VerfG Potsdam — 2011-09-16 — 42/11, 7/11 EA — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 42/11, 7/11 EA
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer zu 1) wendet sich gegen Beschlüsse und
Verfügungen, die das Amtsgericht Potsdam und das Brandenburgische
Oberlandesgericht im Rahmen von Streitigkeiten über das Sorgerecht
zwischen ihm und der Äußerungsberechtigten für deren gemeinsamen
minderjährigen Sohn, dem Beschwerdeführer zu 2), getroffen hat.
I.
Der Beschwerdeführer zu 2) lebt bei der Äußerungsberechtigten,
die derzeit alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge ist.
Zwischen den Kindeseltern besteht Streit über die Behandlung
einer bei ihrem Sohn diagnostizierten Phimose. Der Beschwerdeführer
zu 1) beantragte vor dem Amtsgericht Potsdam im Rahmen einer
einstweiligen Anordnung die Übertragung der Gesundheitssorge auf
ihn (Az.: 43 F 159/11). Nachdem das Amtsgericht Potsdam der
Äußerungsberechtigten mit Beschluss vom 10. Mai 2011 zunächst die
operative Behandlung der Erkrankung untersagt hatte, hob es nach
mündlicher Verhandlung durch Beschluss vom 26. Mai 2011 diese
Anordnung auf und lehnte den Antrag auf Übertragung der
Gesundheitssorge auf den Beschwerdeführer zu 1) ab. Das
Brandenburgische Oberlandesgericht verhandelte am 27. Juni 2011
über die dagegen gerichtete Beschwerde. In der mündlichen
Verhandlung nahm der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer zu 1)
die Beschwerde zurück. Mit in der mündlichen Verhandlung
verkündetem Beschluss legte das Gericht dem Beschwerdeführer zu 1)
die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und setzte den Streitwert
fest.
Mit Schriftsätzen vom 10. Juli 2011 beantragte der
Beschwerdeführer zu 1) beim Brandenburgischen Oberlandesgericht die
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, die Anordnung des
Amtsgerichts Potsdam vom 10. Mai 2011 in Kraft zu lassen sowie die
Aufnahme weiterer wesentlicher Vorgänge in das Sitzungsprotokoll.
Er fechte die Rücknahme der Beschwerde wegen Drohung und Täuschung
gem. § 123 BGB an und erhebe Anhörungsrüge. Er und seine
Bevollmächtigte seien durch Ignorieren und bewusstes Verkehren
ihres Vortrags so lange eingeschüchtert und in die Irre geführt
worden, bis sie angesichts vorgetäuschter Aussichtslosigkeit und
der „vage im Raum“ stehenden Drohung, die Akten unter
anderem wegen der vom Beschwerdeführer zu 1) zur Dokumentation der
Erkrankung des Beschwerdeführers zu 2) gefertigten Fotos an die
Staatsanwaltschaft Potsdam abzugeben, die Beschwerde zurückgenommen
hätten. Die zunächst von seiner Verfahrensbevollmächtigten
abgegebene Erklärung, dass die Beschwerde nicht zurückgenommen
werde und er eine Feststellung darüber begehrt habe, dass derzeit
keine Phimose bestehe, sei nicht aufgenommen worden. Der
Vorsitzende habe getäuscht, indem er nur unvollständig aus den
„Leitlinien der deutschen Gesellschaft für
Kinderchirurgie“ zitiert und diese durch Zugrundelegen längst
überholter Tatsachen zur Bestätigung seiner voreingenommenen
Haltung uminterpretiert habe. Er, der Beschwerdeführer zu 1), habe
sich zudem dadurch weiterer Verunsicherung ausgesetzt gefühlt, dass
der Vorsitzende in der Sitzung angegeben habe, die Fotos einem ihm
bekannten Kinderarzt gezeigt zu haben, welcher davon ausgehe, dass
eine operative Behandlung erforderlich sei. Die Fotos seien dem
Bekannten ohne Beweisbeschluss gezeigt worden. Dies stelle eine
Amtspflichtverletzung gem. § 580 Nr. 5 Zivilprozessordnung (ZPO)
dar. Des Weiteren seien irreführende rechtliche Hinweise auf die
Erfolglosigkeit der Beschwerde aus Rechtsgründen ergangen. Der
Senat habe ausgeführt, dass im Hauptsacheverfahren zum elterlichen
Sorgerecht (43 F 347/10) in absehbarer Zeit nicht mit einer
Entscheidung zu seinen Gunsten zu rechnen sei. Dabei habe sich der
Senat offensichtlich Ausführungen eines dort eingereichten
gegnerischen Schriftsatzes zu eigen gemacht, den er, der
Beschwerdeführer zu 1), schon bestritten habe. Zudem komme es
entgegen des Hinweises des Senats im Rahmen des Eilverfahrens nicht
darauf an, wann mit der für ihn positiven Entscheidung in der
Hauptsache zu rechnen sei. Er sei auch pflichtwidrig nicht auf den
Zusammenhang mit dem am selben Tag verhandelten Beschwerdeverfahren
zur Beschränkung seines Umgangsrechts (15 UF 168/11) hingewiesen
worden. Er habe dann in einer Atmosphäre der Drohung, auf Grund von
Tatsachenverkennung und letztendlich durch Täuschung anhand von
realitätsfernen Behauptungen, was ein Bekannter des
Senatsvorsitzenden gesagt habe, erschüttert und entnervt seine
Beschwerde zurückgenommen.
Er mache ferner Verfahrensfehler geltend und rüge Verstöße gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2011 teilte der Vorsitzende des
erkennenden Senats mit, dass nichts zu veranlassen sei. Die
Beschwerde sei zurückgenommen und das Verfahren beendet. Eine
Täuschung oder Drohung habe nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer
zu 1) habe die Rücknahme nach mehrmaligen Unterbrechungen und
dezidierten Hinweisen des Senats auf die Unbegründetheit der
Beschwerde aus Rechtsgründen erklärt.
II.
Der Beschwerdeführer zu 1) hat am 26. August 2011 im eigenen
Namen und im Namen des Beschwerdeführers zu 2)
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Antrags auf
Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und der Anhörungsrüge im
gerichtlichen Schreiben vom 12. Juli 2011 und den Beschluss vom 27.
Juni 2011 erhoben. „Mittelbar“ wende er sich gegen den
Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 und teilweise
gegen den vom 10. Mai 2011.
Die Beschwerdeführer beantragen in der Hauptsache,
die Zurückweisung durch das Brandenburgische Oberlandesgericht
vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
anzuordnen;
den Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27.
Juni 2011 (15 UF 167/11) sowie den Beschluss des Amtsgerichts
Potsdam vom 26. Mai 2011 (Az.: 43 F 159/11) ganz und den vom 10.
Mai 2011 teilweise aufzuheben.
Daneben beantragen sie sinngemäß, weitere Anordnungen für die
ihrer Auffassung nach fortzusetzenden fachgerichtlichen Verfahren
zu treffen.
Sie begehren ferner die Feststellung, dass sie auf Grund
mangelnder Amtsermittlung der Fachgerichte bezüglich der Phimose im
Zeitraum von Oktober 2007 bis März 2010 in ihren Grundrechten
verletzt wurden.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des
Rechtsstaatsprinzips (Art. 2 Abs. 5 der Verfassung des Landes
Brandenburg – LV -), der Persönlichkeitsrechte (Art. 7 Abs. 1
i. V. m. Art. 10 LV), des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 12
Abs. 1 und 3 LV), der Familien-, Eltern- und Kindrechte (Art. 26
und 27 LV), des Rechts auf rechtliches Gehör und auf ein faires
Verfahren (Art. 52 Abs. 3 und 4 LV) sowie die Verletzung von
Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention und der
UN-Kinderrechtskonvention.
III.
Die Beschwerdeführer beantragen außerdem den Erlass einer
einstweiligen Anordnung, mit welchem sie vorläufig die Aussetzung
der Wirksamkeit der Beschlüsse vom 27. Juni 2011 (Bbg OLG) und 26.
Mai 2011 (AG Potsdam) begehren.
IV.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht, die Äußerungsberechtigte
und die weiteren Beteiligten des Ausgangsverfahrens hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Akte des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts (Az.: 15 UF 167/11) hat vorgelegen. Die Akte zum
verfassungsgerichtlichen Verfahren VfGBbg 10/11 wurde
beigezogen.
B.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
I. Hinsichtlich der angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts
Potsdam vom 26. Mai 2011 und 10. Mai 2011 wurde der nach § 45 Abs.
2 VerfGGBbg vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde zu beschreitende
Rechtsweg auf Grund der Rücknahme seiner zunächst eingelegten
Beschwerde nicht erschöpft.
Der Beschwerdeführer zu 1) hat zwar zunächst Beschwerde gegen
den nach mündlicher Verhandlung ergangenen Beschluss des
Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 erhoben, diese aber wieder
zurückgenommen. Damit hat er den zunächst beschrittenen Rechtsweg
nicht ausgeschöpft (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 2, 123, 124;
Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, Kommentar, 2. Auflage 2005, § 90
Rdnr. 120).
Die Rücknahme der Beschwerde ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer wirksam.
- Das Verfassungsgericht muss die Frage der Wirksamkeit der
Rücknahme selbst klären, weil davon abhängt, ob der Rechtsweg
erschöpft ist. Insoweit geht es um eine vom Verfassungsgericht von
Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsvoraussetzung.
Bei Streit über die Wirksamkeit der Rücknahme eines
Rechtsmittels ist zwar nach den allgemeinen, von der Rechtsprechung
entwickelten Regeln das Verfahren vor dem Fachgericht fortzuführen
und dort in der Besetzung, in der über die Sache zu entscheiden
wäre, über die Wirksamkeit zu befinden (so Bundesgerichtshof (BGH),
Beschluss vom 26. September 2007 – XII ZB 80/07 -, NJW-RR
2008, 85; Saenger, Kommentar, ZPO, 4. Auflage 2011, § 269 Rdnr.
44). Danach wäre es Aufgabe des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts gewesen, eine Senatsentscheidung über die
Wirksamkeit der Rücknahme herbeizuführen. Eine Verfügung des
amtierenden Vorsitzenden genügt nicht. Diese Inkorrektheit kann dem
Beschwerdeführer zu 1) nicht entgegengehalten werden. Er hat mit
seinen an das Brandenburgische Oberlandesgericht gerichteten
Schriftsätzen vom 10. Juli 2011 die Anfechtung der
Beschwerderücknahme erklärt und dadurch sinngemäß den Antrag auf
Fortsetzung des Verfahrens bei dem Oberlandesgericht gestellt.
Damit hat er alles in seiner Macht Stehende getan, um die
Wirksamkeit der Rücknahme fachgerichtlich klären zu lassen. Da der
Senatsvorsitzende mitgeteilt hat, es sei nichts weiter zu
veranlassen, hat er zu erkennen gegeben, dass der Senat die Frage
der Anfechtung nicht entscheiden werde und dass kein Anfechtungs-
bzw. Widerrufsgrund vorliege. Vor diesem Hintergrund wäre es eine
reine Förmelei, würde das Verfassungsgericht das bei ihm anhängige
Verfahren aussetzen, um dem Brandenburgischen Oberlandesgericht
Gelegenheit zu geben, rechtsförmlich über die Wirksamkeit der
Rücknahme zu befinden. Auf eine Zurückverweisung an das
Brandenburgische Oberlandesgericht kann hier ausnahmsweise auch
deshalb verzichtet werden, weil die Rechtslage eindeutig ist.
- Der Beschwerdeführer zu 1) hat die Beschwerde rechtswirksam
zurückgenommen. Daran besteht kein Zweifel. Die Behauptung, dass er
vor Abgabe dieser Erklärung die Rücknahme der Beschwerde verweigert
haben will, lässt keine andere Bewertung zu.
Die Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ist auch nicht
rückwirkend durch Anfechtung oder Widerruf entfallen.
Eine Anfechtung von Prozesserklärungen in entsprechender
Anwendung von §§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch scheidet aus.
Prozesserklärungen sind auch im familiengerichtlichen Verfahren
grundsätzlich unanfechtbar und unwiderruflich (BGH, Beschluss vom
26. September 2007 – XII ZB 80/07 -, NJW-RR 2008, 85;
Musielak, ZPO, Kommentar, 8. Auflage 2011, Einl. Rdnr. 64; Rauscher
in: Münchener Kommentar, ZPO, Bd. I, 3. Auflage 2008, Einl. Rdnr.
393; Stein/Jonas, Kommentar, ZPO, 22. Auflage 2005, vor § 128 Rdnr.
284). Zwar darf wegen des Grundsatzes des effektiven Rechtsschutzes
der Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen
eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer Weise erschwert
werden. Dies kann die Parteien aber nicht ihrer Verantwortung dafür
entheben, vor der Vornahme von Prozesshandlungen deren Konsequenzen
zu bedenken. Dadurch werden sie nicht unzumutbar in ihren
verfassungsrechtlich geschützten Rechten beeinträchtigt. Dies gilt
umso weniger, wenn sie anwaltlich vertreten sind.
Nur ausnahmsweise kann ein Widerruf von prozessrechtlichen
Bewirkungshandlungen, deren Folgen unmittelbar mit der Erklärung
eintreten, in Betracht kommen. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist
ihr Widerruf auf die Fälle beschränkt, in denen die
Verfahrensordnung ohnehin eine Rechtskraftdurchbrechung vorsieht.
Das ist der Fall, wenn Restitutionsgründe i. S. von § 48 Abs. 2
FamFG i. V. mit § 580 ff. ZPO vorliegen, die zu der Prozesshandlung
geführt haben (Musielak, a.a.O., § 578 Rdnr. 5; Zimmermann in:
Münchener Kommentar, ZPO, Bd. IV, 3. Auflage 2010, § 25 FamFG Rdnr.
10).
Von den in § 580 ZPO enumerativ aufgeführten Gründen liegt nach
den Ausführungen des Beschwerdeführers zu 1) keiner vor,
insbesondere ist im Sinne von § 580 Nr. 5 ZPO nicht ersichtlich,
dass der Senatsvorsitzende sich in Beziehung auf den Rechtsstreit
einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die
Beschwerdeführer schuldig gemacht und dadurch die Rücknahme
veranlasst hat.
a. Aus der von dem Beschwerdeführer zu 1) behaupteten
„Drohung“ des Gerichts, das Verfahren an die
Staatsanwaltschaft abzugeben, ergibt sich kein Widerrufsgrund.
Insoweit hat der Beschwerdeführer zu 1) mit seiner
Anfechtungserklärung nicht hinreichend vorgetragen, dass die
„vage im Raum stehende“ Abgabe an die
Staatsanwaltschaft nur für den Fall der Fortführung des Verfahrens
erfolgen sollte. Dies gilt umso mehr, als nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers zu 1) im an das Brandenburgische
Oberlandesgericht gerichteten Schriftsatz vom 10. Juli 2011 die
Verfahrenspflegerin des Beschwerdeführers zu 2) und die
Äußerungsberechtigte die Diskussion über mögliche sexuelle
Handlungen aufgebracht haben. Darüber hinaus hat der
Beschwerdeführer zu 1) umfassend dazu vorgetragen, dass er weder
eine Körperverletzung noch sexuelle Handlungen beim
Beschwerdeführer zu 2) begangen oder vorgenommen habe. Die ohnehin
nur „vage im Raum stehende“ Drohung war demnach unter
Zugrundelegung der Darstellungen des Beschwerdeführers 1) nach
seinem eigenen Vorbringen schon ungeeignet, ihn zu einer Rücknahme
zu bewegen.
b. Die nach den Darstellungen des Beschwerdeführers zu 1)
ergangenen Hinweise des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf
die Aussichtslosigkeit der Beschwerde aus Rechtsgründen stellen
ebenfalls keinen Widerrufsgrund dar.
Dass der Äußerungsberechtigten als alleinigen Inhaberin der
elterlichen Sorge die Entscheidung über die Behandlung des Kindes
zustehe, solange sie aus medizinischer Sicht sinnvoll sei und das
Kindeswohl nicht gefährde, gibt die Rechtsauffassung des Gerichts
wieder. Diese war dem Beschwerdeführer zu 1) aus dem
erstinstanzlichen Verfahren bekannt. Er hatte bereits im
Schriftsatz vom 26. Mai 2011 seine anderslautende Rechtsauffassung
dargelegt. Das Gleiche gilt zu den Ausführungen des Senats, dass
das Kind nicht selbst über die Behandlung entscheiden könne. Auch
hier gab es keine Täuschung. Diese Ansicht war für den
Beschwerdeführer zu 1) nicht neu. Bereits der Beschluss des
Eildienstrichters vom 7. Mai 2011 enthält hierzu Ausführungen, mit
welchen sich der Beschwerdeführer zu 1) in seinem Schriftsatzes vom
10. Mai 2011 auseinandergesetzt hat.
Auch die nach Meinung des Beschwerdeführers zu 1) irreführenden
Hinweise, dass eine Übertragung der elterlichen Sorge auf ihn im
Hauptsacheverfahren in nächster Zeit nicht absehbar sei, bieten
keinen Widerrufsgrund. Die Bewertung der Erfolgsaussichten des
Hauptsachverfahrens hat der Beschwerdeführer zu 1) nach seinen
Schilderungen schon in der Verhandlung am 27. Juni 2011 bezweifelt.
Durch die dennoch und unter anwaltlicher Vertretung erklärte
Rücknahme hat er eine Entscheidung verhindert.
c. Ebenso wenig lässt sich aus dem Unterlassen des Hinweises des
Gerichts, dass sich das Verfahren zur elterlichen Sorge auch auf
das am selben Tag verhandelte Beschwerdeverfahren zum Umgangsrecht
(15 UF 168/11) auswirken werde, einen Ansatz für einen zulässigen
Widerruf erkennen. Ein Hinweis war schon deshalb nicht
erforderlich, weil sich der Zusammenhang bereits eindeutig aus dem
Umgangsbeschluss des Amtsgerichts vom 26. Mai 2011 ergab, der auf
das Verhalten des Beschwerdeführers zu 1) im Zusammenhang mit der
streitigen Behandlung der Phimose abstellte.
d. Die vom Beschwerdeführer zu 1) geschilderten Ausführungen des
Senats zu den tatsächlichen Fragen begründen kein Widerrufsrecht.
Dies gilt insbesondere für das behauptete selektive Zitieren der
„Leitlinien der deutschen Gesellschaft für
Kinderchirurgie“ und der Mitteilung der Auffassung des dem
Senatsvorsitzenden bekannten Mediziners. Es ist schon nicht
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 1) insoweit einem Irrtum
unterlegen wäre, der ein Widerrufsrecht begründen könnte. Die
Frage, welche Behandlung erfolgversprechend und dem Kindeswohl
zuträglich ist, war von Beginn an streitig. Der Beschwerdeführer zu
- hat nach Ergehen des Beschlusses des Amtsgerichts vom 26. Mai
2011 erneuten fachmedizinischen Rat des Herrn Dr. Sippel eingeholt.
Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die angeblich einseitigen
Ausführungen des Senats einen Irrtum über die
Behandlungsmöglichkeiten der Phimose und deren Nebenwirkungen
erregt haben könnten. Soweit die Frage entscheidungserheblich
gewesen sein sollte, hätte es dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer zu 1) offen gestanden, eine förmliche
Beweiserhebung anzuregen (§ 30 Abs. 3 FamFG). Auf die Frage, ob die
Erkundungen des Vorsitzenden noch von den Befugnissen der §§ 29 ff.
FamFG gedeckt waren, die die Erhebung von Freibeweisen zulassen,
und ob er dabei seiner Pflicht zur Geheimhaltung (vgl. § 203 StGB)
nachgekommen ist, kommt es demnach nicht an.
II. Hinsichtlich der angegriffenen Verfügung des
Senatsvorsitzenden vom 12. Juli 2011 fehlt die Beschwerdebefugnis.
Die in § 45 VerfGGBbg vorausgesetzte Beschwerdebefugnis ist
gegeben, wenn die behauptete Verletzung eigener Grundrechte möglich
erscheint.
-
Soweit die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnet wurde,
kommt eine Grundrechtsverletzung nicht in Betracht. Die
Wiedereröffnung kann nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr
erfolgen. Das Verfahren war jedoch bereits durch Rücknahme der
Beschwerde beendet.
-
Soweit die am 10. Juli 2011 erhobene Anhörungsrüge nicht
beschieden wurde, entfaltet dieses Unterlassen keine selbstständige
Grundrechtsbeschwer. Durch den Beschluss zu der Anhörungsrüge
besteht allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung
eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs fort, indem eine
Selbstkorrektur durch das Fachgericht unterblieben ist (Beschluss
vom 15. Juli 2011 - VfGBbg 10/11 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
III. In Bezug auf den Beschluss des Brandenburgischen
Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 ist keine eigene
Rechtsverletzung dargelegt. Der darin enthaltende Ausspruch der
Kostenfolge lässt keine Verletzung von Landesgrundrechten
erkennen.
IV. Die das weitere Verfahren vor dem Amtsgericht Potsdam und
dem Brandenburgischen Oberlandesgericht in dem sorgerechtlichen
Eilverfahren (43 F 159/11 bzw. 15 UF 167/11) betreffenden Anträge
gehen ins Leere, da das Verfahren abgeschlossen ist, so dass für
die Entscheidung hierüber kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
V. Die auf Feststellung gerichteten Anträge sind verfristet.
Die Beschwerdeführer begehren die Feststellung, dass sie auf
Grund mangelnder Amtsermittlung der Fachgerichte bezüglich der
Phimose im Zeitraum von Oktober 2007 bis März 2010 in ihren
Grundrechten verletzt seien. Insoweit ist keine gerichtliche
Entscheidung oder Maßnahme angegeben oder ersichtlich, gegen die
sich die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Zweimonatsfrist des §
47 Abs. 1 VerfGGBbg richten könnte. Das Amtsgericht Potsdam hatte
mit Beschluss vom 31. März 2008 (Az.: 43 F 73/08) ein Tätigwerden
auf Grund von § 1666 BGB abgelehnt, weil im Hinblick auf die
Phimose eine Kindeswohlgefährdung nicht ersichtlich sei.
Letztinstanzlich hatte hierzu der Bundesgerichtshof mit Beschluss
vom 26. November 2008 unter Auseinandersetzung mit den Grundrechten
aus Art. 6 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
die Beschwerde als unzulässig verworfen. Im Jahr 2010 hat der
Beschwerdeführer zu 1) die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragt.
Dieser Antrag wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 3.
Mai 2010 (Az.: 43 F 170/10) verworfen, die Beschwerde
zurückgewiesen (Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom
2. September 2011 – 15 UF 74/10-; Entscheidung über
Anhörungsrüge vom 3. Januar 2011).
C.
Der zusätzlich gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung ist abzulehnen. Eine einstweilige Anordnung kommt dann
nicht in Betracht, wenn sich, wie hier, das Begehren in der
Hauptsache als erfolglos erweist. Für die Entscheidung des
Verfassungsgerichts kommt es daher nicht darauf an, ob beim
Beschwerdeführer zu 2) derzeit tatsächlich eine akute Phimose
vorhanden ist, die ihm Schmerzen verursacht.
D.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.