Texte intégral
VerfG Potsdam — 2011-12-16 — 21/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-16
Aktenzeichen: 21/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
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.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird
abgelehnt.
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Das Verfahren ist durch Rücknahme erledigt.
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Die „Rechtsbeschwerde“ des Beschwerdeführers vom
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November 2011 gegen den Beschluss vom 29. Juni 2011 wird
verworfen.
Gründe
I. Die beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die
Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 48
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg in Verbindung mit § 114
Zivilprozessordnung).
II. Die „Rechtsbeschwerde“ ist nicht statthaft. Die
Entscheidungen des Verfassungsgerichtes können nicht mit einem
Rechtsmittel angegriffen werden (ständige Rechtsprechung, vgl.
Beschlüsse vom 18. Dezember 2003 – VfGBbg 183/03 - und vom
28. Mai 2009 – VfGBbg 66/07 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de) und binden grundsätzlich
zugleich innerhalb desselben Verfahrens das Verfassungsgericht.
III. Das Verfahren ist auch weder wegen der Schreiben des
Beschwerdeführers vom 5., 11. und 18. Juli 2011 noch auf Grund der
nunmehr erhobenen Beschwerde fortzusetzen. Es ist durch Rücknahme
der Verfassungsbeschwerde beendet.
Ein Widerruf oder eine Anfechtung der mit Schreiben vom 22. Juni
2011 wirksam erklärten Rücknahme kommt nicht in Betracht. Eine
Anfechtung von Prozesserklärungen in entsprechender Anwendung von
§§ 119 ff. Bürgerliches Gesetzbuch scheidet aus. Prozesserklärungen
sind auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich
unanfechtbar und unwiderruflich. Eine Änderung der Motivation bei
der Rücknahme kann keinen Widerrufsgrund begründen.