VG Frankfurt (Oder) 6. Kammer — 2010-12-03 — 6 K 624/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-03
Aktenzeichen: 6 K 624/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April
2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010
verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe durch Übernahme der
Kosten für die begonnene Dyskalkulietherapie im Duden-Institut in
Strausberg zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Eingliederungshilfe.
Die am XXX 2002 geborene Klägerin besucht gegenwärtig die 3.
Klasse der Vorstadt-Grundschule in Strausberg. Nachdem die
Diplom-Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin Dr. XXX in
einer psychologischen Stellungnahme vom 18. Februar 2010 und der
Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. XXX in einer kinder-
und jugendpsychiatrischen Stellungnahme vom 16. März 2010 bei der
Klägerin das Vorliegen einer Rechenstörung (Dyskalkulie)
festgestellt hatten, stellte diese, vertreten durch ihre Eltern,
beim Beklagten am 3. April 2004 einen Antrag auf
Eingliederungshilfe.
Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 8. April 2010
ab. Den hiergegen am 20. April 2010 eingelegten Widerspruch der
Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Juni
2010 zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass
die Klägerin zwar unstreitig an einer Teilleistungsstörung leide,
aufgrund ihrer sozialen Integration aber nicht an der Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei.
Die Klägerin hat am 2. Juli 2010 Klage erhoben. Zur Begründung
trägt sie vor, sie habe einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach
§ 35a SGB VIII. Ausweislich der eingeholten Stellungnahmen leide
sie neben der Teilleistungsstörung Dyskalkulie auch an hierin
begründeten Sekundärfolgen im seelischen Bereich. Wie bereits aus
der Einschätzung des Sachverständigen Dr. XXX hervorgehe, der eine
Angststörung der Klägerin diagnostiziert habe, sei auch ihre
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. Darüber
hinaus habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass diese
Tatbestandsvoraussetzung schon dann erfüllt sei, wenn eine
Teilhabebeeinträchtigung zu erwarten sei. Dies sei hier der Fall.
Sie befinde sich am Beginn ihrer schulischen Ausbildung. Die
Teilleistungsstörung werde für sie in Zukunft immer stärker
erkennbar sein, es werde immer auffälliger, dass sie hier große
Schwierigkeiten habe. Sie habe sich im Fach Mathematik trotz des
eingeräumten "Nachteilsausgleichs" im 2. Schulhalbjahr
der 2. Klasse von der Note befriedigend auf die Note ausreichend
verschlechtert.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 8. April 2010
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Juni 2010 zu
verpflichten, ihr Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten
für die begonnene Dyskalkulietherapie im Duden-Institut in
Strausberg zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er ergänzend im Wesentlichen vor: Die
Klägerin habe bis auf gelegentliche Hänseleien wegen ihrer
Rechenschwäche keine Probleme mit Schulkameraden. Sie habe Freunde,
sei in ihrem sozialen Umfeld integriert und akzeptiert und alle
Beteiligten (Eltern, Schule, Jugendamt) erlebten sie als
aufgeschlossenes und fröhliches Mädchen. Gravierende
Teilhabebeeinträchtigungen in den Bereichen Schule, Familie und
Freizeit seien nicht zu beobachten. Eine faktische
Teilleistungsstörung bestehe allein in der Dyskalkulie, die
Selbstwertprobleme und Schulängste auslöse. Erforderlich wäre aber
eine regelrechte Schulphobie, die zu totaler Schulverweigerung und
sozialer Isolation führe. Daran fehle es hier. Dem Jugendamt habe
sich ein durchweg positives Bild von der Klägerin geboten, ohne
Anhaltspunkte für eine relevante seelische Behinderung.
Mit Beschluss vom 8. September 2010 hat die Kammer den Beklagten
im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, festzustellen,
dass der Klägerin Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 1 SGB VIII zu
gewähren ist (Az.: 6 L 210/10). Seit November 2010 führt die
Klägerin eine Dyskalkulietherapie im Duden-Institut in Strausberg
durch.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Versagung der beantragten
Hilfeleistung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Gewährung
von Eingliederungshilfe ist § 35a Abs. 1 SGB VIII. Danach haben
Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1.)
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als
sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand
abweicht, und (2.) daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft
beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten
ist. Von einer seelischen Behinderung bedroht sind Kinder oder
Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am
Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (§ 35 a Abs. 1 S. 2 SGB
VIII).
Bei der Klägerin wurde ausweislich der psychologischen
Stellungnahme von Frau Dr. XXX vom 18. Februar 2010 und der
Stellungnahmen des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr.
XXX (Kinder- und Jugendpsychiatrischer Dienst des Beklagten) vom
16. März 2010 und 7. Mai 2010 eine Rechenstörung (Dyskalkulie)
festgestellt (ICD 10 F 81.2).
Zwar geht die Rechtsprechung überwiegend davon aus, dass eine
solche Teilleistungsstörung allein noch nicht die seelische
Gesundheit des Betroffenen beeinträchtigt; ein Abweichen der
seelischen Gesundheit vom alterstypischen Zustand setzt danach
ferner voraus, dass es als Sekundärfolge der Teilleistungsstörung
zu einer seelischen Störung kommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.
August 2005 - 5 C 18.04 -, BVerwGE 124, 83; OVG Koblenz, Urteil vom
26. März 2007 - 7 E 10212/07 -, FEVS 58, 477; OVG Münster,
Beschluss vom 28. Februar 2007 - 12 A 1472/05 -, Juris). Vorliegend
belegen die genannten Stellungnahmen aber auch eine solche (bereits
mehr als sechs Monate andauernde) "sekundäre
Neurotisierung" der Klägerin. Bereits im Gutachten von Frau
Dr. XXX ist von einer "eingetretenen
Selbstwertproblematik" und "praktiziertem
Ausweichverhalten gegenüber häuslichen Rechenübungen" der
Klägerin als direkte Folge des von ihr wahrgenommenen
Leistungsversagens im Rechnen die Rede. Eine Lerntherapie sei daher
unbedingt zu empfehlen. Im Gutachten von Herrn Dr. XXX vom März
2010 wird hierzu ausgeführt, es seien "deutliche emotionale
Probleme" bei der Klägerin festzustellen, "die aus der
Teilleistungsstörung resultieren bzw. durch diese weiter
unterhalten sowie unbehandelt zukünftig noch zunehmen werden, da
die Bewältigungsstrategien des Mädchens nicht ausreichen können, um
erfolgreich Folgen vorzubeugen oder zu vermindern." Es ergebe
sich "eine erhebliche Gefährdung der seelischen Gesundheit,
die in der kinder- und jugendpsychiatrischen Untersuchung
nachvollziehbar zu erkennen" sei; eine Therapie der
Rechenstörung in einer entsprechenden Einrichtung werde
"dringlich empfohlen". In einer im Widerspruchsverfahren
eingeholten ergänzenden Stellungnahme stellte Dr. XXX u. a. eine
"emotionale Störung des Kindesalters (ICD- 10 F 93; DD:
beginnende Angststörung) mit mindestens sekundär deutlichem
Krankheitszuwachs durch die Dyskalkulie" fest. Durch die im
Klageverfahren nachgereichte Stellungnahme der Diplom-Psychologin
XXX vom 15. September 2010 sind diese Feststellungen nochmals
nachdrücklich bestätigt worden.
Die genannten Stellungnahmen entsprechen ersichtlich den
Anforderungen des § 35a Abs. 1a SGB VIII. Diese Vorschrift soll
insbesondere sicherstellen, dass die bei den Jugendämtern nicht
vorhandene ärztliche bzw. psychologische Fachkompetenz in das
Hilfeplanverfahren einbezogen wird. Den fachlichen Einschätzungen
zur Abweichung von der für das Lebensalter typischen Gesundheit (§
35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) kommt deshalb größeres Gewicht zu als
den eigenen Beurteilungen des Jugendamtes (vgl. VGH Mannheim,
Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 7 S 1887/05 -, Juris). Der
Hinweis, dem Jugendamt habe sich ein durchweg positives Bild der
Klägerin geboten (Schriftsatz des Beklagten vom 29. Juli 2010), ist
daher von vornherein ungeeignet, die eindeutigen gutachterlichen
Feststellungen in Frage zu stellen.
Aufgrund der seelischen Störung ist eine Beeinträchtigung der
Teilhabe der Klägerin am Leben in der Gesellschaft jedenfalls mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Zu beurteilen ist in diesem
Zusammenhang die selbstbestimmte und altersgemäße Ausübung sozialer
Funktionen und Rollen in den zentralen Lebensbereichen Familie,
Schule und Freizeit (vgl. VG Hannover, Urteil vom 20. Mai 2008 - 3
A 3648/07 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2008 - 19 K
1659/07 -, Juris; Kunkel, Das Verfahren zur Gewährung einer Hilfe
nach § 35a SGB VIII, JAmt 2007, S. 17 ff.). Dabei ist es
grundsätzlich ausreichend, dass die Teilhabebeeinträchtigung in
einem dieser zentralen Lebensbereiche gegeben ist (ebenso
Kunkel, a. a. O., S. 18; VG Hannover, a. a. O.; VG Frankfurt
(Oder), Beschluss vom 1. Juli 2009 - 6 K 50/05 -, Juris; Urteil vom
26. August 2009 - 6 K 2297/04 -, Juris; vgl. ferner BT-Drs.
14/5074, S. 98). Auch setzt § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII keine
besonders gravierende Intensität der (drohenden)
Teilhabebeeinträchtigung voraus. Die Beeinträchtigung der
Teilhabe genügt nach dem Wortlaut der Bestimmung, das
Teilhabevermögen muss nicht gestört oder gar ganz entfallen sein.
An die Prognose, ob eine Eingliederungsstörung droht, dürfen nicht
zu hohe Anforderungen gestellt werden. Es liegt auf der Hand, dass
ausgeprägte Teilleistungsstörungen, die schon zu einer seelischen
Störung geführt haben, eine angemessene Schulbildung gefährden
(vgl. § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII) und
die selbstbewusste soziale Kooperation im schulischen Bereich
erheblich beeinträchtigen. Bei der im Rahmen des § 35a SGB VIII
anzustellenden Prognose wird in diesen Fällen eine
Teilhabebeeinträchtigung deshalb regelmäßig zu erwarten sein (vgl.
OVG Bautzen, Beschluss vom 8. Juni 2009 - 1 B 288/09 -, Juris
(„sekundäre seelische Probleme führen ... regelmäßig in der
Folge zu einer Teilhabebeeinträchtigung“); ebenso VGH Kassel,
Urteil vom 20. August 2009 - 10 A 1874/08 -, Juris; OVG Münster,
Beschluss vom 28. Februar 2007 – 12 A 1472/05 -, Juris).
Dies deckt sich mit den Erfahrungen der Kammer, die in der
Vergangenheit mit einer größeren Zahl von Klagen um
Eingliederungshilfe wegen Lese-Rechtschreibschwäche oder
Dyskalkulie zu tun hatte. Wegen der langen Dauer
verwaltungsgerichtlicher Hauptsacheverfahren in Brandenburg standen
diese Verfahren erst mehrere Jahre nach Klageerhebung zur
Entscheidung an. In ausnahmslos allen Fällen, in denen die Kläger
bzw. deren Eltern untätig geblieben waren, ist es zu sich
schrittweise verschlimmernden, deutlichen bis massiven
Teilhabestörungen, ja teils sogar zur Gefährdung des
Schulabschlusses gekommen, während bei den Klägern, die im Wege der
Selbstbeschaffung tätig geworden waren (in vergleichbaren Fällen
also etwa eine Dyskalkulietherapie durchgeführt haben), sich die
Situation ganz überwiegend stabilisiert hat. Dies belegt, dass
dann, wenn die Teilleistungsstörung früh erkannt wird, schon
geringe Hinweise und Indizien genügen, um mit einer sehr hohen
Wahrscheinlichkeit auf spätere Teilhabebeeinträchtigungen schließen
zu können.
Für den vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Die
Klassenlehrerin der Klägerin gab in einer Einschätzung vom März
dieses Jahres an, die Klägerin zeige sehr schwache Ergebnisse im
mathematischen Bereich, logisches Denken sei kaum vorhanden. Das
Umdenken von einer Rechenoperation zur anderen falle sehr schwer,
sie benötige viel Anschauung und Motivation und arbeite bei
mündlicher Arbeit nicht mit. Die Leistungen der Klägerin im Fach
Mathematik wurden im 2. Schulhalbjahr im Durchschnitt nur noch mit
ausreichend bewertet. Ihre Mutter hat u. a. vorgetragen, dass diese
wegen der schulischen Misserfolge kaum noch für häusliche
Rechenübungen zu motivieren sei. Schließlich hat Dr. XXX aus
ärztlicher Sicht eingeschätzt, "dass schulische oder familiäre
Hilfen nicht ausreichend geeignet sein können bzw. sind, um eine
begabungsadäquate schulische Eingliederung ... zu
ermöglichen." Auch einer solchen gutachterlichen
Einschätzungen zur Teilhabebeeinträchtigung als zweites
Tatbestandselement des § 35a Abs. 1 SGB VIII kommt erhebliches
Gewicht zu (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12
ME 474/05 -, Juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 12. Dezember 2005 -
7 S 1887/05 -, Juris). Demgegenüber hat der Beklagte weder
schriftsätzlich noch in der mündlichen Verhandlung Umstände
vortragen können, die hier gegen die Annahme einer drohenden
Teilhabebeeinträchtigung sprechen würden. Dem vom Beklagten
offenbar für maßgeblich erachteten Umstand, dass die Klägerin
innerhalb und außerhalb der Schule Freunde hat, kann keine
entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Es entbehrt jeder
sachlichen Rechtfertigung und wäre u. a. mit dem gesetzlich
eingeräumten Anspruch auf Hilfe zur Erlangung einer angemessene
Schulbildung (§ 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB
XII) nicht vereinbar, die Hilfe nur solchen Kindern zu gewähren,
die keinen Freundeskreis haben. Im Übrigen ist zur Überzeugung der
Kammer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die
erheblichen und andauernden Probleme im schulischen Bereich in
absehbarer Zeit auch die anderen Lebensbereiche der Klägerin
nachhaltig beeinträchtigen. So wird in der Stellungnahme der
Diplom-Psychologin XXX vom 15. September 2010 u. a. ausgeführt, die
unbehandelte Dyskalkulie sei ein "wesentlicher, die psychische
Symptomatik aufrechterhaltender Faktor" für die emotionale
Instabilität der Klägerin, die sich "in den verschiedensten
sozialen Situationen mit Gleichaltrigen als auch mit
Erwachsenen" auswirke. Die Klägerin zeige sich schon bei
kleinen Konflikten überfordert und reagiere interaktionell
inadäquat und übermäßig frustriert.
Die Leistungspflicht des Beklagten tritt auch nicht gemäß § 10
Abs. 1 S. 1 SGB VIII hinter der Leistungspflicht des Schulträgers
zurück. Bei Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie
gehört es zwar in erster Linie zu den Aufgaben der Schule, durch
besondere Fördermaßnahmen (etwa zusätzlichen Förderunterricht)
Hilfe zu leisten, (vgl. §§ 5, 6 Grundschulverordnung; OVG Münster,
Beschluss vom 16. Juli 2004 - 12 B 1338/04 -, FEVS 56, 104; VGH
Mannheim, Beschluss vom 6. Dezember 1999 - 2 S 891/98 -, a. a. O.).
Leistungen der Jugendhilfe setzen deshalb voraus, dass schulische
Fördermaßnahmen entweder überhaupt nicht zur Verfügung stehen oder
aber nicht ausreichen. Hier ist aber augenscheinlich die
letztgenannte Voraussetzung gegeben. Die Klägerin soll ausweislich
der Stellungnahme ihrer Klassenlehrerin vom 29. März 2010 an einem
zusätzlichen Förderunterricht durch eine zweite Kollegin gemeinsam
mit vier anderen Schülern teilnehmen. Der Förderunterricht sei
jedoch "abhängig von der Anwesenheit
aller Kolleginnen der Schule"
(Hervorhebung im Original), was offenkundig bedeuten soll, dass der
Förderunterricht nicht regelmäßig stattfinden kann. Nach dem
unwidersprochenen Vortrag der Klägerin gab es im 2. Schulhalbjahr
2010 überhaupt keinen Förderunterricht. Zudem ist nicht ansatzweise
erkennbar, dass durch schulische Fördermaßnahmen eine Besserung der
Rechenschwäche der Klägerin eingetreten wäre.
Zweifel an der Geeignetheit der in Folge des Beschlusses der
Kammer vom 8. September 2010 eingeleiteten Therapie im
Duden-Institut in Strausberg bestehen – auch nach Auffassung
der Beteiligten – nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO,
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO). Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.