VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer — 2011-10-11 — 5 L 180/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-11
Aktenzeichen: 5 L 180/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
- Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Streitwert wird auf 2626,04 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 5 K 254/11 gegen die
Nr. 1 und 2 der Anordnung des Antragsgegners vom 11. November 2010
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2011
wiederherzustellen und gegen Nr. 3 und 6 der zuvor genannten
Anordnung sowie Nr. 3 des o. g. Widerspruchsbescheides
anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
A.
Hinsichtlich der in Nr. 6 der Anordnung vom 11. November 2010
und der in Nr. 3 des Widerspruchsbescheides vom 08. Februar 2011
festgesetzten Verwaltungsgebühren und Auslagen ist der Antrag
unzulässig.
- Das Verwaltungsgericht kann zufolge § 80 Abs. 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - die aufschiebende Wirkung eines
Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage in den Fällen des Absatzes
2 Nr. 1 bis 3 der Vorschrift ganz oder teilweise anordnen, im Falle
des Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei den
streitigen Gebühren und Auslagen handelt es sich nach gefestigter
obergerichtlicher Rechtsprechung um fällige Abgaben im Sinne des
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, so dass dem (auch) gegen die
Kostenanforderung eingelegten Rechtsbehelf des Antragstellers keine
aufschiebende Wirkung zukommt. Eine solche Kostenanforderung ist
auch dann nach
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, wenn sie -
wie hier - als Nebenentscheidung zu einer noch nicht
bestandskräftigen Sachentscheidung ergangen ist (so OVG
Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09. Dezember 2005 – OVG 2 S
127.05, juris Rdnr. 3). Der Regelungszweck der Vorschrift besteht
darin, im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen
Verwaltung und einer sinnvollen Haushaltsplanung den steten Zufluss
der zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben bestimmten Mittel
sicherzustellen. Die Vorschrift soll verhindern, dass sich die
Verpflichteten allein durch die Einlegung von Rechtsbehelfen, die
sich möglicherweise später als unbegründet erweisen könnten, der
Leistung vorerst entziehen; die erforderlichen Einnahmen sollen der
öffentlichen Hand vielmehr zur kontinuierlichen Erfüllung ihrer
Aufgaben zunächst einmal zur Verfügung stehen. Hiervon ausgehend
kann es auch keine Rolle spielen, ob einem Rechtsbehelf gegen die
Sachentscheidung zur Hauptsache aufschiebende Wirkung zukommt oder
nicht. Denn bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen durchbricht die
Ausnahmeregelung des
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Regelung des
§ 80 Abs. 1 VwGO und nicht umgekehrt. Zudem dient die zügige
Beitreibung auch solcher Verwaltungskosten, die zur Abgeltung eines
der Behörde für den Erlass der Sachentscheidung entstandenen
Aufwandes erhoben werden, dem mit
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verfolgten Zweck der finanziellen
Sicherung öffentlicher Aufgabenerfüllung (OVG Berlin Brandenburg a.
a. O. m. w. N.).
Soweit die Kammer (bisher) einer vor allem in der
Kommentarliteratur vertretenen Gegenauffassung gefolgt ist (vgl.
Beschluss der Kammer vom 05. Juni 2009 – 5 L 41/09), wonach
die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die
Sachentscheidung auch die damit verbundene Kostenentscheidung
erfasst, gelangt diese hier zum selben rechtlichen Ergebnis. Denn
der Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidungen in der Anordnung vom
11. November 2010 hat keine aufschiebende Wirkung, und von daher
ist § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier einschlägig (vgl. J. Schmidt in
Eyermann, VwGO, 12. Auflage § 80, Rdnr. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 17.
Auflage, § 80 Rdnr. 62). Die angefochtene Anordnung ist gemäß ihrer
Nr. 4 für sofort vollziehbar erklärt worden, so dass die
aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4
VwGO entfällt. Soweit zugleich in ihrer Nr. 3 der unmittelbare
Zwang angedroht wurde, handelt es sich um eine Maßnahme in der
Verwaltungsvollstreckung (vgl. §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 22 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg –
VwVG BB). Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen in der
Verwaltungsvollstreckung richten, haben gemäß § 39 VwVG BB keine
aufschiebende Wirkung. Auch bei den Kosten des
Widerspruchsverfahrens (Nr. 3 des Widerspruchsbescheides vom 08.
Februar 2011 handelt es sich an sich um Verwaltungsgebühren, die
hier von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfasst werden. Denn diese stehen
im Zusammenhang mit der sofort vollziehbaren Sachentscheidung.
-
Es fehlt aber dann an der Zugangsvoraussetzung gemäß § 80
Abs. 6 VwGO. Der Antragsteller hat es nämlich versäumt, vor
Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes den nach § 80 Abs.
6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag an den Antragsgegner zu
richten. Gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr.
1 VwGO sind bei der Anforderung von öffentlichen Kosten - wie den
mit den angegriffenen Entscheidungen festgesetzten Gebühren und
Auslagen - Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach
Absatz 5 des § 80 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt
hat. Da es sich hierbei um eine Zugangsvoraussetzung handelt, muss
die behördliche Ablehnung des Aussetzungsantrags bei Eingang des
Eilantrags bei Gericht vorliegen und kann zu einem späteren
Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (vgl. z. B. OVG Frankfurt
(Oder), Beschluss vom 31. März 1995 – 2 B 3/95 –, Seite
5 des Beschlussabdrucks).
-
Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass hier gemäß § 80
Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung von dem
Erfordernis der vorherigen Antragstellung abgesehen werden
konnte.
Eine drohende Vollstreckung kann nur angenommen werden, wenn die
Behörde konkrete Vorbereitungshandlungen für die Durchführung der
Vollstreckung wegen der streitigen Gebühr getroffen hat und aus der
Sicht eines objektiven Betrachters diese zeitlich so unmittelbar
bevorsteht, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, sich
zunächst an die Behörde zu wenden (VGH Mannheim, VBlBW 1992, 374
f.; vgl. auch VGH Kassel DVBl. 1994, 805 f., OVG Saarlouis, NVwZ
1993, 490 f., VGH München, NVwZ-RR 1994, 127). Für solche konkreten
Vorbereitungsmaßnahmen des Antragsgegners fehlt es hier an
Anhaltspunkten. Dass ihm konkrete Vollstreckungsmaßnahmen in
Aussicht gestellt worden sind, hat der Antragsteller weder
vorgetragen, noch ist dies sonst ersichtlich.
B.
Der im Übrigen auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag erweist sich als
zulässig.
Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alternative VwGO
in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit Blick auf die
Anordnung der sofortigen Vollziehung bezüglich der
Grundverwaltungsakte und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alternative
VwGO in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 39 VwVG BB
hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung statthaft.
Der Antrag erweist sich allerdings als unbegründet.
Die Vollziehungsanordnung ist (zunächst) - auch hinsichtlich des
Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO - formell
rechtmäßig. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass angesichts des
in dieser Regelung normierten formellen Erfordernisses unbeachtlich
ist, ob die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Notwendig
ist allein eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte und nicht
bloß formelhafte Begründung.
Die Begründung des Antragsgegners für die Anordnung der
sofortigen Vollziehung stellt ab auf das Verhalten des
Antragstellers, der auch nach einer mündlich ausgesprochenen
Untersagung weitere Ablagerungen von Materialien auf den Flächen am
Kalten Wasser an der XXX Straße in XXX XXX (Gemarkung XXX, Flur
XXX, Flurstücke XXX und XXX) vorgenommen hat. Soweit die Anordnung
des Sofortvollzugs im Übrigen damit begründet wird, dass ansonsten
weitere Materialien abgelagert werden könnten, die geeignet sind,
schädliche Bodenveränderungen hervorzurufen, sind auch diese
Erwägungen einzelfallbezogen und nicht bloß formelhaft.
Inhaltlicher Maßstab der hier gemäß
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden gerichtlichen
Entscheidung im Eilverfahren ist eine umfassende
Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private
Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche
Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits.
Diese Abwägung hat der Gesetzgeber zunächst dahin vorgenommen, dass
Widerspruch und Klage im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen
Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG)
grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten (
§ 80 Abs. 1 VwGO), diese aber entfällt, wenn die Behörde - wie
hier - die sofortige Vollziehung nach
§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gesondert angeordnet hat. Das Gericht
prüft mithin im Falle einer solchen Anordnung, ob die Behörde zu
Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher
gewichtet hat als das private Interesse des Antragstellers, bis zum
Abschluss des Hauptsacheverfahrens von einer Vollziehung des
Verwaltungsakts verschont zu bleiben. Im Rahmen dieser
Interessenabwägung haben auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit
oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung;
allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern
als bei Gewichtung des Sofortvollzugsinteresses in die Abwägung
einzustellende Gesichtspunkte (so die ständige Rspr. des OVG
Berlin-Brandenburg vgl. z. B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
15. September 2006 - OVG 11 S 57.06 – NVwZ 2007, 848 f.
zitiert nach juris Rdnr. 2).
Erweist sich allerdings der Rechtsbehelf des jeweiligen
Antragstellers als offensichtlich begründet, besteht grundsätzlich
kein öffentliches Interesse an der Durchsetzung des angefochtenen
Verwaltungsakts. Demgegenüber wird der Eilantrag regelmäßig
abzulehnen sein, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig
ist. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine
Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend
auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung
sprechenden öffentlichen Interessen einerseits und dem Interesse
des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits
an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer
fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind,
umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind
die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung
stärker ins Gewicht.
Vorliegend erweisen sich Nr. 1 und 2 der angefochtenen Anordnung
im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig. Einschlägige
Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 21 Abs. 1
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG i. V. mit § 24
Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz –
BbgAbfBodG, weil die auf den vorgenannten Flurstücken ausgebrachten
Materialien (Betonbruch, Bauschutt, Feldsteine und Boden) als
Abfall zu qualifizieren sind. Nach diesen Bestimmungen kann die
zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur
Durchführung dieses Gesetzes treffen, um eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung auf dem Gebiet des Abfallrechts
abzuwehren, soweit eine solche Befugnis nicht in anderen
abfallrechtlichen Vorschriften enthalten ist.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen bei der hier
gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung vor.
-
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG sind Abfälle im Sinne dieses
Gesetzes alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I
aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt,
entledigen will oder entledigen muss. Maßgeblich ist dabei die
Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,
hier also des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 08. Februar
-
Bei Anfechtungsklagen bestimmt sich der maßgebliche
Beurteilungszeitpunkt in erster Linie nach dem einschlägigen
materiellen Recht; wenn diesem keine Anhaltspunkte zu entnehmen
sind, ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten behördlichen
Entscheidung maßgeblich. Hiernach ist auch bei Anfechtungsklagen
gegen abfallrechtliche (Entsorgungs-)verfügungen regelmäßig auf den
Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Bei den vom
Antragsteller ausgebrachten Materialien handelt es sich um Abfall
im Sinne dieser Bestimmung. Denn der sog. Betonbruch bzw.
Betonschutt sowie die Feldsteine sind der Abfallgruppe Q16 des
Anhangs I zu § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zuzuordnen, da es sich um
Stoffe handelt, die nicht den Abfallgruppen Q1 – Q15
angehören.
-
Es spricht auch alles dafür, dass sich der Antragsteller des
Betonbruchs, Bauschutts, der Feldsteine und des Bodens im Sinne des
Gesetzes entledigen wollte. Nach
§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 KrW-/AbfG ist der Wille zur Entledigung im
Sinne des Absatzes 1 hinsichtlich solcher beweglicher Sachen
anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder
aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar
an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist
gem. Absatz 3 Satz 2 dieser Vorschrift die Auffassung des Erzeugers
oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung
zugrunde zu legen. Gem. Absatz 4 dieser Vorschrift muss sich der
Besitzer beweglicher Sachen im Sinne des Absatzes 1 entledigen,
wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht
mehr verwendet werden. Gem.
§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen,
die nicht verwertet werden, verpflichtet, diese nach den
Grundsätzen der gemeinverträglichen Abfallbeseitigung zu
beseitigen.
Die sinngemäß geäußerte Ansicht des Antragstellers, die
Materialien auf seinem Grundstück seien nicht Abfall, da sie
jeweils weiter verwendet würden, indem sie nämlich der
Instandhaltung und Unterhaltung eines Weges dienten, geht unter den
gegebenen Umständen fehl. Auf Grund der anlässlich der behördlichen
Ortsbesichtigungen gefertigten und in der Verwaltungsakte
abgedruckten Fotos ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich
bei den auf den o. g. Flurstücken abgelagerten Materialien um
Abfall i. S. d.
§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG handelt.
Der Wille zur Entledigung im Sinne des Abs. 1 wird hinsichtlich
solcher beweglicher Sachen fingiert, deren ursprüngliche
Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer
Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt (
§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Damit sind vom subjektiven
Abfallbegriff alle nicht mehr verwendbaren Produkte erfasst. Es
kommt dabei nicht ausschließlich auf den ausdrücklich oder
konkludent erklärten Willen des Abfallbesitzers an, sondern auf die
gesamten Umstände, an denen sich der angebliche Wille des Besitzers
messen lassen muss. Die Verkehrsanschauung stellt ein Korrektiv
gegenüber den Angaben des Abfallbesitzers dar, um ggf. lebensfremde
Vorstellungen des Abfallbesitzers korrigieren zu können bzw. dessen
missbräuchliche Berufung auf angebliche Zwecksetzungen zu
begrenzen. Damit sind vom subjektiven Abfallbegriff alle nicht mehr
verwendbaren Produkte erfasst, die bisher als vermeintlich
verwertbare Wirtschaftsgüter dem Zugriff des Abfallrechts entzogen
waren. Entscheidend ist somit nicht, ob der Besitzer eine
Verwertungs- oder Beseitigungsabsicht behauptet, sondern ob die
Sache nach der Verkehrsanschauung zweckgerichtet verwendet wird
(vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 – 9 L 153/09.
juris Rdnr. 10f.; VG Stade, Urteil vom 03. März 2005 – 6 A
957/04, juris Rdnr. 22 f.).
Der ursprüngliche Zweck der aus Beton bestehenden Steinstücke
(in der Anordnung als Boden und Bauschutt bezeichnet), die z. T.
mit Feldsteinen vermischt wurden (vgl. Fotodokumentation S. 21-38
VV), ist entfallen. Insbesondere die Steinreste und der Bauschutt
(mit Betonbruch) sind im gegebenen Zustand nicht mehr im Sinne
ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung verwendbar. Nach einer
Beurteilung der von der Behörde angefertigten Fotos können diese
Materialien und die Säcke mit Estrichbeton (s. 23, 31 der
Fotodokumentation) nicht als für ihren ursprünglichen
Verwendungszweck brauchbar angesehen werden. Die gesamten
Materialien sind zudem den Einflüssen der Witterung ausgesetzt.
- Allerdings erfolgte nach dem subjektiven Willen des
Antragstellers die Ablagerung dieses Abfalls nicht zum Zwecke der
Beseitigung, wie die zweite Alternative des
§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG das voraussetzt; die Aufschüttungen
geschahen demnach zur Instandhaltung und Unterhaltung eines Weges
zur Befestigung einer Wiesenzufahrt, möglicherweise mit dem Ziel
der „Landgewinnung“. All dies könnte einen Akt
stofflicher Verwertung im Sinne von
§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG darstellen. Immer dann, wenn ein Abfall
für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden soll, handelt es sich
um eine Nutzung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG. Es genügt
für die Verwertung, dass irgendeine Beschaffenheit des Stoffes
genutzt wird. Dazu gehört z. B. auch der Einsatz von Stoffen als
Verfüllmaterial, auch wenn dies äußerlich und gegebenenfalls in
seiner technischen Ausführung der Ablagerung von Abfällen ähneln
kann (Beckmann/Kersting in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 4
KrW-/AbfG, Rdnr. 30). Eine stoffliche Verwertung setzt damit
voraus, dass der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des
Abfalls, nicht aber in der Beseitigung des Schadstoffpotenzials
liegt (BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2010 – 7 B 34/09,
juris Rdnr. 6). Es spricht hier einiges dafür, dass der Hauptzweck
der Ablagerungen (vgl.
§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) nicht darin lag, das
(augenscheinlich ohnehin kaum vorhandene und von der Behörde
lediglich vermutete) Schadstoffpotenzial des Bauschutts und des
bauschutthaltigen Bodenaushubs zu eliminieren; vielmehr sollte
dieses Material dazu dienen, eine Fläche zur „besseren“
Grundstücksausnutzung zu befestigen. Die Rechtslage dürfte sich
damit im Ergebnis nicht anders als bei Material darstellen, das zur
Verfüllung von Hohlräumen im Bergbau verwendet wird: Hierin liegt,
da damit die Dichte, das Volumen und die Masse des Füllstoffs
genutzt werden, anerkanntermaßen ein Akt der Abfallverwertung (vgl.
auch VG München, Urteil vom 07. August 2001 – M 16 K 01.2317
juris Rdnr. 78 f.).
Steht aber Abfall zur Verwertung in Rede, liegt eine Entledigung
i. S. von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG nur dann vor, wenn das Material
einer Verwertung im Sinne des Anhangs II B zum
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zugeführt worden wäre,
§ 3 Abs. 2 KrW-/AbfG. Dass der Antragsteller eine solche
Verwertung beabsichtigt hat, legt sein Vorbringen nahe; bei
summarischer Prüfung steht ein „Aufbringen auf den Boden zum
Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie“ im Sinne der
dortigen Fallgruppe R 10 in Frage. Denn der Antragsteller führt
ausdrücklich aus, das Aufbringen „von Boden“ sei
unerlässlich, „um meine Wiesen weiterhin als Wiesen zur
Futtergewinnung nutzen zu können, aber auch als
Bodenverbesserungsmaßnahme, die in der Landwirtschaft üblich
ist“.
Ob es sich um „Zwangsabfall“ im Sinne von
§ 3 Abs. 4 KrW-/AbfG handelt, kann somit offen bleiben, da das
Gefährdungspotenzial des eingearbeiteten Bauschutts zumindest
zweifelhaft sein dürfte.
- Allerdings dürfte die Verwertung der in Rede stehenden
Abfälle bei wiederum summarischer Prüfung hier nicht ordnungsgemäß
und schadlos i. S. von § 5 Abs. 3 Satz 1 KrW-/AbfG erfolgt sein.
Die Verwertung erfolgt nämlich nur dann ordnungsgemäß, wenn sie im
Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes und anderen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, § 5 Abs. 3 Satz 2
KrW-/AbfG. Die Kammer geht davon aus, dass damit sämtliche anderen
für eine rechtmäßige Verwertungshandlung einzuhaltenden
öffentlich-rechtlichen Vorschriften gemeint sind. Jedenfalls sind
die sonstigen abfallrechtlich zu qualifizierenden Vorschriften
außerhalb des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (z. B. aus
dem BImSchG) erfasst. Schadlos ist die stoffliche Verwertung, wenn
nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der
Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des
Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind (vgl. auch OVG
Münster, Urteil vom 18. Juni 2009 – 20 A 4971/05. Rdnr. 55).
Konkretisiert wird der Begriff der Schadlosigkeit auch durch § 10
Abs. 4 KrW-/AbfG. Soweit diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur
auf die Abfallbeseitigung, nicht aber auf die Abfallverwertung
bezogen ist, liegt es gleichwohl nahe, die in § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG
aufgeführten Kriterien auch zur näheren Bestimmung des
Begriffsinhalts des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 5 Abs. 3
Satz 3 KrW/-AbfG mit heranzuziehen (zur Konkretisierung des
„Wohls der Allgemeinheit“ durch § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG
auch bei der Verwertung von Abfällen, Beckmann/Kersting a. a. O., §
5 Rdnr. 76)
Da die Verwertung von Abfällen ein Unterfall der
Abfallentsorgung (
§ 3 Abs. 7 KrW-/AbfG) ist, entfällt die Abfalleigenschaft des
Stoffes, wenn bewegliche Sachen einem Verwertungsverfahren im Sinne
des Anhangs II B zum KrW-/AbfG zugeführt werden, erst mit der
Beendigung des konkreten Verwertungsvorgangs. Die stoffliche
Verwertung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 a) und
§ 4 Abs. 3 KrW-/AbfG beendet die Abfalleigenschaft eines
Stoffes dann, wenn das Verwertungsverfahren beendet ist und
gleichzeitig die sich aus dem Abfallrecht ergebenden Pflichten des
Abfallbesitzers in Bezug auf die Schadlosigkeit der Verwertung
erfüllt sind. Erst mit der ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung des Abfalls endet das Regime des Abfallrechts.
Werden – so wie hier – nach dem sinngemäßen
Vorbringen des Antragstellers stoffliche Eigenschaften von Abfällen
für andere Zwecke genutzt, ohne dass mangels identischer oder
vergleichbarer Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Abfalls
oder mangels Identität oder Vergleichbarkeit mit einem zu
substituierenden Rohstoff von vornherein auf die Schadlosigkeit der
Verwertung geschlossen werden kann, so bedarf der Abfall bis zum
abschließenden Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um
die Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Die
Abfalleigenschaft eines nunmehr zu anderen Zwecken genutzten
Stoffes endet nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem
ersten Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die
Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des
Abfalls (für den anderen Zweck) sichergestellt sein (so OVG
Magdeburg. Urteil vom 25. August 2011 – 2 L 34/10. juris
Rdnr. 42 f.).
Genauso verhält es sich mit dem hier vom Antragsteller subjektiv
„verwerteten“ Bauschutt, dem Betonbruch und den
Feldsteinen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann bei der
Verwertung des in Rede stehenden Bauschutts beim vom Antragsteller
beabsichtigten oder bereits vorgenommenen Einbau als
Verdichtungsmaterial zur Instandhaltung im Wegebau die Gefahr eines
Schadstofftransfers in die Umwelt nicht generell ausgeschlossen
werden. Die genannten Stoffe bedürfen bis zum abschließenden
Eintritt des Verwertungserfolgs der Überwachung, um die
Schadlosigkeit der Verwertung zu gewährleisten. Ihre
Abfalleigenschaft endet damit nicht schon in einem ersten
Behandlungs-/Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit
ihrer Verwertung bis zur abschließenden Verwendung für den
beabsichtigten Zweck (z. B. Einbau im Straßen- und Wegebau)
sichergestellt sein. Bis zum Nachweis der schadlosen Verwertung
bleibt der Bauschutt usw. Abfall. Somit bestand für den
Antragsteller als Besitzer der Abfälle gemäß
§ 5 Abs. 2 KrW-/AbfG (weiterhin) die – vorrangige –
Pflicht zur Verwertung der Materialien und, soweit eine Verwertung
nicht stattfinden konnte, gemäß
§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG die Pflicht zur gemeinwohlverträglichen
Beseitigung nach
§ 10 KrW-/AbfG.
Vorliegend sind allerdings Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit i. S. von § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG auch mit Blick auf
eine mögliche stoffliche Verwertung der Materialien zu besorgen.
Denn im Hinblick darauf, dass die stoffliche Verwertung hier im
Biosphärenreservat XXX XXX erfolgen sollte, zumal in einem
gesetzlich geschützten Biotop i. S. von § 32 des Brandenburgischen
Naturschutzgesetzes – BbgNatSchG, liegt jedenfalls ein
unzulässiger Eingriff i. S. von § 10 Abs. 1 BbgNatSchG vor. Da aber
- wie oben ausgeführt - die Verwertung so zu erfolgen hat, dass das
Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird und eine
Beeinträchtigung insbesondere vorliegt, wenn Tiere und Pflanzen
gefährdet (§ 10 Abs. 4 Nr. 2 KrW-/AbfG) sowie Gewässer und Boden
schädlich beeinflusst werden (§ 10 Abs. 4 Nr. 3 KrW-/AbfG), liegt
es hier auf der Hand, dass das „Wohl der Allgemeinheit“
i. S. von § 10 Abs. 4 KrW-/AbfG betroffen ist, was eine
ordnungsgemäße, jedenfalls aber eine schadlose Verwertung
ausschließt.
Ob zudem auch das Vorliegen einer genehmigungsbedürftigen (und
ohne Genehmigung betriebenen) Abfallentsorgungsanlage zu bejahen
sein könnte, kann dahin stehen. Als Anlage im Sinne des
Bundesimmissionsschutzgesetzes ist jedenfalls auch ein Grundstück
anzusehen, auf dem Stoffe gelagert werden (
§ 3 Abs. 5 Ziff. 3 BImSchG). Ein solches Grundstück stellt eine
Abfallentsorgungsanlage i. S. d.
§ 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG dar, wenn es für einen längeren
Zeitraum und mit entsprechendem Hauptverwendungszweck zur Lagerung
von Abfällen benutzt wird, diese Nutzung also das Grundstück prägt
(vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 19. Juni 1997 – 3 M
115/96 juris).
- Die angeordnete Untersagung der weiteren Lagerung bzw.
Ablagerung von Boden und Bauschutt sowie das Unterlassungsgebot
waren auch „erforderlich“ i. S. von § 21 KrW-/AbfG.
Die abfallrechtliche Anordnung lässt keine Ermessensfehler
erkennen. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, den
Antragsteller als Abfallbesitzer und nicht den oder die Erzeuger
der Abfälle heranzuziehen, da diese die Abfälle auch nicht auf die
o. g. Flurstücke verbracht haben. Die
Untersagungs-/Unterlassungsverfügung ist auch sonst
verhältnismäßig, zumal vom Antragsteller letztlich nur (inzident)
die Befolgung der gesetzlichen Pflichten entweder zur
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung von Abfall i. S. von § 5
Abs. 3 KrW-/AbfG oder zu einer gemeinwohlverträglichen
Abfallbeseitigung (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG) verlangt wird und die
Untersagungs- bzw. Unterlassungsverfügung gegenüber einer
Beseitigungsanordnung ohnehin als das mildere Mittel erscheint.
-
Die Rechtmäßigkeit der Androhung unmittelbaren Zwangs zur
Durchsetzung der Untersagungs-/Unterlassungsverfügung folgt hier
aus §§ 17 Abs. 1 Nr. 3, 22 Abs. 1, 23 und 29 VwVG BB. Andere
Zwangsmittel kamen nicht in Betracht, versprachen keinen Erfolg
oder waren unzweckmäßig. Die Erwägung des Antragsgegners, die
Durchsetzung der Untersagung dulde aus den dargelegten Gründen
keinen zeitlichen Aufschub, erscheint nachvollziehbar. Andere
Zwangsmittel würden nicht zum Ziel führen oder wären untunlich, §
18 Abs. 3 VwVG BB. Die Androhung eines Zwangsgeldes kommt als
„zielführendes“ Zwangsmittel nicht in Betracht, zumal
angedrohte und bereits festgesetzte Zwangsgelder den Antragsteller
in dem parallel geführten naturschutzrechtlichen Verfahren
unbeeindruckt gelassen haben (s. Urteil der Kammer vom 09. Juni
2011 – 5 K 70/09 juris - rechtskräftig).
-
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1
i. V. m. § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG, wobei die Kammer
in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1
i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO in regelmäßiger Praxis ¼ der streitigen
Geldleistung zugrunde legt. Im Übrigen war der Auffangstreitwert
gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, der wegen
der Vorläufigkeit des Begehrens lediglich hälftig zu
berücksichtigen war.