LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat — 2011-09-16 — L 1 KR 636/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: L 1 KR 636/07
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht ein Anspruch gegen die
Beklagte, von welchem klägerseits angenommen wird, er bestehe aus
Unternehmensfortführungshaftung für ein von der früheren Beklagten
zu 1) K G (nach Klägervorbringen) abgegebenes Schuldanerkenntnis
(Kopie in der Gerichtsakte L 1 KR 225/07 Blatt 39). Diese hatte das
Unternehmen „häusliche Krankenpflege H K G“, D Straße,
B betrieben.
In dem Schreiben der K G vom 4. Juni 2004, gerichtet an den
„V“, heißt es unter anderem:
„Sehr geehrter Herr R,
ich nehme Bezug auf unser Gespräch in Ihrem Hause am 14. Mai
2004 und unserer Telefonat vom 28. Mai 2004. Ich erkläre mich
bereit der V bis zum 15. August 2004 einen Betrag von 65.000 Euro
zu bezahlen, wenn die Abrechnungsmöglichkeit von Leistungen
häuslicher Krankenpflege für meine Pflegestation bei der Behandlung
von Versicherten der v bis zum 31. Juli 2004 bestehen bleibt und
dann endet. Sollten Sie einen früheren Beginn der Zahlungen
wünschen, bitte ich um die Vereinbarung einer Ratenzahlung.
Ich weise aber darauf hin, dass nach meiner Auffassung kein
Rechtsgrund für die Bezahlung besteht, da der Vertrag zwischen v
und meinem Pflegedienst gekündigt wurde.“
Die Kläger (als V e.V. / A e. V.) antwortete mit Schreiben vom
8. Juni 2004 (Gerichtsakte L 1 KR 225/07 Blatt 40 ff.) unter dem
Betreff:
Ihr Schreiben vom 4. Juni 2004
„Sehr geehrte Frau G,
die von Ihnen übermittelte Verpflichtungserklärung zur Zahlung
eines Betrages in Höhe von 65.000,-- Euro bis spätestens 15.08.2004
(Zahlungseingang V/A, Landesvertretung B) sowie der Beendigung des
„Vertragsverhältnisses“ bzw. der
Abrechnungsmöglichkeiten im Bereich der häuslichen Krankenpflege
wird unsererseits unter Konkretisierung einer wie folgt dargelegten
Ratenzahlung bestätigt:
Die o. g. Raten sind auf unser Konto bei der
C,
BLZ:, Konto-Nr.:,
Verwendungszweck: Vertragsstrafe,
zu überweisen.
Das Vertragsverhältnis endet für Ihre Firma „H “ am
30.07.2004 unwiderruflich. Wir bitten Sie, dieses Schreiben
gegenzuzeichnen und an uns zurück zu senden.“
Mit Schreiben vom 6. August 2004 zeigte Frau G dem v gegenüber
an, dass sie ihren Betrieb eingestellt und ihre Mitarbeiter und die
Versicherten an die G GmbH übergeben habe (Kopie als Anlage BB7 zum
Schriftsatz vom 23. April 2007 zur Akte L 1 KR 225/07).
Am 15. März 2005 haben die Kläger gegen Frau G Klage beim
Sozialgericht Berlin (SG) eingereicht. Sie haben am 24. März 2006
die Klage erweiternd auch gegen die Beklagte erhoben.
Sie haben geltend gemacht, ihr Zahlungsanspruch gegen die
Beklagte bestehe neben dem Schuldanerkenntnis auch aus § 812
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die frühere Beklagte G habe unter
anderem Versicherte der B-kasse im Rahmen der häuslichen
Krankenpflege behandelt. Dabei habe sie nicht examiniertes Personal
eingesetzt bzw. Personal, dessen Qualifikation sie nicht
nachgewiesen habe. Sie habe deshalb von der B-kasse wenigstens
65.000,-- Euro für häusliche Krankenpflege ohne Rechtsgrund
erhalten. Die Beklagte sei als Rechtsnachfolgerin der Frau G
verpflichtet. Sie habe deren Einzelunternehmen übernommen. Sie
führe das Unternehmen mit identischem Unternehmensgegenstand fort
und habe auch die Verbindlichkeiten übernommen. Sie habe weiter
sämtliche Mitarbeiter der Beklagten übernommen sowie die zu
betreuenden Versicherten. Die Beklagte sei darüber hinaus in
sämtliche Dauerschuldverhältnisse der Frau G eingetreten. Der
Geschäftsführer der Beklagten habe darüber hinaus mitgeteilt, dass
er mit seinem Unternehmen den Mietvertrag übernommen habe. Auch
seien die Kommunikationsdaten wie Telefon, Telefax und
E-Mailadresse identisch.
Beide erstinstanzlichen Beklagten haben geltend gemacht, ein
Vertrag über ein Schuldanerkenntnis sei nicht zustande gekommen.
Die Beteiligten hätten sich über den Inhalt des
Schuldanerkenntnisses nicht geeinigt. Die Beklagte hat vorgebracht,
keine Rechtsnachfolgerin der Frau G zu sein. Verbindlichkeiten
seien nicht übernommen worden. Der Betrieb sei nicht fortgeführt
worden. Nur weil einige Mitarbeiter nunmehr ihre seien, könne nicht
geschlossen werden, dass sie Rechtsnachfolgerin der Frau G sei. Der
Firmenzusatz „H “, den sowohl sie als auch Frau G
trügen, sei kein Beleg für eine Betriebübernahme. Es gebe viele
Unternehmen die in ihrer Firma den Namensteil „H “
trügen, ohne deshalb Beziehungen zu ihr zu haben.
Das Sozialgericht (SG) hat die auf Zahlung von 65.000,-- Euro
nebst Zinsen gerichtete Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. Januar
2007 abgewiesen.
Die Klage sei bereits unzulässig, soweit die Klägerin zu 2) (A
e. V.) Ansprüche geltend mache. Diese habe nicht schlüssig
vorgebracht, dass Frau G speziell ihr gegenüber eine Schuld
anerkannt habe. Aus den vorgelegten Schreiben, welche die Kläger
als Schuldanerkenntnis bezeichneten, ergebe sich lediglich eine
Erklärung der Frau G, sie sei bereit, der Klägerin zu 1) (V) einen
Betrag von 65.000,-- Euro zu bezahlen.
Darüber hinaus könnten beide Kläger nicht schlüssig darlegen,
weshalb - unabhängig vom Schuldanerkenntnis - eine
ungerechtfertigte Bereicherung vorläge. Frau G habe nämlich
unstreitig die Zahlungen von dritter Seite, nämlich der B-kasse
erhalten.
Zwischen der Klägerin zu 1) und Frau G sei ferner kein
Schuldanerkenntnis als Vertrag gemäß § 781 BGB zustande gekommen.
Es fehle an den erforderlichen übereinstimmenden
Willenserklärungen. Deckten sich Angebot und Annahme nicht,
insbesondere dann nicht, wenn eine Annahme unter Erweiterung
Einschränkung und sonstigen Änderungen erklärt werde, komme kein
Vertrag zustande (§ 150 Abs. 2 BGB). Während Frau G der Klägerin zu
- gegenüber erklärt habe, sie sei bereit, ihr 65.000,-- Euro zu
zahlen, wenn sie bis zum 31. Juli 2004 abrechnen dürfe, habe die
Klägerin zu 1) Frau G gegenüber mit Schreiben vom 8. Juni 2004
erklärt, das Vertragsverhältnis ende für sie unwiderruflich zum 30.
Juli 2004. Darüber hinaus habe Frau G in ihrer Erklärung ihr
Schuldanerkenntnis von einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung
abhängig gemacht. Zu dieser ist es nicht gekommen. Frau G habe das
Angebot der Klägerin zu 1) vom 8. Juni 2004 über eine Zahlung in
drei Raten nicht angenommen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung beider
Kläger.
Auch der Kläger zu 2) könne zulässig klagen. Beide Verbände
träten nach außen hin stets zusammen auf, verwendeten einen
identischen Briefkopf, hätten ihren Sitz an identischen Anschriften
und seien gemeinsame Interessenvertreter der E. Entsprechendes
gelte für die B Landesvertretung.
Sie machten fremde Ansprüche - nämlich solche ihrer
Mitgliedskrankenkassen - in Prozessstandschaft geltend. Sie seien
insoweit von den Krankenkassen gemäß § 197 a Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V) beauftragt und bevollmächtigt worden. Der
Auftrag ergebe sich aus den Satzungen der Kläger ebenso wie aus den
Geschäftsordnungen der Landesvertretungen.
Ein Dissens einerseits 31. Juli 2004, andererseits 30. Juli 2004
bestehe nicht. Es handele sich hier um ein offensichtliches
Missverständnis. Beide Parteien seien davon ausgegangen, dass zum
Ende des Monats Juli 2004 das Abrechnungsverhältnis zwischen Frau G
und den bei den Klägern organisierten Krankenkassen beendet werde.
Es sei auch Fakt, dass Frau G sich für die Zahlung eines Betrages
in Höhe von 65.000,-- Euro eine Zahlungsfrist bis zum 15. August
2004 ausbedungen habe. Die Kläger hätten dieses Angebot angenommen.
Auch rein tatsächlich sei die Abrechnung bis zum 31. Juli 2004
einschließlich vorgenommen worden.
Die Kläger verweisen ferner auf das Schreiben der Frau G vom 6.
August 2004. Diese sei mittlerweile als Pflegedienstleiterin bei
der Beklagten beschäftigt. Diese habe unter anderem das corporate
identity, z. B. das Logo, übernommen.
Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme sei § 25
Handelsgesetzbuch (HGB). Es handele sich nicht um eine Frage der
Rechtsnachfolge sondern der Haftung. Die Beklagte habe das
Handelsgeschäft von Frau G übernommen und unter der bisherigen
Firma fortgeführt. Frau G habe ein Handelsgeschäft im Sinne des § 1
HGB betrieben.
Nachdem mitgeteilt worden ist, dass über das Vermögen der Frau G
das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat der Senat mit
Beschluss vom 12. November 2007 das Verfahren gegen die Beklagte zu
2), die hiesige Beklagte, abgetrennt.
Die Kläger beantragen,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 11. Januar
2007 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an die Kläger
65.000,-- Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 7. Oktober 2004 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze wird
ergänzend Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2011 hat der Senat den Rechtsstreit
dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Besetzung durch den Berichterstatter
zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern gemäß § 153 Abs. 5
Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden. Der Rechtsstreit weist
keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art
auf (§ 105 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Das Urteil erging im Einverständnis mit den Beteiligten ohne
mündliche Verhandlung, §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG.
Die Berufung ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat die
Klagen zu Recht abgewiesen.
Die Klage des Klägers zu 2) war von Anfang an unzulässig. Ein
Fall einer Prozessstandschaft scheidet aus:
Bereits nach dem klägerischen Vorbringen ist nicht ersichtlich,
dass ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft vorliegt.
Insbesondere lässt sich der Vorschrift des § 197 a SGB V eine
solche nicht entnehmen.
Auch ist für eine gewillkürte Prozessstandschaft in der Gestalt,
dass eine einzelne Krankenkasse (hier konkret die damalige B) auch
den jeweils anderen Verband, dessen Mitglied sie nicht gewesen ist,
beauftragt und ermächtig habe könnte, ihre Ansprüche in eigenem
Namen geltend zu machen, ist nichts ersichtlich. Hier sind
ausschließlich Ansprüche der damaligen B kasse, welche nur Mitglied
des Klägers zu 1) war, zum Klagegegenstand gemacht.
Darüber hinaus ist die Beklagte beiden Klägern gegenüber nicht
Schuldnerin des geltend gemachten Anspruches:
Eine Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB scheidet aus.
Die Vorschrift lautet: „Wer ein unter Lebenden erworbenes
Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung
eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt,
haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten
Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betriebe
begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den
Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben
in die Fortführung der Firma gewilligt haben.“.
Die Beklagte hat das Unternehmen der Frau G nicht unter
derselben Firma fortgeführt.
Ob es sich um denselben Namen handelt, bemisst sich aus der
Sicht des maßgeblichen Verkehrs (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -,
Urteil vom 16. September 2009 - VIII ZR 321/08, juris RdNr. 18 mit
weiteren Nachweisen).
Die Fortführung muss nicht unbedingt wort- und buchstabengetreu
erfolgen. Allerdings müssen der Kern der alten und der neuen Firma
einander gleichen.
Daran fehlt es hier bereits, weil die
Unternehmenszweckbezeichnung unterschiedlich ist.
Frau G firmierte unter der Bezeichnung „H K H M K
G“. Die Beklagte heißt „G H GmbH“. Häusliche
Krankenpflege beschränkt den Unternehmenszweck auf Hausbesuche zur
Krankenpflege.
Gesundheitspflege ist allgemeiner und kann auch ein
Pflegezentrum oder ähnliches umfassen.
Ferner ist die einzige Namensgemeinsamkeit „H“ nicht
individualisiert, sondern stellt eine geographische Angabe dar. Bei
geographischen Bezeichnungen bzw. solchen, die sich auf die Lage
eines Unternehmens beziehen, kann aus der Identität dieser
örtlichen Bezeichnung nicht auf die erforderliche Kontinuität des
Unternehmens geschlossen werden, solange nicht der Ortsname oder
Landesname selbst den Namen bedeutet („Berliner
X-Fabrikation“). H ist - worauf die Beklagte unbestritten
hingewiesen hat und allgemeinkundig - bloß eine Bezeichnung des
örtlichen Zentrums von H im Umkreis um ein dortiges
Einkaufszentrum.
Ob Frau G ein Handelsgeschäft betrieben hat, kann dahingestellt
bleiben. Gleiches gilt für die Frage, ob die Beklagte ihr
Pflegeunternehmen übernommen hat.
Darüber hinaus hat das SG zu Recht auch Ansprüche gegen Frau G
dem Grunde nach verneint. Der Senat verweist auf die zutreffenden
Ausführungen, § 153 Abs. 2 SGG:
Selbst nach dem Klägervorbringen bestand hier ein Dissens, weil
Frau G auf eine Zahlungsfrist bis 15. August für die Gesamtsumme
bestand und ihr klägerseits lediglich die Zahlung der dritten Rate
zu diesem Termin zugebilligt wurde.
Nach wie vor nicht ersichtlich ist schließlich auch, dass die
Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft (für den
richtigen Verband) vorlegen haben. Soweit entsprechende Vollmachten
eingereicht wurden (vgl. Anlage 2 zur Kooperationsvereinbarung vom
25. August 2005 als Teil der Schriftsatzanlagen zum Schriftsatz vom
23. April 2007), belegen diese nur, dass der Verband als Vertreter
für die B-kasse hätte auftreten dürfen. Es fehlt jedoch an einer
Grundlage, die Ansprüche in eigenem Namen geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit
154 Abs. 2 VwGO. Ein Fall des § 159 Satz 2 VwGO liegt nicht vor:
Gesamtgläubigerschaft ist nie geltend gemacht worden.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG
liegen nicht vor.