LSG Berlin-Brandenburg 24. Senat — 2011-10-07 — L 24 KA 86/11 NZB — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-07
Aktenzeichen: L 24 KA 86/11 NZB
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 22. Juni 2011
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die Kosten des
Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) des Beklagten ist nicht
begründet und war daher zurückzuweisen.
Das Rechtsmittel der Berufung, das nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab 1. April 2008 geltenden
Fassung des Gesetzes zur Änderung des SGG und des
Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)
ausgeschlossen ist, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, der
sich auf 263,26 € beläuft (= erstinstanzlich geltend gemachte
Arzneikostenregressforderung für die Verordnung von Berodual N in
den Quartalen III und IV/2004), 750,- € nicht übersteigt, ist
nicht nach § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen. Denn die in den Nrn. 1 bis
3 dieser Vorschrift normierten Zulassungsvoraussetzungen liegen
nicht vor.
Der Rechtssache kommt schon deshalb keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu, weil sie eine
bisher nicht geklärte Rechtsfrage, deren Klärung im allgemeinen
Interesse liegt, nicht aufwirft. In der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG) ist geklärt, ab welcher Maximaldosierung
des Dosier-Aerosols Berodual N nach dem Stand der medizinischen
Erkenntnisse grundsätzlich von einer unwirtschaftlichen
Verordnungsweise auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 2007
- B 6 KA 44/06 R = SozR 4-2500 § 106 Nr. 17).
Eine Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2
Nr. 2 SGG aufgeführten Gerichte, auf der das angefochtene Urteil
beruht, liegt entgegen dem Vorbringen des Beklagten ebenfalls nicht
vor. Dies gilt insbesondere für die von dem Beklagten ausdrücklich
gerügte Divergenz zu dem Urteil des BSG vom 27. Juni 2007 (a.a.O.)
und dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Urteil des
Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2006 (- L
5 KA 11/05 - juris). Der Beklagte hat keinen abstrakten Rechtssatz
des BSG, des LSG Rheinland-Pfalz oder eines der anderen in § 144
Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte aufgezeigt, von dem das
Sozialgericht (SG) im hiesigen Verfahren durch einen zum selben
Gegenstand gemachten abstrakten Rechtssatz abgewichen wäre.
Das SG hat vielmehr unter ausdrücklicher Würdigung der
Dosierungsempfehlungen der Fachinformation auf den vorliegenden
Einzelfall bezogen eine im Ergebnis abweichende rechtliche
Beurteilung getroffen und diese mit den Besonderheiten des
Einzelfalles (Hinweis auf die von den Klägern vorgetragene
Noncompliance des Versicherten) begründet. Auf diese Möglichkeit
einer abweichenden Beurteilung bei Besonderheiten des zugrunde
liegenden Behandlungsfalls hat das BSG ausdrücklich hingewiesen
(vgl. a.a.O. Rn 18 des Urteilsumdrucks). Eine Abweichung i.S.v. §
144 Abs. 2 Nr. 2 SGG läge zudem auch dann nicht vor, wenn das
Urteil des SG möglicherweise nicht den Kriterien entspräche, die
das BSG oder ein anderes der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten
Gerichte aufgestellt haben, oder wenn es Vorgaben der
höchstrichterlichen Rechtsprechung im Einzelfall mangels im
Ergebnis unzutreffender Subsumtion nicht oder falsch übernommen
hätte. Es bedarf vielmehr eines fallübergreifenden abstrakten
Rechtssatzes, der mit einem abstrakten Rechtssatz eines der in §
144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt und
diesem somit im Grundsätzlichen widerspricht. Einen solchen
Rechtssatz hat das SG nicht aufgestellt, und zwar auch nicht
hinsichtlich der weiteren von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen,
welche Maßnahmen zur Steigerung der Compliance bei wirtschaftlicher
Verordnungsweise möglicherweise angezeigt gewesen bzw. welche
Therapiealternativen ggf. in Betracht gekommen wären. Ebenso wenig
begründet eine etwaige Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall
eine Divergenz i.S.v.
§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG (vgl. zum Ganzen etwa
BSG, Beschluss vom 19. November 2009 - B 13 RS 61/09 B - juris
- m.w.N.,
BSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - B 4 AS 37/09 B - juris -
m.w.N.).
Schließlich hat der Beklagte mit seiner NZB auch keinen
Verfahrensmangel bezeichnet, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (vgl. § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Dies gilt auch für das
Vorbringen der Beigeladenen zu 2), die eine
„Überraschungsentscheidung“ des SG rügt. Abgesehen
davon, dass nur ein vom Beschwerdeführer, dem Beklagten, gerügter
wesentlicher Verfahrensmangel zur Zulassung der Berufung führen
kann, war das SG nicht verpflichtet, die für die richterliche
Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher
den Beteiligten mitzuteilen (vgl. BSG, Beschluss vom 13. Mai 2011 -
B 12 R 25/10 B - juris - m.w.N.). Die vom SG vertretene
Rechtsauffassung hat dem Verfahren auch keine überraschende Wende
gegeben, und zwar schon deshalb nicht, weil die hierfür tragenden
Gründe des klägerischen Vorbringens schon vorher Gegenstand der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze waren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz
3 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung der §§ 154ff
Verwaltungsgerichtsordnung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das BSG
angefochten werden (§ 177 SGG).