Texte intégral
OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat — 2014-02-05 — OVG 2 S 83.13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-05
Aktenzeichen: OVG 2 S 83.13
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Potsdam vom 15. Oktober 2013 wird
zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500 EUR
festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung,
mit der das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
die vom Antragsgegner mit Bescheid vom 10. Oktober 2012 angeordnete
Nutzungsuntersagung (Bootshaus) abgelehnt hat, ist nicht aus den
vom Antragsteller dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das
Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt
ist, zu beanstanden.
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Soweit der Antragsteller rügt, bereits die Begründung des
besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung der
Nutzungsuntersagung sei unzureichend, weil „nach der
Logik“ des Verwaltungsgerichts allein die angenommene
Rechtsverletzung (hier die fehlende Baugenehmigung) für die
Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes
ausreiche, rechtfertigt dies keine Änderung des angefochtenen
Beschlusses. Die Beschwerde weist zwar zu Recht darauf hin, dass
die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahme von der
Regel der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln ist (§ 80 Abs. 2
Satz 1 Nr. 4 VwGO) und deshalb grundsätzlich einer auf den
konkreten Einzelfall bezogenen gesonderten Begründung bedarf (§ 80
Abs. 3 Satz 1 VwGO). Diese kann sich jedoch – wie der
Antragsgegner in seinem Bescheid ausdrücklich hervorgehoben hat
– ausnahmsweise auch aus der Art des angegriffenen
Verwaltungsaktes selbst ergeben: Da bis zur Erteilung der
Baugenehmigung bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ein
präventives Bauverbot bestehe, dürften bis zum Abschluss des
Genehmigungsverfahrens selbst materiell rechtmäßige Bauten nicht
errichtet werden. Folglich sei deren Nutzung ebenfalls
ausgeschlossen. Die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts
verlange daher in diesen Fällen, die Interessen des Bauherrn an der
Nutzung seiner nicht genehmigten baulichen Anlage gegenüber dem
besonderen öffentlichen Interesse zurücktreten zu lassen. Dem ist
das Verwaltungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des
Senats (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2012 – OVG 2 S 55.12
– m.w.N.) zu Recht gefolgt und hat mit Blick auf die negative
Vorbildwirkung im Zusammenhang mit der Umgehung baurechtlicher
Vorschriften ergänzend darauf hingewiesen, dass die weitere
Hinnahme der Nutzung im Streitfall eine Vielzahl von
„Berufungsfällen“ nach sich zöge. Denn die Nutzer nicht
genehmigter Gebäude an den Seen in der Ostprignitz hielten –
dies sei gerichtsbekannt – Ausschau nach solchen Fällen, um
dem Antragsgegner gegebenenfalls eine Ungleichbehandlung vorwerfen
zu können. Soweit sich dem Antragsteller der Sinn dieser
Argumentation des Verwaltungsgerichts „nicht auf erste
Sicht“ erschließt, missversteht er offenkundig den
angegriffenen Beschluss. Dass es dem Antragsteller selbst darum
gehe, „intensiv nach Berufungsfällen Ausschau“ zu
halten, lässt sich weder dem Bescheid noch der erstinstanzlichen
Entscheidung entnehmen.
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Ebenso wenig greift der Einwand der Beschwerde, der
Antragsgegner habe durch die lange Verfahrensdauer zu erkennen
gegeben, dass ein öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehbarkeit des Bescheids aus seiner Sicht nicht bestehe. Das
Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die vor Erlass der
Nutzungsuntersagung eingeleitete Prüfung der Genehmigungsfähigkeit
des Vorhabens keinen Verzicht auf ein ordnungsbehördliches
Einschreiten bedeute, zumal der Antragsgegner weder durch sein
Handeln noch durch Erklärungen zum Ausdruck gebracht habe, die
Nutzung dulden zu wollen. Dies trifft zu. Die Untere
Bauaufsichtsbehörde hat den Antragsteller bereits anlässlich seiner
förmlichen Anhörung im April 2010 unmissverständlich auf die
formell illegale Errichtung und Nutzung des Bootshauses hingewiesen
und keinen Zweifel daran gelassen, dass er sich über die
Ordnungsfunktion des formellen Baurechts hinweggesetzt habe. Mit
Schreiben vom 21. Oktober 2010 bekräftigte sie ihre Auffassung
gegenüber dem Antragsteller. Dass der Antragsgegner in der
Folgezeit die nachträglich beantragte Baugenehmigung und die dazu
eingereichten Unterlagen zunächst prüft, bevor er die Entscheidung
über die weitere Nutzung des Bootshauses trifft, ist rechtlich
nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Januar 2012
– OVG 2 S 82.11 -). Denn eine Nutzungsuntersagung kann
ermessensfehlerhaft sein, wenn die Nutzung offenkundig materiell
rechtmäßig wäre (vgl. BayVGH, Beschluss vom 3. August 1998 –
26 CS 98.1621 –, juris Rz. 15). Aus welchen Gründen der
Antragsgegner daher mit dem Einstieg in die Sachprüfung ein
„Beschleunigungsinteresse…bewusst negiert“ haben
soll, lässt sich dem Beschwerdevorbringen ebenso wenig entnehmen
wie tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner allein
durch die Prüfungsdauer das Vertrauen des Antragstellers in die
Rechtmäßigkeit der Nutzung bestärkt haben soll. Das Gegenteil ist
der Fall: Solange die nachträgliche Legalisierung durch Erteilung
einer Baugenehmigung nicht erfolgt, verbleibt es bei der –
selbst von dem Antragsteller nicht mehr ernsthaft in Frage
gestellten – Rechtswidrigkeit seiner Nutzung.
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Schließlich kann sich der Antragsteller weder auf
Bestandsschutz berufen noch steht der Nutzungsuntersagung und deren
sofortiger Vollziehung die offenkundige materielle
Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens entgegen. Der ursprüngliche
Bootsschuppen ist entfernt und durch einen Neubau ersetzt worden.
Selbst wenn dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nicht –
wie der Antragsteller meint – aus den Gründen der
angegriffenen Entscheidung nach § 35 BauGB zu beurteilen und zu
verneinen wäre, sondern vor dem Hintergrund der historischen
Entwicklung des in der DDR errichteten Feriengebiets im Bereich der
Gemeinde Kagar der Frage weiter nachgegangen werden müsste, ob auf
der Grundlage des § 34 BauGB ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil
oder „eine typische Splittersiedlung im Außenbereich“
vorliegt, führt dies nicht zu der allein maßgeblichen
Offensichtlichkeit der materiellen Genehmigungsfähigkeit. Dies ist
auch dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller
hält die Annahme des Verwaltungsgerichts zur Splittersiedlung
vielmehr für falsch, weil „erst eine Inaugenscheinnahme vor
Ort sowie eine Betrachtung des gesamten Areals, und zwar
einschließlich des jetzt mit einem Bebauungsplan überplanten
Bereichs…den Blick dafür (erschließe), dass es sich eben
nicht um eine ‚typische Splittersiedlung‘ handelt,
sondern um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil.“ Die
insoweit angeregte weitere Sachaufklärung müsste jedoch in jedem
Fall dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Etwaige im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach summarischer Prüfung
nicht auszuräumende Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit eines
Vorhabens gehen mit Blick auf die formelle Ordnungsfunktion des
Baurechts stets zu Lasten desjenigen, der ein Gebäude ohne die
erforderliche Baugenehmigung errichtet hat und nutzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, §
52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs.
1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).