VerfG Potsdam — 2011-11-18 — 32/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-18
Aktenzeichen: 32/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch Entscheidungen des
Landgerichts Potsdam sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts
in seinen Grundrechten verletzt.
Der Beschwerdeführer hatte den Beklagten des Ausgangsverfahrens
wegen Gewährleistungsansprüchen im Hinblick auf eine von diesem
installierte Wärmepumpenanlage in Anspruch genommen. Die Klage
blieb vor dem Landgericht erfolglos, weil der nach Abnahme der
Werkleistung beweisbelastete Kläger einen Mangel der Anlage nicht
bewiesen habe. Die Berufung des Beschwerdeführers wies das
Brandenburgische Oberlandesgericht mit Urteil vom 25. Mai 2011
zurück. Zwar stehe nach dem erstinstanzlich eingeholten
Sachverständigengutachten fest, dass die Anlage insgesamt
mangelhaft sei. Dies beruhe allerdings auf den bereits vor der
Beauftragung des Beklagten installierten Erdsonden. Hinsichtlich
der Sonden oblag dem Beklagten zwar grundsätzlich eine Prüfungs-
und Hinweispflicht. Da die Anlage bei der Abnahme aber unstreitig
funktionstüchtig gewesen sei, könnten auch die Sonden zu diesem
Zeitpunkt keinen Mangel aufgewiesen haben, der durch eine Prüfung
des Beklagten aufzudecken gewesen wäre.
Mit seiner am 25. Juli 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 52 Abs. 3
(rechtliches Gehör) und 4 (faires Verfahren) der Verfassung des
Landes Brandenburg (LV). Er ist der Ansicht, der erstinstanzlich
entscheidende Richter habe sein Recht auf ein faires Verfahren
verletzt, indem er ihm die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der
Wärmepumpenanlage auferlegt und damit die Beweislastregeln verkannt
habe. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei berührt, weil das
Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass die Heizung nicht die
vertraglich vereinbarte Leistung erbringe, die Wärmepumpe sich bei
einem höheren Wärmebedarf abschalte und die Anlage deshalb
mangelhaft sei. Das Brandenburgische Oberlandesgericht habe nicht
zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte eingeräumt habe, die
Erdsonden vor dem Einbau der Wärmepumpe nicht untersucht zu haben,
und sich nicht mit den Gewährleistungsansprüchen des Klägers
auseinandergesetzt zu haben. Dies stelle ebenfalls eine Verletzung
rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar.
Das Urteil sei nicht mehr verständlich, es verstoße gegen das
Willkürverbot. Eine Anhörungsrüge gemäß § 321a Zivilprozessordnung
(ZPO) habe nicht erhoben werden müssen; sie wäre von vornherein
aussichtslos gewesen, weil sie von den Richtern, gegen die sich die
Rüge richten würde, zu entscheiden gewesen wäre. Der Willkürakt
habe im Wege der Anhörungsrüge nicht beseitigt werden können.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Beschwerdeführer
entgegen § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
(VerfGGBbg) den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer
hat vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Dinge
ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu
ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten
Verfassungsverletzung ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichtes
zu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss vom 21.
Januar 2011 – VfGBbg 63/10 -
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Hinsichtlich der
Beanstandung des Beschwerdeführers, das Brandenburgische
Oberlandesgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
52 Abs. 3 LV) verletzt, steht ihm der Rechtsbehelf nach § 321a ZPO
zur Verfügung. Es gehört zur Erschöpfung des Rechtswegs im Sinne
des § 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg, dass ein Beschwerdeführer im
Zivilprozess die Möglichkeit einer Anhörungsrüge nutzt, bevor er
Verfassungsbeschwerde erhebt (ständige Rechtsprechung, vgl.
Beschluss vom 21. Januar 2011, aaO). Die Durchführung des
Gehörsrügeverfahrens war auch nicht entbehrlich. Zwar kann auf die
Einlegung einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO verzichtet werden,
wenn dieser Rechtsbehelf ohne jede Aussicht auf Erfolg ist (vgl.
zum Bundesrecht: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 18.
Februar 2010 – 1 BvR 2477/08 -, NJW 2010, 1587). Dies wird
etwa dann angenommen, wenn der Beschwerdeführer über Inhalt und
Grenzen des Grundrechts auf rechtliches Gehör irrt und inhaltlich
ein anderes Grundrecht als verletzt rügt, das er lediglich falsch
bezeichnet (zum Bundesrecht: BVerfGK 7, 403, 407). Dies ist hier
nicht der Fall. Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich, das
Brandenburgische Oberlandesgericht habe Teile seines Vortrages, den
er für relevant hält, unbeachtet gelassen. Danach kann der
Schutzbereich des Art. 53 Abs. 3 LV berührt sein.
Der Einwand, die Gehörsrüge sei aussichtslos, weil die zur
Entscheidung über die Anhörungsrüge berufenen Richter ihr eigenes
Verhalten zu überprüfen hätten und deshalb notwendig voreingenommen
seien, trägt nicht. Das Instrument der Anhörungsrüge setzt
konzeptionell voraus, dass die Mitglieder eines Spruchkörpers ihre
eigene Entscheidung unvoreingenommen einer kritischen Bewertung
unterziehen. Die Gehörsrüge nach § 321a ZPO ermöglicht die
Korrektur ansonsten unanfechtbarer Entscheidungen, die unter
Verstoß gegen das Verfahrensgrundrecht des Art. 52 Abs. 3 LV
ergangen sind. Die Entscheidung hat der Gesetzgeber den
Fachgerichten selbst übertragen, weil diese sach- und zeitnah
Abhilfe schaffen und damit die Effektivität des Rechtsschutzes
sicherstellen können. Da sie nur gegen letztinstanzliche
Entscheidungen eröffnet ist, hat der Spruchkörper, der die
angefochtene Entscheidung getroffen hat, auch in eigener Sache über
die Anhörungsrüge zu entscheiden. Das Instrument der Gehörsrüge
dient der Verfahrenskontrolle, nicht der Sanktion richterlichen
Verhaltens, deswegen ist allein wegen der Übertragung der
Entscheidungsbefugnis auf den mit der Ausgangsentscheidung
befassten Richter mit einer Beeinträchtigung seiner
Unparteilichkeit grundsätzlich nicht zu rechnen.
Konkrete Hinweise auf eine etwaige Voreingenommenheit der an dem
Urteil vom 25. Mai 2011 beteiligten Richter bestehen nicht,
insbesondere auch nicht deshalb, weil das angefochtene Urteil
seinem Inhalt nach willkürlich wäre. Willkür wäre anzunehmen, wenn
die Entscheidung ganz und gar unverständlich erschiene und auf
einer Rechtsanwendung beruhte, die jeden Auslegungs- und
Bewertungsspielraum überschritte (Beschlüsse vom 15. April 2010 -
VfGBbg 5/10 – und vom 19. November 2010 – VfGBbg 39/10
–; jeweils www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Dies wäre
anzunehmen, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar wäre und sich deshalb der Verdacht aufdränge,
sie beruhe auf sachfremden Erwägungen (Beschlüsse vom 15. Oktober
2009 – VfGBbg 8/09 – und vom 19. November 2010 –
VfGBbg 30/10 -, www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Solche sind
vorliegend nicht erkennbar: Das Brandenburgische Oberlandesgericht
hat einen Gewährleistungsanspruch des Beschwerdeführers verneint,
weil nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens die nicht
ausreichende Leistungsfähigkeit der Anlage auf einem Defekt der
Erdsonden beruhte, die bereits vor Installation der
Wärmepumpenanlage bauseits vorhanden waren. Da die
Wärmepumpenanlage zum Zeitpunkt der Abnahme funktionierte, ging das
Gericht davon aus, das zu diesem Zeitpunkt die Erdsonden
funktioniert haben müssen. Entsprechend hätte der Beklagte des
Ausgangsverfahrens bei einer Überprüfung der Sonden vor Einbau
seines Gewerks keinen Fehler feststellen können. Dass das
Brandenburgische Oberlandesgericht somit im Ergebnis die Kausalität
eines möglichen Überwachungsfehlers verneint hat, ist nicht
unvertretbar. Die Begründung bietet keinen Hinweis auf sachfremde
Erwägungen.
Das Unterlassen der Einlegung des Rechtsbehelfs der
Anhörungsrüge hat nicht nur zur Folge, dass die
Verfassungsbeschwerde in Bezug auf die behauptete Verletzung des
Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 52 Abs. 3 2. Alt LV)
unzulässig ist. Vielmehr ist die Verfassungsbeschwerde dann –
jedenfalls bei einem wie vorliegend einheitlichen Streitgegenstand
des fachgerichtlichen Verfahrens – insgesamt, also auch
hinsichtlich etwaiger weiterer Verstöße gegen Rechte des
Beschwerdeführers aus der Landesverfassung unzulässig, weil nicht
auszuschließen ist, dass die zur Fortsetzung des fachgerichtlichen
Prozesses führende Anhörungsrüge auch bezogen auf diese Verstöße
zur fachgerichtlichen Abhilfe geführt hätte (vgl. Beschluss vom 21.
Januar 2011 – VfGBbg 63/10 – aaO).
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.