VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer — 2011-06-09 — 5 K 70/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-06-09
Aktenzeichen: 5 K 70/09
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem
Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten gegen
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu
vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine Ordnungsverfügung mit
Androhung der Ersatzvornahme.
Die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten stellte am 12.
Februar 2008 fest, dass auf dem Grundstück der Rentnerin XXX aus
XXX, belegen in der Gemarkung XXX, Flur X, Flurstück XXX (XXX),
XXX; Bauschutt und Mutterboden abgelagert worden war. Außerdem war
mit Abbruchplatten ein Weg von ca. 2 m Breite und ca. 20 m Länge in
Richtung „XXX“ angelegt worden.
Nach Anhörung erließ der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 03.
April 2008 Anordnungen gegen den Kläger, in denen ihm u.a. weitere
Aufschüttungen auf dem oben genannten Grundstück untersagt wurden
(Nr. 1) und ihm weiter aufgegeben wurde, die bereits erfolgten
Aufschüttungen sowie den Weg aus Betonabbruchplatten bis spätestens
einen Monat nach Bestandskraft dieses Bescheides vollständig bis
zum gewachsenen Boden abzutragen bzw. aufzunehmen und ordnungsgemäß
weiter zu verwenden bzw. zu entsorgen (Nr. 2); zugleich drohte der
Beklagte ihm deswegen Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3000
€ an. Die Ordnungsverfügung wurde dem Kläger mittels
Postzustellungsurkunde am 08. April 2008 zugestellt. Ein
Rechtsbehelf ist dem durchgehend paginierten Verwaltungsvorgang
zufolge nicht eingelegt worden.
Zugleich erließ der Beklagte gegen die Grundstückseigentümerin,
Frau XXX, XXX, XXX eine Duldungsverfügung vom 03. April 2008 des
Inhalts, dass die Grundstückseigentümerin die sich aus der
beigefügten Ordnungsverfügung vom selben Tag ergebenden Maßnahmen
auf ihrem Grundstück in der XXX zu dulden habe. Dieser Bescheid ist
ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen
Postzustellungsurkunde (Bl. 49 VV) bestandskräftig geworden.
Unter dem 19. Juni 2008 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger
eine weitere Ordnungsverfügung, in der er das in seiner
Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 (zu 2) angedrohte Zwangsgeld
in Höhe von 1000 € festsetzte und dem Kläger aufgab, die
Anordnungen vom 03. April 2008 spätestens einen Monat nach
Bestandskraft dieses Bescheides zu erfüllen. Zugleich drohte er ein
weiteres Zwangsgeld in Höhe von 2000 € an. Diese
Ordnungsverfügung wurde dem Kläger (wiederum) mittels
Postzustellungsurkunde am 20. Juni 2008 zugestellt. Auch dieser
Bescheid ist nach Aktenlage nicht mit einem Rechtsbehelf
angefochten worden.
Am 08. Oktober 2008 versuchte die Kreiskasse als
Vollstreckungsbehörde, das festgesetzte Zwangsgeld beizutreiben;
diese Pfändung blieb ergebnislos.
Mit einer weiteren Ordnungsverfügung vom 03. Dezember 2008 wurde
dem Kläger sodann aufgegeben, die Aufschüttungen auf einer
Feuchtwiese nunmehr bis spätestens einen Monat nach Bestandskraft
dieses Bescheides zu beseitigen. Zugleich drohte der Beklagte im
Falle, dass der Kläger die Anordnungen aus dem Bescheid vom 03.
April 2008 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt,
die Ersatzvornahme an. Den gegen diese Verfügung erhobenen
Widerspruch vom 03. Januar 2009 wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2009 zurück.
Der Kläger hat am 06. Februar 2009 Klage erhoben und wegen der
im Widerspruchsbescheid festgesetzten Gebühr zugleich um
vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht (VG 5 L 41/09); den Antrag auf
vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 05. Juni
2009 abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im
Wesentlichen vor, die fragliche Wiese gehöre ihm nicht; sie sei ihm
lediglich zur Nutzung überlassen worden. Bei dieser Wiese handele
es sich auch nicht um ein Feuchtbiotop bzw. ein Moor sondern um das
Biotop Tafelfettwiese, das ein Grünlandbiotop darstelle. Er
bewirtschafte kein Biotop und seiner Meinung nach sei eine
geringfügige Aufschüttung nach den Bestimmungen der
Brandenburgischen Bauordnung ohne Genehmigung möglich. Überdies
habe er gegen die Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 rechtzeitig
Widerspruch erhoben, wie sich aus dem bereits übersandten und in
der mündlichen Verhandlung erneut überreichten Telefax-Sendebericht
vom 07. Mai 2008 ergebe.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung vom 03. Dezember 2008 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 06. Januar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf die seiner Ansicht nach
eingetretene Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 03. April
2008.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und
Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang
verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Die Androhung der Ersatzvornahme erweist sich als rechtmäßig (§
113 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
Rechtsgrundlage für die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
ist § 15 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land
Brandenburg - VwVG BB. Nach dieser Vorschrift kann ein
Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf
Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln
durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein
Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Für die
Ersatzvornahme gilt § 19 VwVG BB. Danach kann die Vollzugsbehörde
auf Kosten des Betroffenen die Handlung selbst ausführen oder einen
anderen mit der Ausführung beauftragen, wenn die Verpflichtung,
eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen
möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird.
Diese Voraussetzungen erfüllt die im vorliegenden Verfahren
streitbefangene Vollstreckungsmaßnahme. Der Grundverwaltungsakt,
dessen Durchsetzung die Androhung der Ersatzvornahme dienen soll,
ist die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 03. April 2008, mit der
dem Kläger aufgegeben wurde, die in Nr. 2 dieses Bescheides
genannten Aufschüttungen sowie einen Weg aus Betonabbruchplatten
bis spätestens 1 Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung
vollständig bis zum gewachsenen Boden abzutragen bzw. aufzunehmen
und ordnungsgemäß weiterzuverwenden bzw. zu entsorgen. Diese
Ordnungsverfügung ist bestandskräftig geworden und damit
unanfechtbar.
Zwar machte der Kläger durch Vorlage des Sendeberichts mit
„ok“ – Vermerk glaubhaft, dass das am 07. Mai
2008 verfasste Widerspruchsschreiben am selben Tag per Fax an den
Beklagten versandt worden ist. Demzufolge hätte der Kläger die
Widerspruchsfrist gewahrt. Der Kläger hat jedoch als
Widerspruchsführer die materielle Beweislast für den Zugang des
Widerspruchs, d.h. dafür, dass der Widerspruch fristgerecht in die
Verfügungsgewalt des Beklagten gelangt ist. Dieser Nachweis kann
bei Telefaxübermittlung nicht allein durch die Daten des
Absendegeräts geführt werden; dem Sendeprotokoll kommt allenfalls
eine Indizwirkung zu. Denn durch den Sendebericht wird nur die
Herstellung der Verbindung zwischen dem Sende- und dem
Empfangsgerät angezeigt; für die geglückte Übermittlung der Daten
und das Ausbleiben von Störungen besitzt das Sendeprotokoll
hingegen keinerlei Aussagewert (vgl. die Ausführungen in BGH, NJW
1995, 665, Urteil vom 07. Dezember 1994 – VIII ZR 153/93
juris Rdnr 25 ff.). Wegen der verschiedenen Möglichkeiten von
Störungen im Bereich der Übertragung oder des Empfangsgerätes, die
nicht notwendigerweise im Ergebnisprotokoll des Sendegeräts
registriert werden, stellt ein Telefaxsendeprotokoll keinen
Anscheinsbeweis für den Zugang des Telefaxschreibens dar. Hinzu
kommt, dass der Eingang eines Faxes in den Akten nicht verzeichnet
ist und der Beklagte den Kläger auf dessen Nachfrage bereits mit
Schreiben vom 22. August 2008 wissen ließ, dass „bei der
unteren Naturschutzbehörde kein Widerspruch zur Ordnungsverfügung
vom 03. April 2008 eingegangen ist“ (vgl. auch BayLSG,
Beschluss vom 26. Mai 2009 – L 11 AS 258/09 B PKH juris Rdnr.
13; VG Berlin, Urteil vom 24. März 2010 – 11 K 57.10 juris
Rdnr. 16 m.w.N. zur Rechtsprechung).
Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
zu gewähren. Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine
gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (
§ 60 VwGO). Ob hier geeignete Gründe für eine Wiedereinsetzung
vom Kläger dargelegt wurden, kann offenbleiben. Denn § 60 Abs. 3
VwGO bestimmt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung nach einem Jahr
seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig ist, es sei denn der
Antrag war vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt
unmöglich. Hier ist binnen eines Jahres - gerechnet ab Eintritt der
Bestandskraft der Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 mit Ablauf
des 07. Mai 2008 - kein ausdrücklicher Wiedereinsetzungsantrag
gestellt worden. Sein Schriftsatz vom 01. März 2011, mit dem der
Kläger zugleich das Widerspruchsschreiben vom 07. Mai 2008 und den
Telefax-Sendebericht vom selben Tag vorlegte, könnte zwar als
sinngemäß gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand ausgelegt werden; indes wahrt er (auch) nicht die Jahresfrist
des § 60 Abs. 3 VwGO. Mit Blick auf das Schreiben des Beklagten vom
22. August 2008 hätte der Kläger zudem § 60 Abs. 2 VwGO (bzw. die
gleichlautende Vorschrift des § 32 Abs. 2
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg a.F.) in den
Blick nehmen müssen; danach ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen
zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Im Sinne des
Rechtsfriedens kann dem Kläger daher nach Zeitablauf keine
Wiedereinsetzung gewährt werden.
Nicht nachzugehen ist damit den vom Kläger gegen die
Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 umfangreich
vorgebrachten Bedenken. Denn nach dem Wortlaut von § 15 Abs. 1 VwVG
BB setzt die Durchsetzung eines Verwaltungsakts im Wege der
Verwaltungsvollstreckung lediglich die Bestandskraft bzw.
(sofortige) Vollziehbarkeit des entsprechenden Bescheides voraus,
nicht jedoch seine Rechtmäßigkeit. Darauf, ob die auf Vornahme der
o. g. Handlungen gerichtete Ordnungsverfügung und die damit
verbundene Androhung der Zwangsgelder rechtmäßig waren, kommt es
grundsätzlich nicht an.
In jedem Stadium des Vollstreckungsverfahrens sind allerdings
sowohl ein Mangel inhaltlicher Bestimmtheit als auch die
Nichtigkeit eines im Wege der Verwaltungsvollstreckung
durchzusetzenden Gebots zu beachten. Dies gilt auch bei
Bestandskraft der Grundverfügung (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
16. Januar 1998 – 10 B 3029/97 im Leitsatz zitiert nach
juris).
Die der streitigen Zwangsmittelandrohung zugrunde liegende
Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 ist jedoch weder unbestimmt,
noch stellt sie sich als nichtig dar.
Die Ordnungsverfügung vom 03. April 2008 ist inhaltlich
hinreichend bestimmt. Die vom Kläger verlangten Handlungen werden
ihm in Nr. 2 des Bescheides hinreichend deutlich aufgezeigt.
Anhaltspunkte dafür, dass die unanfechtbar gewordene
Ordnungsverfügung nichtig sein könnte, gibt es nicht. Solche sind
auch nicht vorgetragen. Die vom Kläger im wesentlichen angeführte
angebliche Rechtswidrigkeit der o. g. Grundverfügung hätte nur in
einem gegen diesen Verwaltungsakt selbst gerichteten Verfahren
Gegenstand der rechtlichen Prüfung sein können; sie ist aber nicht
nochmals inzident im Vollstreckungsverfahren zu überprüfen (zu
alldem BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, Buchholz
345 § 10 VwVG Nr. 4 zitiert nach juris Rn. 12). Entsprechendes gilt
für die weiteren Abschnitte der Verwaltungsvollstreckung. Tragender
Grundsatz des Verwaltungsvollstreckungsrechts ist, dass die
Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener
Verwaltungsakte Bedingung für die Rechtmäßigkeit der folgenden Akte
und letztlich der Anwendung des Zwangsmittels ist. (vgl. BVerwG a.
a. O.).
Die Androhung der Ersatzvornahme hat schließlich die
erforderliche Rechtsgrundlage in § 23 Absatz 1 VwVG BB. Nach dieser
Vorschrift sind Zwangsmittel, zu denen auch die Ersatzvornahme
gehört, § 17 Abs. 1 Nr. 1 VwVG BB, schriftlich anzudrohen und
– so wie hier erfolgt – zuzustellen (§ 23 Abs. 6 VwVG
BB).
Soweit zufolge § 23 Abs. 1 Satz 2 VwVG BB dem Betroffenen in der
Zwangsmittelandrohung zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Nr. 1
der angefochtenen Ordnungsverfügung eine angemessene Frist zu
bestimmen war, ist die gesetzte Frist (1 Monat nach Bestandskraft
des Bescheides) nicht zu beanstanden.
Ein Vollzugshindernis liegt im Hinblick auf die gegenüber der
Eigentümerin des Grundstücks in XXX, (Gemarkung XXX, Flur X,
Flurstück XXX), XXX, ergangene (und bestandskräftig gewordene)
Duldungsverfügung des Beklagten vom 03. April 2008 nicht vor;
mindestens ist es durch die zuvor genannte Verfügung ausgeräumt
worden (vgl. BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 127).
Jenseits dessen ist die Androhung der Ersatzvornahme auch nicht
unverhältnismäßig. Das regelmäßig als milder anzusehende Mittel der
Zwangsgeldandrohung, welches der Beklagte zuvor in den o.g.
bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügungen angewandt hat, kam
in diesem Fall nicht (mehr) als zulässiges Mittel der
Verwaltungsvollstreckung in Betracht, nachdem der Beklagte bereits
mit der ebenfalls bestandskräftig gewordenen Ordnungsverfügung vom
19. Juni 2008 das in der Ordnungsverfügung vom 03. April 2008
angedrohte Zwangsgeld i.H. von 1000,00 € festgesetzt, ein
weiteres Zwangsgeld i. H. von 2000,00 € angedroht hatte und
hinsichtlich des festgesetzten Zwangsgeldes eine ergebnislose
Pfändung versucht wurde. Auch kann dem Beklagten anders als bei der
Zwangsgeldandrohung oder -festsetzung persönliches und finanzielles
Unvermögen nicht entgegengehalten werden. Denn im Fall der
Ersatzvornahme liegt das Risiko, die Kosten nicht ersetzt zu
erhalten, allein bei der Behörde als Vollstreckungsgläubigerin,
nämlich dann, wenn sie in einem (später nachfolgenden)
Verwaltungszwangsverfahren nicht beigetrieben werden können.
Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
gebotene Härte der Verwaltungsvollstreckung ist durch die Androhung
der Ersatzvornahme nicht zu erkennen. Dem Kläger wird letztlich
nicht mehr zugemutet als die Befolgung der nach alledem
bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 03. April 2008.
Soweit die Mitteilung der voraussichtlichen Kosten der
Ersatzvornahme in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 03.
Dezember 2008 unterblieben ist, macht dies die Androhung nicht
fehlerhaft, da zufolge § 23 Abs. 4 VwVG BB die voraussichtlichen
Kosten in der Androhung lediglich angegeben werden
„sollen“.
Dem sinngemäßen Wiedereröffnungsbegehren des Klägers im
nachgereichten Schriftsatz vom 14. Juni 2011 (zum Az. VG 5 K
254/11) musste das Gericht nicht nachkommen. Nach § 104 Abs. 3 Satz
2 VwGO kann das Gericht die bereits geschlossene mündliche
Verhandlung wieder eröffnen. Hierauf besteht grundsätzlich kein
Anspruch der Beteiligten. Allerdings hat das Gericht im Rahmen
seiner Ermessensentscheidung zu beachten, dass diese Regelung u.a.
auch dazu dienen soll, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung
ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund
der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens
zu ermöglichen. § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht damit in enger
Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches
Gehör mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Rechts die
Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht
verdichten kann (BVerwG, Beschluss vom 03. Dezember 2008 – 10
B 13/08, juris Rdnr. 7).
Der Kläger macht hier in des keine Gründe geltend, aus denen
sich eine Pflicht des Gerichts zur Wiedereröffnung der mündlichen
Verhandlung hätte ergeben können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Abs. 1 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Gründe, die Berufung zuzulassen, § 124a Abs. 1 VwGO, sind nicht
ersichtlich.