OLG Brandenburg 2. Zivilsenat — 2012-05-15 — 2 U 26/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-15
Aktenzeichen: 2 U 26/11
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. April 2011 verkündete
Urteil des Landgerichts Neuruppin (Az.: 3 O 257/10) wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt
nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil
vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin ist der Gebäude- und Hausratsversicherer der
Eheleute K…. Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht
wegen des Schadensereignisses am Grundstück der Eheleute K…
in Anspruch, das sich in der Nacht vom 5. / 6. Juni 2007 ereignete.
Das Grundstück der Eheleute K… in D… liegt an einem
ehemaligen Bahndamm, der im Eigentum der Beklagten steht und zum
Grundstück der Eheleute K… hin eine Böschung aufweist. In
östlicher Richtung des Bahndamms schließt sich auf dem Grundstück
der Beklagten ein nicht mit dem Entwässerungssystem der Beklagten
verbundener und nicht verrohrter Graben an, der der Entwässerung
des Bahndamms dient. Östlich des Grabens schließt sich eine
Ackerfläche an, die nicht im Eigentum der Beklagten steht und ein
Gefälle in Richtung des Bahndamms aufweist.
Am 17. Februar 2006 kam es nach wochenlangem Dauerfrost, in
dessen Folge der Boden gefroren war, zur Schneeschmelze bei
gleichzeitig starken Regenfällen. Über den Bahndamm flossen
erhebliche Mengen Wasser, die den Bahndamm auf der Höhe des
Grundstücks der Kläger teilweise brechen ließen mit der Folge, dass
Wasser und Schlamm auf deren Grundstück floss und sich dort
staute.
Im Lauf des Monats Mai 2007 war der Graben aufgrund der
aufgetretenen Niederschläge, die von den Ackerflächen und dem
Grundstück der Beklagten abgeflossen sind, mit Wasser gefüllt. In
der Nacht vom 5. Juni zum 6. Juni 2007 kam es zu starken
Regenfällen. Über den Bahndamm flossen erhebliche Mengen
Niederschlagswasser, die teils vom Grundstück der Beklagten,
überwiegend aber von den Ackerflächen abflossen, auf denen das
Wasser nicht versickern konnte. Infolge der Wassermassen brach der
Bahndamm auf der Höhe des Grundstücks der Eheleute K…
teilweise, Wasser und Schlamm liefen auf deren Grundstück und
stauten sich dort in einer Höhe von 50 cm. Die grundstückseigene
Entwässerung der Eheleute K… konnte die Wassermengen nicht
mehr aufnehmen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird
ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen
Urteil Bezug genommen. Soweit dort festgestellt wurde, die Klägerin
hätte behauptet, der Graben sei am Schadenstag verkrautet und porös
gewesen, wird allerdings auf die abweichenden vorstehenden
unstreitigen Feststellungen verwiesen.
Außerdem ist erstinstanzlich vorgetragen worden:
Die Klägerin hat behauptet, der Graben am Bahndamm diene auch
der Entwässerung der Ackerflächen. Sie hat die Auffassung
vertreten, weil der Graben für die Entwässerung der Ackerflächen
nicht dimensioniert sei und über keinen Abfluss verfüge, hätte die
Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammenhang mit der Planung des
Baugebietes „Am Bahndamm“ jedenfalls dafür sorgen
müssen, dass die im Baugebiet errichteten Häuser vor abfließenden
Niederschlägen von den östlichen Grundstücken ausreichend geschützt
würden. Sie hätte anhand eines fünfjährigen durchschnittlichen
Bemessungsregens ein entsprechendes Entwässerungssystem planen und
ausführen müssen, um eine Überflutung der Grundstücke auch bei
gewöhnlich auftretenden starken Niederschlägen oder bei
Bodenverhältnissen, die zu einer eingeschränkten Versickerung
führten, zu verhindern. Dies habe bereits die Topographie, nämlich
die Lage der abschüssig verlaufenden Ackerflächen, nahegelegt.
Ferner ist sie der Ansicht gewesen, die Beklagte habe jedenfalls
nach dem Schadensereignis vom 17. Februar 2006 für einen
ausreichenden Schutz gegen abfließende Niederschläge sorgen müssen.
Sie hat mit Nichtwissen bestritten, dass es in den 1990er Jahren
und in den ersten Jahren nach Errichtung der Bebauung nicht zu
Überschwemmungen gekommen sei. Dies könne allenfalls darauf
zurückzuführen sein, dass damals mangels Bebauung der unterhalb des
Bahndamms gelegenen Flächen herabfließende Niederschläge dort
versickerten und niemand schädigten. Wäre ein Entwässerungssystem
hinsichtlich des Bahndamms und der dahinter liegenden Ackerflächen
anhand der durchschnittlich im fünfjährigen Abstand auftretenden
Niederschlagsmengen errichtet worden, wäre es zu der Überflutung
des Grundstücks der Eheleute K… am Schadenstag nicht
gekommen. Die Niederschläge im Mai und Juni 2007 seien nicht
außergewöhnlich stark gewesen. Es seien am 5. Juni 2007 in den
späten Abendstunden nur Niederschlagsmengen im Umfang von 30 l/qm
niedergegangen, wie sich aus einem Wetterkurzgutachten vom 5. März
2008 ergebe.
Hinsichtlich der Planung der Ableitung des Niederschlagswassers
sei die Beklagte auch zuständig, weil die Beseitigung von Abwasser,
für die der Wasser- und Abwasserzweckverband zuständig sei, nicht
auch die Ableitung von Niederschlägen von unbefestigten Flächen
erfasse.
Die Klägerin hat behauptet, infolge der Überflutung des
Grundstücks der Eheleute K… mit Schlamm seien die
verschlossene Terrassentür ebenso wie die verschlossene Eingangstür
aufgedrückt und es seien die Fußböden, Wände, Tapeten, Anstriche
und Holzverkleidungen beschädigt worden. Die Rückwand der Garage
sei infolge des Einsturzes der Stützmauer eingedrückt und auch die
Garage mit Schlamm überflutet worden. Die Holzkonstruktion des
Wäschetrockenplatzes sei ebenfalls durch die Elemente der
Stützmauer gebrochen und der Platz mit Schlamm überzogen worden.
Die Fassade des Gebäudes, die Terrasse, das Spielhaus der Kinder
und der Schuppen hätte aufwändig gereinigt werden müssen. Das Haus
habe zum Schutz vor Schimmelbefall 21 Tage lang technisch
getrocknet werden müssen. Es habe im Erdgeschoss geräumt und die
Möbel hätten zwischengelagert werden müssen. Die Reinigung des
Gebäudes, der Wege und der Terrassen und Einfriedungen sei im
Handschachtverfahren erfolgt. Die Stützmauer habe massiv
wiederhergestellt werden müssen. Ferner seien der
Spritzschutzstreifen am Haussockel, der Regenwasserschacht, die
Trockensteinmauer, die straßenseitige Einfriedung und der
Wäschetrockenplatz wiederhergestellt worden. Hierfür seien Kosten
in Höhe von 39.702,87 € ermittelt worden; insoweit hat sie auf
das vorgelegte Schadensgutachten verwiesen, das Bezug nimmt auf ein
Angebot der Firma W… GmbH vom 27. August 2007. Dieses
Angebot (Bl. 91 - 96 d. A.) hat sie als Grundlage für die
Schadensermittlung im Einzelnen vorgetragen. Ferner hat sie auf
eine Rechnung der R… GmbH vom 4. September 2007 (Bl. 112 f.
d. A.) und eine weitere Rechnung der R… GmbH vom 19.
September 2007 verwiesen. Für die eigene Schlammbeseitigung durch
die Eheleute K… habe sie einen Stundenverrechnungssatz von
6,00 € angesetzt und für 82 Stunden insgesamt 492,00 €
erstattet. Für zusätzliche Stromkosten für die Trocknungsgeräte
seien Kosten in Höhe von 281,18 € entstanden. Vom Hausrat der
Eheleute K… seien sowohl Möbel im Haus durch eingetretene
Feuchtigkeit als auch Kfz-Teile, Fahrräder, Werkzeug,
Kinderspielzeug und Gartenmöbel sowie Gartengeräte, die in der
Garage standen, beschädigt worden. Auf der Terrasse seien
Gartenmöbel mit Sitzpolstern, ein Kinderswimmingpool, ein
Außenkamin, ein Sonnenschirm und ein Schirmständer beschädigt
worden. Gartenzubehör und Spielzeug sowie Wäschekörbe seien am
Wäschetrockenplatz beschädigt worden. Im Einzelnen hat die Klägerin
Bezug genommen auf das Gutachten und den dazu gehörenden Nachtrag
vom 20./21. September 2007. Die Höhe des Hausratsschadens belaufe
sich auf 5.214,99 €. Insoweit hat sie auf die Auflistung im
Schadensgutachten, Bl. 64 ff. d. A. verwiesen. Für die Reinigung
hat sie einen Betrag von pauschal 300,00 € angesetzt, insoweit
hat sie auf die Darstellung im Gutachten (Bl. 67, 68 d. A.)
verwiesen.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe zum Ersatz der
Gebäudeschäden auf die Rechnungen der mit der Schadensbeseitigung
beauftragten Firmen 24.309,05 € und 12.246,08 € sowie
773,18 € an die Eheleute K… gezahlt. Unter
Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 2.374,56 €
belaufe sich der Ersatzbetrag auf 37.328,31 €. Auf die
beschädigten Hausratgegenstände habe sie von dem Gesamtbetrag von
5.214,99 € unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung von
770,00 € einen Betrag von 4.444,99 € gezahlt. Schließlich
habe sie die Kosten der Sachverständigengutachten in Höhe von
1.971,47 € getragen.
Die Klägerin hat außergerichtlich gegenüber dem Kommunalen
Schadensausgleich mit Schreiben vom 27. November 2007 den Ersatz
der Schäden zum Zeitwert in Höhe von 31.488,86 €
Gebäudeschaden sowie 3.429,99 € Hausratschaden und die
Sachverständigenkosten, insgesamt 36.890,32 € geltend gemacht.
Der Kommunale Schadensausgleich hat den Ersatz mit Schreiben vom 4.
Dezember 2007 abgelehnt.
Die Klägerin hat dem N… Wasser- und Abwasserzweckverband
den Streit verkündet. Der Streitverkündete ist dem Rechtsstreit
nicht beigetreten, hat aber vorgetragen, dass er nur für die
Beseitigung von Abwasser i. S. d. § 64 BbgWG (a. F.), der § 54 WHG
entspreche, zuständig sei. Danach sei Abwasser Schmutzwasser sowie
Niederschlagswasser. Letzteres müsse von bebauten oder befestigten
Flächen stammen. Bezüglich natürlich abfließendem
Niederschlagswasser gebe es keine wasserrechtliche Pflicht, für
dessen Beseitigung zu sorgen. Im Übrigen hat er die Einrede der
Verjährung erhoben.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sie sei für die
Abwasserbeseitigung nicht zuständig, vielmehr treffe den N…
Wasser- und Abwasserzweckverband für die Abwasserentsorgung die
Zuständigkeit.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, für die Entwässerung der
Ackerfläche nicht Sorge tragen zu müssen. Planungsfehler könnten
der Beklagten nicht vorgehalten werden. Es habe vor der Bebauung
und auch in den ersten Jahren nach Bebauung der Flächen Am Bahndamm
keine Überschwemmungen gegeben. Ergänzend verweist sie auf
folgenden unstreitigen Sachverhalt: Sie war nicht
Erschließungsträger für das Gebiet. Der Vorhaben- und
Erschließungsplan wurde vom Amt P… Land in den Jahren 1995
und 1996 erstellt. Der Landkreis U… hatte am 22. Oktober
1996 die Planreife bescheinigt, dabei habe es keinen Hinweis auf
eine Überschwemmungsgefahr in dem Gebiet gegeben. Weder der
Landkreis U… als untere Wasserbehörde noch das
Landesumweltamt hatten Einwände gegen den im Rahmen der Aufstellung
des Bebauungsplanes erstellten Grünordnungsplan des
Vorhabenträgers, der von einem Planungsbüro im November 1995
erstellt worden war, erhoben. Darin fanden sich keine Hinweise auf
eine Überschwemmungsgefahr. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung für
die Bebauung am 18. September 1995 wurden der Landschaftsplan und
der Flächennutzungsplan erst aufgestellt, sie wurden 1998
rechtskräftig, so dass sich aus diesen Plänen keine Hinweise auf
Überschwemmungsgefahren ergeben konnten. Die Ackerfläche sollte nur
nach den natürlichen Gegebenheiten durch Versickerung entwässert
werden. Die Eheleute K… haben ihren Bauantrag am 14. Juli
1999 gestellt.
Die Beklagte behauptet, es habe sich in der Nacht vom 5. zum 6.
Juni 2007 um außergewöhnlich starke lokale Regenfälle in einem
Umfang von 148 l/qm, davon allein 51,4 l/qm in der Zeit zwischen
23:00 Uhr und 23:30 Uhr gehandelt, für die die Beklagte gerade
keine Vorsorge habe tragen müssen. Innerhalb von zwei Stunden seien
105,5 l/qm Niederschlag gefallen. Im Bereich P…, S…,
D…, G… sei es zu einer Hochwassersituation gekommen,
weil der Fluss Q… an mehreren Stellen über die Ufer getreten
sei und das Gebiet beidseitig der … Straße in P…
überschwemmte. Im Bereich P… seien 37,9 l/qm in 30 Minuten
ein hundertjähriges Regenereignis. Am betreffenden Tag hätten die
Niederschläge deutlich darüber gelegen. Für den Ortsteil D…
habe es sich ebenfalls um ein Jahrhundertereignis gehandelt. Der
Jahrhundertwert von 115 l/qm pro Tag sei deutlich überschritten
worden.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Eheleute K…
hätten wegen der ungünstigen Lage ihres Grundstücks auch selbst
Vorsorge gegen Überschwemmungen treffen müssen. Die von ihnen
errichtete Schutzmauer sei ungeeignet gewesen. Hierfür seien sie
selbst verantwortlich. Sie hätten durch die unzulässige Errichtung
einer Garage in den Bahndammbereich hinein zu einer Versteilung der
Böschung beigetragen. Die Terrassentür hätten sie zusätzlich
sichern müssen, damit sie nicht aufgedrückt werden könnte.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, die Haftung ergebe sich nicht aus § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB analog, weil die Beeinträchtigung des Grundstücks der Eheleute
K… nicht auf einer privatwirtschaftlichen Nutzung durch die
Beklagte beruhe. Für einen Anspruch aus enteignungsgleichem
Eingriff fehle es an der Voraussetzung einer hoheitlichen Maßnahme,
die eine Schädigung als unmittelbare Folge nach sich ziehe. Dem
Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB stehe entgegen, dass die im Rahmen
der Bauleitplanung einzuhaltenden Pflichten keinen drittschützenden
Charakter hätten. Vielmehr dienten diese Pflichten dem Schutz der
Allgemeinheit und könnten nur in Ausnahmefällen, nämlich bei
Gefahren für Leben und Gesundheit, als drittschützend angesehen
werden. Solche Gefahren lägen hier nicht vor. Ergänzend wird auf
die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin die erstinstanzlich
gestellten Anträge in vollem Umfang weiter.
Zur Begründung führt sie aus, ihr Anspruch ergebe sich aus § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB analog, weil die Beklagte die Wasser- und
Schlammmassen nicht unterbunden und dazu beitragen habe, dass das
Grundstück der Eheleute K… überflutet werde, weil der
Bahndamm künstlich aufgeschüttet worden sei. Dies sei ihrer
Auffassung nach auch schon erstinstanzlich vorgetragen worden.
Zudem sei unstreitig, dass auch das Wasser, das unmittelbar vom
Bahndamm herablief, mit für die Überschwemmungen ursächlich gewesen
sei.
Wegen der künstlichen Aufschüttung ergäben sich auch Ansprüche
aus den §§ 839 Abs. 1 BGB, 66 BbgWG, weil es sich bei dem Bahndamm
um eine künstliche Aufschüttung und eine befestigte Oberfläche
handele. Die Beklagte treffe die Pflicht, das Wasser von dieser
Fläche ordnungsgemäß abzuleiten. Dabei sei unerheblich, wer die
Fläche errichtet habe.
Wegen der künstlichen Aufschüttung läge auch eine Verletzung des
§ 55 Abs. 2 Nr. 1 BbgNRG vor, der die Ableitung wild abfließenden
Wassers auf Nachbargrundstücke untersage; auch sei § 26 BbgNRG
verletzt, wonach es verboten sei, Grundstücke zu erhöhen. Die
Verletzung der Pflicht, für eine Entwässerung zu sorgen, sei auch
eine Verkehrssicherungspflichtverletzung. Schließlich sei § 102
BbgWG durch die Aufschüttung verletzt. Die Beklagte habe jedenfalls
nachträglich, d. h. nach dem Hochwasserereignis aus dem Jahr 2006,
Aufschüttungen zur Wiederherstellung des Grundstücks
vorgenommen.
Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
unter Abänderung des am 1. April 2011 verkündeten Urteils des LG
Neuruppin, Az.: 3 O 257/10 die Beklagte zu verurteilen,
an sie 36.890,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 15. Dezember 2007 zu zahlen.
Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Haftung aufgrund § 906 Abs. 2 Satz 2
BGB analog komme nicht in Betracht, weil nur wenig Wasser vom
Bahndamm direkt auf das Grundstück der Eheleute K… geflossen
sei. Die Beklagte habe keine Aufschüttungen veranlasst, die
Errichtung des Bahndamms sei noch von der Reichsbahn veranlasst
worden. Für die Fläche des Bahndamms sei der Graben ausreichend
dimensioniert.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
- Die Klägerin hat keinen Anspruch aus den §§ 67 Abs. 1 VVG a.
F., 839 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG auf Schadensersatz wegen
einer unzureichenden Planung der Entwässerung im Baugebiet
„Am Bahndamm“ in P… OT D….
Die Beklagte ist passivlegitimiert. Sie hat in der mündlichen
Verhandlung bestätigt, nach Eingliederung der dem früheren Amt
P…-Land angehörenden Gemeinden, darunter der Gemeinde
D…, in die amtsfreie Stadt P… zum 1. November 2001
Rechtsnachfolgerin des aufgelösten Amtes P… Land
hinsichtlich der Gemeinde D… geworden zu sein.
Nach dem Vortrag der Parteien ist bereits zweifelhaft, ob bei
der Aufstellung des Bebauungsplanes durch das Amt P…-Land am
18. September 1995 eine Amtspflicht durch das planende Amt
P…-Land verletzt worden ist. Bei der Aufstellung eines
Bebauungsplanes sind nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB (in der
damals geltenden Fassung vom 08.12.1986) auch die allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu
berücksichtigen. Die privaten Belange sind mit den öffentlichen
Belangen gegeneinander und untereinander abzuwägen (§ 1 Abs. 6
BauGB). Diese Pflicht kann verletzt sein, wenn die Gefahr besteht,
dass Überschwemmungen der im Baugebiet gelegenen Flächen durch
Niederschlagswasser drohen und die Gemeinde bei der Planaufstellung
diese Gefahren nicht berücksichtigt (Ernst/Zinkahn/Bielenberg,
BauGB, § 1 Rz. 118; BGH, Urteil vom 18.02.1999, Az.: III ZR 272/96,
Tz. 9). Ob das Amt P…-Land hier allerdings Anlass hatte, die
Versickerungsfähigkeit des östlich des Bahndammes gelegenen Ackers
zu überprüfen, um planerische Konsequenzen zu ziehen, ist nicht
abschließend festzustellen. Es ist zwar Aufgabe der Gemeinde, das
Abwägungsmaterial hinsichtlich aller öffentlichen und privaten
Belange zusammenzustellen. Die planende Gemeinde schuldet dabei
aber keine uferlose Überprüfung des zu beplanenden Areals
„ins Blaue hinein“. Was die planende Stelle nicht sieht
und nach den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auch nicht zu
sehen braucht, kann von ihr nicht berücksichtigt werden (BGH Urteil
vom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, Tz. 16 m. w. N.). Dem Einwand
der Beklagten, dass zum Zeitpunkt der Planung keine
Überschwemmungsschäden in dem Gebiet „Am alten
Bahndamm“ bekannt gewesen seien, ist die für die
Pflichtverletzung darlegungs- und beweispflichtige Klägerin nicht
entgegengetreten.
Allerdings kann sich eine Pflicht zur Überprüfung der Gefahr von
Überschwemmungsschäden, auch bereits aus der Lage des Plangebietes
ergeben. Der Einwand, dass die bei der Bauplanung beteiligten
Behörden, der Landkreis U… und das Landesumweltamt, keine
Hinweise auf Überschwemmungsgefahren erteilt hätten und auch der
Grünordnungsplan keine entsprechenden Gefahren erwähnt habe, steht
der Behauptung der Klägerin, es habe Anlass zur Überprüfung
bestanden, nicht entgegen. Denn nach dem Vortrag der Beklagten
bleibt offen, ob die beteiligten Behörden und der Verfasser des
Grünordnungsplans sich in ihren Stellungnahmen überhaupt mit einem
von der Ackerfläche ausgehenden Überschwemmungsrisiko befasst
haben. Die Frage, ob aus planerischer Sicht die Lage der
Ackerfläche und das vorhandene Gefälle zum Bahndamm hin sowie die
Höhenunterschiede zwischen dem Bahndamm und den angrenzenden
Grundstücken für sich gesehen bereits Anlass zu einer weiteren
Überprüfung der Versickerungsmöglichkeiten auf dem Ackergelände
gegeben hätten, bedürfte einer weiteren Klärung, die hier jedoch
unterbleiben kann, weil der Berufung aus anderen Gründen der Erfolg
versagt ist.
Der Anspruch aus § 839 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass die
möglicherweise verletzte Amtspflicht den Eheleuten K…
gegenüber als Dritten oblag. Maßgebend für die Beurteilung dieser
Frage ist der Zweck der Amtspflicht. Nur wenn sich aus den die
Amtspflicht begründenden und beschreibenden Vorschriften ergibt,
dass der Geschädigte zu dem durch die Amtspflicht geschützten
Personenkreis zählt und dass auch sein im konkreten Fall
beeinträchtigtes Interesse geschützt ist, kann der Anspruch auf
Schadensersatz begründet sein. Für den Bereich der Bauleitplanung
gilt, dass die Pflicht, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse zu
berücksichtigen, in erster Linie gegenüber der Allgemeinheit
begründet ist. Sie entfaltet nur insoweit drittschützende Wirkung,
als die zukünftige, in dem Plangebiet oder in unmittelbarer
Nachbarschaft lebende Bevölkerung vor Gefahren für Leib und Leben,
die sich aus der Beschaffenheit des Grund und Bodens ergibt,
geschützt werden soll (st. Rspr., vgl. BGH Urteil vom 26.01.1989,
Az.: III ZR 194/87, juris Tz. 19; Urteil vom 06.07.1989, Az.: III
ZR 251/87, juris Tz. 10; Urteil vom 21.12.1989, Az.: III ZR 118/88,
juris Tz. 15). Ein Anspruch wegen einer solchen Gefahr setzt weiter
voraus, dass der in Rede stehende Konflikt weder mit planerischen
Mitteln gelöst werden kann noch die Gefahr für die betroffenen
Eigentümer vorhersehbar und beherrschbar war (BGH, Urteil vom
21.12.1989, Az.: III ZR 49/88 , juris Tz. 28; Urteil vom
05.12.1991, III ZR 167/90, juris Tz. 13; Urteil vom 18.02.1999, III
ZR 272/96, juris Tz. 10).
Die hier streitgegenständliche Gefahr geht bereits nicht von
Grund und Boden im Plangebiet aus. Die Klägerin trägt zudem nicht
vor, dass sich aus der Überschwemmungsgefahr, die bei bestimmten
Wetterlagen durch herabfließendes Niederschlagswasser entstehen
kann, eine Gefahr für Leib oder Leben entstanden sei. Auch ist zu
berücksichtigen, dass eine Ersatzfähigkeit für Vermögensschäden nur
insoweit angenommen worden ist, als die Vermögensschäden
unmittelbar zur Beseitigung einer Gesundheitsgefahr entstanden
sind, also etwa Kosten für die Reinigung des Bodens (BGH, Urteil
vom 14.10.1993, Az.: III ZR 156/92, juris Tz. 28, 29). Das Haus der
Eheleute K… war aber unmittelbar nach der Überschwemmung und
auch in der Folgezeit ohne Gefahren für Leib oder Leben weiter
bewohnbar. Der den Eheleuten K… entstandene Schaden
beschränkt sich auf diejenigen Vermögensschäden, die infolge der
Überschwemmung der Außenanlagen und der Durchfeuchtung der
Außenwände sowie des Eindringens von Schlamm in ihr Haus entstanden
sind. Auch ist, der erstinstanzlichen Argumentation der Klägerin
folgend, nicht ersichtlich, dass dem Risiko, dass von den
Nachbargrundstücken Niederschlagswasser auf das Grundstück der
Eheleute K… herabfließt, nicht durch planerische Maßnahmen
begegnet werden kann. Der mit der Errichtung des klägerischen
Hauses beauftragte Architekt hatte angesichts der Lage unmittelbar
neben dem Bahndamm auch Anlass, zusätzliche
Entwässerungsmöglichkeiten auf dem Grundstück der Eheleute
K… in die Planung einzubeziehen.
- Ein Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt
einer Amtspflichtverletzung wegen unzureichender Planung der
Entwässerung des Baugebietes. Die Gemeinde ist nach § 123 BauGB (in
der Fassung vom 08.12.1986) zur Erschließung eines Baugebietes
verpflichtet. Allgemein obliegt ihr als hoheitliche Aufgabe die
Pflicht, für die Sammlung und Beseitigung des Abwassers Sorge zu
tragen (vgl. BGH Urteil vom 18.02.1999, III ZR 272/96). Die
Pflicht, für die Abwasserbeseitigung Sorge zu tragen, ergibt sich
für die Gemeinde aus den Wassergesetzen. Zum Zeitpunkt der
Planaufstellung galt § 18 a WHG (i. d. F. vom 23.09.1986, gültig ab
01.01.1987) i. V. m. § 66 BbgWG, der die Pflicht der Gemeinden, das
auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser durch entsprechend errichtete
Anlagen zu beseitigen, begründete. Die Abwasserbeseitigungspflicht
bezieht sich nach § 64 Abs. 1 BbgWG (in der Fassung vom 13. Juli
1994, im Folgenden: a. F.; heute § 54 Abs. 1 WHG) nur auf
Schmutzwasser sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von
bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser
(Niederschlagswasser). Das von unbefestigten Flächen wild
abfließende Wasser ist hingegen nicht von der
Abwasserbeseitigungspflicht erfasst. Insoweit gelten die
Vorschriften über wild abfließendes Niederschlagswasser, die das
Verhältnis zwischen dem Eigentümer eines höher gelegenen im
Verhältnis zum tiefer gelegenen Grundstück regeln (§ 102
BbgWG).
Soweit die Klägerin mit der Berufung einwendet, der Bahndamm sei
als bauliche Anlage eine befestigte Fläche im Sinne des
Wasserrechts, trifft dies nicht zu: Befestigte Flächen sind solche
Flächen, bei denen durch künstliche Oberflächenbefestigungen die
Versickerungsfähigkeit des Bodens stark eingeschränkt ist. Darunter
fallen Beton, Pflaster oder Steine (Giesberts/ Reinhardt, BEckOK
WHG § 54 Rz. 12), jedenfalls eine durch menschliche Einwirkung
veranlasste Versiegelung einer Fläche (Czychowski/Reinhardt, WHG,
10. Aufl., § 54 Rz. 15). Der ehemalige Bahndamm weist keinen
derartigen Oberflächenbelag auf (s. Foto Bl. 35 d. A. unten).
Soweit sich die Klägerin zur Begründung ihrer Auffassung, dass
auch die Ableitung wild abfließenden Niederschlagswassers
grundsätzlich von der Abwasserbeseitigungspflicht erfasst sei, auf
die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.02.1999 (Az: III ZR
272/96) bezogen hat, liegt dem eine besondere Konstellation zu
Grunde, die in Bezug auf das Grundstück der Eheleute K…
nicht gegeben ist. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
lief Wasser von einem Weinberg auf die öffentliche Straße. Das im
Baugebiet abzuführende Oberflächenwasser der Straße vermischte sich
mit dem hinzufließenden Wasser aus dem Weinberg untrennbar und war
demzufolge, wie das Gericht ausführt, „insgesamt so zu
beseitigen, dass die Bewohner des Baugebiets und ihr Eigentum
keinen Schaden nahmen.“ An einer solchen Vermischung von wild
abfließendem Niederschlagswasser und abfließendem Oberflächenwasser
fehlt es hier.
- Dem verschuldensunabhängigen Anspruch nach § 1 StHG kommt
hier keine eigenständige Bedeutung zu, da auch insoweit die
Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht Voraussetzung ist (BGH
Urteil vom 19.01.2006, Az.: III ZR 82/05, juris, Tz. 15), an der es
hinsichtlich des hier geltend gemachten Interesses - wie ausgeführt
-
Auch Ansprüche wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs
scheiden aus. Voraussetzung ist ein hoheitliches Handeln, welches
einen unmittelbaren Eingriff in Eigentumspositionen des Betroffenen
darstellt (vgl. Staudinger-Roth , BGB, 2009, § 906 Rz.: 83,
88). Diese Voraussetzung liegt nicht vor: Die Planung des Gebietes,
in dem die Eheleute K… später ihr Haus errichteten, stellt
keinen Eingriff in Eigentumspositionen der Bauherren dar.
-
Auch ein privatrechtlicher nachbarrechtlicher
Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ist gegen
die Beklagte, die zugleich Eigentümerin des Bahndamms ist, nach dem
Vortrag der Klägerin nicht begründet.
Außerhalb von
§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hat die Rechtsprechung einen aus den
Rechtsgedanken der §§ 904 Satz 2, 906 Abs. 2 Satz 2,
§ 14 Satz 2 BImSchG hergeleiteten sogenannten
nachbarrechtlichen Abwehranspruch anerkannt. Dieser wird dann
bejaht, wenn von einem Grundstück grundsätzlich abwehrbare
Einwirkungen im Sinne von
§ 906 BGB ausgehen, an deren Abwehr gemäß § 1004 BGB der
Betroffene aus besonderen Gründen gehindert ist (BGH NJW 2001, 1865;
BGH NJW 1999, 2896).
Die Einwirkungen wild abfließenden Niederschlagswassers sind vom
Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks zu dulden. Der
Abwehranspruch aus § 1004 BGB wird gemäß den Art. 1 Abs. 2, 124
Satz 1 EGBGB eingeschränkt durch die Vorschriften der
Landeswassergesetze, aus denen sich eine nachbarrechtliche
Duldungspflicht ergeben kann. § 102 Abs. 2 Satz 1 BbgWG sieht vor,
dass der Eigentümer eines Grundstücks von den Eigentümern der
tiefer liegenden Grundstücke die Aufnahme des wild abfließenden
Wassers verlangen kann, sofern er die natürlichen Verhältnisse auf
seinem Grundstück nicht durch Anlagen verändert hat. Eine derartige
Veränderung durch die Beklagte haben die Kläger hier nicht
dargelegt. Die von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz
erhobene Behauptung, die Errichtung des Bahndamms sei durch die
Beklagte vorgenommen worden, stellt neuen und von der Beklagten
bestrittenen Vortrag dar, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen
für die Zulassung neuen Vorbringens (§ 531 Abs. 2 ZPO) nicht
vorliegen. Erstinstanzlich hat die Klägerin lediglich die
„künstliche Aufschüttung“ (Bl. 181 d. A.) im
Zusammenhang mit der Frage des Vorhandenseins wasserführender
Schichten erwähnt, nicht aber vorgetragen, dass die Aufschüttung
von der Beklagten angelegt worden sei.
Danach ist die Einwirkung des Niederschlagswassers vom
Grundstück der Beklagten zu dulden, ohne dass es darauf ankommt,
inwieweit die Niederschläge unmittelbar von ihrem Grundstück oder
von dem darüber gelegenen Acker herrühren.
Anderes kann für den von wild abfließendem Wasser angeschwemmten
Schlamm gelten, sofern es sich um Mengen handelt, die über
dasjenige hinausgehen, was herabfließendes Niederschlagswasser
üblicherweise mit sich führt. Solche Grobimmissionen sind vom
Nachbarn grundsätzlich nicht zu dulden. Voraussetzung eines
Entschädigungsanspruchs gegen die Beklagte wegen des vom
Niederschlagswasser mitgeschwemmten Schlamms wäre aber, dass sie
für die Beeinträchtigung als Störerin i. S. d. § 1004 BGB
verantwortlich ist. Die Beeinträchtigung muss wenigstens mittelbar
auf den Willen des Eigentümers zurückgehen, um ihn als Störer in
Anspruch nehmen zu können (BGHZ 90, 255, 266; NJW 1985, 1773,
1774). Natureinwirkungen begründen allein keine Zustandshaftung.
Hinzutreten muss eine adäquate Mitverursachung, die darin liegen
kann, dass der Eigentümer entgegen einer Handlungspflicht - etwa
aufgrund der Verkehrssicherungspflicht - Maßnahmen zur Abwendung
der Beeinträchtigung unterlässt (BGHZ 114, 183 (191)).
Dass der Beklagten hier die Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf die Befestigung des
Bahndamms vor oder nach dem Schadensereignis im Februar 2006
vorzuwerfen wäre und dass diese kausal für die bei den Klägern
aufgetretenen Schäden wäre, hat die Klägerin nicht dargelegt.
Soweit sie sich darauf beruft, dass die Beklagte den Bahndamm
errichtet habe, ist dieser Vortrag - wie ausgeführt - in der
Berufungsinstanz nicht zu berücksichtigen. Die möglicherweise
unzureichende Planung eines Entwässerungssystems auch für das
benachbarte Grundstück schließlich stellt keine Verletzung einer
Verkehrssicherungspflicht dar, die der Beklagten als Eigentümerin
eines Grundstücks obliegt.
Die Behauptung, dass die Überschwemmung lediglich auf eine
Verkrautung des auf dem Grundstück der Beklagten gelegenen Grabens
zurückzuführen gewesen sei, erfolgt im Streitfall ebenfalls
erstmals in der Berufungsinstanz und ist aufgrund des Bestreitens
der Beklagten nicht beachtlich. Soweit das Landgericht in den
Tatbestand die Behauptung der Verkrautung des Grabens aufgenommen
hat, entspricht dies nicht dem erstinstanzlichen Vortrag der
Klägerin. Die Klägerin hat vielmehr erstinstanzlich selbst darauf
Bezug genommen, dass nach dem im Rechtsstreit, den die Eheleute
K… gegen die Beklagte geführt haben (Az.: 3 O 265/06
Landgericht Neuruppin; Az.: 2 U 24/11 Brandenburgisches
Oberlandesgericht) das von den Nachbargrundstücken abfließende
Regenwasser als Hauptursache der Überschwemmung festgestellt worden
sei. Sie haben insoweit auf das dort eingeholte Gutachten des
Sachverständigen Prof. Dr. W… Bezug vom 14.09.2009 genommen.
Der Sachverständige hatte dort weiter festgestellt, dass die
unzureichende Reinigung des ackerseitigen Grabens, die im dortigen
Verfahren unstreitig gegeben war, für die Überschwemmung des
klägerischen Grundstücks keine wesentliche Ursache gewesen sei.
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Auch Ansprüche aus den §§ 823 Abs. 2 BGB, 55 Abs. 2 Nr. 1
BbgNRG bzw. 26 Abs. 1 BbgNRG sind nicht begründet, da die
Behauptung, dass die Beklagte die Herstellung des Bahndamms
veranlasst und dadurch den Abfluss wild abfließenden Wassers
verstärkt habe, für die Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist.
Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bahndamms
nach dem Schadensereignis im Februar 2006 stellt keine Herstellung
einer Aufschüttung oder eine Veränderung des Abflusses wild
abfließenden Wassers dar, sondern lediglich die Wiederherstellung
des früheren, von der Beklagten nicht veranlassten Zustandes.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§
708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, weil es an den gesetzlichen
Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehlt. Die Rechtssache
hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Das Berufungsurteil beruht
im Wesentlichen auf einer Würdigung der tatsächlichen Umstände des
Einzelfalls. Eine Divergenz zu Entscheidungen des
Bundesgerichtshofes oder anderer Oberlandesgerichte ist nicht
ersichtlich.
Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf
36.890,32 € festgesetzt (§§ 47, 48 GKG).