OLG Brandenburg 11. Zivilsenat — 2012-05-22 — 11 U 113/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-22
Aktenzeichen: 11 U 113/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. September 2010
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus (6 O
260/09) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz
zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten ihrer
Streithelferin, welche diese selbst zu tragen hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zwei Drittel und die
Beklagte ein Drittel.
Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu zwei Dritteln.
Die Beklagte trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten zu
einem Drittel und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin
der Klägerin zur Hälfte.
Die Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen
Kosten zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die
Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110
Prozent des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Beide Parteien können die Sicherheiten auch in der Form einer
selbstschuldnerischen, unbedingten, unbefristeten Bürgschaft eines
auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässigen Bank - oder
Sparkasseninstituts erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 27.665,90
€.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt die Abgabe einer Freigabeerklärung der
Beklagten hinsichtlich eines von der Ma… GmbH … bei
dem Amtsgericht Eggenfelden hinterlegten Betrages in Höhe von
27.665,90 €. Ursprünglich hat die Klägerin Freigabe zu ihren
eigenen Gunsten sowie ihrer beiden im Klageantrag zu 1. benannten
Sub- Subunternehmerinnen verlangt, den Klageantrag dann aber
bereits in der ersten Instanz auf die Letzteren beschränkt. Sie
selbst will an dem Hinterlegungsbetrag nicht mehr beteiligt werden,
sondern nur noch die Befreiung von ihren eigenen Verbindlichkeiten
den Sub-Subunternehmerinnen gegenüber erreichen.
Mit der Widerklage begehrt die Beklagte die Abgabe einer
Freigabeerklärung der Klägerin hinsichtlich desselben Betrages zu
ihren Gunsten. Die in der Berufungsinstanz gegen die Streithelferin
der Klägerin mit dem gleichen Ziel erhobene Drittwiderklage ist
inzwischen zurückgenommen worden.
Die Klägerin plant und projektiert Betonteile für den Tiefbau.
Die Beklagte produziert die dazu benötigten Fertigteile; ebenso die
beiden im erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. bezeichneten
Subunternehmrinnen der Klägerin, die weiteren
Hinterlegungsbeteiligten, darunter ihre Streithelferin
Die Ma… GmbH erteilte der Klägerin einen Auftrag für das
Bauvorhaben „Schacht P…“. Daneben erhielt die
Klägerin einen Auftrag „Schacht A…“, diesen
allerdings von der S… in R….
Für einen Teil des Bauvorhabens Schacht P… erteilte die
Klägerin der Beklagten einen Subunternehmerauftrag. Ob das Projekt
ausdrücklich in drei verschiedenen Teilabschnitten getrennt
behandelt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Die Parteien
schlossen eine „Rahmen-Sicherungsvereinbarung“ vom
17.10./21.10.2008 (K 1, Bl. 5 - 7 d. A.), deren inhaltliche
Bewertung u. a. im Mittelpunkt der rechtlichen Auseinandersetzung
steht. Sie enthält eine an die Beklagte gerichtete Abtretung der
Klägerin, deren Auslegung zwischen den Parteien umstritten ist.
Die “Vorbemerkung“ der Rahmen-Sicherungsvereinbarung
lautet :
“ Die P… hat im Bauvorhaben P… und A…
von dem Hauptauftraggeber (680414) unbekannt (Anmerkung des Senats:
das ist die von der Beklagten dem Auftrag zugeteilte Nummer, wie
zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits unstreitig geblieben
ist), (680444) S… R… (nachfolgend
„H…“) den Auftrag zur Lieferung von
Betonfertigteilschächten einschl. Ausrüstung als
Generalübernehmerin erhalten.
Die P… beabsichtigt, diese Leistungen an die B…
als ausführenden Auftragnehmer weiterzugeben.
In Ansehen des und zur Absicherung der Vergütungsansprüche der
B… vereinbaren die Parteien ergänzend zu ihren sonstigen
vertraglichen Vereinbarungen und diesen im Zweifel vorgehend für
diesen Auftrag in o. g. Vorhaben sowie jedwede künftigen sonstigen
Aufträge und Vorhaben folgendes:“
Nach Abschluss ihrer Arbeiten an dem Bauvorhaben Schacht
P… legte die Klägerin gegenüber der Hauptauftraggeberin
Ma… GmbH Rechnung. Diese auch von der Ma… GmbH in
ihrem „Zahlungsavis“ vom 05.08.2009 erwähnte Rechnung
befindet sich nicht bei der Akte.
In ihrem Zahlungsavis errechnete die Ma… GmbH eine noch
offene Restforderung der Klägerin in Höhe von 27.665,90 €.
Hierauf nimmt sie in einem an die Anwälte der Beklagten gerichteten
Schreiben vom 05.08.2009 Bezug, verbunden mit der Mitteilung, ihr
seien zwischenzeitlich nicht nur von der Beklagten, sondern auch
von der Streithelferin der Klägerin und der Mu… GmbH
Forderungsabtretungen seitens der Klägerin vorgelegt worden; eine
Zahlung werde angesichts dessen an keine der Zessionarinnen
erfolgen. Stattdessen hat Ma… zugunsten der Parteien dieses
Rechtsstreits sowie der beiden erwähnten Subunternehmerinnen der
Klägerin den errechneten Restbetrag bei dem Amtsgericht Eggenfelden
hinterlegt.
Die Klägerin hat behauptet, das Bauvorhaben Schacht P…
sei - für die Beklagte erkennbar - sowohl von ihr selbst als auch
von der Ma… GmbH stets in die Leistungsabschnitte I, II und
III eingeteilt worden. Sie hat darauf verwiesen, dass es lediglich
für den Abschnitt II zu einem Unterauftrag an die Beklagte gekommen
sei.
Nur hierauf also könne sich die in der
Rahmen-Sicherungsvereinbarung vom Oktober 2008, mithin in dem
Abtretungsvertrag der Parteien, erwähnte Auftragsnummer
„680414“ beziehen, so die Argumentation der Klägerin.
Ausweislich der von der Beklagten selbst gefertigten Anlage zu
einer - zwischen den Parteien unstreitig nicht zustande gekommenen
- „Tilgungsvereinbarung“ (K 3, Blatt 82 der Akte) sei
aber gerade diese Forderung der Beklagten durch Zahlung erfüllt
worden.
Die Klägerin hat zudem behauptet, die Ma… GmbH habe den
Betrag, um dessen Freigabe sich die Parteien streiten, ausdrücklich
für das Teilstück P… „III“ bei Gericht
hinterlegt. Sie hat gemeint, schon deshalb habe die Beklagte
erkennbar an ihm keine Rechte, da sie an der Fertigstellung dieses
Bauabschnitts nicht mitgearbeitet habe.
Die Streithelferin der Klägerin hat sich dem angeschlossen und
zudem die Auffassung vertreten, die in der
Rahmen-Sicherungsvereinbarung der Parteien enthaltene Abtretung sei
als Globalzession unwirksam, weil sie, die Streithelferin, unter
verlängertem Eigentums-vorbehalt Baumaterialien an die Klägerin
geliefert habe. Deshalb könne die Beklagte aus dem
Abtretungsvertrag keine Rechte ableiten, so dass sie antragsgemäß
zu verurteilen und die Widerklage abzuweisen sei.
Hinsichtlich der Sachanträge der Parteien in der ersten Instanz
nimmt der Senat auf den Tatbestandsteil der Gründe des
angefochtenen Urteils Bezug.
Die Beklagte hat behauptet, die Ma… GmbH habe den Betrag
als Restforderung der Klägerin aus dem gesamten Auftrag
„Schacht P…“ hinterlegt. Sie hat die Auffassung
vertreten, an sie seien jedenfalls nach dem ersten Absatz der
Ziffer I. der Rahmen-Sicherungsvereinbarung vom Oktober 2008 die
Ansprüche der Klägerin sowohl gegen die Ma… GmbH als auch
die S… abgetreten worden, unabhängig davon, ob und inwieweit
sie, die Beklagte, überhaupt als Subunternehmerin an einzelnen
Bauabschnitten beteiligt gewesen sei. Da sie aus den beiden
Bauvorhaben P… und A… gegen die Klägerin noch
insgesamt 40.881,66 € beanspruchen könne, so ihre weitere
rechtliche Folgerung, stehe der hinterlegte Betrag ausschließlich
ihr zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage
stattgegeben. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung im
Einzelnen nimmt der Senat Bezug
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie
ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt und die sie -
zusammengefasst - wie folgt begründet:
Die Kammer habe entgegen ihrer Urteilsbegründung im Termin zur
mündlichen Verhandlung vom 31.08.2010 noch den Standpunkt
eingenommen, die Beklagte habe eine Forderung gegen die Klägerin
nicht nachvollziehbar dargelegt, sofern der hinterlegte Betrag nur
für das Bauvorhaben „P… II“ bestimmt gewesen
sein sollte. Denn insoweit habe nach dem bisherigen Vortrag keine
Beauftragung der Beklagten existiert.
Fehlerhaft habe die Kammer bei der Bewertung der Rahmen-
Sicherungsvereinbarung der Parteien nicht zwischen den beiden
Bauvorhaben P… einerseits und A… andererseits - mit
jeweils von der Beklagten selbst zugeteilten Auftragsnummern -
unterschieden. Sie sei daher zu Unrecht von einer abgetretenen und
noch offenen Gegenforderung der Beklagten ausgegangen. Es sei von
dem Landgericht übersehen worden, dass sie, die Klägerin, ihre
Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten, soweit diese -
ausschließlich - unterbeauftragt gewesen sei, nämlich hinsichtlich
des Bauabschnitts P… II, bereits vollständig erfüllt habe.
Dies habe im Übrigen auch der Geschäftsführer der Beklagten in dem
Termin vor der Kammer am 31.08.2010 gesagt. Angesichts des zuvor
vom Landgericht protokollierten Hinweises, die Beklagte habe nicht
dargelegt, hinsichtlich des Bauabschnitts P… III überhaupt
beauftragt gewesen zu sein, habe die Klägerin auf die
Protokollierung der Aussage des Beklagten- Geschäftsführers
verzichtet.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus abzuändern und die Beklagte
zu verurteilen, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts
84307 Eggenfelden zu HL 17/09 die Freigabe des hinterlegten Betrags
in Höhe von 27.665,90 € nebst Zinsen zugunsten der Firma
M… GmbH, Donaueschingen, sowie zugunsten der Firma
Mu… GmbH, O…, zu erklären,
weiter
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten
in Höhe von 512,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht
Prozentpunkten über dem gesetzlichen Basiszinssatz seit dem
06.01.2010 zu zahlen,
sowie die Widerklage abzuweisen
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus hat sie
in der Berufungsinstanz Drittwiderklage gegen die Streithelferin
der Klägerin mit dem Antrag erhoben, sie zu verurteilen, die
Freigabe des von der Ma… GmbH hinterlegten Betrages zu ihren
Gunsten zu erklären. Die Drittwiderklage ist inzwischen
zurückgenommen worden.
Die Beklagte argumentiert, die Klägerin verkenne nach wie vor
die Tragweite der Rahmen- Sicherungsvereinbarung der Parteien. Sie
verweist in diesem Zusammenhang auf die
„Schlussabrechnung“ der Ma… GmbH, die Gegenstand
von deren Zahlungsavis geworden sei.
Die Beklagte verweist außerdem auf das von ihr so bezeichnete
„Schuldanerkenntnis“ des Geschäftsführers der Klägerin
vom 11.05.2009. Sie bestreitet, dass sie insoweit ganz oder zum
Teil befriedigt worden sei. Auch stellt sie in Abrede, dass ihr
Geschäftsführer sich in anderem Sinne geäußert habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteienvortrags in beiden
Instanzen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst
deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Die Akte HL 17/09 des Amtsgerichts Eggenfelden lag dem Senat vor
und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 517, 519, 520
ZPO.
III.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Vielmehr
hat es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben.
Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte zu, der
Freigabe des von der Hauptauftraggeberin, Ma… GmbH …,
zugunsten der Streithelferin der Klägerin sowie der weiteren
Hinterlegungsbeteiligten, der Mu… GmbH O…,
hinterlegten Betrages zuzustimmen.
Die Widerklage hingegen ist begründet.
- Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin, die Kammer sei in der
Begründung des angefochtenen Urteils von dem Inhalt eines zuvor
erteilten rechtlichen Hinweises zu ihrem, der Klägerin, Nachteil
abgewichen.
Die Kammer hat die Beklagte darauf hingewiesen, es sei nicht zu
erkennen, dass diese eine Forderung gegen die Klägerin habe, sofern
der hinterlegte Betrag nur für das Bauvorhaben P… III
bestimmt gewesen sein sollte, in welchem sie keinen Auftrag
besessen habe.
Damit hat das Gericht der Klägerin signalisiert, deren
Argumentation folgen zu wollen. Jedenfalls durfte die Klägerin den
Hinweis so verstehen. Sodann hat die Kammer die Klage ohne weiteren
Hinweis abgewiesen und sich zur Begründung auf die ihrer Auffassung
nach berechtigten Zahlungsansprüche der Beklagten auf der Grundlage
der Rahmen-Sicherungs-vereinbarung der Parteien vom Oktober 2008
gestützt . Das stellt eine Überraschungsentschei-dung zu Lasten der
Klägerin dar. Als solche ist das angefochtene Urteil wegen
Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach §
139 ZPO verfahrenswidrig und verstößt gegen das Verfassungsgebot
rechtlichen Gehörs.
Gleichwohl bleibt das im Streitfall ohne rechtliche Konsequenz,
abgesehen davon, dass die Klägerin nicht die Aufhebung des
angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an
das Landgericht beantragt hat. Denn die Klägerin verbindet ihre
Rüge nicht mit Sachvortrag, den sie mangels Hinweises der Kammer
auf deren veränderte, dem Urteil zugrunde liegende Rechtsauffassung
unterlassen haben will und jetzt nachzuholen hätte. Die Klägerin
trägt vielmehr in tatsächlicher Hinsicht nur das vor, was sie auch
bereits in der ersten Instanz vorgetragen hat.
-
Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten ein
rechtliches Interesse, mithin ein Rechtsschutzbedürfnis, gerichtet
auf Abgabe deren Freigabe-Willenserklärung zugunsten der
Streithelferin der Klägerin sowie der Mu… GmbH O….
Denn im Falle eines Prozesserfolges hätte die Klägerin erreichen
können, von ihren Verbindlichkeiten gegenüber ihrer Streithelferin
sowie der Mu… GmbH befreit zu werden. Sie hat klargestellt,
dass sie selbst keinen Anspruch mehr auf den hinterlegten Betrag
erhebt. Wer von ihren beiden Subunternehmerinnen, nämlich der
Streithelferin der Klägerin und der Mu… GmbH, den
hinterlegten Betrag wird beanspruchen können, wird gegebenenfalls
erst in einer rechtlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen
entschieden werden.
-
Ein - hier allein in Betracht kommender - Anspruch der
Klägerin gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 1, 2.
Alternative BGB besteht nicht. Denn die Klägerin hat nicht
dargelegt und bewiesen, dass ihrer Streithelferin und/oder der
Mu… GmbH ein besseres Recht an dem von der Ma… GmbH
hinterlegten Betrag zusteht als der Beklagten. Die Voraussetzungen
für den von der Klägerin verfolgten Freigabeanspruch zugunsten der
weiteren Hinterlegungsbeteiligten sind somit nicht erfüllt.
Die Klägerin hätte, was ihr nicht gelungen ist, darlegen müssen,
dass beide nach ihrer Auffassung bevorrechtigten
Hinterlegungsbeteiligten - oder wenigstens eine von ihnen - in der
Lage sei(en), gegen die Beklagte bereicherungsrechtliche Ansprüche
durchzusetzen.
Die Stellung eines an einem Hinterlegungsverfahren Beteiligten
kann eine bereicherungs-rechtliche, von ihm herauszugebende
Position, mithin ein „Etwas“ im Sinne von § 812 Abs. 1
BGB, darstellen. Über die dem formal Beteiligten eingeräumte
Möglichkeit, durch Versagen der Freigabe die Auszahlung des
hinterlegten Betrages an den wahren Berechtigten zu vereiteln,
entfaltet die Beteiligtenposition unmittelbar vermögensrechtliche
Wirkungen.
Grundsätzlich gilt in dem so genannten Prätendentenstreit
Folgendes.
Die Beteiligung an dem Freigabeverfahren stellt im System der
Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 BGB eine Bereicherung des
Beteiligten „in sonstiger Weise“ dar, weil sie anders
als durch eine Leistung des wahren Berechtigten auf dessen Kosten
erlangt worden ist. Die diesen behindernde Rechtsposition wird an
den wahren Berechtigten herausgegeben, indem der auf seine Kosten
bereicherte Beteiligte seine Rechtsposition durch Erklärung der
Freigabe aufgibt (vgl. BGH NJW-RR 2007, 845 m.w.N.; Palandt, 70.
A.; § 812 BGB, Rn 93). Rechtsgrundlos hat der in Anspruch
genommene, formell Beteiligte seine Rechtsposition dann erlangt,
wenn der hinterlegte Betrag ihm materiellrechtlich nicht
zusteht.
Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um einen
Prätendentenstreit im rechtstechnischen Sinne. Dennoch ist die
Interessenlage gleich, lediglich mit der Besonderheit, dass die
Klägerin die Freigabe nicht (mehr) zu ihren Gunsten begehrt,
sondern ausschließlich zugunsten der im erstinstanzlichen
Klageantrag genannten weiteren Hinterlegungsbeteiligten. Die
vorstehend dargestellten Grundsätze sind daher auch auf den
Streitfall anzuwenden. Die Klägerin trifft somit die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass den beiden weiteren
Hinterlegungsbeteiligten, deren Bevorzugung mit der Klage verfolgt
wird, an dem hinterlegten Betrag das im Verhältnis zu der Beklagten
bessere Recht zustehe (vgl. in diesem Zusammenhang OLG München,
Urteil vom 17.01.2011 - Az 19 U 446/10 - unter II.1 b) m.w.N.
Die Klägerin kann die Freigabe von der Beklagten indessen
bereits deshalb nicht mit Erfolg verlangen, weil sie die bessere
Berechtigung ihrer Streithelferin und /oder der Mu… GmbH an
dem von der Ma… GmbH hinterlegten Betrag nicht dargelegt
hat.
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes.
a) Der Beklagten stehen gegen die Klägerin ausweislich der von
dieser überreichten Forderungsaufstellung (K 3, „Anlage zur
Tilgungsvereinbarung“) noch vertragliche Vergütungsan-sprüche
zu. Teilbeträge hiervon mögen noch streitig sein. Jedoch hat es die
Klägerin nicht mit Substanz unternommen, den rechnerischen Saldo
der Aufstellung zugunsten der Beklag-ten auszuräumen, der den
hinterlegten Betrag überschreitet; auch nicht in der
Berufungs-instanz. Vielmehr hat sie die Forderungsaufstellung
lediglich mit rechtlichen Argumenten angegriffen, welche nicht
überzeugen.
b) Die so belegten Vergütungsansprüche der Beklagten sind
entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Streithelferin
Gegenstand der Rahmen - Sicherungsvereinbarung der Parteien vom
17./21.10.2008. Der von der Ma… GmbH hinterlegte Betrag
„betrifft“ die Forderung, welche die Klägerin unter
Ziffer I., Absatz 1 der Vereinbarung - wirksam - an die Beklagte
abgetreten hat, wobei dieser Abtretungsvertrag denjenigen
Abtretungsverträgen, die die Klägerin mit ihrer Streithelferin und
der Mu… GmbH geschlossen hat, bereits, wie unstreitig ist,
zeitlich vorgeht.
Die Abtretung an die Beklagte erfasst den hinterlegten Betrag.
Grund für die Hinterlegung durch die Ma… GmbH mag deren
ursprünglich gegenüber der Klägerin entstandene
Werklohnverpflichtung aus dem Bauvorhaben „P…“
gewesen sein. Das hat die Beklagte in dem Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht am 31.08.2010 als solches
unstreitig gestellt. Der von dem Senat beigezogenen Akte des
Hinterlegungsverfahrens lässt sich allerdings nicht einmal diese
Begründung der Hinterlegung entnehmen.
Jedenfalls hat aber die Ma… GmbH nicht, wie die Klägerin
und ihre Streithelferin geltend machen, bei der Hinterlegung
erkennbar zwischen einzelnen Abschnitten des Bauvorhabens
P…, etwa I, II oder III, differenziert. Solches ergibt sich
weder aus der Annahmeanordnung des Amtsgerichts Eggenfelden vom
24.08.2009 (Blatt 9 der Beiakte) noch der ihm beigefügten
„Anlage zum Antrag auf Annahme von gesetzlichen oder
gesetzlich zugelassenen Zahlungsmitteln zur Hinterlegung“ vom
selben Tag (Blatt 10 der Beiakte) noch dem Schreiben der
Hinterlegerin an die Mu… GmbH, ebenfalls vom selben Tag
(Blatt 7 der Beiakte). Allerdings kann dies auch dahin gestellt
bleiben. Denn der Beklagten wurden mit der Vereinbarung der
Parteien vom 17./21. 10.2008, wie deren Auslegung nach den §§ 133,
157 BGB ergibt, alle Ansprüche aus den Bauvorhaben der Klägerin
abgetreten, gleichviel, ob sie den „Schacht P…“
betreffen oder den „Schacht A…“. Letzterer ist
der Hauptauftraggeberin S… zuzuordnen. Ziffer I., 1. Absatz
der Rahmen-Sicherungsvereinbarung lautet:
„Die P… tritt bereits jetzt ihre sämtlichen
etwaigen eigenen Forderungen und Ansprüche aus den oben genannten
Bauvorhaben P… und A… gegen den Hauptauftraggeber bis
zur Höhe der Forderungen der B… an die P… und zur
Absicherung der Vergütungsansprüche der B… unwiderruflich an
die B… ab. Die B… nimmt diese Abtretung bereits jetzt
an.“
Entgegen der Auffassung der Klägerin und ihrer Streithelferin
betrifft die Abtretung auch dann den hinterlegten Betrag, wenn die
Beklagte innerhalb des Bauvorhabens „P…“ nicht
in vollem Umfang „unterbeauftragt“ gewesen sein sollte.
Hierfür spricht bereits der Wortlaut des ersten Absatzes der Ziffer
I, der im Gegensatz zu dem zweiten Absatz eine entsprechende -
einschränkende - Regelung gerade nicht vorsieht.
Eine Beschränkung der Abtretung auf Forderungen, welche auf
Bauleistungen zurückgehen, an denen die Beklagte als
„Unterbeauftragte“ mitgewirkt hat, lässt sich auch
nicht dem Umstand entnehmen, dass sowohl in der Überschrift als
auch in der bereits wörtlich zitierten „Vorbemerkung“
der Rahmen-Sicherungsvereinbarung vom 17./21.10.2008 als
Bauvorhaben: „Schacht P…“ bzw.
„P…“ genannt werden, jeweils mit der
Auftragsnummer: „680414“.
Zunächst hat die Klägerin nicht hinreichend vorgetragen und
unter Beweis gestellt, dass es sich dabei um eine von dem
Hauptauftraggeber, der Ma… GmbH, zugeteilte Auftragsnummer
handele. Vielmehr hat die Beklagte mit erstinstanzlichem
Schriftsatz vom 06.09.2010 (Blatt 118/120 der Akte) ausgeführt,
dies sei ihre Auftragsnummer, unter der - im Übrigen - das gesamte
Bauvorhaben „P…“ bei ihr geführt worden sei.
Bereits in der Klageschrift (Blatt 1/3 der Akte) hatte die Klägerin
den „bei der Beklagten unter Nr.: 680414 geführte(n)
Auftrag“ erwähnt. Danach steht zur Überzeugung des Senats als
unstreitig fest, dass es die Beklagte war, die dem Auftrag die
Nummer zuwies. Diese war indessen, wie die Gesamtwürdigung der
Sachverhaltsumstände auf der Grundlage des Sach- und Streitstandes
in beiden Instanzen ergibt, nicht lediglich für einen Teilabschnitt
des Bauvorhabens mit der Folge gedacht, dass eine zum Gegenstand
der Vereinbarung der Parteien gemachte Abtretung von einer
„Unterbeauftragung“ der Beklagten abhängig sein sollte.
Vielmehr sollte diese Auftragsnummer offenkundig für das gesamte
Bauvorhaben ab dem Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten gelten.
Abgesehen davon, dass - anders als im Absatz 2 der Ziffer I. der
Vereinbarung - erkennbar keine Regelung bezüglich einer
„Unterbeauftragung“ der Beklagten getroffen wurde,
folgt dies auch daraus, dass jener Absatz 2 nicht etwa zwischen
einzelnen Abschnitten eines und desselben Bauvorhabens
differenziert, sondern allgemein von den „oben genannten
Bauvorhaben P… und A…“ spricht.
Darauf, ob die Klägerin die Beklagte mit weiteren Arbeiten an
dem Bauvorhaben „P…“ beauftragte, nämlich der
Projektierung von Betonfertigteilschächten für nachfolgende
Leistungsabschnitte, die Beklagte aber - angeblich - mangels
Zahlung der Klägerin auf noch offene Forderungen ihre Tätigkeit
einstellte, so der Vortrag der Beklagten in dem nach dem Schluss
der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangenen Schriftsatz
vom 06.09.2010 (Blatt 118/125 d. A.), kommt es angesichts des
bereits Ausgeführten nicht entscheidend an. Der neue Sachvortrag
war allerdings der Beklagten nicht nachgelassen worden. Er gab, da
nicht entscheidungserheblich, dem Landgericht keinen Anlass, die
mündliche Verhandlung nach § 156 Abs. 1 oder 2 ZPO wieder zu
eröffnen.
Da, wie bereits ausgeführt, offen bleiben kann, ob die
Ma… GmbH den streitigen Geldbetrag ausschließlich in
Ansehung des von der Klägerin und ihrer Streithelferin so
bezeichneten Bauabschnitts „P… III“ hinterlegt
hat, bedarf es nicht der Vernehmung des von der Klägerin zum Beweis
ihrer entsprechenden Behauptung benannten Zeugen C…
Ma….
- Die Ziffer I. der
„Rahmen-Sicherungsvereinbahrung“ der Parteien vom
17./21.10.2008 stellt entgegen der Auffassung der Streithelferin
der Klägerin keine - von ihr als unwirksam, weil sittenwidrig,
qualifizierte - Globalzession dar. Es werden darin von der Klägerin
bestimmte Ansprüche an die Beklagte abgetreten. Entscheidend ist
aber, dass nicht nur die Streithelferin an die Klägerin
Baumaterialien mit verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert hat,
sondern auch die Beklagte. Beide Lieferantinnen sind daher
gleichermaßen schutzwürdig.
Die für die Globalzession bei deren etwaiger Kollision mit
verlängertem Eigentumsvorbehalt von Materiallieferanten
höchstrichterlich aufgestellten Grundsätze kommen daher nicht
zugunsten der Klägerin zur Anwendung. Der Abtretungsvertrag der
Parteien ist unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt vielmehr
unbedenklich.
IV.
Die Begründetheit der Widerklage ergibt sich bereits daraus,
dass nach der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Parteien
die Beklagte das der Klägerin vorgehende, mithin bessere Recht an
dem hinterlegten Betrag innehat. Die Klägerin hat daraus bereits
die Konsequenz gezogen, die Beklagte nicht (mehr) auf Freigabe zu
ihren eigenen Gunsten in Anspruch zu nehmen. Auch insoweit hat die
Berufung der Klägerin also keinen Erfolg.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs.
1, 101 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbe-fugnis der
Parteien auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543
Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Der Rechtsstreit ist nicht von
grundsätzlicher Bedeutung. Auch erfordern weder die Fortbildung des
Rechts noch eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Urteil beruht auf der
Bewertung der besonderen Umstände des Streitfalles. Der Senat
weicht weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch der
eines anderen Oberlandesgerichts ab.