Vergabekammer Potsdam — 2010-12-07 — VK 60/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-07
Aktenzeichen: VK 60/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Gebühr wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Gründe
I.
Mit Bescheid des Landkreises … vom … 1999 wurde
die … GmbH gemäß Artikel 1 § 4 Abs. 3 des
Umweltrahmengesetzes der DDR vom 29. Juni 1990 (GBl. I Nr. 42, S.
649) in der Fassung von Artikel 12 des Hemmnisbeseitigungsgesetzes
vom 22. März 1991 (BGBl. I, S. 766, 788) von der
öffentlich-rechtlichen Verantwortlichkeit für die vor dem 1. Juli
1990 verursachten Schäden auf dem Grundstück … hinsichtlich
der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen zu XX % befreit. Mit
weiterem Bescheid des Landkreises vom … 2006 wurden die
Rechte und Pflichten aus dem Freistellungsbescheid auf die …
GmbH übertragen und der XX%ige Eigenanteil auf maximal XX.XXX,XX
EUR begrenzt. Der Übertragungsbescheid ist Grundlage der im
… 2006 geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zur
Umsetzung des Freistellungsbescheides zwischen dem Landkreis als
Untere Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde und dem
Maßnahmeträger, die … GmbH, die gemäß Handelsregisterauszug
vom … 2007 in die Auftraggeberin, die … GmbH,
umfirmierte. Im Zuge dessen – Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom … 2007 – wurde auch der
Unternehmensgegenstand geändert; die Firma befasst sich nun mit der
Vermietung und Verpachtung von Immobilien,
Unternehmensbeteiligungen, Vermögensverwaltung u.ä. Die Änderungen
wurden am … 2007 in das Handelsregister eingetragen.
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung von … 2006 regelt
die Grundlagen zur Durchführung von Gefahrenabwehrmaßnahmen. Nach §
2 ist die Auftraggeberin verpflichtet, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Anzuwenden sind gemäß § 3
Abs. 1 der Vereinbarung das Handbuch und die Materialien zur
Altlastenbearbeitung im Land … nach § 3 Abs. 2 ist eine
Projektgruppe zu bilden, die aus Vertretern der Vertragsparteien
und des zuständigen Ministeriums, gegebenenfalls noch eines
Vertreters des … besteht – sowie eines etwaig
beauftragten Projektcontrollers. Die Projektgruppe erstellt einen
fortlaufend zu aktualisierenden Maßnahme-/Zeit- und Kostenplan
(MZK), welcher der ausdrücklichen Zustimmung/Bestätigung des
zuständigen Ministeriums bedarf (Abs. 3 lit. a, b); für
beschlossene Maßnahmen hat der Maßnahmeträger entsprechende
Vergabeverfahren unter Einhaltung der einschlägigen
vergaberechtlichen Bestimmungen einzuleiten (Abs. 3 lit. c). § 5
regelt Einzelheiten der Kostenerstattung; gemäß Abs. 1 erstattet
das Land dem Maßnahmeträger nach Maßgabe des
Freistellungsbescheides und dieser öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung die für die Durchführung der Gefahrenabwehrmaßnahmen
entstandenen und von ihm verauslagten Kosten.
Das gemäß § 8 Abs. 1 zur Wirksamkeit der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung notwendige Einvernehmen erteilte das zuständige
Ministerium am … 2006.
Der Entwurf der Verdingungsunterlagen wurde ausweislich der
Aktennotiz des vorliegend beauftragten Projektcontrollers vom
… 2010 von den Mitgliedern der Projektgruppe gebilligt.
Sodann schrieb die Auftraggeberin das Beschaffungsvorhaben, den
Aufbau- und Betrieb von Grundwasser- und
Bodenluftreinigungsanlagen, im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 in zwei Losen im Offenen
Verfahren europaweit aus. Los 1 betrifft den Aufbau und Betrieb von
zwei Grundwasserreinigungsanlagen mit 17 m³/h bzw. 27³/h Durchsatz
zur Abreinigung einer LCKW-Kontamination im Grundwasser für den
vorgesehenen Zeitraum von zwei bzw. drei Jahren, Los 2 umfasst den
Aufbau und Betrieb von fünf Bodenluftabsauganlagen mit einem
Durchsatz von 200 m³/h bzw. 600 m³/h zur Abreinigung von LCKW in
der Bodenluft für eine vorgesehen Einsatzdauer von ein bis zwei
Jahren. Den geschätzten Auftragswert bezifferte die Auftraggeberin
mit einer Spanne von insgesamt XXX.XXX,XX bis XXX.XXX,XX EUR netto,
Ziff. II.2.1) der Bekanntmachung, Nebenangebote waren nach Ziff.
II.1.9) zugelassen.
Unter Ziff. I.2) der Bekanntmachung heißt es zur Art des
öffentlichen Auftraggebers und Haupttätigkeiten –
„Sonstiges privates Unternehmen (mit öffentlicher
Finanzierung im Rahmen der Freistellung nach Umweltrahmengesetz),
Sonstiges Immobilienverwertung und –verwaltung. Der
öffentliche Auftraggeber beschafft im Auftrag anderer öffentlicher
Auftraggeber: Nein“. In Ziff. VI.4.1) der Bekanntmachung
benannte die Auftraggeberin die Vergabekammer des Landes
Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft und
Europaangelegenheiten als zuständige Stelle für
Nachprüfungsverfahren.
Gemäß Leistungsbeschreibung ist Anlass des ausgeschriebenen
Auftrages die teils hohe Belastung mit LCKW auf dem von ca.
… bis … von einer chemischen Reinigung genutzten
früheren Wäschereigrundstück, festgestellt bei von … bis
… und seit … durchgeführten Boden-, Bodenluft- und
Grundwasseruntersuchungen.
Neben der Antragstellerin haben sieben weitere Bieter
fristgerecht ihre Angebote, teils mit Nebenangeboten, für beide
Lose eingereicht.
Mit Vorinformation nach § 101 a GWB vom … 2010 teilte die
Auftraggeberin der Antragstellerin neben Zuschlagsbieter und -datum
mit, das Angebot der Antragstellerin könne sie aus Gründen der
Wirtschaftlichkeit nicht berücksichtigen. Auf Bitte der
Antragstellerin vom … 2010, die Wertungsmatrix zu
übersenden, auf deren Grundlage die beabsichtigte
Zuschlagsentscheidung getroffen worden sei, antwortete die
Auftraggeberin am … 2010, dass die Wertungsmatrix Teil der
Leistungsbeschreibungen der Lose sei. Nach § 22 EG Abs. 1 VOL/A
– Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes –
unterscheide sich das Zuschlagsangebot bei Gleichwertigkeit der
weiteren Zuschlagskriterien vom Antragstellerangebot durch den
günstigeren Preis.
Mit Schreiben vom … 2010 rügte die Antragstellerin die
beabsichtigte Zuschlagserteilung als Verstoß gegen das
Transparenzgebot. Zwar habe die Auftraggeberin formal dem § 9 a Nr.
1 c VOL/A entsprochen und alle Zuschlagskriterien einschließlich
deren Gewichtung bekannt gegeben, nicht jedoch die
Umrechnungsformel, die bei der Wertung angewendet wurde, sodass die
Bieter die Tragweite der einzelnen Zuschlagskriterien nicht haben
erkennen können. Hinzu komme, dass für die Gewichtung der
Zuschlagskriterien je eine Wertungsspanne angegeben und damit die
tatsächlich vorgenommene Wichtung nicht erkennbar sei. Mit Blick
auf die unterschiedlichen Firmensitze der Bieter könne
beispielsweise die „Reaktionszeit“ nicht identisch
sein, sodass die Wertung der Gleichwertigkeit auch nach dem
Antwortschreiben vom … 2010 nicht nachvollziehbar sei.
Die Auftraggeberin hat den Beanstandungen nicht innerhalb der
von der Antragstellerin gesetzten Frist abgeholfen. Sie hat die
Rügen mit Faxschreiben vom … 2010 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom … 2010 hat die Antragstellerin bei der
Vergabekammer des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag
gestellt, mit dem sie die beabsichtige Auftragsvergabe weiter
beanstandet und ihr Rügevorbringen vertieft. Der Nachprüfungsantrag
sei auch zulässig, da der zu vergebende Auftrag mittels
öffentlicher Finanzierung durchgeführt werde, § 98 Nr. 1 GWB; es
liege ein öffentlicher Auftrag i.S.d. § 99 GWB vor.
Die Vergabekammer hat der Auftraggeberin den Nachprüfungsantrag
übermittelt und über die mit den Vergabeakten vorgelegten
Unterlagen hinaus mit Schreiben vom … 2010 weitere
Informationen zur Firma der Auftraggeberin und zur Übertragung der
Freistellung auf die Auftraggeberin abgefordert. Mit Schreiben vom
… 2010 hat die Vergabekammer der Antragstellerin sodann
einen Hinweis dahin erteilt, dass der Nachprüfungsantrag mangels
öffentlicher Auftraggebereigenschaft der … GmbH gemäß § 98
GWB unzulässig sein könnte.
Die Antragstellerin vertrat mit Schreiben vom … 2010
insoweit die Auffassung, dass die öffentliche
Auftraggebereigenschaft der Auftraggeberin nach § 98 Nr. 2 GWB
bereits aufgrund der Rechtsprechung zur mittelbaren Stellvertretung
gegeben sei. Auch § 98 Nr. 5 GWB sei einschlägig, da hier ein nicht
unerheblicher Teil an Tiefbauleistungen und damit im Zusammenhang
stehender Dienstleistungen betroffen sei.
Die Antragstellerin hat beantragt,
-
ein Vergabenachprüfungsverfahren einzuleiten,
-
den vorliegenden Vergabenachprüfungsantrag sofort der
Auftraggeberin zuzustellen,
-
der Antragstellerin die Einsichtnahme in die Vergabeakten gemäß
§ 111 GWB zu gewähren,
-
die Auftraggeberin zu verpflichten, die Angebotswertung zur
Vergabe bezüglich der Lose 1 und 2 des Projektes Grundwasser- und
Bodenluftsanierung auf dem Standort … GmbH in … unter
Einbezug des Angebotes der Antragstellerin und unter Beachtung der
etwaigen von der Vergabekammer vorgegebenen Rechtsauffassung zu
wiederholen.
Die Auftraggeberin hat keinen Antrag gestellt und zum
Nachprüfungsantrag der Antragstellerin eine Stellungnahme nicht
abgegeben.
Auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten, die Vergabeakten
und die Verfahrensakte wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist unzulässig.
Die angerufene Vergabekammer des Landes Brandenburg ist für die
Entscheidung über den Nachprüfungsantrag zuständig (§ 104 Abs. 1
GWB). Der Schwellenwert von 193.000,00 EUR für
Dienstleistungsaufträge gemäß §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. §
2 Nr. 2 VgV wird überschritten.
Die … GmbH ist jedoch nicht als öffentlicher Auftraggeber
im Sinne von § 98 GWB zu qualifizieren.
Die … GmbH ist entgegen der Auffassung der
Antragstellerin nicht öffentlicher Auftraggeber gemäß § 98 Nr. 2
GWB. Nach dem insoweit geltenden funktionalen Auftraggeberbegriff
muss es sich um eine Einrichtung handeln, die zu dem besonderen
Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu
erfüllen, die nicht gewerblicher Art sind, die Rechtspersönlichkeit
besitzt und eng mit dem Staat, Gebietskörperschaften oder anderen
Einrichtungen des öffentlichen Rechts verbunden sind. Diese
Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (vgl. EuGH, Urteil vom
22. Mai 2003 – Rs. C-18/01).
Die Auftraggeberin ist juristische Person des privaten Rechts.
Gesellschafter der GmbH sind zwei natürliche Personen, u.a. der
Geschäftsführer. Mit Blick auch auf den Unternehmensgegenstand, der
offensichtlich auf Gewinnerzielung durch Geschäftstätigkeiten über
und mit Immobilien, Unternehmensbeteiligungen und
Vermögensverwaltung ausgerichtet ist, ist insbesondere nicht
festzustellen, dass die Auftraggeberin aufgrund einer überwiegenden
Finanzierung oder einer Kontrolle über die Leitungsorgane
maßgeblich von einer staatlichen Stelle beeinflusst ist. Weder die
mit dem Freistellungsbescheid vom …
1999/Übertragungsbescheid vom … 2006 verbundene XX%ige
Befreiung von der Kostenlast für Gefahrenabwehrmaßnahmen (in
Verbindung mit der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom …
2006: § 3) allein auf dem ausschreibungsgegenständlichen Grundstück
noch die Kostenerstattung für die Durchführung der
Gefahrenabwehrmaßnahmen nach Maßgabe des Freistellungsbescheides
und der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom … 2006
(hinsichtlich der Modalitäten in § 5 geregelt) führen zu einer
überwiegenden Finanzierung durch die öffentliche Hand.
Für die Feststellung der überwiegenden Finanzierung ist nicht
auf den konkret zu vergebenden Auftrag, sondern auf die
Finanzierung der Einrichtung, der juristischen Person insgesamt,
abzustellen, die öffentlicher Auftraggeber sein soll (vgl. OLG
Naumburg, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 Verg 3/05 mit
Hinweis auf EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 – Rs. C- 380/98;
VK Brandenburg, Beschluss vom 7. April 2008 – VK 7/08). Eine
juristische Person ist nur dann einem staatlichen Auftraggeber
gleichzustellen, wenn die juristische Person derart staatsgebunden
ist, dass zwischen der staatlichen Stelle und der juristischen
Person praktisch kein Unterschied besteht. Voraussetzung hierfür
ist grundsätzlich die Möglichkeit der Beherrschung durch eine
staatliche Stelle, entweder in finanzieller oder in personeller
Hinsicht (BayObLG, Beschluss vom 10. September 2002 – Verg
23/02). Dafür gibt es vorliegend keinerlei Anhaltspunkte.
Die Anwendbarkeit weiterer Tatbestände des § 98 GWB ist
ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere § 98 Nr. 5 GWB ist trotz
überwiegender Erstattung der Kosten durch das Land Brandenburg
nicht einschlägig, da der zu vergebende Auftrag nicht zu den in
dieser Vorschrift aufgezählten Baumaßnahmen und damit in Verbindung
stehenden Dienstleistungen gehört. Beim Aufstellen und Betreiben
der temporär aufzustellenden Anlagen zur Grundwasserreinigung sowie
zur Bodenluftreinigung handelt es sich nicht um Tiefbaumaßnahmen
(vgl. die nähere Definition dieses Begriffs im Anhang I der
Richtlinie 2004/18/EG – Klasse 45.2) oder damit in Verbindung
stehender Dienstleistungen. Die Auflistung von Baumaßnahmen oder
damit in Verbindung stehenden Dienstleistungen in § 98 Nr. 5 GWB
ist abschließend (juris PK – VergR, § 98 GWB Rn. 170, VK
Bund, Beschluss vom 8. Juni 2006 – VK 2-114/05).
Auch § 3 Abs. 3 lit. c der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung
von … 2006, der die Auftraggeberin verpflichtet, die
erforderlichen Maßnahmen unter Einhaltung der einschlägigen
vergaberechtlichen Bestimmungen zu beauftragen, führt allenfalls zu
einer persönlichen Bindung der Auftraggeberin an das Vergaberecht,
nicht jedoch zu einer Eröffnung des vergaberechtlichen
Primärrechtsschutzes (vgl. juris PK – VergR, Einleitung
VergR, Rn.169; § 98 GWB Rn. 205 f.).
Die Benennung der Vergabekammer des Landes Brandenburg beim
Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten als zustände
Stelle für Nachprüfungsverfahren in der Vergabebekanntmachung führt
ebenfalls nicht zu einer Zuständigkeit der Vergabekammer bzw. der
Anwendbarkeit des 4. Teils des GWB. Die Selbstbindung kann
allenfalls in Bezug auf das eigene Verhalten des Auftraggebers
eintreten, d.h. der Auftraggeber muss sich bei seiner
Vergabeentscheidung an den geltenden Verfahrensregeln der VOL/A
festhalten lassen. Die Anwendbarkeit des GWB allerdings bestimmt
sich rein objektiv nach dem Vorliegen der entsprechenden
Tatbestandsmerkmale zur Auftraggebereigenschaft (vgl. VK Bund,
Beschluss vom 8. Juni 2006 – VK 2-114/05).
Die Eigenschaft der … GmbH als öffentlicher Auftraggeber
im Sinne von § 98 GWB kann auch nicht damit begründet werden, dass
der Auftrag jedenfalls bei funktionaler Betrachtungsweise dem Land
Brandenburg als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 1
GWB zuzuordnen wäre. Die Antragstellerin hat insoweit ohne
weitergehenden Vortrag pauschal auf das Rechtsinstitut der
mittelbaren Stellvertretung und die hierzu ergangene, nicht näher
bezeichnete Rechtsprechung verwiesen.
Zwar hat die 2. VK Bund in ihrer Entscheidung vom 8. Juni 2006
– VK 2-114/05 einen Fall der mittelbaren Stellvertretung
angenommen. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben;
er läge nur dann vor, wenn jemand ein Rechtsgeschäft im eigenen
Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen, des
Geschäftsherrn, vornimmt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. A., Einf. v.
§ 164, Rn. 6). Die Auftraggeberin tritt nicht stellvertretend für
einen öffentlichen Auftraggeber, das Land … auf. Sie wird
nicht im Interesse des Landes tätig (vgl. zur Frage des fehlenden
Eigeninteresses VK Bund, a.a.O., Ziff. II.A.2.c.). Sie handelt im
Falle der Vergabe der ausschreibungsrelevanten Dienstleistungen
nicht ausschließlich als ein aufgrund besonderer Fachkenntnisse und
ohne jegliches Eigeninteresse an der Beschaffung ausgewählter
Dritter für den öffentlichen Auftraggeber nach § 98 Nr. 1 GWB. In
dem durch die 2. VK Bund zu entscheidenden Fall hatte allein die
besondere Fachkunde des Dritten den eigentlichen öffentlichen
Auftraggeber veranlasst, die Beschaffung nicht selbst vorzunehmen,
sondern einen Dritten mit deren Durchführung zu beauftragen.
Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegenden Konstellation
nicht vergleichbar. Die Auftraggeberin beschafft die
ausgeschriebenen Leistungen, weil das betroffene Grundstück von ihr
vermarktet wird und nicht auszuschließen ist, dass die weitere
Nutzbarkeit der kontaminierten Liegenschaft vom Erfolg der
ausgeschriebenen Leistung abhängt. Die Auftraggeberin handelt hier
im Zusammenhang mit der verfahrensgegenständlichen Ausschreibung im
eigenen Interesse, nämlich zur Erfüllung ihrer aus den
bestandskräftigen Bescheiden (Freistellungs- und
Übertragungsbescheid) des Landkreises, in Verbindung mit der in § 2
der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung von … 2006
resultierenden Verpflichtung, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. Die einzuhaltenden
Modalitäten des Verfahrens zur Festlegung, Vergabe und Durchführung
der Gefahrenabwehrmaßnahmen sind in § 3 dieser
öffentlich-rechtlichen Vereinbarung festgelegt; sie sind u.a.
Voraussetzung, den Kostenerstattungsanspruch (§ 5) auszulösen.
Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist damit im Ergebnis
als unzulässig anzusehen. Die Eigenschaft der Auftraggeberin als
öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB ist
Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Nachprüfungsverfahren vor der
Vergabekammer, die damit gehindert ist, sich in der Sache selbst
mit dem Vergabevorgang zu befassen und zu untersuchen, ob zulasten
der Antragstellerin tatsächlich Vergaberechtsverstöße
vorliegen.
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund
der Unzulässigkeit des Nachprüfungsantrages ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK
Brandenburg, Beschluss vom 19. März 2003, VK 5/03; Beschluss vom
25. Februar 2005, VK 4/05).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
2.500,00 EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.