VG Frankfurt (Oder) 2. Kammer — 2011-06-08 — 2 L 39/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-08
Aktenzeichen: 2 L 39/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
- Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird
abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro
festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16. Februar
2011 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 02. Februar 2011
über die Entziehung der Fahrerlaubnis wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung entspricht den
formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller
Hinsicht nicht zu beanstanden. Das Gericht kann nach § 80 Abs. 1
VwGO in den Fällen, in denen die Behörde nach Absatz 2 Nr. 4 der
Vorschrift die sofortige Vollziehung angeordnet hat, die
aufschiebende Wirkung des Widerspruches wiederherstellen. Bei der
Entscheidung des Gerichts ist das öffentliche Vollzugsinteresse
gegen das Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Erweist
sich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, muss
der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag,
sofern ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug
gegeben ist, erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse
daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom
Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall
nicht.
An diesen Grundsätzen gemessen muss das private Interesse des
Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
seines Widerspruchs hinter dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung zurücktreten,
denn diese erweist sich bei summarischer Prüfung als
rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen der §§ 3 Abs.
1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. 46 Abs. 1 FeV. Nach diesen - ein
Ermessen nicht eröffnenden - Vorschriften ist dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis diese zu entziehen, wenn er sich zum Führen von
Kraftfahrzeugen als ungeeignet erweist. Handelt es sich dabei
– wie im vorliegenden Fall – um eine ausländische
Fahrerlaubnis, so hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung
des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu
dürfen. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach § 2 Abs. 4
StVG, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen
erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen
hat.
Vorliegend durfte der Antragsgegner gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. §
11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7, Abs. 6 und 8 FeV aus dem Umstand,
dass der Antragsteller das von ihm geforderte
medizinisch-psychologische Gutachten nicht innerhalb der
vorgegebenen Frist beigebracht hat, auf dessen Nichteignung
schließen und musste ihm die Fahrerlaubnis entziehen.
Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann
verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 FeV i.V.m.
den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren
eingehalten wurde. So liegt es hier.
Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner
den Antragsteller mit Schreiben vom 08. November 2010 zur Vorlage
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich
anerkannten Begutachtungsstelle für Kraftfahreignung über seine
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bis spätestens zum 11.
Januar 2011 aufgefordert hat.
Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 46 Abs. 3 i.
V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 FeV. Danach kann zur
Klärung von Eignungszweifeln die Beibringung eines solchen
Gutachtens u.a. bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr steht oder bei Straftaten, die im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen (Nr. 5), bei einer
erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung
steht – insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes
Aggressionspotential bestehen oder die erhebliche Straftat unter
Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde (Nr. 6) - und bei
Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen,
insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential
bestehen (Nr. 7), angeordnet werden.
Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt.
Der Antragsteller wurde mit seit dem 23. August 2004
rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 20. Juli 2004
wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen
verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde ihm gemäß §§ 69, 69 a StGB
entzogen. Er hatte am 20. November 2003 beim Linksabbiegen einen
berechtigten Fußgänger nicht rechtzeitig bemerkt. Dieser stützte
sich auf dem abgebremsten PKW des Antragstellers auf. Der
Antragsteller stieg darauf hin aus seinem Fahrzeug und schlug dem
Fußgänger mit der Faust in das Gesicht. Mit seit dem 06. Januar
2009 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts XXX vom 23.
Oktober 2008 wurde der Antragsteller wegen Nötigung zu einer
Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Er hatte es unternommen,
am 09. Juni 2008, gegen 10.00 Uhr als Führer eines PKW zunächst auf
der XXX Stadtautobahn und anschließend im Stadtbereich einen
anderen Fahrzeugführer mehrfach durch Ausbremsen und ähnliche
Maßnahmen zum Herausfahren bzw. Anhalten zu zwingen. Dabei
mißachtet er auch eine rote Lichtzeichenanlage.
Diese Straftaten unterlagen mangels Tilgungsreife noch keinem
Verwertungsverbot. Dies gilt insbesondere für die Körperverletzung,
die gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 1 in das Bundesverkehrszentralregister
einzutragen war. Die Tilgungsfrist für diese Tat beträgt gemäß § 29
Abs. 1 Satz 2 a StVG fünf Jahre. Sie begann mit dem Tag des
Erlasses des Strafbefehls - hier am 20. Juli 2004 - zu laufen (§ 29
Abs. 4 Nr. 1 StVG) und hätte mithin vorliegend mit Ablauf des 20.
Juli 2009 geendet. Der Antragsteller hat jedoch am 09. Juni 2008
eine weitere Straftat begangen, so dass mit Erlass des Strafbefehls
vom 23. Oktober 2008 gemäß § 29 Abs. 6 StVG eine Tilgungshemmung
eintrat.
Die vom Antragsteller begangenen Straftaten stehen im
Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. der Kraftfahreignung, denn
sie wurden vom Kläger anlässlich seiner Teilnahme am motorisierten
Straßenverkehr begangen und waren durch Ereignisse im
Straßenverkehr motiviert. Sie sind auch als „erheblich“
im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 zu qualifizieren (vgl. für die
Nötigung: VG München, Urteil vom 11. September 2009 – M 6b K
09.55 -, zitiert nach Juris).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es in diesem
Zusammenhang nicht von Belang, dass das Amtsgericht XXX mit Blick
auf die von ihm begangene Nötigung von der Verhängung eines
Fahrverbotes abgesehen hat, denn der Eintritt der Bindungswirkung
strafgerichtlicher Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 Satz 1 setzt
voraus, dass in deren Begründung ausdrücklich die Ungeeignetheit
zum Führen von Kraftfahrzeugen verneint oder aber die Geeignetheit
bejaht worden ist (Hentschel/ König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
31. Aufl., § 3 StVG, Rdnr. 28). Daran fehlt es vorliegend, denn das
Amtsgericht hat ohne weitere Begründung lediglich ausgeführt, dass
es der Festsetzung eines gesonderten Fahrverbotes nicht
„bedurfte“. Danach fehlt es an ausdrücklichen und
mithin bindenden Ausführungen zur Geeignetheit des Antragstellers
zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Aus den Taten ergeben sich – insoweit erforderlich, aber
auch ausreichend (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht,
41. Aufl., § 11 FeV, Rdnr. 12) - Anhaltspunkte für ein hohes
Aggressionspotential auf Seiten des Antragstellers. Sie zeigen eine
Neigung des Antragstellers zu Rohheit und zu impulsivem Durchsetzen
eigener Interessen. Es besteht daher die Gefahr, dass der
Antragsteller auch in künftigen konfliktbehafteten
Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und durch
aggressives Verhalten das Risiko einer Verkehrssituation noch
erhöht, anstatt es zu entschärfen. Ebenso besteht die Gefahr, dass
der Antragsteller eigene Bedürfnisse aggressiv durchzusetzen sucht.
Die in Rede stehenden Straftaten geben damit Anlass zu Zweifeln an
der - im Straßenverkehr unerlässlichen - Fähigkeit des
Antragstellers, sein Verhalten im Straßenverkehr kontrollieren und
an den berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer
ausrichten zu können.
Die danach bestehenden Zweifel an der Eignung des Antragstellers
zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigten den Antragsgegner somit
gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, 6 und 7 FeV den Antragsteller zur
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
aufzufordern.
Der Antragsgegner hat das ihm danach eingeräumte Ermessen in
nicht zu beanstandender Art und Weise ausgeübt. Dabei wurde weder
von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch sind sachwidrige
Erwägungen angestellt worden. Der Antragsgegner hat vielmehr unter
konkreter Bezugnahme auf die Umstände der vom Antragsteller
begangenen Straftaten die sich daraus ergebenden Eignungszweifel
sowie die Verhältnismäßigkeit (Geeignetheit, Erforderlichkeit und
Angemessenheit) der von ihm ergriffenen Maßnahme in Gestalt der
Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
dargelegt. Er war insbesondere nicht etwa gehalten, wegen des seit
der durch Beschluss der Kammer vom 21. Juli 2010 (Az.: 2 L 3/10)
erfolgten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorangegangene Entziehung
der Fahrerlaubnis des Antragstellers vom 17. Dezember 2009
vergangenen Zeitraums von etwas mehr als drei Monaten von der
erneuten Anordnung der Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens abzusehen. Ein dahin gehendes schützenswertes und somit
in den Ermessenserwägungen zu berücksichtigendes Vertrauen des
Antragstellers lag nicht vor. Es konnte bereits deshalb nicht
entstehen, weil die Kammer in dem vorgenannten Beschluss
ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass es dem Antragsteller
nicht verwehrt sei, nunmehr in einem neuen Verfahren eine
beanstandungsfreie Gutachtenanordnung zu erlassen.
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens genügt auch den in § 11 Abs. 6 normierten Anforderungen.
Danach ist dem Betroffenen mitzuteilen, welche Fragen im Hinblick
auf seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und
welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Diesen
Anforderungen genügt das Schreiben des Antragsgegners vom 08.
November 2010. Das Schreiben enthält auch den nach § 11 Abs. 8 S. 2
FeV erforderlichen Hinweis auf die sich aus einer Nichteinreichung
des erbetenen Gutachtens ergebende Annahme der fehlenden Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die mit der Anordnung gesetzte
Frist von ca. 2 Monaten ist nicht zu beanstanden. Die Einhaltung
der Frist war dem Antragsteller ohne weiteres möglich. Ausweislich
von sich im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen
Vermerken wurde der Antragsteller am 01. Dezember 2010 von der
vorgesehenen Begutachtungsstelle - dem Institut für Arbeits- und
Sozialhygiene Stiftung (IAS) - „zwecks Begutachtung“
angeschrieben; auch nach den vom 24. Dezember 2010 bis Anfang
Januar 2011 dauernden Betriebsferien des Institus bestand ab dem
03. Januar 2011 noch die Möglichkeit zur Durchführung einer
Begutachtung. Der Antragsteller hat aber in der Angelegenheit
nichts unternommen und erst als die Einhaltung der Frist
offensichtlich nicht mehr möglich war – nämlich am 10. Januar
2011 und mithin einen Tag vor Fristablauf – einen Antrag auf
Fristverlängerung gestellt. Die Ablehnung dieses Antrages duch den
Antragsgegner ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Aus dem Umstand, dass der Antragsteller das von ihm zu Recht
geforderte medizinisch-psychologische Gutachten über seine Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht innerhalb der vorgegebenen
Frist beigebracht hat, durfte der Antragsgegner nach § 11 Abs. 8
Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen und musste ihm
zwingend die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessen bei dieser
Entscheidung besteht nicht.
Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung der rechtmäßigen Entziehungsverfügung ist ebenfalls
gegeben. Wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen erweist, muss dies nicht nur zur Entziehung der
Fahrerlaubnis, sondern in aller Regel auch dazu führen, dass diese
Anordnung sofort vollzogen wird, um den ungeeigneten
Führerscheininhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am
Straßenverkehr auszuschließen, da ein berechtigtes Interesse der
Allgemeinheit daran besteht, dass die Gefahren, die von
ungeeigneten Kraftfahrern für ihre Sicherheit ausgehen, nicht
länger hingenommen werden. Das öffentliche Interesse an der Wahrung
der Verkehrssicherheit genießt Vorrang gegenüber dem persönlichen
Interesse des Antragstellers (vgl. OVG Berlin-Brandenburg,
Beschluss vom 08. September 2006 - 1 S 122.05 -, S. 9 f. EA).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2
GKG. Da vorliegend keine Besonderheiten erkennbar sind, die eine
abweichende Festsetzung angezeigt erscheinen lassen, ist nach
Ziffer II 46. des Streitwertkataloges für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) für die Entziehung
der Fahrerlaubnis vom im Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen
Streitwert in Höhe des Auffangwertes von 5.000,00 Euro auszugehen.
Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war diese Summe zu
halbieren.