FG Cottbus 14. Senat — 2026-07-02 — 14 K 14142/21 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-07-02
Aktenzeichen: 14 K 14142/21
ECLI: ECLI:DE:FGBEBB:2026:0702.14K14142.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
- Der Gewinn aus einem privaten Veräußerungsgeschäft ist zeitpunktbezogen zu ermitteln. Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Veräußerung.
- Bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft sind alle Aufwendungen gewinnmindernd zu berücksichtigen, die unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 EStG fallen und entweder bis zum Zeitpunkt der Veräußerung angefallen oder spätestens mit der Veräußerung dem Grunde nach angelegt sind.
Tenor
Der Bescheid über Einkommensteuer für 2017 vom 3. Dezember 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2021 wird mit der Maßgabe geändert, dass der von der Klägerin aus der Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks B…-straße in C… erzielte Veräußerungsgewinn mit einem Betrag von 500.709,16 € anstelle von bislang berücksichtigten 565.190,92 € anzusetzen ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.
Die Kosten des Verfahrens werden zu 88 % der Klägerin und zu 12 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten nach dem Ergehen eines Zwischenurteils (nur noch) über die Höhe der bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns zu berücksichtigenden Werbungskosten.
Die Klägerin erwarb im April 2011 gemeinsam mit ihrem damaligen Lebenspartner in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das mit einem Wohngebäude bebaute, 2.100 m² große Grundstück B…-straße in C…. An der GbR waren beide Gesellschafter jeweils zu 50 % beteiligt. Die Immobilie nutzten die Eigentümer anschließend zu eigenen Wohnzwecken.
Im Oktober 2015 trennte sich die Klägerin von ihrem Partner. Mit Vertrag vom 6. Oktober 2015 erwarb sie von ihm dessen Anteil an der GbR hinzu. Seitdem war die Klägerin Alleineigentümerin des Objekts, welches sie mit ihrem 2008 geborenen Sohn bewohnte.
Mit Vertrag vom 27. Februar 2017, auf dessen Inhalt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug nimmt, veräußerte die Klägerin eine „amtlich erst noch zu vermessende Teilfläche“, nämlich den von der Straße aus gesehen rückwärtigen Teil des Grundstücks sowie einen als Zuwegung zu dieser Fläche dienenden Streifen am rechten Rand des Grundstücks – insgesamt eine Fläche von … m² –, an einen Dritten und behielt den vorderen, mit dem Wohnhaus bebauten Grundstücksteil mit einer Fläche von … m² zurück. Zur näheren Bestimmung der verkauften Teilfläche lag bei Beurkundung eine Planskizze vor, die ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur am 20. Februar 2017 nach Abstimmung mit den Vertragsparteien erstellt hatte. In § 5 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin als Verkäuferin dazu, eine auf der verkauften Teilfläche befindliche Garage nebst Einfriedung auf eigene Kosten zu beseitigen und zu entsorgen.
Als Kaufpreis für die veräußerte Teilfläche wurde ein Betrag von 950.000 € vereinbart.
Nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgte die amtliche Vermessung der verkauften Teilfläche. Die Klägerin beseitigte in Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung die auf der Zuwegung befindliche Garage sowie einen ebenfalls dort errichteten Geräteschuppen. Ferner musste die bisherige Zaunanlage mit der Eingangstür, die sich straßenseitig im Bereich der mitveräußerten Zuwegung befand, beseitigt werden. Eingangstür und Briefkasten wurden in den bei der Klägerin verbliebenen Bereich versetzt. Die erforderlichen Arbeiten zur Freimachung der Zuwegung führte die Klägerin in Eigenregie mit Freunden und Familienangehörigen durch; belegbare Kosten entstanden ihr insoweit nicht.
Aus der amtlichen Vermessung ergab sich, dass ein der Wasserversorgung des klägerischen Grundstücks dienender Brunnen auf der veräußerten Teilfläche lag; dieser musste um einige Zentimeter auf das bei der Klägerin verbliebene Grundstück versetzt werden.
In ihrer das Streitjahr betreffenden Einkommensteuererklärung berücksichtigte die Klägerin den Veräußerungsvorgang nicht. Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 20. November 2018 auf 0,00 € fest. Er wies die Klägerin zugleich darauf hin, dass die Veräußerung der Teilfläche ein privates Veräußerungsgeschäft darstelle und der erzielte Gewinn gemäß § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) der Besteuerung unterliege.
Im Jahr 2020 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Außenprüfung durch, als deren Ergebnis er einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 565.190,92 € ermittelte. Dabei legte er neben dem unstreitigen Veräußerungserlös (950.000,00 €) Anschaffungskosten für die veräußerte Teilfläche in Höhe von 354.844,73 € sowie Veräußerungskosten in Höhe von 29.964,35 € zugrunde. In einem Änderungsbescheid vom 3. Dezember 2020 setzte der Beklagte sodann die Einkommensteuer für 2017 auf 225.044,00 € fest.
Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren hat die Klägerin hiergegen am 16. November 2021 Klage erhoben und vorgetragen, dass schon der Tatbestand eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 EStG nicht gegeben sei, da es an der wirtschaftlichen Identität zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut fehle. Zudem habe sie das veräußerte Wirtschaftsgut zu eigenen Wohnzwecken genutzt, so dass ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greife. Zumindest aber habe sie keinen Veräußerungsgewinn erzielt, da anstelle der historischen Anschaffungskosten von 2011 bzw. 2015 von den Wertverhältnissen zum Zeitpunkt der Schaffung des neuen Wirtschaftsguts als Veräußerungsobjekt ausgegangen werden müsse.
Der Senat hat nach mündlicher Verhandlung mit Zwischenurteil vom 17. Oktober 2024 darauf erkannt, dass es sich bei der Veräußerung der streitgegenständlichen Teilfläche mit Vertrag vom 27. Februar 2017 um ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft gemäß § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG handele. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf diese Entscheidung Bezug.
Die Beteiligten haben in der Folge schriftsätzlich umfänglich zur Ermittlung der Anschaffungskosten für die veräußerte Teilfläche vorgetragen.
Der Berichterstatter hat den Beteiligten mit Schreiben vom 29. Oktober 2025 einen Vorschlag über eine tatsächliche Verständigung unterbreitet, der zufolge die Anschaffungskosten für die veräußerte Teilfläche mit einem Betrag von 407.094 € zu berücksichtigen seien. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 3. November 2025 (Beklagter) bzw. 14. November 2025 (Klägerin) mit dem Vorschlag einverstanden erklärt und somit die Höhe der Anschaffungskosten unstreitig gestellt.
Zu der danach verbleibenden streitig zu entscheidenden Frage nach Art und Umfang der zu berücksichtigenden Werbungskosten gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG trägt die Klägerin wie folgt vor:
Sie habe zum Erwerb des Grundstücks zwei Darlehen aufgenommen, das erste anlässlich des Kaufes im Jahr 2011 und das zweite anlässlich der Auszahlung ihres ehemaligen Lebensgefährten und Miteigentümers im Jahr 2015. Die Zinsen aus diesen Darlehen stellten Werbungskosten dar.
Nachdem der Beklagte hiergegen eingewandt hatte, dass Finanzierungskosten zum Erwerb eines eigengenutzten Grundstücks keine Werbungskosten bei einem späteren Verkauf seien, beschränkt die Klägerin ihren Vortrag auf die seit Beginn des Jahres 2015 angefallenen Zinsen. Insgesamt beliefen sich diese auf einen Betrag von 23.968,16 €; davon entfielen 22.050,71 € auf den Grund und Boden und davon wiederum 7.497,24 € auf die veräußerte Teilfläche. Sie, die Klägerin, habe spätestens im Jahr 2015 den Entschluss gefasst, einen Teil des Grundstücks zu verkaufen. Aufgrund der privaten Trennung habe sie ihren ehemaligen Lebensgefährten aus dem gemeinsamen Grundstück herauskaufen müssen. Trotz der Aufnahme des zweiten Darlehens habe sie die endgültige Finanzierung nur durch den anteiligen Grundstücksverkauf realisieren können. Als Nachweis für die Veräußerungsabsicht könnten Vermessungsskizzen vorgelegt werden, die aus dem Februar 2016 stammten und eine Abtrennung des Grundstücks zeigten. Da der Erstellung der Skizzen die Arbeit des Vermessers sowie die Planung und Beratung von ihr, der Klägerin, vorausgegangen seien, sei hierdurch die Verkaufsabsicht im Jahr 2015 belegt.
Insgesamt seien ihr (der Klägerin) im Zusammenhang mit Zaunerneuerungsarbeiten Aufwendungen in Höhe von 5.240,62 € entstanden.
Diese entfielen in Höhe von 1.550 € auf einen parallel zur Straße verlaufenden Mittelzaun, welchen die Firma D… am 27. Mai 2025 geliefert und am 5. Juni 2025 mit 3.100 € in Rechnung gestellt und von denen der Käufer die Hälfte getragen habe. Den Rechnungsangaben zufolge hatte die Klägerin die Zaunerstellung am 26. März 2025 in Auftrag gegeben.
Für die erste Errichtung eines Zaunes, der das bei ihr (der Klägerin) verbliebene Grundstück von der Zufahrt abgrenzte, habe sie 1.059,85 € aufgewendet; dieser Zaun sei im Laufe der Bauarbeiten beschädigt worden. Für die erneute Errichtung dieses Zauns seien Kosten in Höhe von 3.430,77 € entstanden; der Käufer habe einen Schadensersatz in Höhe von 800 € geleistet.
Dem sei ein Rechtsstreit vorausgegangen, in welchem der Käufer sie (die Klägerin) auf Errichtung von Zäunen verklagt habe; im Zuge einer Widerklage habe sie Schadensersatz für den beschädigten Zaun geltend gemacht. Bei diesem Rechtsstreit seien Gerichtskosten von 116,37 € sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.610,86 € entstanden.
Im Zuge der Abtrennung des hinteren Trenngrundstücks habe sie (die Klägerin) neben der ursprünglichen Vermessung noch zweimal die Zufahrt vermessen lassen müssen. Die zweite Vermessung sei notwendig geworden, weil im Verlauf der Bauarbeiten auf dem hinteren Grundstück die Grundstücksgrenze durch Geröll etc. beseitigt worden sei und neu habe ermittelt werden müssen. Die Vermessungskosten beliefen sich auf 1.639,82 €.
- Gerichts- und Rechtsanwaltskosten im FG-Verfahren
Werbungskosten seien grundsätzlich alle durch ein Veräußerungsgeschäft veranlassten Aufwendungen. Maßgeblich sei ein hinreichender Veranlassungszusammenhang mit den Einkünften aus § 23 EStG. Der Begriff der Werbungskosten i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG sei wie der allgemeine Werbungskostenbegriff des § 9 EStG auszulegen.
Die Rechtsanwaltskosten, die ihr (der Klägerin) seit der Durchführung der Außenprüfung entstanden seien, seien danach als Werbungskosten zu berücksichtigen. Die Aufwendungen stünden in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Das auslösende Moment für die Aufwendungen sei die Veräußerung des Teilgrundstücks und der Streit um die Frage, ob überhaupt steuerpflichtige Einnahmen vorlägen bzw. – im Anschluss daran – wie hoch diese seien.
Dies gelte auch für die Prozesskosten des hiesigen Verfahrens. Diese teilten grundsätzlich die einkommensteuerliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses seien (Hinweis auf Bundesfinanzhof [BFH] vom 13. April 2010 – VIII R 27/08). Ausschlaggebend sei danach, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes gesehen werde. Seien die streitigen Aufwendungen, die Gegenstand eines finanzgerichtlichen Verfahrens seien, als Werbungskosten zu beurteilen, gelte dies gleichermaßen für die damit in Zusammenhang stehenden Prozesskosten.
Die Werbungskosten seien auch dem Veranlagungszeitraum 2017 zuzuordnen. Abweichend vom Abflussprinzip (§ 11 Abs. 2 EStG) seien Werbungskosten im Rahmen des § 23 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt der Veräußerung bzw. des Zuflusses des Veräußerungserlöses abzuziehen (Hinweis auf BFH vom 17. Juli 1991 – X R 6/91). Nachträgliche Werbungskosten seien im Kalenderjahr des Zuflusses ggf. über § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) anzusetzen. Letzteres gelte insbesondere für die Prozesskosten und die noch nicht abgerechneten Rechtsanwaltskosten.
Zunächst mache sie, die Klägerin, bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2026 entstandene und von ihr bezahlte Rechtsanwaltskosten in Höhe von 39.983,81 € und Gerichtskosten in Höhe von 312,00 € geltend. Ferner entstünden, etwa im Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung, noch weitere Rechtsanwaltskosten im anhängigen FG-Verfahren; diese seien ebenfalls zu berücksichtigen.
Von den bislang entstandenen Rechtsanwaltskosten entfalle ein Teilbetrag in Höhe von 20.630,90 € auf den Streit über die grundsätzliche Steuerpflichtigkeit des Veräußerungsvorgangs, während der restliche Betrag von 19.352,91 € dem Streit um Art und Höhe der zu berücksichtigenden Werbungskosten zuzurechnen sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über Einkommensteuer für 2017 vom 3. Dezember 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. November 2021 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei der Ermittlung des von der Klägerin aus der Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks B…-straße in C… erzielten Veräußerungsgewinns weitere Werbungskosten in Höhe von 55.255,03 € berücksichtigt werden;
festzustellen, dass darüberhinausgehende Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die aufgrund des anhängigen Rechtsstreits entstehen, als weitere Werbungskosten im Jahr 2017 zu berücksichtigen sind;
hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage insoweit abzuweisen, als eine Minderung des Veräußerungsgewinns auf weniger als (512.941,65 ./. 1.639,82 ./. 5.240,62 ./. 5.352,05 =) 500.709,16 € begehrt wird.
In der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2026 hat der Beklagte eingeräumt, dass die von der Klägerin getragenen Aufwendungen für die Neuvermessung der Zufahrt von der Straße zum veräußerten Teilgrundstück (1.639,82 €) und für die Errichtung der Zäune (5.240,62 €) als berücksichtigungsfähig anzuerkennen seien. Von den geltend gemachten Zinsaufwendungen könnten lediglich die seit Oktober 2015 entstandenen Zinsen berücksichtigt werden.
Die übrigen Aufwendungen hält der Beklagte nicht für berücksichtigungsfähig. Die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwalts- und Gerichtskosten seien nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus dem privaten Veräußerungsgeschäft zu berücksichtigen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung stünden die Kosten für das hiesige Gerichtsverfahren nicht in einem Veranlassungszusammenhang mit dem im Jahr 2017 erfolgten Verkauf des Teilgrundstücks. Sie seien nicht durch die steuerbare Veräußerung des Teilgrundstücks veranlasst; sie dienten der Veräußerung nicht. Nicht die Veräußerung selbst, sondern der Streit über die Steuerbarkeit der Veräußerung sei das auslösende Moment der Rechtsverfolgungskosten. Diese seien nur mittelbar durch die Veräußerung verursacht. Sie seien nicht im Zuge der Veräußerung entstanden. Auch fehle es (anders als z.B. bei Notariatskosten, Grundbuchgebühren etc.) an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung gerade zum Veräußerungsgeschäft.
Hiervon abgesehen werde dem klägerischen Vortrag über die anteilige Zuordnung der bislang entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht entgegengetreten.
Auch die vor Oktober 2015 angefallenen Darlehenszinsen könnten nicht anerkannt werden. Es sei höchstrichterlich geklärt, dass Zinsen für Fremdmittel, die für die Anschaffung einer eigengenutzten Immobilie aufgenommen worden seien, keine Werbungskosten bei den Einkünften nach §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellten, wenn die Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist veräußert werde (Hinweis auf BFH vom 4. Oktober 1990 – X R 150/88, sowie BFH vom 20. April 1995 – X B 334/94).
Entscheidungsgründe
I. Die zulässige Klage ist hinsichtlich der Höhe des der Besteuerung zugrunde zu legenden Veräußerungsgewinns nur teilweise begründet. Zwar hat der Beklagte dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung mit einem Betrag von 565.190,92 € einen zu hohen Veräußerungsgewinn zugrunde gelegt; allerdings sind die von der Klägerin gewinnmindernd geltend gemachten Aufwendungen nur teilweise – nämlich in dem vom Beklagten zuletzt in der mündlichen Verhandlung für zutreffend gehaltenen Umfang – als Werbungskosten zu berücksichtigen.
- Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus einem privaten Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 EStG der Unterschied zwischen dem Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und den Werbungskosten andererseits.
a) Der Veräußerungspreis für die Grundstücksteilfläche beträgt im Streitfall unstreitig 950.000,00 €; die hierfür aufgewendeten Anschaffungskosten sind im Streitfall (mittlerweile) unstreitig mit 407.094,00 € anzusetzen.
b) Zur näheren Bestimmung des Begriffs der „Werbungskosten“ in § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist auf die Definition in § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG zurückzugreifen.
aa) Erfasst sind danach alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem privaten Veräußerungsgeschäft (Wernsmann in: Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, 10/2020, § 23 Rn. D 19). Hiervon erfasst sind jedenfalls alle Aufwendungen, die vom Veräußerer getragen werden und durch die Veräußerung des Wirtschaftsguts unmittelbar veranlasst sind. Entgegen der früheren Rechtsprechung (vgl. z.B. BFH, Urteil vom 27. November 1962 – VI 10/62 S, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs [BFHE] 76, 317) ist der Werbungskostenabzug im Bereich des § 23 EStG aber nicht hierauf begrenzt; ausreichend ist vielmehr – entsprechend dem allgemeinen Werbungskostenbegriff – eine generelle Veranlassung der Aufwendung durch die Überschusseinkunftsart (vgl. Wernsmann, a.a.O., § 23 Rn. D 20 m.w.N.; Finanzgericht [FG] Köln, Urteil vom 5. Januar 2007 – 14 K 310/04, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst [DStRE] 2008, 740). Dieser weite Ansatz berücksichtigt, dass § 23 EStG – im Gegensatz etwa zu § 17 Abs. 2 EStG – nicht lediglich die „Veräußerungskosten“, sondern umfassender die „Werbungskosten“ als gewinnmindernd berücksichtigen will.
bb) Trotz der Anwendbarkeit des allgemeinen Werbungskostenbegriffs gelten für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Rahmen des § 23 Abs. 3 EStG nach herrschender Ansicht einige „einkunftsartbedingte Besonderheiten“. Insbesondere erfolgt die Ermittlung des privaten Veräußerungsgewinns „zeitpunktbezogen“. Daraus folgert der BFH, dass solche Aufwendungen, die „nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG angefallen sind“, bei der Gewinnermittlung keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden können (so zu Schuldzinsen BFH, Urteil vom 12. Dezember 1996 – X R 65/95, BFHE 182, 363, Bundessteuerblatt [BStBl] II 1997, 603; BFH, Urteil vom 16. Juni 2004 X R 22/00, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91; BFH, Urteil vom 20. Juni 2012 – IX R 67/10, BFHE 237, 368, BStBl II 2013, 275).
In der Literatur wird die Bezugnahme des BFH auf die „Frist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG“ teilweise kritisch gesehen: Zwar treffe es zu, dass die Berücksichtigung von erst nach der Veräußerung entstehenden Werbungskosten stets praktische Schwierigkeiten bereite. Dieses Problem werde aber nicht durch einen Rückgriff auf die Veräußerungsfristen des § 23 EStG gelöst; denn diese Schwierigkeiten würden sich auch dann ergeben, wenn die Werbungskosten nach der Veräußerung des Wirtschaftsguts, aber vor Ablauf der Veräußerungsfristen entstünden. Zum anderen bestehe kein Bedürfnis, vorweggenommene Werbungskosten, die vor der Anschaffung des Wirtschaftsguts – und damit vor Beginn der Veräußerungsfristen – angefallen seien, vom Abzug auszuschließen. Gleiches gelte für Werbungskosten, die zwar nach der Veräußerung, aber in demselben Veranlagungszeitraum anfielen. Ausgeschlossen sei deshalb lediglich ein darüber hinausgehender Abzug nachträglicher Werbungskosten (vgl. Wernsmann, a.a.O., § 23 Rn. D 20a). Andere wollen den Werbungskostenabzug zeitlich noch enger begrenzen: Werbungskosten im Sinne des § 23 Abs. 3 EStG seien neben durch den Veräußerungsvorgang ausgelösten eigentlichen Veräußerungskosten auch alle „zwischen Anschaffung und Veräußerung angefallenen und abgeflossenen“ Aufwendungen, sofern sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart gehören (Levedag in Schmidt, EStG, 43. Aufl., § 23 Rn. 76; ähnlich Hentschel in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, 3/2024, § 23 EStG, Rn. 288).
cc) Der erkennende Senat geht im Grundsatz mit der herrschenden Meinung von einer „Zeitpunktbezogenheit“ der Gewinnermittlung im Rahmen des § 23 Abs. 3 EStG aus. Der Gewinn oder Verlust eines Veräußerungsgeschäfts im Sinne von § 23 EStG ergibt sich grundsätzlich im Zeitpunkt der Veräußerung (ebenso Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. April 2013 – 3 K 3273/11, EFG 2013, 1219; ähnlich Kube in: Kirchhof/Seer, EStG, 25. Auflage, 3/2026, § 23 Rn 18: Gewinn oder Verlust „im Zeitpunkt des Entgeltzuflusses zu ermitteln“). Die Veräußerung ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewinnermittlung; in diesem Zeitpunkt werden stille Reserven oder ein Veräußerungsverlust realisiert (Jochum, DStZ 2012, 728 [731]). Daraus folgt nach Ansicht des Senats aber – insoweit abweichend von den vorgenannten Ansichten –, dass alle unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff fallenden Aufwendungen, aber auch nur solche Aufwendungen, bei der Gewinnermittlung gemäß § 23 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind, die entweder bis zum Zeitpunkt der Veräußerung angefallen oder spätestens mit der Veräußerung dem Grunde nach angelegt sind. Ein objektiver Betrachter muss im Veräußerungszeitpunkt mit Gewissheit feststellen können, dass eine bestimmte (unter den allgemeinen Werbungskostenbegriff zu subsumierende) Aufwendung jedenfalls ihrer Art nach für den Steuerpflichtigen mit dem Veräußerungsvorgang verbunden ist. Ist dies der Fall, kann es auf den Zeitpunkt des Abflusses nach der hier vertretenen Ansicht nicht ankommen. Dies wäre schon deshalb verfehlt, weil der Steuerpflichtige oder Dritte es anderenfalls durch das Vorziehen oder Verzögern von Zahlungen oder Rechnungstellungen in der Hand hätten, die Höhe des Veräußerungsgewinns zu beeinflussen. Zudem können Aufwendungen, die unmittelbar mit dem Veräußerungsvorgang im Zusammenhang stehen und ihrer Art und/oder Höhe nach im Veräußerungszeitpunkt feststehen, durchaus erst nach der Veräußerung – gegebenenfalls auch in einem späteren Veranlagungszeitraum – in Rechnung gestellt werden und abfließen.
Umgekehrt folgt aus dieser Sichtweise des Senats, dass Aufwendungen, deren Entstehung im Zeitpunkt der Veräußerung weder der Art noch der Höhe nach feststehen und die auch nicht in dem Veräußerungsvorgang selbst angelegt sind, wegen der Zeitpunktbezogenheit der Gewinnermittlung den Veräußerungsgewinn nicht beeinflussen (mindern) können.
- Hieraus folgt für die am Schluss der mündlichen Verhandlung noch streitgegenständlichen Aufwendungen der Klägerin, dass diese bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nicht als weitere Werbungskosten berücksichtigt werden können.
a) Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im finanzgerichtlichen Verfahren
Eine Berücksichtigung der von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im finanzgerichtlichen Verfahren scheidet aus.
Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass § 23 Abs. 3 EStG für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen nicht lediglich „Veräußerungskosten“, sondern den weitergehenden Begriff der „Werbungskosten“ verwendet. Darüber hinaus ist der Klägerin auch darin zuzustimmen, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des BFH, dem der Senat folgt, Prozesskosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses waren (vgl. BFH, Urteil vom 1. Dezember 1987 – IX R 134/83, BFHE 152, 237, BStBl II 1988, 431; BFH, Urteil vom 22. Mai 1987 – III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711; BFH, Urteil vom 19. Juli 2022 – IX R 18/20 –, BFHE 278, 85, BStBl II 2023, 173; BFH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – VI R 16/21 –, BFHE 284, 1, BStBl II 2024, 442). Ausschlaggebend ist danach, worin der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Gegenstandes des Verfahrens gesehen wird. So kann ein Gewerbetreibender die Kosten für die Führung eines Einkommensteuerrechtsstreits – in Anlehnung an die Behandlung von Steuerberaterkosten – als Betriebsausgaben absetzen, soweit es um die Fragen der Gewinnermittlung geht, wenn also beispielsweise um die Höhe der Betriebsausgaben gestritten wird (vgl. BFH, Urteil vom 22. Mai 1987 – III R 220/83, BFHE 150, 148, BStBl II 1987, 711).
Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind jedoch auf die Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG nach der hier vertretenen Ansicht nicht übertragbar. Prozesskosten, die nach einem abgeschlossenen Veräußerungsvorgang entstehen, weil um die Höhe des Veräußerungsgewinns oder (erst recht), weil um die Steuerbarkeit des Veräußerungsvorgangs überhaupt gestritten wird, sind als Aufwendungen des Steuerpflichtigen nicht zum Zeitpunkt der Veräußerung – als dem für die Gewinnermittlung allein ausschlaggebenden Zeitpunkt – dem Grunde bzw. der Art nach angelegt. Sie entstehen aufgrund eines späteren Entschlusses des Steuerpflichtigen, eine aufgetretene Meinungsverschiedenheit mit der Finanzbehörde vor Gericht auszutragen und sich dabei ggf. anwaltlicher Hilfe zu bedienen.
Wenn die Veräußerung der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewinnermittlung ist, so kann es für die Höhe des Gewinns beispielsweise nicht darauf ankommen, ob der Steuerpflichtige den späteren Rechtsstreit vor dem Finanzgericht gegebenenfalls selbst führt oder, ob der mandatierte Prozessbevollmächtigte seine Bemühungen nach der einschlägigen Gebührenordnung oder nach vereinbarten Stundensätzen liquidiert. Anderenfalls könnte – wie sich an dem vorliegenden Streitfall und dem von der Klägerseite gestellten Feststellungsantrag zeigt – ein Finanzgericht unter Umständen selbst zum Schluss der mündlichen Verhandlung objektiv nicht in der Lage sein, die Höhe des Veräußerungsgewinns zutreffend zu beziffern, weil später noch in Rechnung gestellte Rechtsanwaltshonorare den Gewinn weiter mindern könnten. Ebenso könnte, selbst wenn das FG sämtliche Rechtsanwaltskosten erklärungsgemäß berücksichtigt, der Steuerpflichtige eine etwaige Revision damit begründen, dass auch die Kosten der Revisionsinstanz zu einer weiteren Minderung des Veräußerungsgewinns führen müssten, was das Instanzgericht noch nicht habe berücksichtigen können.
Diese Überlegungen zeigen, dass ein Werbungskostenabzug der Aufwendungen späterer finanzgerichtlicher Auseinandersetzungen um den Veräußerungsgewinn mit dem Grundsatz der Zeitpunktbezogenheit der Gewinnermittlung im Rahmen des § 23 Abs. 3 EStG sowie der Maßgeblichkeit des Abschlusses der Veräußerung für diese Ermittlung nicht vereinbar ist.
Der Senat verkennt dabei nicht, dass die finanzgerichtliche Auseinandersetzung aus Sicht des Steuerpflichtigen auch und gerade dazu dienen kann, die steuerliche Berücksichtigung von (auf die Veräußerung) zeitpunktbezogen entstandenen und berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gegenüber der Finanzbehörde auch tatsächlich durchzusetzen. Ein Zusammenhang der im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Aufwendungen mit der zutreffenden Ermittlung des Veräußerungsgewinns als Besteuerungsgrundlage ist somit nicht zu leugnen. Gleichwohl wiegt der Grundsatz der Zeitpunktbezogenheit der Gewinnermittlung nach Ansicht des erkennenden Senats schwerer, zumal die Höhe der konkret entstehenden Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten häufig maßgeblich auf einer privatautonomen Entscheidung des Steuerpflichtigen beruht, die mit dem Veräußerungsvorgang als solchem nichts zu tun hat.
Auf die Zuordnung der im hiesigen Rechtsstreit entstandenen Rechtsanwaltskosten zum Streit um die grundsätzliche Steuerbarkeit einerseits und um die Art und Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten andererseits kommt es danach nicht an; ein Abzug scheidet in beiden Fällen aus.
b) Schuldzinsen
Die von der Klägerin getragenen Schuldzinsen können dem Grunde nach, jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Hinzuerwerbs der GbR-Beteiligung ihres ehemaligen Lebenspartners durch die Klägerin im Oktober 2015 berücksichtigt werden.
Nach der Rechtsprechung des BFH, dem der Senat folgt, mindern bei einem fremdfinanzierten Gebäude, das zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden sollte, dann aber vor dem Selbstbezug und innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG wieder veräußert wird, Schuldzinsen aus der Fremdfinanzierung des Grundstückserwerbs den Veräußerungsgewinn nur, soweit sie auf die Zeit entfallen, in welcher der Steuerpflichtige bereits zum Verkauf des Objekts entschlossen war (vgl. BFH, Urteil vom 16. Juni 2004 – X R 22/00 –, BFHE 206, 406, BStBl II 2005, 91; ähnlich auch Leister in: Lippross/Seibel (Hrsg.), Basiskommentar Steuerrecht, 8/2025, § 23 EStG Rn. 190; a.A. Hentschel in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG KStG, 3/2024, § 23 EStG Rn. 289 unter Hinweis auf die Abgrenzungsprobleme beim Abstellen auf eine innere Tatsache). Auch die vom Beklagten angeführten Entscheidungen des BFH besagen nichts anderes; vom Abzug ausgeschlossen sind danach (nur) diejenigen Schuldzinsen, die auf die Zeit der Nutzung für eigene Wohnzwecke entfallen.
Im Streitfall geht der Senat davon aus, dass die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Hinzukaufes des ihrem ehemaligen Lebensgefährten gehörenden GbR-Anteils im Oktober 2015 endgültig dazu entschlossen war, einen Teil des Gesamtgrundstücks zu veräußern. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die diesbezüglichen Umstände in nachvollziehbarer und glaubhafter Weise geschildert. Danach habe sie den ihrem ehemaligen Lebensgefährten geschuldeten Kaufpreis zwar noch durch eine weitere Kreditaufnahme finanzieren können; gleichzeitig habe sie in Folge des Auszugs ihres ehemaligen Partners (und Kindsvaters als Betreuungsperson für den gemeinsamen Sohn) ihrer Berufstätigkeit nicht mehr in der bisherigen Weise nachgehen können, so dass sie in finanzielle Bedrängnis geraten sei. In dieser Situation habe sie sich ernsthaft und endgültig dazu entschlossen, einen Teil des Grundstücks zu veräußern.
Valide Anhaltspunkte für einen früheren endgültigen Veräußerungsentschluss der Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere kann aus den im Februar 2016 erstellten Vermessungsskizzen nicht ohne weiteres darauf geschlossen werden, dass bereits während des gesamten Kalenderjahres 2015 ein solcher Entschluss bestanden haben müsse, selbst wenn man einen gewissen zeitlichen Vorlauf berücksichtigt. Andere objektive Indizien wie etwa Schriftverkehr mit dem Vermesser hat die Klägerin nicht vorweisen können.
Damit ergibt sich folgende Berechnung der als Werbungskosten anzuerkennenden Finanzierungskosten:
Zinsen für Oktober bis Dezember 2015: 6.670,00 €
Zinsen für 2016 und 2017: 10.628,16 €
Zinsen gesamt: 17.298,16 €
- davon für GruBo rd. 91 %: 15.741,32 €
- davon 714 / 2100: 5.352,05 €
c) Kosten des Rechtsstreits um die Zaunerrichtung
Hinsichtlich der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, die der Klägerin in dem mit dem Käufer geführten Zivilrechtsstreit entstanden sind, gilt das vorstehend zu den entsprechenden Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens unter a) Ausgeführte entsprechend. Diese Kosten waren (anders als die als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die Zaunerrichtung selbst) nicht in der Veräußerungsvereinbarung angelegt, sondern sind der Klägerin lediglich deshalb erwachsen, weil der Grundstückskaufvertrag die Frage der Zaunerrichtung nicht explizit geregelt hatte und deshalb insoweit unterschiedliche Auffassungen der Vertragsparteien bestanden.
d) Zusammenfassung
Zusammenfassend sind damit folgende Aufwendungen der Klägerin als Werbungskosten anzuerkennen:
- Veräußerungskosten (vom Beklagten berücksichtigt): 29.964,35 €
- Darlehenszinsen ab Oktober 2015: 5.352,05 €
- Kosten Zaunerneuerung: 5.240,62 €
- Vermessungskosten: 1.639,82 €
Damit ergibt sich für die Höhe des steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns der Klägerin Folgendes:
- Veräußerungserlös: 950.000,00 €
- Anschaffungskosten: 407.094,00 €
- Werbungskosten: 42.196,84 €
Der Veräußerungsgewinn beträgt demnach 500.709,16 €.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO). Dabei war auch der Verfahrensgegenstand mit einzubeziehen, der im Rahmen des Zwischenurteils vom 17. Oktober 2024 entschieden worden ist, nämlich die Frage nach der Steuerbarkeit der Grundstücksveräußerung dem Grunde nach. Streitig war danach der in der Einspruchsentscheidung angesetzte Veräußerungsgewinn (565.190,92 €) in seiner gesamten Höhe.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
III. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen. Zum Verhältnis der gefestigten Rechtsprechung über den Werbungskostencharakter der Aufwendungen für einen finanzgerichtlichen Rechtsstreit um Werbungskosten einerseits und der ebenfalls gefestigten Rechtsprechung und herrschenden Literaturmeinung zur Zeitpunktbezogenheit der Gewinnermittlung nach § 23 Abs. 3 EStG liegt bislang, soweit ersichtlich, keine klärende höchstrichterliche Äußerung vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Begründung muss die Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird. Sie muss ferner die bestimmte Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch das Urteil ergibt; soweit Verfahrensmängel gerügt werden, muss sie auch die Tatsachen angeben, aus denen sich der Mangel ergibt.
Bei der Einlegung und Begründung der Revision vor dem Bundesfinanzhof muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst oder durch entsprechend befähigte Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
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Rechtsmittel können auch über den elektronischen Gerichtsbriefkasten des Bundesfinanzhofs eingelegt und begründet werden, der über die vom Bundesfinanzhof zur Verfügung gestellte Zugangs- und Übertragungssoftware erreichbar ist. Die Software kann über die Internetseite „www.egvp.de“ lizenzkostenfrei heruntergeladen werden. Hier finden Sie auch weitere Informationen über die Einzelheiten des Verfahrens.
Nach Maßgabe von § 52d FGO sind Rechtsanwälte, Behörden und die übrigen in dieser Vorschrift genannten Personen verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument zu übermitteln.