VerfG Potsdam — 2011-07-29 — 4/11 EA — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-29
Aktenzeichen: 4/11 EA
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Gründe
A.
Die Antragsteller begehren die Aussetzung der Vollziehung von in
einem umgangsrechtlichen Verfahren ergangenen Beschlüssen.
I.
Der siebenjährige Antragsteller zu 2) ist der gemeinsame Sohn
des Antragstellers zu 1) und der Äußerungsberechtigten. Die Eltern
sind und waren nicht miteinander verheiratet, sie streiten seit
Jahren in einer Vielzahl gerichtlicher Verfahren um das Umgangs-
und Sorgerecht. Der Antragsteller zu 2) lebt bei der
Äußerungsberechtigten, die derzeit alleinige Inhaberin der
elterlichen Sorge ist.
Zuletzt war das Umgangsrecht des Antragstellers zu 1) mit
Beschluss des Amtsgerichts Potsdam (43 F 247/09) vom 5. Mai 2010
dahingehend geregelt worden, dass er es (zusammengefasst) an jedem
Mittwoch Nachmittag, jedem zweiten Wochenende sowie in der Regel in
der Hälfte der Schulferien ausüben konnte. Im Verfahren 43 F 347/10
hat der Antragsteller die Übertragung der elterlichen Sorge (allein
oder gemeinsam mit der Äußerungsberechtigten) beantragt. In diesem
Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt; eine
Entscheidung steht noch aus.
Nachdem es zu einer Überschreitung der Umgangszeiten an einem
Wochenende im Januar gekommen war, lehnte das Amtsgericht mit
Beschluss vom 5. April 2011 (Az.: 43 F 70/11) einen auf
Umgangseinschränkung gerichteten Antrag der Äußerungsberechtigten
ab. Zwischenzeitlich spitzte sich ein ebenfalls seit geraumer Zeit
zwischen den Eltern bestehender Streit über die Behandlung einer
Erkrankung des Antragstellers zu 2) zu. Der Antragsteller zu 1),
der aus seiner Sicht erhebliche Bedenken gegen die von der
Äußerungsberechtigten für erforderlich gehaltene operative
Behandlung hatte, behandelte den Antragsteller zu 1) ohne ärztliche
Anordnung und Überwachung sowie ohne Kenntnis der
Äußerungsberechtigten mit einem verschreibungspflichtigen
Medikament. Am 9. Mai 2011, dem Tag der geplanten Operation,
brachte er seinen Sohn nicht entsprechend der Umgangsregelung
zurück, um dadurch den operativen Eingriff zu verhindern. Das
Amtsgericht Potsdam untersagte der Äußerungsberechtigten mit
Beschluss vom 10. Mai 2011 (Az.: 43 F 159/11) vorläufig, den
Eingriff vornehmen zu lassen.
Auf erneuten Antrag der Äußerungsberechtigten erließ das
Amtsgericht Potsdam nach mündlicher Verhandlung und Anhörung des
Antragstellers zu 2) den hier in Rede stehenden Beschluss vom 26.
Mai 2011, mit welchem das Umgangsrecht erheblich eingeschränkt
wurde. Der Umgang findet danach jeden zweiten Samstag von 10.00 bis
16.00 Uhr begleitet statt. Dem Antragsteller zu 1) wird zudem
untersagt, ohne ausdrückliche Zustimmung der Äußerungsberechtigten
außerhalb der Umgangszeiten Kontakt mit dem Antragsteller zu 2)
aufzunehmen. Unbegleiteter Umgang sei mit dem Kindeswohl nicht mehr
vereinbar. Dies ergebe sich aus dem erheblichen Eingriff des
Antragstellers zu 1) in das der Äußerungsberechtigten zustehende
Sorgerecht und Verstößen gegen die Umgangsregelung. Die persönliche
Anhörung des Kindes habe ergeben, dass es im Vergleich zu früheren
Anhörungen deutlich stärker belastet wirke. Unter anderem die
neuerliche Eskalation sowie das Vorlesen von Stellungnahmen des
Sachverständigen im Verfahren 43 F 347/10 durch den Antragsteller
zu 1) dem Antragsteller zu 2) hätten zur Folge, dass die Umgänge zu
einer erheblichen Beeinträchtigung für das Kind geworden seien, die
sein Wohl gefährdeten. Um das Kind nicht weiter in den Konflikt
einzubeziehen, sei neben der Anordnung des begleiteten Umgangs auch
das ausgesprochene Kontaktverbot erforderlich.
Gegen den Beschluss hat der Antragsteller zu 1) Beschwerde zum
Brandenburgischen Oberlandesgericht (Az.: 15 UF 168/11) erhoben und
gleichzeitig beantragt, die Vollziehung des Beschlusses vorläufig
auszusetzen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht fasste nach
mündlicher Verhandlung und Kindesanhörung am 27. Juni 2011 einen
Beweisbeschluss zur Einholung eines schriftlichen
Sachverständigengutachtens über die Frage, ob in der Person des
Antragstellers zu 1) Gründe vorliegen, die zu einer erheblichen,
das Kindeswohl gefährdenden Einschränkung seiner Eignung führen,
einen unbegleiteten Umgang mit dem Antragsteller zu 2) zu haben.
Gleichzeitig wurde der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des
Beschlusses vom 26. Mai 2011 zurückgewiesen. Der Antragsteller zu
- beantragte mit Schreiben vom 4. Juli 2011 die Aufhebung des
Beweisbeschlusses, was der Berichterstatter des Senats mit
Schreiben vom 7. Juli 2011 ablehnte. Das Brandenburgische
Oberlandesgericht hat unter dem 7. Juli 2011 die Gutachterin unter
Hinweis auf die Eilbedürftigkeit beauftragt und um Mitteilung
gebeten, wenn die Begutachtung mehr als zwei Monate in Anspruch
nehmen sollte. Mit Beschluss vom 27. Juli 2011 hat das
Brandenburgische Oberlandesgericht den Beweisbeschluss vom 27. Juni
2011 dahingehend abgeändert, dass nunmehr eine andere Gutachterin
beauftragt werde, weil die ursprünglich ausgewählte Sachverständige
mitgeteilt habe, sich wegen Arbeitsüberlastung außerstande zu
sehen, das Gutachten kurzfristig zu erstatten.
II.
Mit seinem am 17. Juli 2011 im eigenen Namen und im Namen des
Antragstellers zu 2) vor dem Verfassungsgericht gestellten Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt der Antragsteller
zu 1) die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des
Amtsgerichts Potsdam vom 26. Mai 2011 sowie des Beschlusses des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Juni 2011 vorläufig
bis zur Endentscheidung des Oberlandesgerichts in der
Beschwerdesache 15 UF 168/11. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2011
wurde der Antrag auf den Änderungsbeschluss vom 27. Juli 2011
erweitert. Die Antragsteller begehren nunmehr die Aussetzung der
Vollziehung der Beschlüsse bis zur Endentscheidung des
Oberlandesgerichts und/oder der Entscheidung des
Verfassungsgerichts in einem sich anschließenden
Hauptsacheverfahren.
Die Beschlüsse seien verfahrensfehlerhaft und
grundrechtsverletzend. Die Umgangsbeschränkung sei eine
unverhältnismäßige Sanktion des Verhaltens im Zusammenhang mit der
Verhinderung der Operation, welches das Amtsgericht mit seiner
amtspflichtwidrigen Vorgehensweise selbst provoziert habe. Dass die
Verhinderung des Eingriffs in Ordnung gewesen sei, bestätige das
Amtsgericht selbst mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2011. Die
Antragsteller hätten ein gutes Verhältnis zueinander. Dieses drohe
durch die Umgangseinschränkung zerstört zu werden. Erste Anzeichen
einer Entfremdung seien schon zu beobachten. Die abrupte Trennung
von der väterlichen Familie könne u. a. zu antisozialem Verhalten
des Antragstellers zu 2) führen.
III.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht, das Amtsgericht Potsdam,
die Äußerungsberechtigte und die Beteiligten des Ausgangsverfahrens
haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
B.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist
zurückzuweisen, weil es an den Voraussetzungen des § 30 Abs. 1
Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) fehlt. Nach
dieser Vorschrift kann das Landesverfassungsgericht einen Zustand
durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur
Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder
aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend
geboten ist. Insoweit ist nach der ständigen Rechtsprechung des
Gerichts ein strenger Maßstab anzulegen. Die Frage, ob die
Verfassung des Landes Brandenburg verletzt ist, stellt sich in dem
Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung noch nicht.
Die Gründe, die für eine Verfassungsrechtsverletzung sprechen,
müssen grundsätzlich ebenso außer Betracht bleiben wie die
Gegengründe, es sei denn, der Antrag bzw. das Verlangen in der
Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als
offensichtlich unbegründet.
I. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des
Beweisbeschlusses und des hierzu ergangenen Änderungsbeschlusses
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts ist zurückzuweisen, weil
sich das Begehren in der Hauptsache als offensichtlich unzulässig
erweisen würde.
In der Hauptsache wäre eine Verfassungsbeschwerde gegen den
Beweisbeschluss zu erheben. Dieser kann jedoch aus Gründen der
Subsidiarität nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein.
Das in § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
(VerfGGBbg) verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt von einem
Beschwerdeführer, dass dieser alles im Rahmen seiner Möglichkeiten
Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu
beseitigen oder von vornherein zu verhindern. Vor Anrufung des
Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung
stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung ergreifen. Beim Beweisbeschluss handelt es
sich um eine Zwischenentscheidung, deren isolierte Anfechtung
ausnahmsweise nur dann in Betracht kommt, wenn sie einen bleibenden
rechtlichen Nachteil für den Betroffenen hat, der sich später in
einem die abschließende Entscheidung betreffenden Verfahren nicht
mehr oder jedenfalls nicht mehr vollständig beheben lässt
(Beschluss vom 18. März 2011 – VfGBbg 3/11 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG, Beschluss vom 26.
Januar 2005 - 2 BvR 1899/04 -, NVwZ 2005, 681). Für den
Antragsteller zu 1) ist eine solche Sondersituation aber weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Verfassungsrelevante
Verfahrensverstöße beim Erlass des Beweisbeschlusses sind nicht
erkennbar. Insbesondere hatte der Antragsteller zu 1) die
Möglichkeit, sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem
Oberlandesgericht hierzu zu äußern. Dies ergibt sich schon aus dem
Schreiben des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 7. Juli
2011, wonach der Antragsteller zu 1) in der mündlichen Verhandlung
geäußert habe, sich keiner Begutachtung unterziehen zu wollen.
Durch den Beschluss wird der Antragsteller auch nicht zwangsweise
zu einer Mitwirkung an der Begutachtung oder zu einer Untersuchung
verpflichtet (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2003 - 1
BvR 2222/01 -, zitiert nach juris). Davon geht er selbst auch nicht
aus, sondern zieht insoweit eine Verweigerung in Betracht. Es ist
angesichts der Äußerungen des Gerichts in dem Schreiben ebenfalls
nicht zu erwarten, dass es eine Untersuchung des Antragstellers zu
- zwangsweise durchsetzen wird. Das Gericht hat bereits zu
erkennen gegeben, dass das Gutachten notfalls auf andere
Erkenntnisquellen zu beschränken sein wird. Soweit der
Antragsteller zu 1) bei der Aufklärung der vom Gericht für
erheblich gehaltenen Beweisfrage nicht mitwirken und – was
der Antragsteller zu 1) befürchtet - das Gericht hieraus
nachteilige Schlüsse für ihn ziehen sollte, könnten letztere mit
der Endentscheidung angegriffen und so in zumutbarere Weise die
behaupteten Grundrechtsverletzungen geltend gemacht werden.
II. Hinsichtlich des Antrags auf vorläufige Aussetzung des
Umgangsbeschlusses vom 26. Mai 2011 und der hierzu getroffenen
Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Beschluss
vom 27. Juni 2011 erwiese sich eine Verfassungsbeschwerde in der
Hauptsache weder als offensichtlich unzulässig noch offensichtlich
unbegründet. Hingegen ergibt die demnach vorzunehmende Abwägung,
dass die begehrte einstweilige Anordnung nicht zu erlassen ist.
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung vor dem
Verfassungsgericht ist allein eine Abwägung der Folgen vorzunehmen,
die sich ergeben, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht,
das Verfahren in der Hauptsache aber Erfolg hat, gegenüber
denjenigen Nachteilen, die eintreten, wenn die einstweilige
Anordnung erlassen wird, der Antrag in der Hauptsache aber ohne
Erfolg bleibt. Dabei müssen die nachteiligen Folgen, die ohne die
einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache
zu erwarten sind, im Vergleich zu den nachteiligen Folgen, die sich
bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der
Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, deutlich überwiegen,
weil sie sonst bei vergleichender Betrachtungsweise nicht schwer
genug im Sinne des Gesetzes sind („schwerer Nachteil“)
bzw. keinen gleichwertigen „anderen“ Grund im Sinne des
Gesetzes darstellen. Bei der Abwägung sind im Allgemeinen nur
irreversible Nachteile zu berücksichtigen (vgl. Beschlüsse vom 20.
Mai 2010 – VfGBbg 9/10 EA – und vom 30. September 2010
– VfGBbg 8/10 EA –
www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
Solche überwiegenden nicht wieder gutzumachenden Nachteile sind
nicht erkennbar. Sollten die Antragsteller in einer noch zu
erhebenden Verfassungsbeschwerde obsiegen, ohne dass die
einstweilige Anordnung erlassen worden ist, hätten die
Antragsteller in dieser Zeit keinen Ferienumgang, keinen
Mittwochsumgang und an den Wochenenden statt zweier Tage nur sechs
Stunden begleiteten Umgang. Da das Brandenburgische
Oberlandesgericht gleichzeitig mit der Zurückweisung des Antrags
auf Aussetzung der Vollziehung einen Beweisbeschluss gefasst hat,
stellt die von ihm vorläufig aufrecht erhaltene, im Beschluss vom
26. Mai 2011 durch das Amtsgericht Potsdam getroffene
Umgangsregelung ersichtlich nicht die abschließende Entscheidung
dar. Das Brandenburgische Oberlandesgericht ist sich – wie
sich aus Seite 2 des an den Antragsteller zu 1) gerichteten
Schreibens vom 7. Juli 2011 und der unter gleichem Datum erfolgten
Beauftragung der Gutachterin ergibt - offensichtlich auch des aus §
155 Abs. 1 FamFG folgenden Beschleunigungsgrundsatzes bewusst. Nach
der Verhinderungserklärung der zunächst ausgewählten
Sachverständigen und entsprechender Änderung des Beweisbeschlusses
dürfte nunmehr in absehbarer Zeit mit der Gutachtenerstattung und
einer Endentscheidung zu rechnen sein. Dass die demnach zunächst
zeitweilige erhebliche Einschränkung des Umgangs zu einem
irreversiblen Schaden, etwa einer vom Antragsteller zu 1)
befürchteten Entfremdung vom Antragsteller zu 2) führen könnte, ist
jedoch schon angesichts dessen Alters eher fernliegend. Darüber
hinaus haben die Antragsteller seit Jahren intensiven Umgang, und
es kann nach den angegriffenen Entscheidungen noch regelmäßig
Umgang - wenn auch begleitet – stattfinden. Der erste
begleitete Umgang wird nach Mitteilung des Antragstellers zu 1) am
6. August 2011 und damit in naher Zukunft erfolgen, so dass bei der
in diesem Verfahrensstadium nur möglichen summarischen Betrachtung
für die Zukunft zu erwarten ist, die zwischen den Antragstellern
bestehende Beziehung werde aufrecht erhalten bleiben können.
Dabei verkennt das Verfassungsgericht nicht, dass gemeinsame
Aktivitäten nur eingeschränkt möglich sind und der Sommerurlaub,
der einen unbeschwerten und langfristigen Kontakt bedeuten würde,
nicht stattfinden kann. Dies wiegt als nachteilige Folge jedenfalls
aber nicht schwerer als der Schaden, der dem Antragsteller zu 2)
entstünde, wenn er auf Grund der einstweiligen Anordnung wieder
unbegleiteten Umgang in gewohntem Umfang und Urlaubsumgang mit dem
Antragsteller zu 1) hätte, dann aber in der Hauptsachenentscheidung
eine Gefährdung des Kindeswohls durch intensivere Umgangskontakte
festgestellt würde. Eventuell folgende Schädigungen für den
Antragsteller zu 2), die durch dessen weiteres
„Hineinziehen“ in den elterlichen Konflikt verursacht
würden, wären nur langfristig wieder abzubauen.
Aus dem daneben ausgesprochenen Kontaktverbot ergeben sich keine
weitergehenden unumkehrbaren Nachteile für die Antragsteller als
die bereits angesprochenen. Das Kontaktverbot ergänzt die
Umgangseinschränkung; der Umgang ist nicht insgesamt
ausgeschlossen.
III. Da der Antrag bereits aus den genannten Gründen keinen
Erfolg hat, kann dahinstehen, ob der für den minderjährigen
Antragsteller zu 2) gestellte Antrag auch unter dem Gesichtspunkt
mangelnder Prozessfähigkeit unzulässig ist. Aus den gleichen
Gründen kam die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den
Beschwerdeführer zu 2) nicht in Betracht (vgl. Beschlüsse vom 17.
Juni 2011 – VfGBbg 52/10 – und vom 15. Juli 2011
– VfGBbg 22/11 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de).
C.
Der Beschluss wurde mangels Beschlussfähigkeit des
Verfassungsgerichts gem. § 30 Abs. 7 Satz 1 VerfGGBbg unter
Mitwirkung von nur drei Richtern einstimmig gefasst. Eine besondere
Dringlichkeit der Angelegenheit besteht wegen der bereits
veranlassten Beweisaufnahme und um eine Entscheidung noch in den
Schulferien zu treffen, während derer der Antragsteller zu 1)
Urlaub mit dem Antragsteller zu 2) verbringen möchte.