OVG Berlin-Brandenburg 20. Senat — 2011-12-05 — OVG 20 GrS 1.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-05
Aktenzeichen: OVG 20 GrS 1.11
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
Im Land Brandenburg entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 39 Satz 1 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Kosten einer Ersatzvornahme nachträglich angefordert werden.
Tenor
Im Land Brandenburg entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
in Verbindung mit § 39 Satz 1 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid, mit
dem die Kosten einer Ersatzvornahme nachträglich angefordert
werden.
Gründe
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat
dem Großen Senat mit Beschluss vom 17. März 2011 gemäß § 12 Abs. 1
i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung
vorgelegt:
Entfällt im Land Brandenburg wegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
in Verbindung mit § 39 Satz 1 VwVGBbg die aufschiebende Wirkung von
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Leistungsbescheid, mit
dem die Kosten einer Ersatzvornahme nachträglich angefordert
werden?
I.
Dem Vorlagebeschluss liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsgegner gab dem Antragsteller mit bestandskräftig
gewordenem Bescheid auf, sein Grundstück an die leitungsgebundene
Abwasserentsorgung anzuschließen. Mit Bescheid vom 27. März 2008
drohte er die Ersatzvornahme an, mit Bescheid vom 15. April 2008
setzte er das Zwangsmittel fest. Der Antragsteller suchte erfolglos
um vorläufigen Rechtsschutz nach. Am 21. April 2008 schloss der
Antragsgegner das Grundstück des Antragstellers im Wege der
Ersatzvornahme an die Abwasserentsorgung an. Mit Bescheid vom 24.
November 2008 forderte er den Antragsteller zum Ersatz der
hierdurch entstandenen Kosten bis zum 29. Dezember 2008 auf. Der
dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos.
Der Antragsteller hat Klage erhoben und erneut vorläufigen
Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat
in dem Eilverfahren mit Beschluss vom 20. Juli 2010 (VG 1 L 171/09)
festgestellt, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe, weil die
nachträgliche Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme durch
Leistungsbescheid keine gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m.
§ 39 Satz 1 VwVGBbg sofort vollziehbare Maßnahme in der
Verwaltungsvollstreckung sei. Dagegen wendet sich der Antragsgegner
mit der Beschwerde.
Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
teilt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts und beabsichtigt
deshalb, die Beschwerde zurückzuweisen. Er sieht sich hieran jedoch
durch den Beschluss des 2. Senats des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 23. Dezember 2005 (OVG 2 S 122.05), in dem
die Vorlagefrage bejaht worden ist, gehindert. Der 2. Senat hat auf
Anfrage des 9. Senats mit Beschluss vom 10. März 2011 an seiner
Rechtsprechung festgehalten.
Der 9. Senat führt in dem Vorlagebeschluss aus, die
nachträgliche Anforderung der Kosten der Ersatzvornahme sei nicht
Bestandteil des Zwangsmittels „Ersatzvornahme“ und
damit keine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung. Die
Ersatzvornahme sei mit der Durchführung der vertretbaren Handlung
durch die Vollzugsbehörde oder ihren Beauftragten abgeschlossen und
löse lediglich im Sinne eines Sekundäranspruchs einen
Kostenerstattungsanspruch aus. Dies ergebe sich aus § 19 Abs. 2 und
§ 6 Abs. 4 lit. a) VwVGBbg. Daraus gehe hervor, dass die
nachträgliche Kostenanforderung durch Leistungsbescheid nach
Auffassung des Gesetzgebers nicht Bestandteil der Ersatzvornahme
sei, sondern dieser als selbstständige Maßnahme nachfolge. Es
handele sich auch sonst um keine Maßnahme „in“ der
Verwaltungsvollstreckung, weil sie keinen Beugecharakter im
Hinblick auf die Vollstreckung des Grundverwaltungsakts habe und
auch nicht an deren Eilbedürftigkeit teilnehme. Die
Kostenanforderung stelle vielmehr ihrerseits einen neuen, der
Vollstreckung bedürftigen und gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVGBbg eine
Vollstreckung erst ermöglichenden Geldleistungsverwaltungsakt
dar.
Die Beteiligten sind zu der Vorlagefrage gehört worden. Sie
haben sich insoweit auf ihre in dem Eilverfahren geäußerten
unterschiedlichen Rechtauffassungen zu der Vollziehbarkeit des
Heranziehungsbescheides bezogen bzw. haben diese vertieft.
II.
-
Der Große Senat entscheidet gemäß § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11
Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 VwGO und Buchstabe B des
Geschäftsverteilungsplans des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg für das Geschäftsjahr 2011 durch den Präsidenten
und die Vorsitzenden bzw. bei deren Verhinderung stellvertretenden
Vorsitzenden der übrigen Berufungssenate.
-
Die Anrufung des Großen Senats ist zulässig.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 2 VwGO entscheidet der
Große Senat, wenn ein Senat über eine Frage des Landesrechts
endgültig entscheiden und dabei von einer Entscheidung eines
anderen Senats abweichen will. Diese Voraussetzungen liegen hier,
wie der 9. Senat in seinem Vorlagebeschluss (Ziff. 17 und 18 des
Beschlussabdrucks) zutreffend ausgeführt hat, vor. Die Vorlagefrage
betrifft die sofortige Vollziehbarkeit eines nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg ergangenen
Leistungsbescheides auf Erstattung der durch eine Ersatzvornahme
entstandenen Kosten. Von ihrer Beantwortung hängt es ab, ob in dem
der Vorlagefrage zugrunde liegenden Eilverfahren ein Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5
VwGO oder ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung
der Klage analog § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Danach richtet
sich der Maßstab für die weitere Prüfung durch den Fachsenat.
- Die Vorlagefrage ist im Sinne der Rechtsprechung des 2.
Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zu
entscheiden.
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO entfällt die aufschiebende
Wirkung von Widerspruch und Klage u.a. in den für das Landesrecht
durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen. § 39 Satz 1 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg vom 18.
Dezember 1991 (GVBl. S. 661), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.
September 2008 (GVBl. I S. 202) - VwVGBbg -, sieht vor, dass
Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden
(§ 2) und der Vollzugsbehörden (§ 16) in der
Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung
haben. Zu einer solchen Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung
gehört auch die nachträgliche Anforderung der Kosten einer
Ersatzvornahme.
a) Das folgt bereits aus dem Wortlaut des die Ersatzvornahme
regelnden § 19 Abs. 1 VwVGBbg. Danach kann die Vollzugsbehörde eine
vertretbare Handlung, die der Betroffene trotz bestehender
Verpflichtung nicht vornimmt, auf dessen Kosten selbst ausführen
oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Die
Kostentragungspflicht des Betroffenen ist damit integraler
Bestandteil der Ersatzvornahme, wie sich weiter daraus erhellt,
dass gemäß § 23 Abs. 4 VwVGBbg in der Androhung der Ersatzvornahme
die voraussichtlichen Kosten angegeben werden sollen und gemäß § 19
Abs. 2 Satz 1 VwVGBbg bestimmt werden kann, dass der Betroffene
diese im Voraus zu zahlen hat. Danach kann entgegen der Auffassung
des vorlegenden Senats nicht zwischen der Ausführung der
vertretbaren Handlung durch die Vollstreckungsbehörde einerseits
und den dadurch entstehenden Kosten andererseits in dem Sinne
differenziert werden, dass nur die erstere, nicht aber die dadurch
ausgelöste Pflicht des Betroffenen zur Kostentragung Teil der
Verwaltungsvollstreckung ist.
b) Daran ändert auch der Hinweis in dem Vorlagebeschluss auf die
in § 19 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und in § 6 Abs. 4 lit. a) VwVGBbg
verwendete Formulierung „Kosten der Ersatzvornahme“
bzw. „Kosten einer Ersatzvornahme“ nichts. Dem daraus
gezogenen Schluss, der Gesetzgeber unterscheide zwischen der
Ersatzvornahme und deren Kosten, lässt sich schon entgegenhalten,
dass in § 19 Abs. 2 Satz 3 und in § 23 Abs. 4 VwVGBbg nur von den
„voraussichtlichen Kosten“ die Rede ist. Abgesehen
davon ist der Einwand eher formaler Art. Die Durchführung der
Ersatzvornahme ist zwangsläufig mit Kosten verbunden. Es handelt
sich dabei um die durch die Ausführung der geforderten Handlung
anstelle des Betroffenen entstandenen Kosten. Der Gesetzgeber
spricht insoweit verkürzt von den „Kosten der
Ersatzvornahme“ bzw. den „Kosten einer
Ersatzvornahme“. In § 6 Abs. 4 lit. a) VwVGBbg ist dies
ohnehin zwingend, um klarzustellen, welche Kosten dabei neben den
dort auch aufgeführten Zwangsgeldern gemeint sind. Weitergehende
Schlüsse lassen sich aus der genannten Formulierung nicht ziehen.
Sie ändert insbesondere nichts daran, dass die Definition der
Ersatzvornahme in § 19 Abs. 1 VwVGBbg die Kostentragungspflicht des
Betroffenen miteinschließt.
c) Die Vorlagefrage ist auch nicht deshalb zu verneinen, weil
das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg die
Beitreibung der Kosten der Ersatzvornahme im Abschnitt I (§§ 1-14)
regelt, der die Vollstreckung von Geldforderungen betrifft, und die
Erzwingung von Handlungen im Wege der Ersatzvornahme im Abschnitt
II (§§ 15-36). Denn diese Differenzierung gilt nicht nur für die
Einziehung der durch die Ersatzvornahme entstandenen, sondern auch
für die durch die Ersatzvornahme voraussichtlich entstehenden
Kosten und für das Zwangsgeld. Sie alle werden gemäß § 19 Abs. 2
Satz 2 bzw. § 20 Abs. 3 Satz 1 VwVGBbg „im
Verwaltungszwangsverfahren“ beigetrieben. Es unterliegt indes
keinen Zweifeln, dass die Beitreibung des Zwangsgeldes Teil des
Zwangsmittels „Zwangsgeld“ ist und nicht eine davon zu
trennende Maßnahme außerhalb der Verwaltungsvollstreckung. Darauf
hat der 2. Senat in dem auf die Divergenzanfrage ergangenen
Beschluss vom 10. März 2011 zutreffend hingewiesen, dem ist der 9.
Senat nicht entgegengetreten. Er hat vielmehr eingeräumt, dass für
die einer Ersatzvornahme vorausgehende Kostenbeitreibung
vollstreckungsrechtlich möglicherweise anderes zu gelten habe als
für die Kosteneinziehung nach Durchführung der Ersatzvornahme. Das
Gesetz selbst differenziert insoweit nicht.
d) Neben dem Wortlaut des § 19 Abs. 1 VwVGBbg ist die in ihr
geregelte Kostentragungspflicht auch nach dem Sinn und Zweck der
Norm ein wesentliches Element des Zwangsmittels der Ersatzvornahme.
Nicht allein die Androhung, die Handlung anstelle des Pflichtigen
vorzunehmen, sondern insbesondere, diese auf seine Kosten
durchzuführen, verleiht dem Zwangsmittel die besondere
Beugefunktion. Diese Funktion ginge weitgehend verloren, wenn die
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 VwVGBbg auch nach Durchführung der
Ersatzvornahme vorgesehene Kostenbeitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren nicht Teil der Verwaltungsvollstreckung
wäre. Der 9. Senat konzediert in seinem Vorlagebeschluss, dass die
Beugewirkung von Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme
schwächer sein könne, wenn die nachträgliche Kostenanforderung
nicht kraft Gesetzes sofort vollziehbar wäre. Dabei handelt es sich
aber nicht allein um Zweckmäßigkeitserwägungen. Vielmehr wird die
Bereitschaft des Pflichtigen, die geforderte Handlung selbst
vorzunehmen, wesentlich gefördert, wenn er mit einer zeitnahen
Heranziehung zu den Kosten rechnen muss, die durch die Vornahme der
Handlung im Wege der Ersatzvornahme entstehen.
e) Die vorstehenden Ausführungen gelten ungeachtet dessen, dass
der Heranziehungsbescheid nach Durchführung der Ersatzvornahme der
Vollziehung des Grundverwaltungsaktes nachfolgt und seinerseits
einen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVGBbg die Vollstreckung erst
ermöglichenden Geldleistungsverwaltungsakt darstellt. Das steht der
Annahme, dass es sich dabei gleichwohl um eine Maßnahme in der
Verwaltungsvollstreckung im Sinne von § 39 Satz 1 VwVGBbg handelt,
nicht entgegen. Dies folgt aus der dargelegten engen Verzahnung von
durchzusetzender Handlungspflicht und dieser Durchsetzung dienender
Kostentragungspflicht in § 19 und § 23 Abs. 4 VwVGBbg (ebenso OVG
Berlin, Beschluss vom 3. März 1997 - OVG 2 S 24.96 - NVwZ-RR 1999,
156, juris, Rz. 10). Der 2. Senat hat aus dieser Verflechtung in
seinem Beschluss vom 10. März 2011 mit Recht den Schluss gezogen,
dass der Vollstreckungserfolg erst eingetreten und die
Zwangsvollstreckung abgeschlossen ist, wenn der Pflichtige die von
ihm zu tragenden Kosten der von der Vollstreckungsbehörde an seiner
Stelle vorgenommenen Handlung ausgeglichen hat.
f) Schließlich spricht auch der Gesichtspunkt effektiven
Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nicht gegen die sofortige
Vollziehbarkeit des Heranziehungsbescheides gemäß § 39 Satz 1
VwVGBbg.
Richtig ist allerdings, dass der vom 2. Senat in diesem
Zusammenhang angeführte Verweis auf die Möglichkeit vorangehenden
Rechtsschutzes gegen den Grundverwaltungsakt und die Androhung der
Ersatzvornahme insoweit nicht trägt, weil in diesem Verfahren die
Berechtigung der Kostenerstattungsforderung hinsichtlich der
konkreten Kostenpositionen, die im Einzelnen problematisch sein
können, nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist. Dies gilt
erst recht, wenn die Ersatzvornahme gemäß § 15 Abs. 2 VwVGBbg ohne
vorausgehenden Verwaltungsakt und damit ohne die Möglichkeit
vorläufigen Rechtsschutzes erfolgt. Damit ist der Betroffene in
einem Fall wie dem vorliegenden aber nicht rechtsschutzlos
gestellt. Ihm steht vielmehr - wie in allen anderen Fällen der
gesetzlichen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts - der Antrag
gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des
Rechtsmittels gegen den Heranziehungsbescheid offen. Soweit sich
hierbei die Rechtmäßigkeit der Kostenerstattungsforderung als
zweifelhaft erweist, ist ihm vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren.
Andernfalls bleibt es bei dem in § 39 Satz 1 i.V.m. §§ 19 Abs. 1
und 23 Abs. 4 VwVGBbg zum Ausdruck kommenden Willen des
Gesetzgebers, dass der Pflichtige für die Kosten der Ersatzvornahme
aufzukommen hat und dies auch für die Dauer eines
Rechtsmittelverfahrens gegen einen Heranziehungsbescheid der
anstelle des Pflichtigen handelnden und dabei für die Kosten in
Vorleistung tretenden Behörde gilt.
- Der Große Senat verkennt nicht, dass die von dem vorlegenden
Senat zutreffend zitierte h.M. (BayVGH, Beschluss vom 25. Februar
2009 - 2 CS 07.1702 -, NVwZ-RR 2009, 787, juris, Rz. 14; ThürOVG,
Beschluss vom 12. März 2008 - 3 EO 283/07 - juris, Rz. 10 f.; OVG
LSA, Beschluss vom 4. September 2003 - 2 M 519/02 - juris, Rz. 6;
SächsOVG, Beschluss vom 21. Februar 2003 - 4 BS 435/02 -, NVwZ-RR
2003, 475, juris; OVG Rh-Pf, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B
11553/98 -, NVwZ-RR 1999, 27, juris, Rz. 7; Schoch, in:
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Juni 2011, Rz. 136p zu
§ 80; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, Rz. 67 zu §
80; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 70 zu § 80) die
Heranziehung des Pflichtigen zu den durch eine Ersatzvornahme
entstandenen Kosten nicht als eine nach den jeweiligen
landesrechtlichen Bestimmungen sofort vollziehbare Maßnahme (in)
der Verwaltungsvollstreckung ansieht. Er hält gleichwohl aus den
vorstehend angeführten Erwägungen die von dem 2. Senat und ihm
vorgehend von dem Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluss vom 3.
März 1997, a.a.O.) vertretene Rechtsauffassung für zutreffend.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).