LG Frankfurt (Oder) 2. Strafkammer — 2012-10-23 — 22 Qs 104/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-10-23
Aktenzeichen: 22 Qs 104/12
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom
17.09.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree
vom 21.08,2012 - 3 jug Owi 2/12 -aufgehoben.
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen das Verwerfungsurteil des Amtsgerichts
Fürstenwalde/Spree vom 12.07.2012 gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Betroffene zu
tragen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen wird ein Bußgeldverfahren wegen des
Verdachts der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
außerhalb geschlossener Ortschaften geführt. Gegen den insoweit am
12.12.2011 gegen ihn erlassenen Bußgeldbescheid hat der Betroffene
mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2011 Einspruch eingelegt. Nach
mehreren Terminsverlegungen wurde schließlich ein
Hauptverhandlungstermin für den 12.07.2012 anberaumt, zu welchem
der Betroffene und sein Verteidiger geladen wurden. Mit Schriftsatz
vom 21.06.2012 beantragte der Verteidiger Akteneinsicht in die
Bedienungsanleitung und die Lebensakte des verwendeten Messgeräts
sowie die Übersendung einer digitalen Kopie des
„Tatfotos"; zugleich begehrte er erneut eine Verlegung
des Hauptverhandlungstermins. Gegen die am 26.06.2012 verfügte
Zurückweisung des Terminsverlegungsantrags sowie die Ablehnung der
Beiziehung der begehrten Unterlagen legte der Betroffene Beschwerde
ein. Daraufhin übersandte das Amtsgericht eine Duplikatakte an die
Staatsanwaltschaft zur Weiterleitung an die Beschwerdekammer und
teilte dem Verteidiger und dem Betroffenen jeweils mit, dass die
Beschwerde unzulässig sei, keine aufschiebende Wirkung entfalte und
es bei dem Termin am 12.07.2012 verbleibe.
Mit Schriftsatz vom 12.07.2012 lehnte der Betroffene die
zuständige Richterin am Amtsgericht wegen der Besorgnis der
Befangenheit ab. Er beantragte, seinem Verteidiger vor einer
Entscheidung über den Befangenheitsantrag die dienstliche Äußerung
der Richterin mit der Gelegenheit zur Erwiderung zuzuleiten. Das
Ablehnungsgesuch wurde am Vormittag des Terminstages durch den zur
Entscheidung berufenen Direktor des Amtsgerichts als unbegründet
zurückgewiesen. Zum Hauptverhandlungstermin am 12.07.2012 um 13.45
Uhr erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger. Das
Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den
Bußgeldbescheid durch Urteil vom selben Tage verworfen, da der
Betroffene der Verhandlung ohne genügende Entschuldigung
ferngeblieben sei. Das Urteil, die dienstliche Äußerung der
Richterin und der das Befangenheitsgesuch zurückweisende Beschluss
des Amtsgerichts wurden dem Verteidiger des Betroffenen am
16.07.2012 zugestellt.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.07.2012, bei Gericht
eingegangen am selben Tage, hat der Betroffene unter anderem
beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der
Versäumnis der Hauptverhandlung zu gewähren, da ihn an der Säumnis
kein Verschulden treffe. In dem Schriftsatz wurde Folgendes
vorgetragen:
„Der Betroffene ist zur Hauptverhandlung am 12. Juli
2012 nicht erschienen, nachdem der Unterzeichner ihm in einem
Telefonat am 7. Mi 2012 mitgeteilt hatte, dass dies nicht
erforderlich wäre. Der Unterzeichner und der Betroffene
telefonierten am 7. Juli 2012, nachdem der Betroffene das Schreiben
des Amtsgerichts vom 4. Juli 2012 erhalten [hatte], in dem
mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde unzulässig sei und die
unzulässige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe, so dass es
bei dem Termin am 12. Juli 2012 verbleibe. Der Betroffene und der
Unterzeichner haben daraus geschlossen, dass das Amtsgericht die
Beschwerde nicht an das Landgericht weitergeleitet hat. Es entstand
daher bei dem Betroffenen die Besorgnis der Befangenheit. Der
Unterzeichner erklärte dem Betroffenen daraufhin, dass er vom 9.
bis 11. Juli 2012 wegen eines auswärtigen Termins nicht in Berlin
sei, dann aber am )2. Juli 2012 ein Ablehnungsgesuch fertigen und
an das Gericht übersenden werde. Der Unterzeichner erklärte dem
Betroffenen daraufhin, dass er zum Termin am 12. Juli 2012 nicht
erscheinen müsse, da dieser wegen des Ablehnungsgesuchs nicht
stattfinden könne. Der Unterzeichner erklärte dem Betroffenen
weiterhin, dass er ihn informieren werde, falls sich noch eine
Änderung ergeben würde. Sollte der Betroffene aber nichts mehr
hören, brauche er nicht zum Termin am 12. Juli 2012 beim
Amtsgericht Fürstenwalde erscheinen. "
Die Richtigkeit dieses Vorbringens ist anwaltlich versichert
worden.
Das Amtsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand durch Beschluss vom 21.08.2012 als unbegründet
verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass
der Betroffene sich nicht auf den Rat seines Anwalts habe verlassen
dürfen, da ihm das Gericht unmissverständlich mitgeteilt habe, dass
seine Beschwerde keine aufschiebende Wirkung habe und es bei dem
Hauptverhandlungstermin verbleiben würde. Vielmehr habe der
Betroffene sich bei Gericht erkundigen müssen, ob der Termin
stattfinde.
Gegen diesen, seinem Verteidiger am 10.09.2012 zugestellten
Beschluss, wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen
Beschwerde vom 17.09.2012, welche am selben Tage bei Gericht
eingegangen ist. Er ist der Auffassung, dass der Betroffene nicht
verpflichtet gewesen sei, bei dem Amtsgericht Erkundigungen über
das Stattfinden des Termins einzuholen. Zweifel an der Richtigkeit
der anwaltlichen Erklärung zu der Wirkung des Ablehnungsgesuches
hätten sich ihm nicht aufdrängen müssen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen ist gemäß § 46 Abs. 1
OWiG i.V.m, §§ 46 Abs. 3, 311 Abs. 2 StPO zulässig, insbesondere
fristgerecht erhoben worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht
hat dem Betroffenen zu Unrecht eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand versagt.
Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG kann ein Betroffener, gegen den
eine Hauptverhandlung nach § 74 Absatz 1 oder Absatz 2 OWiG in
seiner Abwesenheit stattgefunden hat, gegen das Urteil binnen einer
Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer
Frist beantragen. Dies hat der Betroffene getan. Sein
Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 45 StPO)
und begründet. Der Betroffene hat dargetan und glaubhaft gemacht,
dass er den Hauptverhandlungstermin am 12.07.2012 ohne eigenes
Verschulden versäumt hat. Sein Ausbleiben ist als entschuldigt im
Sinne von § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen. Ein etwaiges Verschulden
seines Verteidigers muss er sich nicht zurechnen lassen.
Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ist allgemein
anerkannt, dass ein Ausbleiben zu einem Gerichtstermin auch dann
als entschuldigt anzusehen sein kann, wenn es auf einem -auch
unrichtigen oder rechtsirrigen - Rat oder Hinweis des Verteidigers
beruht (vgl. BayObLG, NStZ-RR 2003, 85; OLG Flamm, NStZ-RR 2010,
245; KG Berlin, Beschluss vom 09.05.2012, 3 Ws (B) 260/12 = DAR
2012, 395; Meyer-Goßner, 55. Aufl., § 44 StPO Rn. 22a). Rat und
Mitteilung des Verteidigers, der Betroffene müsse nicht zu einem
bestimmten Termin erscheinen, sind aber nicht unbeschränkt und in
jedem Fall geeignet, ein Verschulden des Betroffenen
auszuschließen. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls
an. Ein Vertrauen auf einen entsprechenden Hinweis des Verteidigers
ist dann nicht gerechtfertigt, wenn sich dem Betroffenen nach der
konkreten Sachlage Zweifel aufdrängen müssen, ob die Äußerung
seines Verfahrensbevollmächtigten zutreffend ist. Bestehen
ausreichende Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der von der
Verteidigung erteilten Auskunft oder Beratung, ist der Betroffene
gehalten, Zweifel durch Nachfragen bei Gericht zu klären. Tut er
dies nicht, gereicht ihm dies zum Verschulden (BayObLG a.a.O., S.
85, 86).
Vorliegend vermag die Kammer Umstände, aus denen sich für den
Betroffenen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft des
Verteidigers, das Gericht müsse erst über das Ablehnungsgesuch
befinden, vorher könne der Hauptverhandlungstermin nicht
durchgeführt werden, deshalb müsse der Betroffene am 12.07.2012
nicht erscheinen, hätten ergeben können, nicht zu erkennen. Der
Betroffene ist juristischer Laie; er verfügt nicht über
detaillierte Kenntnisse des Straf- bzw. OWi-Verfahrensrechts. Er
durfte auf die Information seines Verteidigers vertrauen, zumal in
dem Wiedereinsetzungsgesuch glaubhaft gemacht worden ist, dass der
Verteidiger die Nichtdurchführung des Termins als sichere Folge des
Ablehnungsgesuchs geschildert und außerdem auch mitgeteilt habe,
dass er den Betroffenen anrufen werde, falls sich etwas anderes
ergeben sollte. Die Ausführungen des Verteidigers, dass zunächst
über den Befangenheitsantrag befunden werden müsse, waren auch
insofern richtig, als einem abgelehnten Richter bis zur Erledigung
des Befangenheitsantrags alle nicht unaufschiebbaren Amtshandlungen
untersagt sind (vgl. § 29 Abs. 1 StPO). Im Übrigen hatte der
Verteidiger mit Stellung des Befangenheitsantrags darum ersucht,
ihm vor einer Entscheidung die dienstliche Äußerung der Richterin
zur etwaigen Erwiderung zu übermitteln, was nicht geschehen
ist.
Soweit das Amtsgericht in seinem den Wiedereinsetzungsantrag
verwerfenden Beschluss darauf abgestellt hat, dass es den
Betroffenen ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass es bei dem
Hauptverhandlungstermin verbleibe, kommt es darauf nicht an. Der
gerichtliche Hinweis vom 04.07.2012 bezog sich nämlich allein auf
die Frage der (Un-)Zulässigkeit der zuvor eingelegten Beschwerde
und deren Folgen für die Durchführung der Hauptverhandlung, nicht
aber auf die später eingetretene neue prozessuale Entwicklung des
Verfahrens durch die Anbringung des Befangenheitsantrags. Insoweit
durfte der Betroffene die Mitteilung des Gerichts vom 04.07.2012
als „überholt" ansehen und den Informationen seines
Anwalts Vertrauen schenken,
Anhaltspunkte dafür, dass der Verteidiger des Betroffenen in der
Vergangenheit unzuverlässig gearbeitet hätte und der Betroffene
deshalb Anlass hätte haben müssen, dessen Erklärung in Zweifel zu
ziehen und zu überprüfen, liegen nicht vor.
Das Amtsgericht Fürstenwalde/Spree hätte mithin den Einspruch
des Betroffenen nicht wegen dessen Ausbleiben im
Hauptverhandlungstermin verwerfen dürfen. Dem Betroffenen war
deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 7
StPO.