OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2013-02-25 — (1) 53 Ss 15/13 (8/13) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-25
Aktenzeichen: (1) 53 Ss 15/13 (8/13)
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Amtsgerichts …vom 23. Oktober 2012 mit den zugrunde
liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an eine andere Abteilung des
Amtsgerichts … zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht …. hat den Angeklagten mit Urteil vom 23.
Oktober 2012 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in zwei
Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je
50,00 € verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die Revision
des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen
Rechts rügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat
beantragt, das Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufzuheben und die
weitergehende Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die nach §§ 333, 335 StPO statthafte und nach §§ 341, 344 Abs. 1
und 2 und § 345 StPO form- und fristgerecht eingelegte und
begründete Sprungrevision der Angeklagten hat (vorläufigen)
Erfolg.
Die formgerecht erhobene Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 3, 4
StPO greift durch und führt insgesamt zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung, ohne dass es eines Eingehens auf die
gleichzeitig erhobene allgemeine Sachrüge bedarf.
Das Amtsgericht hätte den auf Vernehmung eines Sachverständigen
gerichteten Beweisantrag der Verteidigung nicht mit der Begründung
ablehnen dürfen, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der
Wahrheit nicht erforderlich. Ein solcher Ablehnungsgrund ist dem
Gesetz – außerhalb des Strafbefehlsverfahrens, des
beschleunigten Verfahrens, des Privatklageverfahrens und des
Bußgeldverfahrens – fremd. Beweisanträge können im
allgemeinen Strafverfahren nur aus den in § 244 Abs. 3 Satz 2, Abs.
4 und 5 StPO bezeichneten Gründen abgelehnt werden.
Dass der ablehnende Beschluss in den Gründen des angefochtenen
Urteils um die Begründung ergänzt worden ist, der Beweis sei
deshalb nicht zu erheben gewesen, weil das Gericht über eigene
Sachkunde verfügt habe, lässt den Verfahrensmangel nicht entfallen.
Eine fehlende oder mangelhafte Begründung für die Ablehnung eines
Beweisantrages kann in den schriftlichen Urteilsgründen nicht mehr
nachgeholt oder ausgewechselt werden (vgl. BGH b.
Ciernak/Pohlit NStZ 2011, 261, 263 und 268;
Meyer-Goßner , StPO, 55. Aufl. 2012, § 244 StPO, Rdnr. 42
m. w. N.). Denn die in der Hauptverhandlung gegebene Begründung für
die Ablehnung eines Beweisantrages (§ 244 Abs. 6, § 34 StPO) soll
den Angeklagten in die Lage versetzen, sich auf die
Prozesssituation einzustellen und ggf. neue Anträge stellen zu
können. Dem würde es nicht gerecht, wenn er die Gründe, warum ein
beantragter Beweis nicht erhoben werden soll, nicht noch in der
Hauptverhandlung, sondern erst mit dem Urteil erfährt (vgl. BGH a.
a. O.).
Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler, weil es nach den
Umständen des Einzelfalls nicht auszuschließen ist, dass es ohne
den Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre. Zwar kann ein Beruhen
des Urteils bei mit fehlerhafter Begründung abgelehnten
Beweisanträgen in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden, wenn die
Anträge mit anderer Begründung zu Recht hätten abgelehnt werden
können und die Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten hierdurch
nicht berührt wurden (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 211, 212).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben. Denn aus den
Darlegungen des Amtsgerichts zu der eigenen Sachkunde in dem
angefochtenen Urteil ergibt sich nicht, dass der Beweisantrag auf
Vernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO
hätte abgelehnt werden können. Woher das Amtsgericht die
erforderliche Sachkunde bezogen hat, ist seinen Ausführungen in dem
Urteil nicht zu entnehmen. Entsprechende Darlegungen im Urteil
waren hier erforderlich, weil es sich um technisches Fachwissen
handelt, das nicht Allgemeingut aller Richter ist (vgl.
Meyer-Goßner , a. a. O., § 244 StPO, Rdnr. 73 m. w. N.).
Auch aus den inhaltlichen Erörterungen des Amtsgerichts ergibt sich
nicht, dass seine Annahme berechtigt war, es verfüge über die
erforderliche Sachkunde. So ist nicht nachvollziehbar, inwiefern
die Annahme des Amtsgerichts, die Verformung der
Frontbügelbefestigungen habe keines starken Anstoßes bedurft, in
Beziehung zu der mit dem Beweisantrag erhobenen Beweisbehauptung
gestanden hat, es habe sich um einen Altschaden gehandelt, der
nicht durch eine Berührung mit dem Pkw VW des Angeklagten
entstanden sein könne.
Der Senat weist für die neue Hauptverhandlung darauf hin, dass
die Nebenstrafe des Fahrverbotes (§ 44 StGB) nicht mit der
Begründung verhängt werden kann, der Angeklagte sei zum Führen von
Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet. Anders
als die Entziehung der Fahrerlaubnis darf ein Fahrverbot nur
verhängt werden, wenn der mit ihm angestrebte spezialpräventive
Zweck mit der Hauptstrafe allein nicht erreicht werden kann (vgl.
OLG Stuttgart DAR 1998, 153, 154).