Vergabekammer Potsdam — 2010-10-18 — VK 55/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-10-18
Aktenzeichen: VK 55/10
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Das Verfahren auf Gestattung des Zuschlages wird wegen
Erledigung eingestellt.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Gründe
I.
Die Auftraggeberin schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 die infrastrukturelle
Erschließung/Erweiterung des Industriestandortes … –
Los 2: Brauch- und Prozesswasserversorgung – im Offenen
Verfahren europaweit aus.
Die Auftraggeberin handelt im eigenen Namen und auf Rechnung der
Stadt … (…) und der Gemeinde … (…) als
Treuhänderischer Erschließungsträger für den Industriestandort
…, Ziff. I.1) der Bekanntmachung.
Als Vertragszeitraum vorgesehen ist gemäß Ziff. II.3) der
Bekanntmachung der Zeitraum vom … 2010 bis zum …
2011; die Bindefrist wurde festgelegt bis zum … 2010, Ziffer
IV.3.7). Varianten/Alternativangebote waren zugelassen, Ziff.
II.1.9). Als Zuschlagskriterien bestimmte die Auftraggeberin den
Preis (Gewichtung 70), das Konzept der Baustellenorganisation und
Leistungsabwicklung, der Baustellenbesetzung, einschließlich
Personal, … (Gewichtung 20) sowie die Verfügbarkeit und
Qualitätssicherung der Maschinentechnik … (Gewichtung
10).
Als Termin für die Öffnung der Angebote bestimmte sie den
… 2010, 14.00 Uhr, Ziff. IV.3.8). Mit weiterer
Bekanntmachung vom … 2010 korrigierte die Auftraggeberin
diesen Termin auf den …, 14.00 Uhr. Entsprechend verändert
erfolgte die Festlegung der Vertragslaufzeit – Beginn:
… 2010.
Die Submission erfolgte am … 2010. Die Antragstellerin
beteiligte sich mit einem Hauptangebot sowie XX Nebenangeboten.
Mit Schreiben vom … 2010 teilte die Auftraggeberin allen
Bietern mit, dass im Rahmen der Angebotseröffnung als Bieter Nr. 1
die Fa. … und als Bieter Nr. 7 die Fa. … verlesen und
im Submissionsprotokoll vermerkt worden seien. Beim Bieter Nr. 1
handle es sich um eine Bietergemeinschaft, bestehend aus den Firmen
… und … und beim Bieter Nr. 7 um eine
Bietergemeinschaft bestehend aus den Firmen … und …
.
Am … 2010 führte die Auftraggeberin mit der
Antragstellerin ein Aufklärungs-/Bietergespräch.
Im Ergebnis der Angebotsauswertung teilte die Auftraggeberin der
Antragstellerin mit vorab per E-Mail versandtem Schreiben vom
… 2010 mit, dass sie beabsichtige, am … 2010 auf das
Angebot der Bietergemeinschaft … – …, den
Zuschlag zu erteilen. Auf ihr Angebot könne der Zuschlag nicht
erteilt werden, weil ihr Hauptangebot nicht das wirtschaftlichste
gewesen sei. Auf der Grundlage der Wertungskriterien habe sie
folgende Punktzahlen erreicht: gesamt … von 1.000, davon (1)
Preis … von 700, … Der Erstplatzierte habe insgesamt
… Punkte erreicht (700, …). Bei den Wertungskriterien
(2) und (3) liege sie vor dem Erstplatzierten, es habe der Preis
(1) entschieden. Die Nebenangebote … seien aufgrund der
Wertung für den Zuschlag nicht in Betracht gekommen – der
Nachweis der Gleichwertigkeit gegenüber dem Hauptangebot sei nicht
bewertbar erbracht worden. Die Nebenangebote … seien
gewertet worden.
Mit anwaltlichem Schreiben vom … 2010 beanstandete die
Antragstellerin die beabsichtigte Auftragsvergabe an die …
und die … . Dem Schreiben vom … 2010 sei aus ihrer
Sicht zu entnehmen, dass es sich um ein widersprüchliches und
formell unzureichendes Angebot handle, aus dem nicht hinreichend
hervorgehe, dass es von einer Bietergemeinschaft abgegeben wurde.
Es unterliege daher dem Ausschluss. Gemäß Ziff. 10.11 der
besonderen Vertragsbedingungen mussten die Bieter dem Angebot die
Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes oder
Kreditversicherers beifügen, dass im Auftragsfalle eine
entsprechende Bürgschaft bis zu einem Betrag von 50 % des
vereinbarten Leistungsentgelts ausgestellt wird. Aus dem Umstand,
dass das Angebot der … und der … preislich deutlich
von dem Angebot der Antragstellerin abweiche, lasse sich schließen,
dass eine verbindliche Bereitschaftserklärung eines
Kreditinstitutes oder eines Kreditversicherers, die mit
entsprechendem Kostenaufwand verbunden sei, dem Angebot nicht
beigefügt gewesen sei. Auch aus diesem Grunde sei das betreffende
Angebot daher zwingend auszuschließen.
Diese Beanstandungen hat die Auftraggeberin mit anwaltlichem
Schreiben vom … 2010 zurückgewiesen. Das Angebot der
Bietergemeinschaft … und … sei zum
Submissionszeitpunkt ordnungsgemäß beschriftet und von beiden
Mitgliedern der Bietergemeinschaft rechtsverbindlich unterschrieben
worden. Zudem habe dem Angebot eine rechtsverbindlich
unterzeichnete Bietergemeinschaftserklärung beigelegen. Zu dem
Fehler bei der Verlesung der Angebote sei es gekommen, weil die
Auftraggeberin das Submissionsprotokoll auf der Grundlage der Liste
der Unternehmen vorbereitet habe, die die Ausschreibungsunterlagen
abgefordert hatten. Die Abforderung der Unterlagen sei durch die
Firma … erfolgt. Es habe sich lediglich um einen Lesefehler
durch den Mitarbeiter der Auftraggeberin gehandelt, der sich an der
vorbereiteten Liste orientiert habe. Das Angebot der
Bietergemeinschaft selbst sei in allen Teilen formell in Ordnung,
vollständig und zweifelsfrei. Das Angebot enthalte auch die
geforderte verbindliche Bereitschaftserklärung eines
Kreditinstitutes zur Bereitstellung des geforderten Betrages in
Form einer Vorauszahlungsbürgschaft. Die vorgelegte Erklärung sei
verbindlich formuliert und entspreche damit den Anforderungen der
Ausschreibung.
Mit weiterem Rügeschreiben vom … 2010 hielt die
Antragstellerin ihre bisherigen Rügen aufrecht. Nach
zwischenzeitlich ergänzender Prüfung des Absageschreibens werde
ergänzend gerügt, dass die Nebenangebote 1, 2 und 3 nicht gewertet
wurden. Hierzu finde sich in dem Absageschreiben lediglich die
Aussage, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit gegenüber dem
Hauptangebot nicht bewertbar erbracht worden sei. Dies treffe nicht
zu.
Auch diese Beanstandungen wies die Auftraggeberin im Einzelnen
mit Schreiben vom … 2010 zurück.
Die Antragstellerin hat am … 2010 bei der Vergabekammer
des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag gestellt, mit dem
sie die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Bietergemeinschaft
… und … und die Nichtberücksichtigung ihrer
Nebenangebote 1, 2 und 3 weiter beanstandet.
Die Antragstellerin beantragt,
-
die Auftraggeberin zu verpflichten, der Auftraggeberin
aufzugeben, in dem streitgegenständlichen Vergabeverfahren das
Angebot der beizuladenden Unternehmen … und … vom
Vergabeverfahren auszuschließen und die Wertung der Angebote unter
Berücksichtigung der Nebenangebote 1, 2 und 3 der Antragstellerin
zu wiederholen,
-
die Hinzuziehung der Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin für notwendig zu erklären,
-
der Auftraggeberin die Kosten des Nachprüfungsverfahrens
aufzuerlegen,
-
der Antragstellerin nach Erhalt der Vergabeakte gemäß § 111
GWB Akteneinsicht zu gewähren.
Die Auftraggeberin hat keinen Antrag gestellt.
Am … 2010, ergänzt mit Schriftsatz vom ... 2010, hatte
sie bei der Vergabekammer – im Wesentlichen mit der
Begründung ihrer Rügeantwortschreiben – eine Schutzschrift
hinterlegt, um der Zustellung eines etwaigen Nachprüfungsantrages
entgegen zu wirken. In der Schutzschrift hatte sie beantragt,
- einen eventuellen Antrag auf Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens nicht zuzustellen,
hilfsweise über einen solchen Antrag auf Einleitung eines
Nachprüfungsverfahrens nur nach vorheriger Anhörung der
Vergabestelle zu entscheiden,
- für den Fall der Zurückweisung/Nichtzustellung des Antrages
auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens oder seiner Zurücknahme
durch die mutmaßliche Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
einschließlich der durch die Hinterlegung der Schutzschrift
entstandenen Kosten aufzuerlegen.
Mit Schriftsatz vom … 2010, in der Vergabekammer
eingegangen am … 2010, hat die Auftraggeberin einen Antrag
auf Vorabgestattung des Zuschlages gemäß § 115 Abs. 2 GWB
gestellt.
Gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 GWB berücksichtige die Kammer bei der
Entscheidung auch die allgemeinen Aussichten des Antragstellers im
Vergabeverfahren, den Auftrag zu erhalten. Selbst wenn sich
herausstellen solle, dass der – im Rahmen des
Nachprüfungsverfahrens gerügte – Ausschluss der Nebenangebote
Nr. 1 – 3 der Antragstellerin unrechtmäßig gewesen sei und
die Nebenangebote somit in die Angebotswertung einzubeziehen wären,
habe die Antragstellerin keine Chance, den Zuschlag zu erhalten.
Auch in diesem Fall wäre das Angebot des – für den Zuschlag
vorgesehenen – Bestbieters günstiger. Sie, die
Auftraggeberin, gehe davon aus, dass die seitens der
Antragstellerin vorgetragenen Gründe für einen formalen Ausschluss
des vorgesehenen Bestbieters nicht zutreffen, weil das Angebot der
als Bestbieter ermittelten Bietergemeinschaft ordnungsgemäß
gekennzeichnet gewesen sei und auch deren eingereichte
Bankerklärung den geforderten Anforderungen entspreche. Aber auch
für den Fall, dass das Angebot des – in Aussicht genommenen
– Bestbieters aus den im Wege der Rüge vorgebrachten Gründen
auszuschließen wäre, hätte die Antragstellerin keine Aussicht auf
Erhalt des Zuschlages. In diesem Fall sei die Vergabestelle
gehalten, das Ausschreibungsverfahren aufzuheben, weil die
angemessenen Baukosten überschritten würden. Da das Vorhaben durch
Fördermittel finanziert werde, sei bei einer Überschreitung der
festgestellten angemessenen Baukosten die Finanzierung des
Vorhabens nicht mehr gesichert. Da das Vorhaben zu XX % durch
Fördermittel finanziert werde, die auf „Jahresscheiben“
verteilt und damit kalenderjahresgebunden gewährt würden, sei es
– zur Sicherung der zugesagten Fördermittel – unbedingt
erforderlich, den vorgesehenen Bauablauf einzuhalten. Eine
Übertragung von Fördermitteln auf nachfolgende Kalenderjahre sei
nicht möglich. Zudem würde das Vorhaben durch das Abwarten der
Entscheidung der Vergabekammer unzumutbar verzögert. Als Baubeginn
sei der … 2010 vorgesehen. Die Baumaßnahme solle bis zum
… 2011 fertig gestellt werden. Etwa die Hälfte der Trasse
verlaufe durch Waldgebiet, für das die Genehmigung zur Ausführung
aus Naturschutzgründen nur zwischen Oktober und März erteilt werde.
Vorliegend bedeute dies, dass die Ausführung dieses (ersten)
Streckenabschnittes bis zum … März 2011 erfolgen müsse. Dies
setze jedoch zwingend den fristgemäßen Baubeginn im Oktober 2010
voraus. Verschiebe sich dieser Zeitpunkt in die Wintermonate, könne
der erste Streckenabschnitt nicht bis zum … März 2011 fertig
gestellt werden, womit sich die Ausführung des Gesamtvorhabens um
ein Jahr verzögern würde, da die Trasse durch das Waldgebiet dann
erst wieder ab Oktober 2011 ausgeführt werden könne. Eine
Verzögerung in der Auftragserteilung führe damit unweigerlich zu
einer Verkürzung des für die Leistungsausführung vorgesehenen
Zeitraumes und damit auch zu einer Abweichung von den
ausgeschriebenen Vertragsbedingungen, was die Berechtigung des zu
bezuschlagenden Auftragnehmers zu einem Nachtrag in Form einer
Beschleunigungszulage zur Folge haben könne. Damit werde wiederum
die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens infrage gestellt.
Die Auftraggeberin beantragt insoweit,
ihr zu gestatten, den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit
Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen.
Die Antragstellerin meint mit Schriftsatz vom … 2010, die
Voraussetzungen für eine vorzeitige Gestattung der
Zuschlagserteilung lägen nicht vor. Dies gelte insbesondere für die
Zeit vor der Ermöglichung einer Akteneinsicht für die
Antragstellerin und der damit verbundenen Möglichkeit, sich
ergänzend zu dem Angebot der für die Zuschlagserteilung
vorgesehenen Unternehmen sowie zu der nicht erfolgten Bewertung der
Nebenangebote 1 bis 3 zu äußern. Zwingende Gründe eines
Allgemeininteresses habe die Auftraggeberin nicht geltend gemacht.
Fest stehe, dass die Antragstellerin derzeit an zweiter Stelle der
Angebotswertung liege und daher bei einer Wiederholung der
Angebotswertung eine ernsthafte Zuschlagschance habe. Diese dürfe
ihr durch eine vorzeitige Gestattung der Zuschlagserteilung nicht
genommen werden. Daran ändere auch die Ankündigung der
Auftraggeberin nichts, dass sie die Ausschreibung in diesem Fall
aufheben würde. Es sei bereits nicht erkennbar, dass die
Voraussetzungen des § 17 VOB/A für eine Aufhebung der Ausschreibung
erfüllt wären. Insbesondere sei das Angebot der Antragstellerin
nicht unwirtschaftlich, sodass eine Aufhebung gemäß § 17 Abs. 1 Nr.
3 VOB/A ausscheide. Überdies hätte die Antragstellerin im Falle
einer Aufhebung und Neuausschreibung eine zweite Chance auf
Zuschlagserteilung. Nicht nachvollziehbar sei es, wenn die
Auftraggeberin gleichzeitig neben ihrer Androhung der Aufhebung
geltend mache, dass die Zuschlagserteilung besonders eilbedürftig
sei. Dafür sei im Einzelnen nichts vorgetragen, sehe man von der
pauschalen und unbelegten Behauptung ab, dass eine Übertragung von
Fördermitteln auf nachfolgende Kalenderjahre nicht möglich sei.
Dies treffe in dieser Form schon deshalb nicht zu, weil sich auch
die Baumaßnahme über das Jahr 2010 hinaus erstrecke und die
Werklohnzahlungen nicht ausschließlich oder gar überwiegend im Jahr
2010 erfolgen werden. Abgesehen davon, würden darin keine
zwingenden Gründe des Allgemeinwohls im Sinne der
Rechtsmittelrichtlinie liegen. Sofern die Auftraggeberin darauf
verweise, dass eine Verzögerung der Zuschlagserteilung aufgrund
eines Nachprüfungsverfahrens zu einer Verkürzung des
Ausführungszeitraums führe, sei dies zum einen nicht zwingend, zum
anderen in keiner Weise durch konkretisierende Angaben untersetzt.
Die angesprochene Notwendigkeit etwaiger Beschleunigungszulagen sei
im Rahmen des § 115 Abs. 2 GWB schon aus gemeinschaftsrechtlichen
Gründen schlicht irrelevant.
Zur Sache selbst vertieft die Antragstellerin ihren Vortrag.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls
offensichtlich unbegründet.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung im
Nachprüfungsverfahren zuständig, §§ 104 Abs. 1, 106 a Abs. 3
GWB.
Die Beteiligten streiten um eine Vergabemaßnahme der …,
handelt im eigenen Namen und auf Rechnung der Stadt … und
der Gemeinde … als Treuhänderischer Erschließungsträger für
den Industriestandort … . Es kann dahinstehen, ob die
… als öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 Nr. 2 GWB
zu qualifizieren ist. Jedenfalls ist das verfahrensgegenständliche
Beschaffungsvorhaben der Stadt … und der Gemeinde …,
die nach dem Gesellschaftsvertrag der Auftraggeberin vom …
2010 deren Gesellschafter sind, als öffentliche Auftraggebern gemäß
§ 98 Nr. 1 GWB zuzurechnen. Denn die Auftraggeberin vertritt diese
mittelbar, vgl. Ziff. I.1) der Bekanntmachung, § 4 Nr. 3 b) des
Gesellschaftsvertrages der Auftraggeberin. Ein Fall der mittelbaren
Stellvertretung ist gegeben, wenn jemand ein Rechtsgeschäft im
eigenen Namen, aber im Interesse und für Rechnung eines anderen,
des Geschäftsherrn, vornimmt (Palandt-Heinrichs, BGB, 65. A.,
Einführung von § 164, Rn. 6). Die Auftraggeberin ist damit im
Außenverhältnis alleiniger Auftraggeber, im Innenverhältnis ist die
Beschaffung jedoch der Stadt … und der Gemeinde …
zuzurechnen (vgl. hierzu auch 2. VK Bund, Beschluss vom 8. Juni
2006 – VK 2-114/05).
Der Schwellenwert für das ausgeschriebene Los 2 i.H.v. 1 Mio.
EUR wird gemäß §§ 100 Abs. 1, 127 Nr. 1 GWB i.V.m. § 2 Nr. 6 VgV
erreicht.
Die Antragstellerin ist ihrer Rügeverpflichtung nach § 107 Abs.
3 S. 1 Nr. 1 GWB nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Damit der öffentliche Auftraggeber in die Lage versetzt wird,
die gerügten Mängel abzustellen, muss der Rüge eine konkrete
vergaberechtliche Beanstandung zu entnehmen sein. Zwar genügen
laienhafte Ausführungen, doch hat die Rüge konkrete Tatsachen zu
nennen, die den Vergabeverstoß begründen können. Der Antragsteller
muss zumindest tatsächliche Anhaltspunkte oder Indizien darlegen,
welche seinen Verdacht hervorgerufen haben, dass es zu
Vergabeverstößen gekommen ist. Pauschale Rügen oder Rügen ohne
Substanz genügen diesen Anforderungen nicht (OLG München, Beschluss
vom 28. Juni 2007 – Verg 7/07). Denn wenn der Bieter
Vergabeverstöße lediglich pauschal „ins Blaue hinein“
behauptet, geht es ihm in Wirklichkeit nicht um die Beseitigung
konkreter Mängel.
Nach diesen Grundsätzen hat die Antragstellerin keine
substantiierte Rüge erhoben. Sie hat lediglich behauptet, dass eine
verbindliche Bereitschaftserklärung eines Kreditinstitutes oder
eines Kreditversicherers, welche nach Ziffer 10.11 der Besonderen
Vertragsbedingungen verlangt war, dem Angebot der Antragstellerin
nicht beigefügt war. Aus dem Umstand, dass das Angebot der
Bietergemeinschaft … und … (…) preislich vom
Angebot der Antragstellerin abweicht, lässt sich entgegen der
Auffassung der Antragstellerin nicht schlussfolgern, dass die
Vorauszahlungsbürgschaft im Angebot der … fehlte. Die
insoweit erhobene Behauptung der Antragstellerin entbehrt jeder
fundierten tatsächlichen Untermauerung.
Wegen der Rüge, das Angebot der … sei widersprüchlich und
formell unzureichend, aus dem nicht hinreichend hervorgehe, dass es
von einer Bietergemeinschaft abgegeben worden sei, liegt ein
zulässiger Nachprüfungsantrag deshalb nicht vor, weil die
Antragstellerin damit eine Rechtsverletzung „ins Blaue
hinein“ geltend gemacht hat. Der Nachprüfungsantrag enthält
keine hinreichenden Anhaltspunkte für den behaupteten
Wertungsfehler.
Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass der
Nachprüfungsantrag auch offensichtlich unbegründet ist.
Die Antragstellerin hätte auch bei Berücksichtigung ihrer
Nebenangebote Nr. 1, 2 und 3 keine realistische Aussicht auf
Zuschlagserteilung, denn der mit einem Anteil von 70 % in die
Wertung einzubeziehende Angebotspreis der für den Zuschlag
vorgesehenen … würde auch in diesem Fall noch unter dem
Angebotspreis der Antragstellerin liegen. Die Reduzierung des
Angebotspreises der Antragstellerin infolge der Berücksichtigung
ihrer vorgenannten Nebenangebote führt zwar zu einer Steigerung
ihrer Punktzahl im Wertungskriterium Preis. Die Gesamtpunktzahl
liegt aber nach wie vor unterhalb der Gesamtpunktzahl der für den
Zuschlag vorgesehenen Bietergemeinschaft.
Dass die in die Wertung einbezogenen Nebenangebote der …
inhaltliche Mängel aufweisen und aufgrund dessen nicht hätten
gewertet werden dürfen, hat die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt
substantiiert vorgetragen.
Daher kann es im Ergebnis dahinstehen, ob die
Nichtberücksichtigung der Nebenangebote 1, 2 und 3 der
Antragstellerin tatsächlich gerechtfertigt war, ebenso wie die
Frage, ob die entsprechende Rüge der Antragstellerin am …
2010 auf die Vorabinformation der Auftraggeberin vom … 2010
(vorab per E-Mail), die sich in der Wiedergabe des Inhaltes der
Nebenangebote und des Protokolls des Aufklärungs-/Bietergespräches
vom … 2010 erschöpft, unverzüglich i.S.v. § 107 Abs. 3 S. 1
Nr. 1 GWB erfolgt ist.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen bzw. offensichtlich unbegründeten
Nachprüfungsantrag nicht der Fall.
IV.
Hinsichtlich des Antrages der Auftraggeberin auf Gestattung des
Zuschlages ist die Erledigung infolge des Erlasses der Entscheidung
der Vergabekammer in der Hauptsache eingetreten (Boesen,
Vergaberecht, § 115 Rz. 22). Gemäß § 115 Abs. 1 GWB kann der
Zuschlag grundsätzlich mit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist, also
binnen zwei Wochen nach Zustellung der Hauptsacheentscheidung,
ergehen. Der Antrag auf Zuschlagsgestattung nach § 115 Abs. 2 Satz
1 GWB ermöglicht demgegenüber in dem vorliegenden
Nachprüfungsverfahren keine schnellere Zuschlagsgestattung, da nach
der gesetzlichen Regelung auch in dem Fall der Zuschlag erst binnen
zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung ergehen kann.
Mögliche Verzögerungen hinsichtlich der Zuschlagserteilung infolge
eines sich eventuell anschließenden Beschwerdeverfahrens sind zum
gegenwärtigen Zeitpunkt hypothetischer Natur und nicht zu
berücksichtigen (vgl. 2. VK Bund, Beschluss vom 30. Juni 1999
– VK 2-14/99, sowie 1. VK Bund, Beschluss vom 4. Dezember
2001 – VK 1-43/01). Der Antrag auf Zuschlagsgestattung läuft
seit Erlass der Hauptsacheentscheidung ins Leere und hat sich damit
erledigt.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
X.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
VI.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.