VG Potsdam 8. Kammer — 2011-12-21 — 8 K 1330/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-12-21
Aktenzeichen: 8 K 1330/07
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Die § 20 AVB WasserV nachgebildete Regelung in der Wasserversorgungssatzung eines Zweckverbandes, nach der der Wasserverbrauch geschätzt werden kann, wenn der Beauftragte des Zweckverbandes keinen Zutritt in die Räume des Grund-stückseigentümers erhält, ist auf den Fall, dass der Gebührenpflichtige die Selbstab-lesekarte nicht ausgefüllt zurückgibt, analog anzuwenden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig
vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages
abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in derselben
Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu Trink- und
Abwassergebühren für das Grundstück …. in …. Der
Kläger erwarb das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück in
den 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts und vermietete es in
der Folge.
Der Beklagte zog den Kläger mit Gebührenbescheid vom 11. Mai
2007 für den Abrechnungszeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007
zu Trinkwasser- und Abwasserbeseitigungsgebühren in Höhe von gesamt
3.912,36 € heran. Nach Abzug der bereits geleisteten Abschläge
setzte er einen Gesamtbetrag von 3.609,36 € fest. Bei der
Verbrauchsermittlung ging der Beklagte von einem Anfangsstand des
Wasserzählers von 803 m³ aus. Dieser Zählerstand beruhte auf einer
für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum (16. April 2005 bis
15. April 2006) vom Beklagten vorgenommenen Verbrauchsschätzung;
der Gebührenbescheid vom 1. Juni 2006 für diesen (vorangegangenen)
Veranlagungszeitraum, der als damaligen Zählerendstand 803 m³
ausweist, ist bestandskräftig geworden. Als Zählerendstand für den
hier in Rede stehenden Zeitraum legte der Beklagte den von der
Hausverwalterin des Klägers Anfang Januar 2007 aus Anlass des
Auszugs der Mieter mitgeteilten Zählerstand von 1692 m³ zugrunde,
der bei einer Kontrollablesung durch die Betriebsgesellschaft im
Mai 2007 unverändert geblieben war.
Mit seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. Mai 2007
stellte der Kläger die Richtigkeit des angegebenen Wasserverbrauchs
in Frage. Ihm sei seit drei Jahren nicht mitgeteilt worden, dass
der Verbrauch in den Vorjahren ausschließlich auf der Grundlage von
Schätzwerten abgerechnet worden sei. Der Umstand, dass der
Wasserverbrauch seit der letzten Ablesung offenbar drastisch
angestiegen sei, sei ihm ebenfalls unbekannt gewesen, so dass er
nunmehr keine Möglichkeit mehr habe, sich mittels einer Erhöhung
der Betriebskostenvorauszahlungen ausreichend abzusichern. Damit
habe der Beklagte seine Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 15. Juni 2007
zurück. Die Gebühren seien sachlich und rechnerisch ordnungsgemäß
ermittelt worden. Insbesondere sei der abgerechnete Wasserverbrauch
nicht zu beanstanden. Der hohe Verbrauch lasse sich damit
begründen, dass er in den vorangegangenen Abrechnungszeiträumen zu
niedrig geschätzt worden sei und daher der tatsächliche Verbrauch
erst im Rahmen der Ablesung zum 3. Januar 2007 habe festgestellt
werden können. In den beiden vorangegangenen Veranlagungsperioden
vom 16. April 2004 bis zum 15. April 2006 seien die Gebühren
lediglich auf Grund eines geschätzten Trinkwasserverbrauchs
abgerechnet worden, da eine Ablesung der Zählerstände trotz
Zusendung der Ablesekarten weder durch die Hausverwaltung noch
durch die Mieter erfolgt sei. Vor diesem Hintergrund habe der
Zweckverband gemäß § 25 Abs. 2 der Wasserversorgungssatzung - WVS -
den Wasserverbrauch geschätzt. Da im vorangegangenen
Gebührenbescheid vom 1. Juni 2006 die Trink- und Schmutzwassermenge
nur bis zum geschätzten Zählerstand in Höhe von 803 m³ berechnet
worden sei, sei die Differenz zwischen dem Schätzwert und dem
abgelesenen Wert (1.692 m³) Erhebungsgrundlage für den
angefochtenen Gebührenbescheid gewesen. Der Widerspruchsbescheid
wurde dem Kläger am 19. Juni 2007 zugestellt.
Zur Begründung der am 16. Juli 2007 erhobenen Klage führt er
aus, das Grundstück sei seit den 90er Jahren an wechselnde
Mietparteien vermietet worden und werde ebenso wie weitere ihm
gehörende Objekte in der Region von einer ortsansässigen
Grundstücksverwalterin betreut. Dies sei dem Beklagten seit
geraumer Zeit bekannt. Die exorbitant hohen Trink- und
Schmutzwassergebühren resultierten aus der Tatsache, dass der
Beklagte den Wasserverbrauch der Verbrauchsstelle in den
vorangegangenen Erhebungszeiträumen von April 2003 bis April 2006
auf der Grundlage unrealistisch niedriger Schätzwerte abgerechnet
habe. In der Vergangenheit habe der Beklagte ihm alljährlich
Ablesekarten für sämtliche ihm gehörenden Objekte im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten an seine Wohnanschrift nach
Hamburg geschickt, anstatt diese - was mehrfach angeboten worden
sei - der Einfachheit halber an die Verwalterin oder unmittelbar an
die jeweiligen Mieter zu versenden. Er - der Kläger - habe daher
regelmäßig die Karten an seine Verwalterin weitergeleitet. Von dort
aus seien sie an die einzelnen Mieter verteilt worden, jeweils mit
der Bitte, die Zählerstände abzulesen, einzutragen und die Karten
an den Beklagten zurückzuschicken. Dass die Mieter der ….
die Ablesekarten spätestens seit 2003 nicht mehr an den Beklagten
zurückgesandt hätten, habe dieser ihm nicht mitgeteilt, obwohl er
hierzu nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet gewesen
sei. Er könne nicht, wie der Beklagte offenbar meine, als
Eigentümer Reisen quer durch die Republik auf sich nehmen, um die
Wasserzählerstände abzulesen. Die Differenz zwischen geschätzten
und tatsächlich gemessenen Wasserverbrauch sei erst auf Grund der
Ablesung im Jahr 2007 zu Tage getreten.
Der Beklagte habe keine Befugnis gehabt, den Wasserverbrauch zu
schätzen. Die Schätzung sei fehlerhaft, weil das Objekt in der ...
vor seiner Neuvermietung Anfang 2003 einige Monate leer gestanden
habe. Offenbar habe der Beklagte für die Ermittlung der
Verbrauchswerte die Zeit des Leerstandes mit einbezogen. Der
Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass zwischen dem Auszug
der Vormieter im Herbst 2002 und dem Einzug der Neumieter Anfang
2003 faktisch kein Wasser verbraucht worden sei, da die Verwalterin
zwei nahezu identische Zählerstände mitgeteilt habe. Ferner sei
nach § 25 Abs. 2 WVS eine Ver-brauchsschätzung nur zulässig, wenn
der Beauftragte des Beklagten die Räume des Grundstückseigentümers
nicht zum Zwecke der Ablesung betreten könne. Daraus ergebe sich,
dass vor jeder Schätzung zwingend der Versuch der Durchführung
einer Ablesung durch einen Beauftragten des Beklagten zu
unternehmen sei. Dies habe der Beklagte nicht ein einziges Mal
versucht.
Er sei durch die Abrechnungspraxis des Beklagten auch deshalb in
seinen Rechten verletzt, weil er außer Stande sei, den vom
Beklagten geltend gemachten Mehrver-brauch den vorangegangenen
Abrechnungsperioden zuzuordnen. Als Vermieter sei er gehalten, den
Mietern die Betriebskostenabrechnungen bis spätestens zum Ablauf
des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.
Nach Ablauf der Frist sei die Geltendmachung einer Nachforderung
dem Mieter gegenüber regelmäßig ausgeschlossen.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Gebührenbescheid des Beklagten vom 11. Mai 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheides führt er
aus, der Eigentümer sei für den ordnungsgemäßen Zustand seines
Grundstücks, wozu die gesicherte Erschließung mit Trinkwasser und
einer Abwasserentsorgung gehöre, selbst verantwortlich. Dies gelte
auch dann, wenn der Eigentümer das Grundstück nicht persönlich
nutze, denn er habe regelmäßig die tatsächliche
Einwirkungsmöglichkeit auf das Grundstück und könne dementsprechend
auch den Verbrauch von Wasser bzw. den Anfall von Fäkalien und
Abwasser beeinflussen. Der Heranziehung des Eigentümers stehe nicht
das Ausfallrisiko entgegen, das ihm bei Nichtzahlung der
Betriebskosten durch den Mieter entstehen könne. Eine
Rechtfertigung dafür, dieses Risiko auf die öffentliche Hand
abzuwälzen, bestehe schon wegen der Möglichkeiten der Absicherung
durch Kaution und Erhebung von angemessenen Vorauszahlungen auf
Betriebskosten nicht. Das Risiko der wirtschaftlichen
Leistungsunfähigkeit des Mieters sei allein der Rechtssphäre des
Grundstückseigentümers zuzurechnen.
Nach § 25 Abs. 1 und Abs. 2 WVS stehe es dem Zweckverband frei,
entweder die Wasserzählerstände selbst abzulesen oder aber dem
Endverbraucher ein Formblatt zur Selbstangabe zuzusenden. Wenn er
sich für die Möglichkeit der Selbstangabe entschließe, räume ihm §
25 Abs. 2 WVS eine Schätzbefugnis für den Fall ein, dass der
Endkunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Mit Übersendung
der Ablesekarte an den Grundstückseigentümer habe der Verband
diesem die Ablesung aufgegeben. Der Mitteilungspflicht sei der
Kläger nicht nachgekommen, denn die Formulare seien nicht
ausgefüllt zum Zweckverband zurückgelangt. Verantwortlich für die
interne Organisation der Grundstücksverwaltung sei der Eigentümer
selbst. Als Anfangsverbrauchswert für die angegriffene
Gebührenfestsetzung habe daher derjenige Schätzwert herangezogen
werden können, den er auf der Grundlage von Verbrauchswerten in der
Vergangenheit errechnet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die
von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. Der
Verwaltungsvorgang des Zweckverbandes (1 Hefter) hat vorgelegen und
ist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche
Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr
Einverständnis erklärt haben.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Der angefochtene Gebührenbescheid vom 11. Mai 2007 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2007 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- Die Festsetzung der Trink- und Abwassergebühren für den
Zeitraum 16. April 2006 bis 15. April 2007 beruht auf der
Beitrags-, Gebühren- und Kostenerstattungssatzung des Wasserver-
und Abwasserentsorgungszweckverbandes Region Ludwigsfelde vom 15.
Februar 2005 - BGKS - (Amtsblatt für den Wasserver- und
Abwasserentsorgungs-Zweckverband Region Ludwigsfelde - Amtsblatt
WARL - vom 18. September 2007 Nr. 3 S. 42) in der Fassung der 1.
Änderungssatzung vom 29. März 2006 (a.a.O., S. 64) und der 2.
Änderungssatzung vom 31. Januar 2007 (a.a.O., S. 66).
An der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der genannten
Abgabensatzungen bestehen hinsichtlich der Regelungen zur
Gebührenerhebung keine Zweifel. Dies gilt insbesondere hinsichtlich
der Bestimmung des vorrangig gebührenpflichtigen Eigentümers nach §
19 Abs. 1 Satz 1 BGKS. Der Satzungsgeber ist nicht darauf
beschränkt, nur oder primär den unmittelbaren Nutzer der
öffentlichen Einrichtung zu Gebühren heranzuziehen, wenn der
Grundstückseigentümer die Verbrauchsstelle im Rahmen eines Miet-
oder Pachtverhältnisses einem Dritten überlässt (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 13. August 1996 - 8 B 23.96 -, juris, Rz. 6; OVG
Magdeburg, Beschluss vom 15. Januar 2009 - 4 L 9/08 -, NVwZ-RR
2009, 449; OVG Frankfurt [Oder], Beschluss vom 1. März 2005 - 2 A
312/04.Z -; VG Potsdam, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 8 K 857/07 -;
Kluge in Becker u.a., Kommunalabgabenrecht für das Land
Brandenburg, Stand Mai 2010, Rz. 192 zu § 6; S. 5. des
Entscheidungsabdrucks). Dies stellt der Kläger ausdrücklich nicht
in Abrede.
- Auch die Anwendung der satzungsrechtlichen Grundlagen ist
indes rechtsfehlerfrei erfolgt. Die Heranziehung des Klägers zu
Trinkwassergebühren beruht auf den Vorschriften der §§ 12 bis 15
BGKS, wobei sich die Erhebung einer Grundgebühr auf § 14 Abs. 1
lit. a, 1. Alt. BGKS und die Erhebung von Mengengebühren auf § 13
BGKS stützt. Bezüglich der Schmutzwassergebühren finden sich die
einschlägigen Satzungsgrundlagen in den Regelungen der §§ 16 bis 18
BGKS, hinsichtlich der Grundgebühr in § 18 Abs. 1 lit. a, 1. Alt.
BGKS und hinsichtlich der Mengengebühr in § 17 Abs. 1, 2 und 6
BGKS. Der Berechnung im Einzelnen ist der Kläger nicht
entgegengetreten; insoweit kann auf den angefochtenen Bescheid
verwiesen werden.
a) Der Beklagte hat zu Recht die nach § 13 Abs. 1 BGKS für die
Trinkwassermengengebühr maßgebliche tatsächlich entnommene und
durch Wasserzähler gemessene Wassermenge nach § 25 Abs. 2 der
Wasserversorgungssatzung - WVS - vom 15. Februar 2005 (Amtsblatt
WARL vom 18. September 2007 Nr. 3, S. 2) geschätzt. Gleiches gilt
in der Folge für die nach § 17 Abs. 1, Abs. 6 BGKS für die
Schmutzwassermengengebühr zu ermittelnde Wassermenge, die nach dem
Frischwassermaßstab dem gemessenen Wasserverbrauch folgt. Der
Annahme einer Mengenschätzung steht nicht entgegen, dass der
zugrunde gelegte Zählerendstand durch Ablesung festgestellt wurde
und der Zähleranfangsstand (803 m³) auf einer Schätzung beruht, die
in den bestandskräftigen Gebührenbescheid für den vorangegangenen
Veranlagungszeitraum als maßgebliche Bemessungsgrundlage
eingegangen ist. Die der vorangegangenen Veranlagungsperiode
zugrunde gelegten Schätzwerte waren zwar als bei der dortigen
Gebührenfestsetzung anzusetzende Maßstabseinheiten gemäß § 157 Abs.
2 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG Teil der Bemessungsgrundlage
(vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. März 2009 - OVG 9 S
75.08, 9 S 22.09 -, juris, Rz. 13) und nahmen deshalb an der
Bestandskraft des für diese Periode ergangenen Gebührenbescheides
teil (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO, Stand September 2009, Rz. 21 zu
§ 157), sie entfalten aber für die Gebührenfestsetzung im
nachfolgenden Veranlagungszeitraum mangels gesonderter Feststellung
im Sinne von §§ 179 ff. AO keine Bindungswirkung (vgl. Rüsken in
Klein, AO, 10. Aufl. 2009, Rzn. 23 f. zu § 157).
b) Nach § 25 Abs. 1 WVS werden die Wasserzähler von Beauftragten
des WARL möglichst in gleichen Zeitabständen oder auf Verlangen des
WARL vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Beide
Möglichkeiten stehen gleichberechtigt alternativ nebeneinander,
wobei die Selbstablesung durch den Kunden die
Wassermengenermittlung für den Wasserversorger erheblich
vereinfacht. Die in § 25 Abs. 2 WVS geregelte Schätzungsbefugnis
ist dem Wortlaut der Satzung nach hingegen nur dann eröffnet, wenn
die Ablesung durch einen Beauftragten des WARL erfolgen soll. Dem
Vereinfachungszweck der Selbstablesung - der sich zudem für alle
Gebührenpflichtigen auch kostenmindernd auswirkt - läuft es
allerdings zuwider, wenn es der Grundstückseigentümer in der Hand
hätte, durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Ermittlung der
Verbrauchsmenge zu erschweren. Ohne Einräumung einer
Schätzungsbefugnis bliebe nur, die Mitwirkung des
Gebührenpflichtigen auf dem Klageweg zu erzwingen. Dies
rechtfertigt es, eine Schätzungsbefugnis des Zweckverbandes auch
für den Fall der verweigerten oder unterbliebenen Selbstablesung in
analoger Anwendung von § 25 Abs. 2 WVS anzunehmen (ebenso Morell,
AVB WasserV, Stand November 2010, Erl. 2 c) zu der mit § 25 WVS
inhaltsgleichen Vorschrift des § 20 AVB WasserV). Insofern besteht
eine Regelungslücke, da weder die Wasserversorgungssatzung noch die
Schmutzwasserentsorgungssatzung des WARL oder die BGKS eine diesen
Fall erfassende Schätzungsbefugnis vorsehen oder sonst hierfür
Regelungen treffen. Der ausdrücklich geregelte Fall der
Zutrittsverweigerung mit der Folge der Schätzungsbefugnis
unterscheidet sich von dem Fall der verweigerten Selbstablesung
auch nicht in einer Weise, die der Annahme entgegenstünde, der
Satzungsgeber hätte eine Schätzungsbefugnis - hätte er den Fall
verweigerter Selbstablesung bedacht - für sich ausdrücklich
begründet. Dafür spricht auch, dass der Zweckverband - wenn auch in
anderem Zusammenhang - die Verweigerung von Auskünften der
Zutrittsverweigerung gleich behandelt (vgl. § 27 Abs. 1 lit. a und
lit. b BGKS).
c) Selbst wenn eine Schätzungsbefugnis nicht entsprechend § 25
Abs. 2 WVS bestünde, könnte sich der Zweckverband im Übrigen für
die vorgenommene Schätzung auch auf § 162 Abs. 1 AO i.V.m. § 12
Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG stützen. Denn für den Fall, dass die
satzungsrechtlichen Grundlagen keine speziellen Regelungen zur
Schätzungsbefugnis und -methode enthalten, ist diese Art der
(Verbrauchs-)Ermitt- lung bereits kraft Gesetzes nach den genannten
Vorschriften zulässig und vorbestimmt (OVG Frankfurt [Oder],
Beschluss vom 8. Juli 2003 - 2 B 381/02 -, S. 5; Beschluss vom 1.
April 2004 - 2 B 239/03 -, S. 3).
d) Der Beklagte hat die Schätzung fehlerfrei vorgenommen und
hierbei die tatsächlichen Verhältnisse (Mietwohngebäude, auf
vorangegangener Schätzung beruhender Anfangsstand, durch Ablesung
festgestellter Endstand) angemessen berücksichtigt (vgl. § 25 Abs.
2 WVS). Anders als der Kläger meint, konnte er den
Gebührenbescheiden der Vorjahre auch durchaus entnehmen, dass die
Festsetzungen auf Schätzungen des Wasserverbrauchs beruhten. Dies
ergibt sich aus dem Kürzel „JGE“ in Spalten 5 und 8 im
Feld „Erhebungsgrundlagen“ der Gebührenbescheide, das
nach dem Abkürzungsverzeichnis auf der Rückseite der Bescheide für
„Jahresverbrauch geschätzt“ steht. Der Beklagte war
auch nicht nach Treu und Glauben oder aus Gründen der Fürsorge
gehalten, ihn auf die nicht zurückgelaufenen Ableseformulare
hinzuweisen. Selbst wenn ihm bekannt gewesen sein sollte, dass der
Kläger die Ablesekarten über seine Hausverwalterin an die Mieter
weiterleitete, verblieb das Risiko, das Letztere die im Verhältnis
des Klägers zum Zweckverband bestehende Mitwirkungspflicht nicht
erfüllten, allein in der Sphäre des abgabenpflichtigen Klägers.
Damit oblag es ihm, sich bei seinen Mietern oder beim Beklagten
bzw. dem Zweckverband zu vergewissern, ob die Ablesekarten
ausgefüllt und abgegeben worden waren. Im Hinblick darauf kann es
schließlich nicht dem Beklagten angelastet werden, wenn es dem
Kläger nunmehr nicht mehr möglich sein sollte, die Gebühren im Wege
der Betriebskostenabrechnung gegenüber seinen Mietern geltend zu
machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Nebenentscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §
167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung wird zugelassen, weil dem Rechtsstreit hinsichtlich
der Frage der Schätzungsbefugnis des Zweckverbandes grundsätzliche
Bedeutung zukommt (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2
Nr. 3 VwGO).
Beschluss:
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf 3 912 €
festgesetzt.