VerfG Potsdam — 2011-06-17 — 62/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-17
Aktenzeichen: 62/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe
A.
Gegenstand des konkreten Normenkontrollverfahrens ist eine
Vorschrift des Brandenburgischen Wassergesetzes über die Erhebung
von Wassernutzungsentgelt.
I.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Frage zur
Entscheidung vorgelegt, ob § 40 des Brandenburgischen
Wassergesetzes vom 13. Juli 1994 (GVBl. I S. 302), zuletzt geändert
durch Art. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (GVBl. I S. 62, 67),
mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie Art. 12 Abs. 1 der
Verfassung des Landes Brandenburg vereinbar ist.
II.
§ 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes in der zur
Entscheidung vorgelegten Fassung (BbgWG a. F.) lautet:
„§ 40 Wassernutzungsentgelt
(1) Von dem Benutzer eines Gewässers werden durch die obere
Wasserbehörde Abgaben in Form von Gebühren für folgende Benutzungen
erhoben:
-
Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen
Gewässern;
-
Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser.
Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder
Ableiten von Grundwasser beträgt vom Inkrafttreten des Gesetzes bis
zum 31. Dezember 1996 0,05 DM/m³, ab 1. Januar 1997 0,10 DM/m³, ab
dem 1. Januar 2000 0,15 DM/m³ und ab dem 1. Januar 2001 0,20 DM/m³.
Die Höhe des Wassernutzungsentgelts für das Entnehmen oder Ableiten
von Oberflächenwasser beträgt vom Inkrafttreten des Gesetzes für
Kühlzwecke 0,01 DM/m³ und für Produktionszwecke 0,04 DM/m³. Die
Abgabe bemißt sich nach der durch kontinuierliche Messungen
nachgewiesenen tatsächlich entnommenen Wassermenge oder auf Antrag
nach dem wasserrechtlichen Bescheid unter Abzug der nicht
nachteilig veränderten Wassermenge, die Gewässern vom Benutzer
unmittelbar wieder zugeführt wird. Bei Beregnung beträgt die
wiedereingeleitete Wassermenge 93 vom Hundert der
Beregnungsmenge.
(2) Die obere Wasserbehörde kann Art und Weise der
Selbstüberwachung festlegen und in Einzelfällen die Beauftragung
zugelassener Stellen zur Beprobung und Untersuchung bestimmen.
(3) Auf Antrag und Nachweis werden wasserintensive Produktionen
von gewerblicher Wirtschaft - als Folge der
Wettbewerbsbeeinträchtigung - ganz oder teilweise von der
Entrichtung von Wasserentnahmegebühren aus oberirdischen Gewässern
und Grundwasser befreit.
(4) Eine Gebühr wird nicht erhoben für
-
erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33
WHG;
-
das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser bis zu
einer jährlichen Menge von 3 000 Kubikmeter;
-
das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Wasser aus
Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem
Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird;
-
das Entnehmen von Wasser aus Gewässern, um aus ihm
unmittelbare Wärme zu gewinnen, soweit ohne weitere
Beeinträchtigung eine Wiedereinleitung in diese Gewässer
erfolgt;
-
die Entnahme von Grund- oder Oberflächenwasser nach Anordnung
der zuständigen Behörden zum Zwecke der Boden- bzw.
Gewässersanierung;
-
die Entnahme von Wasser zum Zwecke des Bespannens von
Grundstücksflächen, die ausschließlich der Fischzucht und Fischerei
dienen;
-
die Entnahme von Oberflächen- und Grundwasser zum Zwecke der
Freimachung und Freihaltung von Lagerstätten, Erdgasspeichern und
anderem sowie zur Wasserhaltung von Tagebaulöchern mit Ausnahme des
wasserrechtlich verbrauchten oder kommerziell genutzten
Anteils.
Weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht bestimmt die
Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(5) Das Wassernutzungsentgelt steht dem Land zweckgebunden zur
Sanierung und Unterhaltung der Gewässer, zur Renaturierung und zum
Ausbau der Gewässer sowie zur Unterhaltung der Deiche zur Verfügung
sowie für Investitionen, die der Verbesserung der Wassergüte und
dem sparsamen Umgang mit Wasser dienen.“
§ 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes wurde mit dem Gesetz
zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften vom 23. April 2008
(GVBl. I S. 62) geändert. Absatz 3 lautet nunmehr:
„Die Festsetzungsbehörde kann nach Maßgabe der
Landeshaushaltsordnung im Einzelfall das Nutzungsentgelt ganz oder
teilweise stunden, erlassen oder niederschlagen.“
III.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens betreibt eine
Erdölraffinerie in Schwedt/Oder, für deren Betrieb sie Oberflächen-
und Grundwasser entnimmt.
Mit ihrer Erklärung vom 28. März 2003 zur tatsächlichen
Wasserentnahme im Veranlagungsjahr 2002 stellte die Klägerin durch
Ankreuzen des entsprechenden Feldes auf dem Formular den Antrag auf
Befreiung von der Entrichtung der Wasserentnahmegebühren gem. § 40
Abs. 3 BbgWG a. F. beim damaligen Landesumweltamt als der Oberen
Wasserbehörde. Das Formular trägt einen Eingangsstempel vom 1.
April 2003, einem Dienstag. Das Landesumweltamt setzte mit Bescheid
vom 22. März 2004 das Wassernutzungsentgelt für das
Veranlagungsjahr 2002 auf 910.409 € fest und lehnte den
Befreiungsantrag ab. Den allein gegen die Versagung der Befreiung
gerichteten Widerspruch wies das Landesumweltamt mit Bescheid vom
10. Februar 2006, zugestellt am 15. Februar 2006, zurück.
Die Klägerin hat am 15. März 2006 vor dem Verwaltungsgericht
Potsdam Klage erhoben (1 K 513/06). Sie beantragte, den Beklagten
unter Aufhebung seines Bescheides vom 22. März 2004 in Gestalt
seines Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 zu verpflichten,
sie für den Veranlagungszeitraum 2002 von der Entrichtung von
Wasserentnahmegebühren zu befreien. Das Verwaltungsgericht Potsdam
wies die Klage mit Urteil vom 19. Juni 2008 ab. Nach Zulassung der
Berufung änderte die Klägerin ihre Klage und beantragt nunmehr,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Potsdam vom
19. Juni 2008 den fraglichen Bescheid vom 22. März 2004 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 10. Februar 2006 aufzuheben.
Die Klägerin macht im Berufungsverfahren geltend, dass sie die
Voraussetzungen für eine Befreiung nach der für das
Veranlagungsjahr 2002 noch geltenden Vorschrift des § 40 Abs. 3
BbgWG a. F. erfülle: Sie gehöre der gewerblichen Wirtschaft an. Die
von ihr betriebene Rohölverarbeitung stelle eine wasserintensive
Produktion dar. Sie befinde sich auch in einer
Wettbewerbssituation, in welcher sich die Erhebung des
Wassernutzungsentgelts negativ auf die Wettbewerbsfähigkeit
auswirke. Als Lohnverarbeitungsunternehmen sei sie für ihre
Gesellschafter und für sonstige Unternehmen, an denen ihre
Gesellschafter beteiligt seien, sowie für Drittunternehmen tätig
und stehe in Deutschland und Europa zu anderen Unternehmen im
Wettbewerb. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens bezweifelt, dass
die von der Klägerin betriebene Lohnverarbeitungsproduktion von der
Befreiungsvorschrift erfasst werde. Möglicherweise sei hierin keine
Produktion von gewerblicher Wirtschaft im Sinne der Vorschrift zu
sehen. § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. setze weiter den Nachweis einer
Wettbewerbssituation und eine Wettbewerbsbeeinträchtigung voraus.
Die Klägerin biete ihre Leistungen jedoch nicht auf einem freien
Markt für einen offenen Interessentenkreis an, da sie sich im
Ansatz lediglich an die eigenen Gesellschafter richte.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch
Beschluss vom 7. Oktober 2010 das Verfahren gem. Art. 100 Abs. 1
Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 113 Nr. 3 Verfassung des Landes
Brandenburg (LV) und § 12 Nr. 3 Verfassungsgerichtsgesetz
Brandenburg (VerfGGBbg) ausgesetzt und die zu I. wiedergegebene
Frage zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung führt es aus, die Befreiungsvorschrift des § 40
Abs. 3 BbgWG a. F. sei mit der Verfassung des Landes Brandenburg
nicht vereinbar. Sie verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot, den
Vorbehalt des Gesetzes und den Gleichheitssatz. Aus diesen Gründen
sei auch die Gesamtvorschrift des § 40 BbgWG a. F. nichtig.
Das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 LV)
ergebende Bestimmtheitsgebot fordere bei kostenorientierten Abgaben
eine dem jeweiligen Zusammenhang angemessene Regelungsdichte, die
eine willkürliche Handhabung durch die Behörden ausschließe. Die
Tatbestandsmerkmale der „wasserintensiven Produktion“,
der Einschub „– als Folge der
Wettbewerbsbeeinträchtigung –“ und auch die
Rechtsfolge, „ganz oder teilweise“ von der Errichtung
des Wassernutzungsentgelts zu befreien, genügten diesen
Anforderungen nicht.
Das Tatbestandsmerkmal „wasserintensiv“ und die
Gesetzesmaterialien enthielten keine objektiven Kriterien dafür,
eine wasserintensive von einer nicht wasserintensiven Produktion
abzugrenzen. Dem Gesetzeszweck lasse sich lediglich entnehmen, dass
der Gesetzgeber den Besonderheiten bestimmter Produktionszweige
Rechnung tragen wollte, für die er entweder nicht die Möglichkeit
sah, die Höhe der Belastung durch das Wassernutzungsentgelt durch
einen sparsameren Umgang mit Wasser angemessen zu minimieren, oder
denen er dies nicht zumuten wollte, und denen aus Gründen des
Wettbewerbsschutzes die mit dem Wassernutzungsentgelt verbundene
Erhöhung ihrer Gestehungskosten nicht aufgebürdet werden sollte.
Wann von einer wasserintensiven Produktion auszugehen sein sollte,
lasse sich daraus jedoch nicht ableiten. Dem Gesetzgeber hätte es
offen gestanden, entweder eine katalogartige Aufzählung oder
zumindest die Benennung von Regelbeispielen oder bestimmter Werte,
ab denen ein Wasserverbrauch (relativ oder absolut) als
wasserintensiv anzusehen ist, in die Vorschrift aufzunehmen.
Unklar sei weiterhin, ob der Satzteil „– als Folge
der Wettbewerbsbeeinträchtigung –“ eine zusätzliche
tatbestandliche Voraussetzung für die Befreiung wiedergebe. Der
Wortlaut spreche dafür, dass der Gesetzgeber bei einer
wasserintensiven Produktion typisierend vom Vorliegen einer
Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgehe. Die Parenthese könne als bloße
Erläuterung des gesetzgeberischen Motivs aufgefasst werden.
Problematisch sei daran allerdings, dass der Inhalt des Begriffs
der wasserintensiven Produktion selbst unklar sei, so dass nicht
gewährleistet sei, dass in diesen Fällen von einer
Wettbewerbsbeeinträchtigung ausgegangen werden könne. Auch wenn es
sich um ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal handeln sollte, sei die
Vorschrift zu unbestimmt. Es frage sich, ob ein relevanter
Wettbewerbsnachteil, ab dem das Überschreiten einer bestimmten
Erheblichkeitsschwelle angenommen werden könne, erforderlich sei.
Denkbar sei auch, Untersuchungen darüber zu verlangen, inwieweit
die Wettbewerber unterschiedlichen Wettbewerbsvoraussetzungen (etwa
hinsichtlich ihrer Kostenstruktur oder ihrer technischen
Ausstattung) unterlägen und ob (sowie gegebenenfalls ab welcher
Höhe des Entgelts) das dem Wassernutzungsentgelt unterliegende
Unternehmen aufgrund der Marktverhältnisse mit dem Verlust von
Aufträgen zu rechnen habe.
Die Rechtsfolge der „ganz oder teilweisen“ Befreiung
sei ebenfalls unbestimmt, da es an einem Maßstab für deren Höhe
fehle.
Die Vorschrift des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. sei nicht im Sinne
einer Härtefallregelung auszulegen, sie ziele ersichtlich nicht
lediglich auf die Vermeidung persönlicher Härten für die
Entgeltpflichtigen ab. Es werde keine besondere wirtschaftliche
Notlage oder eine wirtschaftliche Existenzgefährdung gefordert.
Persönliche Härten könnten zudem bereits durch die Anwendung des §
59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung durch Erlass von Abgaben
ausgeglichen werden.
Wegen dessen Unbestimmtheit sei § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. auch
nicht mit dem aus Art. 2 Abs. 5 LV abzuleitenden Grundsatz des
Vorbehalts des Gesetzes vereinbar. Der Gesetzgeber habe alle
wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Indem die Regelung
jedoch offen lasse, welche Produktionszweige bzw. welche
Tatbestände einer besonders intensiven Entnahme und Benutzung von
Grund- und Oberflächenwasser begünstigt werden sollen und in
welchem Umfang im Einzelfall eine Befreiung zu erfolgen habe,
würden wesentliche Entscheidungen den Behörden überlassen. Daraus
folge weiter ein Verstoß gegen den in Art. 12 Abs. 1 LV normierten
Gleichheitssatz. Aus diesem ergebe sich für das Abgabenrecht, dass
der Kreis der Abgabenschuldner nach sachgerechten Kriterien
bestimmt sein müsse und auch im tatsächlichen Ergebnis des
Gesetzesvollzugs gleich zu belasten sei. Diese tatsächliche
Belastungsgleichheit werde verfehlt, wenn wie hier der Kreis der
von einer Abgabe oder einer Freistellung erfassten Personen nicht
hinreichend bestimmt sei, so dass es letztendlich der willkürlichen
Handhabung durch die Behörden überlassen bleibe zu bestimmen, wer
zu der Abgabe herangezogen werde.
Aus dem Rechtsgedanken des § 139 Bürgerliches Gesetzbuch ergebe
sich, dass die Vorschrift des § 40 BbgWG a. F. wegen der
Unbestimmtheit der Befreiungsvorschrift des Absatzes 3 insgesamt
unwirksam sei. Es handele sich um eine in sich geschlossene
Regelung, von der nicht ohne weiteres ein einzelner Regelungsteil
für nichtig erklärt werden könne. Durch die Befreiungsvorschrift
solle eine aus Wettbewerbsgründen als unzumutbar erachtete
wirtschaftliche Belastung wasserintensiv produzierender Unternehmen
vermieden werden. Es könne nicht angenommen werden, dass der
Gesetzgeber die Bestimmung zur Erhebung des Wassernutzungsentgeltes
auch ohne die Befreiungsvorschrift des Absatzes 3 unverändert in
Kraft gesetzt hätte. Es sei zumindest fraglich, ob er nicht
jedenfalls die Höhe des Wassernutzungsentgeltes anders geregelt
hätte, um die Belastung für wasserintensiv produzierende Betriebe
zu verringern. Hierfür spreche das Vorgehen im Ausschuss für
Wirtschaft, Mittelstand und Technologie des Landtags im Rahmen des
Gesetzgebungsverfahrens. Der Ausschuss habe zunächst über die
Befreiungsmöglichkeiten und erst dann über die Höhe die Entgelts
beraten und abgestimmt. Darüber hinaus verstoße wegen der
Unbestimmtheit der Befreiungsregelung in Absatz 3 die Regelung zur
Erhebung des Wassernutzungsentgelts in § 40 BbgWG a. F. insgesamt
gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, da sie die tatsächliche
Belastungsgleichheit der nach Absatz 1 Entgeltpflichtigen nicht
gewährleiste.
Für die im Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung komme es
auf die Gültigkeit der Regelung des § 40 BbgWG a. F. an. Wenn diese
Bestimmung ungültig sei, habe die Berufung der Klägerin Erfolg. Die
Klage sei dann zulässig und begründet. Der in der
Berufungsverhandlung gestellte Anfechtungsantrag sei statthaft, da
über eine Befreiung vom Wassernutzungsentgelt nicht in einem
selbständigen Verwaltungsverfahren, sondern bereits im
Festsetzungsverfahren zu entscheiden sei. Gegen eine Orientierung
an dem alternativ denkbaren Modell eines vom Festsetzungsverfahren
gesonderten Erlassverfahrens, welches etwa beim Erlass des
Erschließungsbeitrages nach § 135 Abs. 5 Baugesetzbuch wegen der
Entsprechungen zum Billigkeitserlass nach § 227 AO zugrundegelegt
werde, spreche, dass die Befreiungsregelung in § 40 Abs. 3 BbgWG a.
F. sowohl in ihren Voraussetzungen als auch in ihrer gebundenen
Rechtsfolge keine Pa-rallelität zum Billigkeitserlass nach § 227
Abgabenordnung aufweise. Eines Verpflichtungsantrages bedürfe es
nicht, da die Rechtmäßigkeit der Versagung der Befreiung im Rahmen
der Anfechtung des Festsetzungsbescheides inzident geprüft werden
könne und das Rechtsschutzziel mit der Aufhebung des Bescheides
erreicht sei. Im Falle der Unwirksamkeit des § 40 BbgWG a. F.
insgesamt gebe es für den Erlass des Festsetzungsbescheides keine
Rechtsgrundlage.
Wäre § 40 BbgWG a. F. dagegen gültig, bliebe die Berufung der
Klägerin möglicherweise – je nachdem, wie die
Befreiungsvorschrift in diesem Falle auszulegen wäre – ohne
Erfolg. Da die Voraussetzungen für die Erhebung des
Wassernutzungsentgelts unstreitig vorlägen, könne die Berufung bei
unterstellter Gültigkeit des § 40 BbgWG a. F. nur dann Erfolg
haben, wenn die Klägerin eine Befreiung beanspruchen könne. Dies
erscheine möglich. Es komme in Betracht, dass die Klägerin die
Voraussetzungen der Befreiungsvorschrift nicht erfülle. Ziehe man
die theoretisch denkbaren Auslegungsmöglichkeiten der Vorschriften
in Betracht – etwa hinsichtlich der Anforderungen an eine
wasserintensive Produktion oder hinsichtlich des Merkmals der
Wettbewerbsbeeinträchtigung, die möglicherweise konkret durch den
Nachweis eines nach den Gegebenheiten des Marktes drohenden
Auftragsverlustes belegt werden müsse –, so bestehe
jedenfalls eine nicht nur theoretische Möglichkeit, dass die
Klägerin die Anforderungen nicht erfülle. Daneben sei denkbar, dass
sich die Klägerin nicht auf die Befreiungsvorschrift berufen könne,
weil sie – soweit bisher nach Aktenlage ersichtlich –
erst am 1. April 2003 und damit möglicherweise nicht fristgerecht
bei der Beklagten den Befreiungsantrag gestellt habe. Die Klägerin
könne auch nicht nach anderen Vorschriften eine Minderung des
Nutzungsentgeltes erreichen, insbesondere lägen die Voraussetzungen
für einen Erlass nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung
nicht vor.
IV.
Dem Landtag, der Landesregierung, dem Städte- und Gemeindebund
Brandenburg, dem Landkreistag und der Klägerin ist Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben worden.
- Die Landesregierung ist der Auffassung, die Vorlage könne
allenfalls hinsichtlich der Ermäßigungsregelung des § 40 Abs. 3
BbgWG a. F. zulässig sein. Die Klägerin habe nämlich allein gegen
die Zurückweisung des Befreiungsantrages Widerspruch erhoben. Im
Hinblick auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 3
BbgWG a. F. bestünden Zweifel an der Darlegung der
Entscheidungserheblichkeit.
Die Vorlage sei jedenfalls unbegründet. § 40 Abs. 3 BbgWG a. F.
genüge den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit.
Solange eine Auslegung mit herkömmlichen juristischen Methoden
bewältigt werden könne, bedeute es noch keine Verletzung des
Bestimmtheitsgebotes. Es sei vielmehr Aufgabe der Gerichte,
Zweifelsfragen zu klären. Aus dem Wortlaut, der Rechtsprechung und
dem Schrifttum zu den entsprechenden Vorschriften anderer Länder
ließen sich die Tatbestandsmerkmale und Ermessensgesichtspunkte für
die Anwendung des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. herleiten. Aus dem
Wortlaut ergebe sich, dass eine wasserintensive Produktion einen
besonders hohen, d. h. überdurchschnittlichen Wasserverbrauch
voraussetze, der produktionsbedingt sein müsse. Der
Regelungszusammenhang mit „gewerblicher Wirtschaft“ und
„Wettbewerbsbeeinträchtigung“ gebiete, die Wassermenge
unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in Beziehung zur Produktion
zu setzen. Daneben müsse eine Wettbewerbsbeeinträchtigung
vorliegen. Dieser Begriff beinhalte, dass sich der Betrieb im
Wettbewerb befinden und eine Beeinträchtigung erfahren müsse.
Wettbewerb setze wiederum Konkurrenz voraus. Da es sich um einen
abgabenrechtlichen Billigkeitserlass handele, könne jedoch nicht
jeder durch die Höhe des Wassernutzungsentgelts verursachte
Wettbewerbsnachteil zu einer Befreiung führen, sondern nur
erhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigungen die Anwendbarkeit der
Befreiungsvorschrift eröffnen. Die Befreiungsvorschrift des
Absatzes 3 folge insoweit dem Beispiel der Ermäßigungsregelungen in
Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt.
Die Rechtsfolge der gänzlichen oder teilweisen Befreiung genüge
ebenfalls den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen.
Durch die Formulierung werde zwar hinsichtlich der Höhe der
Befreiung ein Auswahlermessen eröffnet. Dieses habe sich an dem
Grad der Wettbewerbsbeeinträchtigung zu orientieren. Das Aufstellen
weiterer objektiver Kriterien zur Ausübung des Auswahlermessens sei
jedoch nicht Aufgabe des Gesetzgebers. Die Regelungen in § 59 Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung sowie in §§ 163 und 227
Abgabenordnung enthielten auf der Tatbestandsseite ebenfalls
unbestimmte Rechtsbegriffe wie das Merkmal „unbillig“
und eröffneten auf der Rechtsfolgenseite nicht nur ein Auswahl-,
sondern sogar ein Entschließungsermessen.
Verstöße gegen den Vorbehalt des Gesetzes oder den
Gleichheitssatz seien ebenfalls nicht erkennbar. Eine gewisse
ungleiche wirtschaftlich Auswirkung auf die einzelnen
Abgabenschuldner und ihre Wettbewerbslage sei bei Abgabengesetzen
unvermeidbar und hinzunehmen. Der Gesetzgeber habe unterhalb der
Schwelle der Existenzgefährdung einer ihm aus wirtschaftlichen
Gründen unverhältnismäßig erscheinenden Belastung vorbeugen und es
als sachlich gerechtfertigt ansehen dürfen, das Lenkungsanliegen
der Erhebung des Wasserentnahmeentgelts zurückzustellen. Für eine
willkürliche Handhabung gebe es keine Anhaltspunkte.
Aus einer etwaigen Unvereinbarkeit der Ermäßigungsvorschrift des
Absatzes 3 mit der Landesverfassung würde nicht auch die
Nichtigkeit der Vorschrift insgesamt folgen. Nach dem Grundsatz der
Normerhaltung zögen einzelne nichtige Vorschriften die Nichtigkeit
weiterer Bestimmungen des Gesetzes nur ausnahmsweise nach sich,
wenn sie mit diesen eine untrennbare Einheit bildeten. Aus dem
objektiven Sinn des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. als Regelung eines auf
Antrag im Einzelfall zu gewährenden Billigkeitserlasses ergebe
sich, dass die übrigen Regelungen zur Erhebung des
Wassernutzungsentgelts auch bei Wegfall der Ermäßigungsvorschrift
ihre selbständige Bedeutung als Vorteilsabschöpfung, Anreiz zum
sparsamen Umgang mit Wasser, Finanzierung von
Gewässerschutzmaßnahmen und der Umsetzung der
Wasserrechtsrahmenrichtlinie behielten. § 59 Landeshaushaltsordnung
böte eine hinreichende Möglichkeit, einer Abgabenlast zu begegnen,
die sich im Einzelfall als unzumutbar erwiese. Dies habe der
Gesetzgeber mit der Änderung und Neufassung des § 40 Abs. 3 BbgWG
klargestellt.
- Die Klägerin des Ausgangsverfahrens hält die Vorlage für
zulässig und begründet. Der Bescheid über die Festsetzung des
Wassernutzungsentgelts für das Jahr 2002 sei nicht bestandskräftig.
Er sei einschließlich der sachlich ohnehin nicht von dem
Befreiungsantrag zu trennenden Abgabenfestsetzung Gegenstand des
von der Klägerin erhobenen Widerspruchs und der Klage.
Die Befreiungsregelung in § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. sei zu
unbestimmt. Insoweit schließt sich die Klägerin im Wesentlichen den
Ausführungen im Vorlagebeschluss an. Es könnten, wie die
Ausführungen der Landesregierung ergäben, zwar durchaus
hinreichende Kriterien für die Auslegung des Begriffes
„wasserintensive Produktion“ gefunden werden. Dies sei
jedoch nicht Aufgabe der Judikative, sondern die des Gesetzgebers.
Auch löse die allgemeine Feststellung, dass in vergleichbarer Weise
Kriterien für das Vorliegen einer Wettbewerbsbeeinträchtigung
geschaffen werden könnten, nicht das Problem, ob Absatz 3 eine
solche als gesondertes Tatbestandsmerkmal verlange. Daneben sei die
Frage, ab wann eine relevante Wettbewerbsbeeinträchtigung vorliege,
völlig offen. Es sei weiterhin nicht erkennbar, ob und durch wen
der relevante Wettbewerbsnachteil zu ermitteln bzw. nachzuweisen
sei. Die Darlegung eines konkreten Wettbewerbsnachteils setze
Kenntnisse der internen Kostenstruktur und Kalkulation eines
Wettbewerbers voraus, die in der marktwirtschaftlichen
Rechtsordnung in der Regel nicht gegeben seien. Die Vorschrift sei
allenfalls bei einer Handhabung des Tatbestandsmerkmals der
Wettbewerbsbeeinträchtigung in der Weise umsetzbar, dass ab einer
bestimmten relativen Erhöhung des Produktpreises durch das
Wassernutzungsentgelt ein Wettbewerbsnachteil angenommen werde.
Lasse § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. daneben aber eine Auslegung zu, die
von vornherein zu einem Leerlaufen der Vorschrift aus Gründen der
Nichterfüllbarkeit führte, so deute dies darauf hin, dass eine
willkürfreie Handhabung der Vorschrift nicht möglich sei. Die
Unbestimmtheit der Befreiungsregelung bekunde gleichzeitig einen
Verstoß gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, der
insbesondere im Bereich der Eingriffsverwaltung von dem Gesetzgeber
verlange, wesentliche Regelungen selbst zu treffen und nicht der
Exekutive zu überlassen. Auch hinsichtlich des Verstoßes gegen den
Gleichheitssatz schließe sie sich den Ausführungen im
Vorlagebeschluss an. Zudem sei kein sachlicher Grund erkennbar, der
z. B. die in § 40 Abs. 4 Nr. 7 BbgWG a. F. vorgesehene Befreiung
der Betreiber von Kiesgruben und Braunkohletagebaustätten gegenüber
der Klägerin rechtfertige.
Die Unwirksamkeit der Regelung des Absatzes 3 erfasse auch den
Abgabentatbestand des § 40 Abs. 1 BbgWG a. F. Die
Befreiungsmöglichkeit habe nach den Gesetzesmaterialien einen
Kompromiss der damals regierenden Koalitionsparteien dargestellt.
Vor diesem Hintergrund könne die Abgabenregelung des Absatzes 1
nicht ohne die Befreiungsvorschrift des Absatzes 3 aufrechterhalten
werden.
B.
Die Vorlage ist unzulässig. Im Vorlagebeschluss wird die
Entscheidungserheblichkeit der Vorschrift des § 40 BbgWG a. F. für
das ausgesetzte Verfahren nicht hinreichend dargelegt.
I. Die Zulässigkeit einer Vorlage im Verfahren der konkreten
Normenkontrolle richtet sich nach Art. 100 Abs. 1 GG i. V. m. Art.
113 Nr. 3 LV und §§ 12 Nr. 3, 42 ff. VerfGGBbg. Nach § 42 Abs. 2
Satz 1 VerfGGBbg muss das vorlegende Gericht neben der Vorschrift
der Verfassung, mit welcher das Gesetz unvereinbar sein soll,
angeben, inwiefern seine Entscheidung von der Gültigkeit des
Gesetzes abhängig ist. Der Vorlagebeschluss muss mit hinreichender
Deutlichkeit erkennen lassen, dass das Gericht im Falle der
Gültigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift zu einem anderen
Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit.
II. Diesen Anforderungen genügt die Vorlage nicht.
- Das vorlegende Gericht verkennt bereits den Maßstab, nach
welchem die Entscheidungserheblichkeit darzulegen ist.
a. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist der
Auffassung, für die Begründung der Entscheidungserheblichkeit
genüge, dass im Falle der Wirksamkeit der zur Überprüfung
vorgelegten Vorschrift des § 40 BbgWG a. F. die Klage
möglicherweise ohne Erfolg bliebe. Ohne eine konkrete
Auslegungsalternative des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. zu benennen,
deren Anforderungen die Klägerin nach den Feststellungen des
Vorlagegerichts tatsächlich nicht erfüllt, führt es aus:
„(es)... bestehe jedenfalls eine nicht nur theoretische
Möglichkeit, dass die Klägerin die Anforderungen nicht
erfülle“. Daneben sei denkbar, dass sich die Klägerin nicht
auf die Befreiungsvorschrift berufen könne, weil sie den
Befreiungsantrag möglicherweise nicht fristgerecht bei der
Beklagten gestellt habe. Hierüber müsse jedoch gegenwärtig nicht
entschieden werden, da es für die Entscheidungserheblichkeit der
Gültigkeit der Vorschrift genüge, dass die
Befreiungsvoraussetzungen möglicherweise nicht vorlägen.
b. Dies genügt nicht, um die nach § 42 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg
erforderliche Abhängigkeit der Entscheidung von der Gültigkeit des
Gesetzes zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, der sich das Verfassungsgericht
anschließt, ist eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzung für eine
Vorlage schon deshalb geboten, weil das vorlegende Gericht mit der
Aussetzung des Verfahrens den Parteien zunächst eine Entscheidung
in der Sache verweigert und die Erledigung des Rechtsstreits
verzögert (vgl. BVerfGE 78, 165, 178). Eine Normenkontrolle kommt
nur dann in Betracht, wenn sie für die Entscheidung des
Ausgangsverfahrens unerlässlich ist (BVerfGE 47, 146, 154). Es muss
eine gesicherte Überzeugung des Gerichts von der
Entscheidungserheblichkeit der Norm geben. Bloße Bedenken oder
Zweifel genügen nicht (Lechner/Zuck, BVerfGG, Kommentar, 6. Auflage
2011, § 80 Rdnr. 40a). Dies gilt auch für die Vorlage von
Vorschriften, die das vorlegende Gericht für zu unbestimmt hält;
hier sind die verschiedenen Auffassungen zu den denkbaren
Auslegungsmöglichkeiten des einfachen Rechts mit Blick auf den zur
Entscheidung stehenden Sachverhalt darzulegen (vgl. BVerfG,
Beschluss vom 12. Oktober 2010, - 2 BvL 59/06 -, Rz. 59, zitiert
nach juris).
- Auch den übrigen Ausführungen im Vorlagebeschluss lässt sich
nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnehmen, dass das
Oberverwaltungsgericht bei Nichtigkeit der Vorschrift anders
entscheiden würde als bei Wirksamkeit und wie es diese Entscheidung
begründen würde.
a. Die Wirksamkeit des § 40 BbgWG a. F. kann nur dann
entscheidungserheblich sein, wenn die Klage zulässig wäre (zum
Erfordernis der Darlegung der Zulässigkeit vgl. BVerfGE 47, 146,
150). Im Vorlagebeschluss wird hierzu festgestellt, dass die Klage
mit dem im Berufungsverfahren gestellten Anfechtungsantrag
zulässig, der Antrag insbesondere statthaft ist. Mit diesen
Annahmen wird der Begründungspflicht nicht genügt. Die Zulässigkeit
der Klage wird in Bezug auf die - erstmals im Berufungsverfahren in
den Streitgegenstand einbezogene - Anfechtung der grundsätzlichen
Erhebung des Wassernutzungsentgelts in Höhe von 910.409 Euro (und
damit die Entscheidungserheblichkeit des § 40 Abs. 1 BbgWG a. F.)
nicht ausreichend dargetan.
aa. Dies gilt zunächst für die Annahme der Statthaftigkeit der
Anfechtungsklage. Zwar ist das Verfassungsgericht bei der Prüfung
der Entscheidungserheblichkeit an die Rechtsauffassung und
Tatsachenwürdigung des vorlegenden Gerichts gebunden, soweit diese
nicht offensichtlich unhaltbar sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember
2005, LVerfGE 16, 190; zum Bundesrecht:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, Kommentar, Losebl.
Stand: August 2010, § 80 Rdnr. 275; BVerfGE 99, 280, 288; 78, 165,
172 m. w. N.).
Insoweit begegnet es schon erheblichen Bedenken, mit dem
Oberverwaltungsgericht die im Berufungsverfahren als
Anfechtungsklage fortgeführte Klage als statthaft anzusehen. Denn
das dem Ausgangsverfahren zu Grunde liegende Begehren, die
Befreiung zu erlangen, dürfte sachdienlich allein mit der
Verpflichtung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42
Abs. 1 2. Alt. Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO -) zu
verfolgen sein. Ob das Begehren der Klägerin in statthafter Weise
mit der Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage geltend zu machen
ist, hängt davon ab, ob die Entscheidung über die beantragte
Befreiung neben der Festsetzung des Wassernutzungsentgelts einen
eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg), §
35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) darstellt. Die
Ablehnung der Befreiung nach § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. ist in dem
angefochtenen Bescheid vom 22. März 2004, welcher die Höhe des
Wassernutzungsentgelts für das Veranlagungsjahr 2002 festsetzt, mit
ergangen. Dies hindert hingegen nicht die Annahme, dass es sich
dabei um eine eigenständige Regelung mit Außenwirkung
(Verwaltungsakt) handelt. Welchen Rechtscharakter ein Erlass oder
eine Befreiung hat, ist durch Auslegung der zu Grunde liegenden
Vorschriften zu ermitteln (vgl. Pietzcker in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Kommentar, Losebl. Stand: Mai
2010, § 42 Abs. 1 Rdnr. 107, 116). Aus den Regelungen der §§ 40 ff.
BbgWG a. F. zur Erhebung und Befreiung vom Wassernutzungsentgelt
ergibt sich, dass die Befreiung nach § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. durch
eigenständigen Verwaltungsakt erfolgt.
Das Gesetz sieht in § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. für die Befreiung
einen eigenen Antrag vor, in § 41 Abs. 2 BbgWG a. F. werden die
Erklärungspflichten und in § 41 Abs. 3 BbgWG a. F. die
Einreichungsfrist auch auf die Angaben zum Befreiungsantrag
bezogen. Damit findet ein eigenes Verwaltungsverfahren nach § 1
Abs. 1 Satz 1 VwVfGBbg i. V. m. § 9 VwVfG statt, das mit dem Erlass
eines Verwaltungsaktes abschließt (im Ergebnis auch das im
Verfahren erstinstanzliche Urteil des VG Potsdam vom 19. Juni 2008
und VGH BW Urteil vom 6. Dezember 2005, - 8 S 314/03- sowie
Sächsisches OVG, Urteil vom 26. Oktober 2010, - 4 A 745/08 -,
jeweils zitiert nach juris). Diese Auffassung wird durch die in §
40 Abs. 3 BbgWG a. F. gewählte und von § 40 Abs. 4 BbgWG a. F.
abweichende Formulierung bestätigt. Nach Absatz 4 wird die Gebühr
schon nicht erhoben, nach Absatz 3 erfolgt eine Befreiung. Die
Argumentation des vorlegenden Gerichts, dass die in Rede stehende
Befreiung keinen Verwaltungsakt darstelle, weil anders als bei
einem Billigkeitserlass nach § 227 Abgabenordnung und beim Erlass
des Erschließungsbeitrags nach § 135 Abs. 5 Baugesetzbuch eine
gebundene Rechtsfolge und nicht eine Billigkeitsentscheidung
vorgesehen sei, überzeugt nicht. Ob eine Entscheidung im Ermessen
steht oder nicht, lässt keinen Schluss auf deren Rechtsform zu;
auch gebundene Entscheidungen können durch Verwaltungsakt ergehen.
Zweifelhaft ist auch, ob die Annahme, es handele sich um eine
gebundene Entscheidung, überhaupt zutreffend ist, denn der
Gesetzgeber dürfte den Umfang der Befreiung „ganz oder
teilweise“ in das Ermessen (sog. Auswahlermessen) der Behörde
gestellt haben. Auch nach dem Wortlaut („werden ...
befreit“) hat die Behörde noch eine umsetzende Entscheidung
zu treffen; die Befreiung wird nicht schon wie beispielsweise nach
Absatz 4 durch das Gesetz vorgenommen und ist nicht als negatives
Tatbestandsmerkmal ausgestaltet. Das weitere rein prozessuale
Argument, dass die Rechtmäßigkeit der Versagung der Befreiung
inzident im Anfechtungsprozess geprüft werden könne, hat für die
Beurteilung, ob es sich bei der Behördenentscheidung um einen
eigenständigen Verwaltungsakt handelt, keine Bedeutung.
Ob sich nach all dem die Rechtsauffassung des vorlegenden
Gerichts hinsichtlich der Statthaftigkeit des Anfechtungsantrags
als unhaltbar erweist und das Verfassungsgericht bei der
Beurteilung der Entscheidungserheblichkeit insoweit keiner Bindung
unterliegt, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben. Denn die
Entscheidungserheblichkeit ist in anderer Hinsicht bei der
Zulässigkeit der Klage nicht dargetan.
bb. Auch unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des
vorlegenden Gerichts, wonach der Bescheid vom 22. März 2004 nur ein
einziger Verwaltungsakt sei, der in statthafter Weise mit der
Anfechtungsklage angefochten werden könne, fehlt es an einer
ausreichenden Begründung für die weitere Zulässigkeit dieser
Klage.
Zwar ist – wie oben dargelegt - für die Beurteilung der
Entscheidungserheblichkeit grundsätzlich die Rechtsauffassung des
vorlegenden Gerichts maßgebend. Dies setzt jedoch voraus, dass der
Vorlagebeschluss eine solche Rechtsauffassung mit hinreichender
Deutlichkeit erkennen lässt. Eine Bindung des Verfassungsgerichts
an die im Vorlagebeschluss nur im Ergebnis - jedoch ohne nähere
Darlegung – zu Grunde gelegte Auffassung von der über die
Statthaftigkeit hinausgehenden Zulässigkeit der Anfechtungsklage
tritt nicht ein (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 97, 49, 62). Allein
aus der Statthaftigkeit des Anfechtungsantrags folgt unter den
konkreten Umständen nicht auch schon dessen Zulässigkeit im
Übrigen. Vielmehr hätte es einer weiteren Begründung für die
Annahme der Zulässigkeit bedurft.
Das vorlegende Gericht hat es versäumt, sich mit der Frage der
(teilweisen) Bestandskraft des Bescheides vom 22. März 2004
auseinander zu setzen. Es hätte in Erwägung ziehen und sich damit
auseinandersetzen müssen, dass der angegriffene Bescheid vom 22.
März 2004 einen teilbaren Inhalt hat. Einerseits stellt er auf der
Grundlage der klägerischen Angaben im Verwaltungsverfahren fest,
dass die Voraussetzungen für die Erhebung des
Wassernutzungsentgelts i. H. v. 910.409 Euro nach § 40 Abs. 1 BbgWG
a. F vorliegen. Andererseits enthält er das Ergebnis der Prüfung,
ob die Voraussetzungen der Befreiung nach § 40 Abs. 3 BbgWG a. F.
vorliegen und die Entscheidung, in welcher Höhe sie ggf. gewährt
wird. Denn bei der Befreiung handelt es sich nicht nur um ein
unselbständiges Berechnungselement des Wassernutzungsentgelts (vgl.
zum Ausschluss der Teilanfechtung in diesen Fällen Pietzcker in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a. a. O., § 42 Abs. 1 Rdnr. 14),
was schon durch das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung
deutlich wird. Darüber hinaus ist nach § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. die
Berechnung der Höhe des Wassernutzungsentgelts Voraussetzung für
die Entscheidung über die Befreiung. Nur in Kenntnis der Höhe des
Entgeltes kann die Wettbewerbsbeeinträchtigung beurteilt und über
eine „ganz oder teilweise“ Befreiung entschieden
werden.
Der Widerspruch der Klägerin des Ausgangsverfahrens vom 21.
April 2004 richtete sich ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung
des Befreiungsantrags, ebenso der Klageantrag im erstinstanzlichen
Verfahren. Auch die Begründungen des Widerspruchs, der Klage und
der Berufung zielten allein auf die Darlegung der
Befreiungsvoraussetzungen. Die Rechtmäßigkeit der Festsetzung und
Berechnung der Höhe des Wassernutzungsentgelts wurde erstmals in
der Berufungsverhandlung vom 7. Oktober 2010 in den
Streitgegenstand des Klageverfahrens einbezogen. Zu diesen
Zeitpunkt dürfte der Bescheid vom 22. März 2004 jedoch, soweit er
die Grundlagen für die zu ermittelnde Entgelthöhe betrifft,
bestandskräftig gewesen sein (§ 68 Abs. 1, § 70 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
b. Ungeachtet der Zulässigkeitsfragen wird schließlich im
Hinblick auf § 40 Abs. 3 BbgWG a.F. im Vorlagebeschluss nicht
aufgezeigt, dass im Falle der Nichtigkeit eine andere Entscheidung
als im Falle der Wirksamkeit zu treffen wäre. Bei Nichtigkeit des
Absatzes 3 wäre die Klägerin durch die Ablehnung der Befreiung
nicht in ihren Rechten verletzt, weil sie keinen Anspruch auf die
Befreiung hätte. Erwiese sich die Vorschrift jedoch als wirksam,
käme – unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des
vorlegenden Gerichts – in Betracht, dass die Befreiung nicht
zu erteilen bzw. deren Ablehnung nicht rechtswidrig wäre. Nach dem
Posteingangsstempel der Behörde ist der Befreiungsantrag der
Klägerin erst am 1. April 2003, einem Dienstag, und damit nach
Ablauf der in § 41 Abs. 3 BbgWG a. F. vorgesehenen Antragsfrist
eingegangen. Das vorlegende Gericht zieht es daher in Betracht,
dass sich die Klägerin wegen der Verfristung des Antrags nicht auf
die Befreiungsmöglichkeit des § 40 Abs. 3 BbgWG a. F. berufen kann,
lässt diese Frage allerdings in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht ausdrücklich offen. Die anhand der aufgezeigten Maßstäbe
darzulegende Entscheidungserheblichkeit kann damit nicht beurteilt
werden.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.