OLG Brandenburg 12. Zivilsenat — 2012-05-08 — 12 W 43/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-08
Aktenzeichen: 12 W 43/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 28.07.2010, Az.:
3 O 188/10, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihm
beabsichtigte Klage, mit der gegenüber dem Antragsgegner
Schadensersatz und Schmerzensgeld verlangt werden soll.
Der Antragsteller erlitt am 25.07.2005 einen Motorradunfall, in
dessen Folge er sich eine Fraktur des Kahnbeins am rechten
Handgelenk zuzog. Der Antragsteller wurde vom Antragsgegner in der
Zeit vom 26.07.2005 bis 17.01.2006 behandelt.
Im Rahmen der Erstversorgung in den … Kliniken erhielt
der Antragsteller am 25.07.2005 einen gespaltenen Kahnbeingips.
Nachdem sich am 12.09.2005 noch keine Callusbildung zeigte, wurde
der Antragsteller am 05.10.2005 in der A… Klinik B…
operiert, es erfolgte eine offene Reposition und Osteosynthese
mittels Herbertschraube. Im Entlassungsbrief der Klinik vom
10.10.2005 an den Antragsgegner wurde als Weiterbehandlung
vorgeschlagen: „Vier Wochen Gipslonguette mit Umstellen auf
zirkulären Gips mit Daumeneinschluss nach Abschwellen und
Entfernung des Nahtmaterials nach 10 Tagen. Anschließend
sukzessiver Belastungsaufbau mit Krankengymnastik sowie eine
Röntgenverlaufskontrolle in vier Wochen.“ Der Antragsgegner
legte dem Antragsteller am 20.10.2005 einen zirkulären Gips mit
Daumeneinschluss an, der erst am 03.01.2006 wieder abgenommen
wurde. Am 23.01.2006 wurde durch Dr. H… vom MDK … ein
Morbus Sudeck II. - III. Grades diagnostiziert.
Der Antragsteller macht geltend, der Antragsgegner habe am
28.11.2005 anlässlich einer Röntgenkontrolle festgestellt, dass der
„Spalt noch sichtbar“ sei, weiteres habe er nicht
veranlasst, insbesondere habe er ihn den Gips ohne Kontrolle
weitere fünf Wochen tragen lassen. Durch die ungewöhnlich lange
postoperative Ruhigstellung ohne weitere begleitende Diagnostik sei
es zur Erkrankung gekommen. Aus dem durch die Schlichtungsstelle
für Arzthaftpflichtfragen eingeholten Gutachten des
Sachverständigen W… vom 07.07.2009 würde sich im Übrigen
ergeben, dass zu diesem Zeitpunkt alternativ eine erneute Operation
mit einer Knochenspanplastik möglich gewesen wäre. Ferner habe der
Sachverständige ausgeführt, dass die Tendenz bei Operationen zur
frühfunktionellen Therapie, möglichst mit einem Verzicht auf eine
Ruhigstellung in Gips gehe. Der Antragsgegner habe sich für die
konservative Therapie entschieden, ohne ihn an dieser Entscheidung
zu beteiligen. Der Antragsgegner hätte ihn über die
unterschiedlichen Behandlungsmethoden einschließlich etwaiger
Risiken der beiden möglichen Behandlungsformen und die Gefahr der
Ausbildung einer Sudeckschen Erkrankung bzw. dessen möglicher
Vermeidbarkeit aufklären und ihm die Entscheidung überlassen
müssen, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen solle,
Dem Antragsgegner sei auch ein Diagnosefehler vorzuwerfen,
nachdem er bei der am 03.01.2006 vorgenommenen Röntgenkontrolle den
Morbus Sudeck nicht diagnostiziert habe. Auf dem Röntgenbild vom
03.01.2006 sei bereits eine fortgeschrittene hochgradige
grobwabige, fleckige Osteoporose als Zeichen eines
fortgeschrittenen Morbus Sudeck erkennbar gewesen. Bei
rechtzeitiger Diagnose und Behandlung hätten die nunmehr schweren,
nicht mehr rückgängig zu machenden Folgen vermieden werden können
und gute Heilungschancen bestanden.
Der Antragsteller behauptet, seine rechte Hand sei nur noch als
Beihand einsetzbar. Er verlangt vom Antragsgegner Schmerzensgeld in
Höhe von mindestens 25.000,00 €, Verdienstausfallschäden in
Höhe von 25.664,66 €, Fahrtkosten in Höhe von 2.056,40 €
sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht für zukünftige
Schäden. Für die insoweit beabsichtigte Klage hat der Antragsteller
Prozesskostenhilfe beantragt.
Mit Beschluss vom 28.07.2010, dem Antragsteller am 09.08.2010
zugestellt, hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg. Nach den Ausführungen des durch die Schlichtungsstelle
beauftragten Sachverständigen könne nicht davon ausgegangen werden,
dass die Ruhigstellung nach der Operation ursächlich für die
Entstehung des Morbus Sudeck war. Dem Antragsgegner könne auch
nicht vorgeworfen werden, er habe den Morbus Sudeck am 03.01.2006
nicht erkannt, da zu diesem Zeitpunkt andere typische Symptome
fehlten und für bestimmte Krankheitszeichen plausible andere
Erklärungen bestanden. Überdies habe der Sachverständige
ausgeführt, dass auch im Fall, dass der Morbus Sudeck am 03.01.2006
erkannt worden wäre, der Gesundheitszustand nicht nachweislich
hätte verbessert werden können. Soweit der Sachverständige die
Frage nicht mit der ausreichenden Sicherheit beantworten könne,
gehe dies zulasten des Antragstellers, der die Beweislast trage.
Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine unterlassene
Aufklärung über eine echte Behandlungsalternative berufen, da die
Wahl der Behandlungsmethode Sache des Arztes sei. Eine echte
Wahlmöglichkeit habe nicht vorgelegen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des
Antragstellers vom 06.09.2010, bei Gericht am 07.09.2010
eingegangen. Zur Begründung führt der Antragsteller aus, der
Antragsgegner müsse den Nachweis erbringen, dass durch eine andere
Behandlungsmethode die Bildung des Morbus Sudeck nicht vermieden
worden wäre. Die Frage, ob die Operation mit Knochenspanplastik zu
einem besseren Ergebnis geführt hätte, würde einen hypothetischen
Kausalverlauf im Falle des rechtmäßigen Alternativverhaltens
betreffen, für den der Arzt beweispflichtig sei. Der
Sachverständige W… habe sich nicht dazu geäußert, dass die
Operation mit einer Knochenspanplastik als Alternative ungeeignet
gewesen wäre, die Ausbildung eines Morbus Sudeck zu verhindern. Das
Gutachten sei insoweit unvollständig. Die Ausführungen des
Sachverständigen W… zu der Frage, ob der Antragsgegner das
Vorliegen eines Morbus Sudeck in der Zeit vom 03.01. bis 17.01.2006
hätte erkennen müssen, seien nicht überzeugend, insbesondere vor
dem Hintergrund, dass sechs Tage nach Ende der Behandlung die
Diagnose eines Morbus Sudeck erfolgt sei. Der Sachverständige habe
sich im Übrigen lediglich mangelhaft mit der Problematik der
Vermeidbarkeit des Morbus Sudeck bei früherer Diagnose
auseinandergesetzt. Das Gutachten sei daher unvollständig. Die
Einholung eines weiteren Gutachtens sei indiziert.
Mit Beschluss vom 29.12.2010 hat das Landgericht zu der
Behauptung des Antragstellers, am 28.11.2005 habe aufgrund des
Nichteintritts der eigentlich zu erwartenden Durchbauzeichen der
Fraktur eine erneute Operation mit Knochenspanplastik als
alternative Behandlungsmöglichkeit bestanden, diese sei gleichfalls
medizinisch indiziert gewesen, habe aber wesentlich
unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen geboten, ein
Sachverständigengutachten des Oberarztes Dr. He… vom
J… Krankenhaus … eingeholt. Zum Ergebnis wird auf das
schriftliche Gutachten vom 12.07.2011 Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 20.09.2011 hat das Landgericht der sofortigen
Beschwerde des Antragstellers nicht abgeholfen und dem
Brandenburgischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 u. 3 ZPO zulässige sofortige
Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die
Erfolgsaussichten der durch den Antragsteller beabsichtigten Klage
verneint (§ 114 ZPO).
An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht einer
Klage sind zwar keine überspannten Anforderungen zu stellen (BVerfG
NJW 1991, 413; BVerfG FamRZ 1993, 664). Sie sind schon dann
erfüllt, wenn der vom Antragsteller vertretene Rechtsstandpunkt
zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die
Möglichkeit einer Beweisführung besteht (BGH VersR 1987, 1186; NJW
1988, 266). Bei der dahingehenden Prüfung ist, wenn auch nur in eng
begrenztem Rahmen, eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig
(BGH VersR 1960, 62; NJW 1994, 1160). Hält das Gericht aufgrund
dieser Prüfung die Richtigkeit der unter Beweis gestellten
Tatsachen für sehr unwahrscheinlich, so darf es Prozesskostenhilfe
selbst dann verweigern, wenn es einem von der Partei gestellten
Beweisantrag stattgeben muss. Denn die Voraussetzungen für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind nicht mit denen für eine
Beweiserhebung identisch. Beide Entscheidungen sind voneinander
unabhängig zu treffen, wobei der Begriff der hinreichenden
Erfolgsaussicht enger verstanden werden kann als das Gebot zur
Beweiserhebung (BVerfG NVWZ 1987, 786). Diese unterschiedliche
Regelung trägt zum einen dem Umstand Rechnung, dass die Staatskasse
nicht mit Kosten belastet werden soll, die mit großer
Wahrscheinlichkeit unnötig sind. Zum anderen liegt sie auch im
Interesse der Partei, die i.S.v. § 114 ZPO nicht in der Lage ist,
die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Denn sie muss - auch im
Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - im Falle des für sie
negativen Ausgangs des Rechtsstreits die außergerichtlichen Kosten
des Prozessgegners erstatten. Ein im Schlichtungsverfahren
eingeholtes Gutachten kann im Arzthaftungsprozess grundsätzlich im
Wege des Urkundenbeweises gewürdigt werden (BGH NJW 1987, 2300) und
demgemäß zur Verneinung der Erfolgssaussicht im
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren führen. Ob die Berücksichtigung
des Gutachtens aus einem vorangegangenen Schlichtungsverfahren eine
Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag ermöglicht, ist eine
Frage des Einzelfalls. Ausschlaggebend sind Schlüssigkeit und
Überzeugungskraft des Gutachtens sowie das konkrete Vorbringen der
Partei, die sich gegen die Verwertung des Gutachtens wendet und
weitere Beweiserhebungen beantragt (vgl. OLG Oldenburg, Beschl. v.
27.01.1998, 5 W 9/98; OLG Frankfurt, Beschl. v. 25.02.2010, 22 W
5/10; OLG Köln VersR 1990, 311).
Danach war vorliegend Prozesskostenhilfe zu versagen. Nach dem
sorgfältig begründeten und inhaltlich überzeugenden Gutachten des
Sachverständigen W… vom 07.07.2009 bestehen keine
Anhaltspunkte für Diagnosefehler, sonstige Behandlungsfehler oder
eine fehlerhafte Aufklärung durch den Antragsgegner.
Die Verletzung von Aufklärungspflichten ist nicht ersichtlich.
Richtig ist zwar, dass der Arzt dem Patienten Kenntnis von
Behandlungsalternativen verschaffen muss, wenn es sich um
gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden mit
wesentlich unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen handelt,
die eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten begründen. Wählt
der Arzt eine medizinisch indizierte standardgemäße
Behandlungsmethode, bedarf es der Aufklärung über eine
anderweitige, gleichfalls medizinisch indizierte, übliche Methode
dann nicht, wenn die gewählte standardgemäße Therapie hinsichtlich
ihrer Heilungsaussichten einerseits und ihrer Belastungen und
Risiken für den Patienten andererseits der Behandlungsalternative
gleichwertig oder vorzuziehen ist. Eine Aufklärung kann nur dann
erforderlich werden, wenn die Behandlungsalternative zu jeweils
unterschiedlichen Belastungen des Patienten führen oder wesentlich
unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen bieten (Geiß/Greiner,
Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Teil C. Rn. 22 f.).
Bereits aus den Feststellungen des Sachverständigen W…
ergibt sich, dass am 28.11.2005 ein Abwarten der Konsolidierung des
Bruches einer erneuten Operation vorzuziehen war. Eine Aufklärung
über die Möglichkeit einer Operation mittels Knochenspanplastik war
daher nicht erforderlich. Auch nach einer Operation mit
Knochenspanverfahren hätte postoperativ eine Ruhigstellung im
Kahnbeingips von 12 Wochen erfolgen müssen. Im Vergleich zu dem
weiteren Abwarten mit der Hoffnung auf Durchbauung der Fraktur -
wie durch den Antragsgegner gewählt - hätte sich neben dem üblichen
Operationsrisiko somit auch das Erfordernis einer weiteren
langwierigen Ruhigstellung der Fraktur mit den sich daraus
ergebenden Beeinträchtigungen durch eine Knochenentkalkung ergeben.
Dagegen führte die Entscheidung des Antragsgegners nach weiteren
fünf Wochen zu einer vollständigen Durchbauung der Fraktur. Dieses
Ergebnis wäre bei einer erneuten Operation am 28.11.2005 in jedem
Fall nicht zu erzielen gewesen. Eine Operation per 28.11.2005 wäre
daher mit deutlich höheren Risiken verbunden gewesen und hätte zu
einer noch längeren Ruhigstellung der Fraktur geführt, ohne
gleichzeitig eine Heilung zu garantieren. Nach den Feststellungen
des Sachverständigen muss bei einer Kahnbeinfraktur grundsätzlich
mit einem Ausbleiben der Knochenbruchheilung gerechnet werden. Im
Vergleich zu dem weiteren Abwarten, das letztlich auch zur
Durchbauung der Fraktur geführt hat, stellte die Operation mit
Knochenspanverfahren zum fraglichen Zeitpunkt daher keine
aufklärungsbedürftige Behandlungsalternative dar.
Im Übrigen lässt sich - eine Aufklärungspflichtverletzung
unterstellt - die Kausalität zwischen der Behandlung des
Antragsgegners und dem Entstehen des Morbus Sudeck nicht
feststellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegt die
Beweislast bei der Frage, ob der Morbus Sudeck durch die Wahl einer
Operation mit Knochenspanverfahren vermieden worden wäre, bei ihm
selbst. Er hat zu beweisen, dass der Morbus Sudeck aufgrund eines
fehlerhaften Verhaltens bzw. rechtswidrigen Eingriff des
Antragsgegners entstanden ist. Erst für den Einwand, dass der
Schaden auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre,
würde der Antragsgegner die Beweislast tragen. Darum geht es jedoch
vorliegend nicht. Nach den überzeugenden Feststellungen des
Sachverständigen, die der Antragsteller auch nicht angreift, lässt
sich schon nicht feststellen, dass der Morbus Sudeck auf eine
Behandlung durch den Antragsgegner zurückzuführen ist. Bei einem
Morbus Sudeck handele es sich um eine Krankheit, deren Ursache bis
heute noch nicht eindeutig geklärt sei und nach Verletzungen, z. B.
Frakturen, Verstauchungen oder Prellungen auftreten kann aber auch
nach operativen Eingriffen und auch nach Bagatelltraumen, teilweise
geringfügigen Weichteilverletzungen oder auch ohne jede erkennbare
Ursache. Nach den Feststellungen des Sachverständigen war die am
05.10.2005 bestehende präoperative Ausgangslage bereits geeignet,
die Entstehung eines Morbus Sudeck hervorzurufen. Die Operation vom
05.10.2005 als zusätzliches Gewebetrauma und die nachfolgende
Ruhigstellung stellten weitere unvorteilhafte aber nicht
vermeidbare Faktoren als mögliche Ursache des entstandenen Morbus
Sudeck dar.
Auch im Übrigen lässt sich ein Behandlungsfehler nicht
feststellen, da - wie der Sachverständige festgestellt hat - die
Entscheidung des Antragsgegners, den Gips entgegen dem
vorgeschlagenen Prozedere der A… Klinik weitere fünf Wochen
zu belassen im Hinblick auf die schlechte Heilungstendenz von
Kahnbeinbrüchen vertretbar war und im Übrigen auch zum Erfolg
führte. Bei einem verzögerten Durchbau der Fraktur kann eine lange
Ruhigstellungszeit in einzelnen Fällen noch zur Konsolidierung des
Bruches führen. Das Zuwarten in der Hoffung auf eine noch
eintretende knöcherne Konsolidierung sei statthaft gewesen. Zwar
bestehe die Tendenz zu kürzeren Ruhigstellungszeiten und früherer
Mobilisierung, gleichwohl sei die gewählte Verfahrensweise mit
einer längeren Immobilisation nicht abzulehnen oder fehlerhaft.
Schließlich stellt es auch keinen Diagnosefehler dar, dass der
Antragsgegner den Morbus Sudeck in der Zeit zwischen dem 03.01. bis
17.01.2006 nicht erkannt hat. Der Sachverständige hat hierzu
ausgeführt: Typische Symptome der Erkrankung seien Schmerzen in den
Gliedmaßen, die ödematöse Schwellung der Extremität, einhergehend
mit Gelenkeinsteifungen und einer Knochenarthrophie des
Gliedmaßenskelettes, Muskel-, Haut- und Haarwachstumsveränderungen.
Teilweise bereite es erhebliche Schwierigkeiten, die Diagnose
Morbus Sudeck zu stellen, da sich nicht immer das Vollbild der
Symptomatik darstelle und einzelne Symptome nicht zwangsläufig auf
einen Morbus Sudeck schließen lassen würden. Eine sichere Methode
der Früherkennung gebe es nicht. Nach der beim Antragsteller
insgesamt zu verzeichnenden Zeit der Immobilisation von 22 Wochen
komme es zu einer Demineralisierung des Knochens. Diese
Kalksalzminderung könne auch ohne das Vorliegen eines Morbus Sudeck
die gleichen Ausmaße annehmen wie auf der Röntgenaufnahme des
Antragstellers vom 03.01.2006 zu erkennen sei. Es könne dem
Antragsgegner nicht vorgeworfen werden, auf Basis der
Röntgenaufnahme den Morbus Sudeck nicht erkannt zu haben, da zu
diesem Zeitpunkt andere typische Symptome noch fehlten. In der Zeit
zwischen dem 28.11.2005 und dem 03.10.2006 seien keine Befunde
dokumentiert, die auf die klinische Manifestation eines Morbus
Sudeck schließen lassen würden. Dies gilt auch für die am
17.01.2006 dokumentierten Beschwerden: „schlechte
Beweglichkeit, Muskelarthrophie, leichtes Ödem“.
Nachvollziehbar hat der Sachverständige ausgeführt, dass das
Vorliegen dieser Symptome noch nicht die Diagnose eines Morbus
Sudeck rechtfertige. Die Symptome seien ebenso adäquate
physiologische Folge der langen Immobilisationsdauer. Zu Recht
weist der Sachverständige darauf hin, dass sich eine
Expost-Betrachtung verbietet, sondern die Frage einer möglichen
Diagnose aus der damaligen Sicht gestellt werden muss.
Selbst wenn der Antragsgegner bereits am 03.01.2006 einen Morbus
Sudeck hätte diagnostizieren müssen, kann im Übrigen nicht
festgestellt werden, dass der Gesundheitszustand des Antragstellers
nachweislich verbessert worden wäre bzw. dass die schweren Folgen
bei einer früheren Diagnose hätten vermieden werden können.
Aufgrund der durch den Sachverständigen geschilderten
Unsicherheiten bei der Frage der Entstehung und Entwicklung eines
Morbus Sudeck und auch im Hinblick auf den kurzen Zeitraum bis zur
nachfolgenden Diagnose am 23.01.2006 sind die Feststellungen des
Sachverständigen nachvollziehbar.
Der Antragsteller kann schließlich auch nicht damit gehört
werden, dass „offensichtlich“ keiner der
Sachverständigen im Besitz der Röntgenaufnahme vom 28.11.2005
gewesen wäre, weil diese sich „wohl“ ausschließlich
beim Antragsgegner befände (Schriftsatz vom 19.10.2011). Diese
pauschale Behauptung ist im Hinblick darauf, dass der Antragsteller
mit Schriftsatz vom 10.03.2011 mitgeteilt hat, dass das bildgebende
Material vollständig in seinem Besitz sei, widersprüchlich und
damit unbeachtlich. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, welchem
Ziel der Einwand des Antragstellers dienen soll. Der Antragsteller
hat dem Antragsgegner im Zusammenhang mit der Auswertung des
Röntgenbildes vom 28.11.2005 keinen Diagnosefehler vorgeworfen.
Da es aus Sicht des Senats auf das mit Beschluss vom 29.12.2010
eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. He… nicht
ankam, kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf die Frage an, ob
und unter welchen Voraussetzungen (§ 118 Abs. 2 S. 3 ZPO) die
Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren über die
Gewährung von Prozesskostenhilfe erfolgen darf.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die
Inanspruchnahme des Antragstellers für die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG
ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und
außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S.
4, 127 Abs. 4 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 1,
2 ZPO bestehen nicht. Es handelt sich um eine Entscheidung, die
unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles ergeht
und die deshalb nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und die
auch im Übrigen zu grundsätzlichen Rechtsfragen nicht von höchst-
oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht.