Texte intégral
VG Potsdam 8. Kammer — 2011-10-26 — 8 L 750/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-26
Aktenzeichen: 8 L 750/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Niederschlagung der Kosten wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Gründe
Der Antrag der Antragstellerin vom 6. Dezember 2011,
die Gerichtskosten niederzuschlagen,
ist unbegründet.
Der Berichterstatter ist nach Übertragung des Rechtsstreits auf
den Einzelrichter zur Entscheidung nach § 6 Abs. 1 VwGO befugt.
Der Antrag, die Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG
niederzuschlagen, ist unbegründet. Dies wäre nur dann möglich, wenn
es sich um Kosten handelte, welche bei richtiger Behandlung der
Sache nicht entstanden wären. Dies setzt einen schweren Mangel im
Sinne einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung
voraus (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2010 - 8 KSt 13/10 - zit.
nach juris, Rz. 2 m. w. N.; VGH München, Beschluss vom 24. August
2011 - 10 M 11.1966 - zit. nach juris, Rz. 7).
Ein schwerer Verfahrensmangel liegt hier nicht vor. Der allein
vorgebrachte Grund, dass nicht vor der Entscheidung in der Sache
selbst über das Prozesskostenhilfegesuch entschieden worden sei,
begründet keinen schwerwiegenden Mangel. Es liegt im Ermessen des
Gerichts, aus Gründen der rationellen Verfahrensgestaltung in
Verfahren des Eilrechtsschutzes die Entscheidung über die
Prozesskostenhilfe mit einer Entscheidung in der Sache selbst zu
verbinden. Dies gilt umso mehr, als der Antragstellerin andernfalls
erneut die Möglichkeit eröffnet worden wäre, verfahrensverzögernd
vorzutragen, ohne dass dies der Sache selbst dienlich gewesen wäre
(vgl. auch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
vom 15. November 2011 - OVG 9 M 39.11 - S. 3 des
Entscheidungsabdrucks zu dem weiteren Vorbringen der
Antragstellerin).
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§
66 Abs. 8 GKG).