VerfG Potsdam — 2011-10-21 — 2/11 EA — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: 2/11 EA
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Aufhebung des gesetzlich angeordneten Eintritts in den Ruhestand als Richter ist nicht dringend geboten.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Gründe
A.
I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Ruhestandsregelung
für Richter in § 4 Richtergesetz des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Richtergesetz - BbgRiG) in der Fassung bis zum
25. Juli 2011. Danach treten Richter auf Lebenszeit mit dem Ende
des Monats in den Ruhestand, in dem sie das fünfundsechzigste
Lebensjahr vollenden. Absatz 2 bestimmt, dass der Eintritt in den
Ruhestand nicht hinausgeschoben werden kann.
Der am ... geborene Antragsteller übte seit dem Jahr 2000 das
Amt eines Vorsitzenden Richters am Brandenburgischen
Oberlandesgericht aus. Gem. § 4 BbgRiG a.F. ist er mit Ablauf des
30. Juni 2011 in den Ruhestand getreten. Die Planstelle des
Antragstellers wurde im Justizministerialblatt vom 15. Februar 2011
(Nr. 1 aus 2011) ausgeschrieben; das Besetzungsverfahren hat
begonnen.
Im März 2011 beantragte der Antragsteller, den Eintritt in den
Ruhestand über das 65. Lebensjahr hinaus um zwei Jahre bis
einschließlich den 30. Juni 2013 hinauszuschieben. Der
Äußerungsberechtigte lehnte dies am 13. April 2011 mit der
Begründung ab, die gesetzliche Regelung lasse Ausnahmen nicht zu.
Der Widerspruch des Antragstellers wurde mit Bescheid vom 8. Juni
2011 zurückgewiesen. Am 20. Juni 2011 beantragte der Antragsteller
bei dem Verwaltungsgericht Potsdam eine einstweilige Anordnung mit
dem Ziel, zunächst in seinem Amt als Vorsitzender Richter am
Oberlandesgericht im aktiven Richterdienst belassen zu werden.
Diesen Antrag wies das Verwaltungsgericht am selben Tag zurück. Die
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die
nachfolgend eingereichte, mit einer Gegenvorstellung verbundene
Anhörungsrüge, über die mit Beschluss vom 30. Juni 2011 entschieden
wurde, blieben erfolglos.
Am 14. Juli 2011 hat der Antragsteller in der Hauptsache Klage
beim Verwaltungsgericht Potsdam erhoben, mit der er die Aufhebung
der Bescheide des Äußerungsberechtigten vom 13. April und 8. Juni
2011 und die Feststellung begehrt, dass seine aktive Dienstzeit
nicht mit Ablauf des Monats Juni 2011 geendet habe.
II. Der Antragsteller hat hier am 7. Juli 2011 beantragt, dem
Äußerungsberechtigten im Wege einer einstweiligen Anordnung
aufzugeben, ihn im Dienstverhältnis als Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht zu belassen. Er sieht sich durch die starre
Altersgrenzenregelung des § 4 BbgRiG, die auf dieser Regelung
beruhenden Bescheide des Äußerungsberechtigten sowie die
Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Potsdam und des
Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in seinen Grundrechten
aus Art. 49 Abs. 1 Landesverfassung – LV -
(Berufsausübungsfreiheit), Art. 48 Abs. 1 LV (Recht, seinen
Lebensunterhalt durch freigewählte Arbeit zu verdienen), Art. 48
Abs. 4 LV (Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer), Art. 12 Abs. 1
LV (Gleichheitsgebot), Art. 10 LV (freie Entfaltung der
Persönlichkeit), Art. 5 Abs. 1 und 2 LV (Verhältnismäßigkeit) sowie
in seinen Rechten aus der Richtlinie 2000/78 EG verletzt. Darüber
hinaus ist er der Ansicht, die im verwaltungsgerichtliche
Eilverfahren ergangenen Entscheidungen beeinträchtigten ihn in
seinen Rechten aus Art. 52 Abs. 1 LV (gesetzlicher Richter), Art.
52 Abs. 2 LV (rechtliches Gehör) und Art. 52 Abs. 3 LV (faires
Verfahren).
-
Der Erlass der einstweiligen Anordnung sei zur Abwehr
schwerer Nachteile geboten. Dass er als Richter auf Lebenszeit an
der Ausübung seines Amtes gehindert werde, greife rechtswidrig in
seine Berufsausübungsfreiheit ein. Ein milderes Mittel als die
beantragte Anordnung sei nicht geeignet, seine Rechte zu sichern,
weil er sein Amt ohne eine antragsgemäße Entscheidung zumindest
zeitweilig, möglicherweise – bei einer längeren
Verfahrensdauer des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens -
auch dauernd nicht ausüben könne. Eine spätere
Hauptsacheentscheidung zu seinen Gunsten könne den Verlust des
aktiven Richterstatus nicht mehr ausgleichen. Der erlittene
Nachteil würde durch die ihm gezahlte Pension nicht kompensiert,
weil es ihm in erster Linie um die aktive Teilnahme am Erwerbsleben
und um seinen Status als Richter gehe. Dass die Hauptsache durch
die beantragte Entscheidung teilweise vorweggenommen werde, sei in
Fällen der vorliegenden Art unvermeidlich, weil sonst ein
temporärer, allerdings unwiederbringlicher Rechtsverlust drohe.
-
Die angekündigte Verfassungsbeschwerde sei weder
offensichtlich unzulässig noch unbegründet. Die Ruhestandsregelung
des § 4 BbgRiG sei bereits wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot
verfassungswidrig. Zudem werde er ohne hinreichenden Grund in
seinen Grundrechten eingeschränkt. Der Wertungs- bzw.
Ermessensspielraum des Gesetzgebers werde durch die Grundrechte
begrenzt. Plausibilitätsüberlegungen könnten
Grundrechtseinschränkungen nicht rechtfertigen. Das Gesetz begründe
die Notwendigkeit einer strikten Altersgrenze jedoch nicht und die
vom Äußerungsberechtigten angeführten Gründe könnten die
gesetzliche Regelung nicht rechtfertigen. Zwar könne dem
Dienstherren wegen des Gebots der richterlichen Unabhängigkeit kein
Ermessen hinsichtlich der Dauer der Dienstzeit eingeräumt werden,
es sei jedoch verfassungsrechtlich zulässig, die
Dienstzeitverlängerung auf Antrag eines Richters ohne weiteres zu
genehmigen.
-
§ 4 BbgRiG verstoße gegen das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und sei mit höherrangigem Recht der
Europäischen Union (RL 2000/78) nicht vereinbar. Diese Richtlinie
gewähre ihm als Richter den Anspruch, vor ungerechtfertigten
Benachteiligungen wegen Alters bewahrt zu werden. Auch die
höherrangige Regelung des § 76 Abs. 1 DRiG gebiete keine
Altersgrenze von 65 Lebensjahren. Im Übrigen werde die Bundesnorm
durch die unionsrechtliche Regelungen überlagert.
-
Der Antragsteller rügt, die angerufenen Verwaltungsgerichte
hätten seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sie hätten
sich mit zentralem Parteivortrag nicht oder nur am Rande befasst
und den erbetenen rechtlichen Hinweis verweigert. Das Recht auf ein
faires Verfahren sei berührt, weil auf seine Rechtsansichten wie
auch auf Fragen von zentraler Bedeutung nicht eingegangen und das
Recht offensichtlich fehlerhaft angewandt worden sei. Die Gerichte
hätten außerdem gegen das Willkürverbot verstoßen, weil sie die auf
europäischer Ebene ergangene Rechtsetzung und Rechtsprechung
unbeachtet gelassen hätten.
-
Die im Rahmen von § 30 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
(VerfGGBbg) vorzunehmende Folgenabwägung führe zu einer für ihn
günstigen Entscheidung: Werde die beantragte einstweilige Anordnung
nicht erlassen, müsse er täglich – wegen der zu erwartenden
Länge des Gerichtsverfahrens voraussichtlich dauerhaft - auf seinen
Status und sein Amt verzichten, dies sei verbunden mit einem
entsprechend langen Einkommensreduzierung. Eine nachträgliche
Durchsetzung seines Rechts sei erheblich gefährdet, wenn seine
Planstelle anderweitig besetzt werde. Auch für den
Äußerungsberechtigten entstünden in dieser Konstellation Nachteile,
weil er trotz nachträglicher voller Gehaltszahlungspflicht die
Richterkraft des Antragstellers nicht nutzen könne und der
Äußerungsberechtigte im Ergebnis doppelte Bezüge zahlen müsse. Bei
Erlass der einstweiligen Anordnung würde zwar die Planstelle später
besetzt, dem Äußerungsberechtigten stünde jedoch die Richterkraft
des Antragstellers zur Verfügung und er müsse dafür lediglich die
Differenz zwischen seiner ohnehin anfallenden Pension und den
ordentlichen Bezügen zahlen.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
dem Äußerungsberechtigten aufzugeben, ihn einstweilen im aktiven
Dienstverhältnis als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
rückwirkend zum 1. Juli 2011 zu belassen, hilfsweise, ihn ab sofort
wieder in das aktive Dienstverhältnis als Vorsitzender Richter am
Oberlandsgericht zu übernehmen,
und zwar vorläufig längstens für sechs Monate, jedoch vorher
endend, falls der Bescheid des Äußerungsberechtigten vom 6. April
2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2011 in
Bestandskraft erwächst oder das Landesverfassungsgericht im
Hauptsacheverfahren anders entscheidet,
hilfsweise, dem Äußerungsberechtigten zu untersagen, die
ausgeschriebene Planstelle des Antragsstellers bzw. eine der
derzeit ausgeschriebenen R3-Stellen am Brandenburgischen
Oberlandesgericht, ggf. die letzte dieser Stellen, vor Abschluss
des Hauptsacheverfahrens, hilfsweise vor bestandskräftigem
Abschluss dieses hier anhängigen Verfahrens, neu zu besetzen.
III. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 10. Oktober
2011 Verfassungsbeschwerde gegen die im verwaltungsgerichtlichen
Eilverfahren ergangenen Entscheidungen erhoben und gleichzeitig
wegen der versäumten Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
beantragt.
IV. Der Äußerungsberechtigte und das Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
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Der Äußerungsberechtigte hält den Antrag für unzulässig, weil
die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache offensichtlich keinen
Erfolg haben könne. Das vom Antragsteller begehrte Hinausschieben
des Ruhestandsalters sei mit den höherrangigen Vorgaben zur
gesetzlichen Bestimmung einer festen Altersgrenze aus Art. 52 Abs.
1 Satz 2, Art. 108 Abs. 1 LV, Art. 97 Grundgesetz für die
Bundesrepublik Deutschland (GG) und § 76 Abs. 1 Deutsches
Richtergesetz (DRiG) nicht vereinbar. Im Übrigen fehle es an den
Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg. Bei der Beurteilung, ob
eine vorläufige Regelung durch das Verfassungsgericht dringend
geboten sei, müsse ein strenger Maßstab angelegt werden,
insbesondere dann, wenn der Antrag, wie hier, darauf abziele, den
mit der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache erstrebten
Rechtszustand in vollem Umfang vorwegzunehmen und wenn eine von
einer gesetzliche Regelung abweichende Regelung erstrebt werde.
-
§ 4 BbgRiG a.F. verletze die Grundrechte des
Beschwerdeführers nicht. Ein Verstoß gegen die in Art. 49 Abs. 1
Satz 1 LV garantierte Berufsfreiheit liege nicht vor. Das
Bundesverfassungsgericht habe anhand der zu Art. 12 GG entwickelten
Kriterien gesetzliche Altersgrenzen für Notare,
Vertrags(zahn)ärzte, Piloten und kommunale Wahlbeamte für
verfassungsrechtlich zulässig erachtet. Die Regelung in § 4 BbgRiG
diene überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern, nämlich dem Erhalt
der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege durch leistungsfähige
Richter, der optimalen Verteilung der Richterstellen auf die
Generationen im Sinne eines durchmischten Altersaufbaus der Justiz
zur möglichst effektiven Wahrnehmung ihrer Aufgabe und der von Art.
48 Abs. 1 LV geforderten Politik der Vollbeschäftigung und
Arbeitsförderung. Die Festlegung einer Altersgrenze durch den
Gesetzgeber sei zur Sicherung dieser Ziele geeignet, erforderlich
und zumutbar. Bei der gesetzlichen Bestimmung der konkreten
Altersgrenze komme dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum
zu. Deshalb könne er auf der Grundlage von Erfahrungswerten
generalisierende Regelungen dazu treffen, bis zu welchem Zeitpunkt
er die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit der jeweiligen
Beamtengruppe noch als gegeben ansehe. Wenn der Gesetzgeber vor dem
Hintergrund, dass die Leistungsfähigkeit mit zunehmendem Alter
abnehme, die Altersgrenze für Richter allgemein auf das 65.
Lebensjahr festsetze, stelle dies keine unverhältnismäßige
Zulassungsbeschränkung dar, zumal der Eintritt in den Ruhestand bei
Richtern nicht von der individuellen Dienstfähigkeit abhängig
gemacht werden dürfe.
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Es liege auch kein Verstoß gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz nach Art. 12 Abs. 1 LV vor, denn die Festlegung der
Altersgrenze sei durch einen legitimen Zweck gerechtfertigt. Auch
Art. 48 LV sei nicht verletzt, zumal bereits fraglich sei, ob aus
dieser Bestimmung grundrechtliche Abwehr- oder Leistungsansprüche
hergeleitet werden können.
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Die vom Beschwerdeführer angegriffenen gerichtlichen
Entscheidungen verletzten ihn nicht in seinen Grundrechten,
insbesondere könne der Antragsteller sich nicht darauf berufen,
dass die Gerichte § 4 BbgRiG wegen Verstoßes gegen das allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz oder wegen Verstoßes gegen das
unionsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung nicht hätten
anwenden dürfen. Die Lösung eines Normenkonflikts zwischen landes-,
bundes- und unionsrechtlichen Regelungen sei der Prüfungs- und
Verwerfungskompetenz des zuständigen Fachgerichts überlassen und
unterliege der verfassungsgerichtlichen Überprüfung nur insoweit,
als der Entscheidung eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von
der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechts oder ein Verstoß
gegen das Willkürverbot zugrunde liege. Beides sei hier nicht
erkennbar
V. Die Akten des Verwaltungsgerichts Potsdam VG 10 L 344/11 (OVG
4 RS 1.11) waren beigezogen.
B.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist zurückzuweisen.
I. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer die
Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und
des Verwaltungsgerichts Potsdam im fachgerichtlichen
Eilrechtschutzverfahren nicht fristgerecht mit der
Verfassungsbeschwerde angegriffen hat. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt unter anderem voraus, dass eine in
der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde zulässig wäre.
Denn eine einstweilige Anordnung hat allein die Funktion, die
Effektivität des Rechtsschutzes in der zugehörigen Hauptsache zu
sichern (vgl. zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht - BVerfG,
Beschluss vom 22. Juli 2003 – 2 BvQ 37/03 -, zitiert nach
juris). Zwar ist es nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der
Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nach §
30 VerfGGBbg bereits ein Verfahren in der Hauptsache anhängig ist
(vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 113, 114, 119). Folgt dem Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht innerhalb der
Verfassungsbeschwerdefrist die zugehörige Verfassungsbeschwerde,
kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr in
Betracht (BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2011 – 2 BvQ 21/11
– zitiert nach juris). Die der einstweiligen Anordnung
zugehörige Hauptsache ist hier das Verfassungsbeschwerdeverfahren
gegen die im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vor
dem Verwaltungsgericht Potsdam und dem Oberverwaltungsgericht
Berlin-Brandenburg ergangenen Entscheidungen. Die von dem
Beschwerdeführer in seiner Antragsschrift bereits auch angekündigte
Verfassungsbeschwerde gegen die fachgerichtlichen Entscheidungen im
Eilrechtsschutz, durch die er sich vornehmlich in seinen
justiziellen Grundrechten verletzt sieht, ist nicht innerhalb der
Frist des § 47 Abs. 1 VerfGGBbg eingegangen. Diese beginnt mit dem
Zugang der letztinstanzlichen fachgerichtlichen Entscheidung, also
hier des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 30. Juni 2011, der dem Beschwerdeführer zu Händen seiner
Prozessbevollmächtigten am selben Tag formlos übermittelt worden
ist. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung datiert vom 6. Juli 2011. Spätestens zu
diesem Zeitpunkt hatte er also Kenntnis von dem unter dem 30. Juni
2011 ergangenen Beschluss.
Der hier am 7. Juli 2011 eingegangene Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung kann nicht als gegen die
verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidungen gerichtete
Verfassungsbeschwerde ausgelegt werden, da deren Erhebung darin
ausdrücklich erst in Aussicht gestellt wird. Die am 11. Oktober
2011 hier eingegangene Verfassungsbeschwerde (VfGBbg 51/11) ist
verfristet. Gründe für die am selben Tag beantragte
Wiedereinsetzung in die versäumte Frist liegen nicht vor. Eine
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist gem. § 47 Abs. 2
VerfGGBbg nur unter der Voraussetzung möglich, dass der
Beschwerdeführer ohne Verschulden gehindert war, die Frist
einzuhalten. Dies ist hier nicht erkennbar. Mit dem
Wiedereinsetzungsantrag wird als Grund für die Fristversäumnis
geltend gemacht, dass der Antragsteller und dessen
Verfahrensbevollmächtigte die noch mit dem Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung vom 6. Juli 2011 angekündigte
Verfassungsbeschwerde gegen die im Eilverfahren ergangen
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen später für aussichtslos
bzw. deren Erhebung für die Durchführung des Anordnungsverfahrens
nicht mehr für erforderlich hielten. Die Frist wurde daher in
Kenntnis aller Tatsachen durch die eigene Willensentscheidung des
Antragstellers bzw. die ihm zuzurechnende seiner
Verfahrensbevollmächtigten versäumt. Ein Irrtum des
Beschwerdeführers über die Erforderlichkeit der
Verfassungsbeschwerde kann aber als unbeachtlicher Motivirrtum die
Wiedereinsetzung nicht rechtfertigen (Umbach/Clemens/Dollinger,
BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 93 Rdnr. 55 m. w. N.). Der
Beschwerdeführer hätte die Verfassungsbeschwerde notfalls
vorsorglich einlegen müssen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2007 -
VfGBbg 22/07-, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ein Hinweis
des Verfassungsgerichts auf die Erforderlichkeit einer
Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts
Potsdam und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg war nach
alldem nicht veranlasst.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat der Eintritt in
den Ruhestand hier auch keinen Einfluss auf die Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde gegen die genannten Entscheidungen. Dem
Verfassungsgericht obliegt die Disposition über die Anwendbarkeit
der angegriffenen Norm.
II. Es verhilft dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung auch nicht zum Erfolg, wenn man ihn dahin versteht, dass
er zur vorläufigen Sicherung der Effektivität des Rechtsschutzes in
einem möglichen Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen etwaige, dem
Beschwerdeführer ungünstige Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Potsdam und des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im
fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren gestellt sein soll. So
verstanden, ist er unbegründet.
- Gemäß § 30 Abs. 1 VerfGGBbg kann das Verfassungsgericht einen
Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn
dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender
Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl
dringend geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen
Rechtsprechung des Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Da dem
Gericht im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
regelmäßig die Zeit zur umfassenden Prüfung der für die
Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen fehlt, bleiben
die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen,
grundsätzlich ebenso außer Betracht wie die Gegengründe. Vielmehr
ist, sofern sich der Antrag bzw. das Erstreben in der Hauptsache
nicht von vornherein als unzulässig oder als offenkundig
unbegründet erweist, als Maßstab für die Begründetheit des
Eilantrags auf eine Folgenabwägung abzustellen. Eine einstweilige
Anordnung kann danach ergehen, wenn die nachteiligen Folgen, mit
denen - die einstweilige Anordnung hinweggedacht - für den Fall des
Obsiegens in der Hauptsache zu rechnen ist, im Vergleich zu den
nachteiligen Folgen, die sich bei Erlass der einstweiligen
Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache
ergeben, deutlich überwiegen, weil sie sonst bei vergleichender
Betrachtungsweise nicht schwer genug im Sinne des Gesetzes sind
bzw. keinen gleichwertigen anderen Grund im Sinne des Gesetzes
darstellen.
Unbeschadet der nach diesen Vorgaben vorzunehmenden
Folgenabwägung muss, und zwar im Sinne zusätzlicher
Voraussetzungen, die einstweilige Anordnung „zum gemeinen
Wohl“ und „dringend“ geboten sein (st. Rspr.,
Beschluss vom 20. März 1997 – VfGBbg 4/97 –,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
- Daran fehlt es vorliegend. Zwar kann es im Einzelfall geboten
sein, durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung ein
individuelles Grundrecht vorläufig zu sichern, um zu verhindern,
dass dessen Verletzung einen später nicht mehr zu beseitigenden
schweren Nachteil zur Folge hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 94,
166, 215). Vorliegend erscheint es auch nicht von vornherein
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer durch § 4 BbgRiG a.F.
jedenfalls in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit (Art.
49 Abs. 1 LV) betroffen ist. § 30 VerfGGBbg verpflichtet das
Verfassungsgericht jedoch nicht, in jedem Fall einzuschreiten, in
dem eine Entscheidung, die mit einer möglichen
Grundrechtsverletzung einhergeht, im Falle ihres Vollzuges vor
einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde schwerwiegende
Auswirkungen haben kann. Anderenfalls käme in der Praxis bereits
dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eine
aufschiebende Wirkung zu, die ihm das Gesetz nicht eingeräumt hat.
Die Verfassungsbeschwerde ist kein zusätzlicher Rechtsbehelf zum
fachgerichtlichen Verfahren, das sich diesem ohne weiteres in
gleicher Funktion anschließt. Sie ist vielmehr ein
außerordentlicher Rechtsbehelf zur prozessualen Durchsetzung der
Grundrechte und führt als solcher in der Regel lediglich zur
Feststellung der Verletzung eines Grundrechts und zur
nachträglichen Aufhebung des angegriffenen Hoheitsaktes (BVerfGE
94, 166, 212 ff.). Sie bietet dem Beschwerdeführer deshalb keine
Gewähr, in jedem Fall von den tatsächlichen Auswirkungen des
gerügten Grundrechtsverstoßes verschont zu bleiben.
Entsprechend ist das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
nach § 30 VerfGGBbg - anders als der von Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz
geprägte vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren -
nicht darauf angelegt, möglichst einen lückenlosen Schutz vor dem
Eintritt auch endgültiger Maßnahmen zu bieten. Vorläufiger
Rechtsschutz ist äußerst zurückhaltend und unter Anlegung eines
strengen Maßstabs zu gewähren (BVerfGE 94, 166, 216 f.) und kann
nur der Vorbeugung schwerer, nicht wiedergutzumachender Schäden
dienen. Dazu gehören finanzielle Einbußen, wie sie der
Antragsteller hier unter anderem auch geltend macht, solange sie
nicht existenzbedrohend sind, nicht (Beschluss vom 20. März 1997,
a.a.O.). Eine restriktive Anwendung ist umso mehr geboten, wenn es,
wie hier, um die vorläufige Aussetzung der Geltung eines Gesetzes
geht, weil hiermit stets ein erheblicher Eingriff in die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden ist (Beschluss vom
20. März 1997, a.a.O). Müssen schon im Regelfall die für eine
vorläufige Regelung sprechenden Gründe so schwer wiegen, dass sie
den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, kann
ein Anliegen, das dem erklärten Willen des Gesetzgebers
zuwiderläuft, auch im Hinblick auf das Demokratieprinzip und das
Rechtsstaatsgebot nur aus besonders wichtigen Gründen des
Gemeinwohls im Wege der einstweiligen Anordnung durchgesetzt werden
(LVerfGE 1, 205, 207). Ein Gesetz darf nur dann vorläufig außer
Vollzug gesetzt werden, wenn die Nachteile, die nach späterer
Feststellung seiner Verfassungswidrigkeit aufgrund seiner
zeitweiligen Wirksamkeit zu Tage treten, in Ausmaß und Schwere die
Nachteile deutlich überwiegen, die im Falle der vorläufigen
Aussetzung eines sich später als verfassungsgemäß erweisenden
Gesetzes eintreten (BVerfGE 122, 63, 85 m.w.N.). Bei der Prüfung
eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind deshalb
nicht nur die Interessen des Antragstellers, sondern auch die
Auswirkungen auf alle von dem Gesetz Betroffenen, alle in Frage
kommenden Belange und widerstreitenden Interessen zu
berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (BVerfGE 121, 1, 17
f.).
- Bei Anwendung dieser Kriterien streiten für die Rechte des
Antragstellers, auch wenn eine Grundrechtsbetroffenheit möglich
erscheint, keine Gründe des Gemeinwohls, die in diesem Sinne als
überragend wichtig einzustufen wären.
a) In die Folgenabwägung ist zwar zu seinen Gunsten
einzustellen, dass der von ihm beschrittene fachgerichtliche
Rechtsschutz ineffektiv zu sein droht. Er begehrt eine Fortsetzung
seiner Tätigkeit als Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
befristet bis zur Vollendung seines 67. Lebensjahres. Das von ihm
angestrebte Hauptsacheverfahren wird, gemessen an der
gerichtsbekannten durchschnittlichen Verfahrensdauer
verwaltungsgerichtlicher Verfahren an den betroffenen Gerichten,
aller Voraussicht nach bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen
sein. Es besteht mithin die konkrete Gefahr, dass der
fachgerichtliche Rechtschutz keine rechtzeitige Abhilfe schaffen
kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zum gegenwärtigen
Zeitpunkt am Brandenburgischen Oberlandesgericht vier
Vorsitzendenstellen neu besetzt werden und nicht davon ausgegangen
werden kann, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Hauptsacheverfahrens und eines sich ggf. anschließenden
Verfassungsbeschwerdeverfahrens, ein für den Antragsteller
positiver Ausgang unterstellt, unmittelbar eine Stelle für ihn
bereit stünde. Dies sind jedoch Belange, die den Antragsteller
allein als Individuum und nicht zugleich das Gemeinwohl
betreffen.
b) Auf der anderen Seite besteht ein öffentliches Interesse an
der Wirksamkeit der Regelung, die vom Gesetzgeber bei der
Novellierung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg mit dem
Gesetz vom 12. Juli 2011 (GVBl. I Nr. 18, S. 1) in § 3
inhaltsgleich wiederaufgenommen worden ist. Insbesondere das Gebot
der Rechtssicherheit und das allgemeine Vertrauen der Bevölkerung
in den Bestand formell gültig erlassener Gesetze sprechen bereits
gegen den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Gäbe man
dem Antrag statt, hätte dies zudem unmittelbar zur Folge, dass
wegen der Weiterbeschäftigung des Antragstellers die Beförderung
eines Nachfolgers um mindestens zwei Jahre aufgeschoben würde. Dies
hätte Konsequenzen für die Umsetzung der mehrjährigen
Personalplanung auch des nachgeordneten Richterbereichs am
betroffenen Gericht. Sollte statt der antragsgemäßen, befristeten
Beschäftigung des Antragstellers lediglich die Besetzung zumindest
einer Vorsitzendenstelle am Brandenburgischen Oberlandegericht bis
zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt werden, wäre für
voraussichtlich mehrere Jahre mindestens ein Senat des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts nicht den Anforderungen des
Gerichtsverfassungsgesetzes (§ 122) entsprechend besetzt. Darüber
hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass die vom Antragsteller im
Kern begehrte Aussetzung des § 4 BbgRiG aus Gründen der Wahrung der
Chancengleichheit und aus praktischen Gründen in ihrer Wirkung
nicht auf den Antragsteller beschränkt bleiben könnte. Vielmehr
bestünde - jedenfalls bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung
in der Hauptsache bzw. eines dagegen gerichteten
Verfassungsbeschwerdeverfahrens – für alle Richter des Landes
die Möglichkeit, auch nach Erreichen der Lebensalterszeit auf
eigenen Wunsch im Dienst zu verbleiben. Eine zeitliche Befristung
dieser Verlängerungsmöglichkeit bestünde – zumindest in der
Übergangszeit - nicht. Anders als im Fall des Antragstellers, der
seinen Weiterbeschäftigungswunsch ausdrücklich auf die Zeit bis zur
Vollendung seines 67. Lebensjahres beschränkt, wäre damit auf Jahre
hinaus mit Anträgen auf herausgeschobenen Ruhestand zu rechnen.
Dies würde letztlich einer geordneten Personalwirtschaft und
zugleich der Steuerung der Altersstruktur in allen Gerichtszweigen
auf geraume Zeit entgegen stehen und hätte auch zumindest mittelbar
Einfluss auf die Motivation und Leistungsbereitschaft der im
Ausgangsamt tätigen Richter und damit – unbeschadet der
Leistungsfähigkeit der über die Regelaltersgrenze hinaus tätigen
Richter – auch auf die Funktionsfähigkeit der
Rechtspflege.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.