AG Neuruppin — 2010-11-19 — 42 C 24/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-11-19
Aktenzeichen: 42 C 24/10
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 197,99 €
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/ 3 und
der Beklagte 1/ 3 zu tragen.
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Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung von 100,00 € abwenden wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
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Die Zulassungsberufung wird für die Klägerin zugelassen.
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Der Kostenstreitwert wird auf 620,43 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin erhielt von dem Beklagten einen Auftrag zur Montage
eines Türsystems. Sie stellte ihm ihre mangelfrei erbrachte
Leistung unter dem 12. Mai 2009 mit 5.690,00 € in Rechnung.
Nach mehreren vergeblichen Mahnungen beauftragte sie am 15. Juli
2009 ein Inkassoinstitut mit der Forderungsbeitreibung. In der
Folgezeit, so die Klägerin, versuchten die Mitarbeiter der
Inkassogesellschaft den Beklagten telefonisch zu erreichen. Trotz
umfangreicher Bemühungen konnte der Beklagte nicht dazu bewegt
werden, eine Zahlung zu leisten. Aufgrund der Bemühungen seitens
der Klägerin und der von ihr beauftragten Inkassogesellschaft habe
der Beklagte am 28. Juli 2009 eine erste Zahlung von 1.500,00
€ an die Klägerin geleistet, am 28. Juli 2009 eine weitere
Zahlung von 1.190,00 €. Am 14. August 2009 glich der Beklagte
die Hauptforderung durch eine weitere Zahlung von 3.000,00 €
vollständig aus.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Erstattung von 77,93
€ Verzugszinsen (berechnet in Anlage K2 zur
Anspruchsbegründung – Bl.14 der Gerichtsakte).
Durch den zusätzlichen Buchhaltungsaufwand, bedingt durch das
wiederholte Mahnen sowie die Überwachung des Kundenkontos sei der
Klägerin ein Mehraufwand entstanden, der sich auf einen Betrag von
15,50 € beläuft.
Das Inkassoinstitut habe der Klägerin eine Grundvergütung von
507,00 € sowie eine Auslagenpauschale von weiteren 20,00
€ berechnet.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von
77,93 €, 15,50 € an vorgerichtlichen Mahnkosten und
527,00 € an angefallenen Inkassokosten zu zahlen.
Der Beklagte war säumig.
Entscheidungsgründe
1.) Das Gericht hat über die Klage, soweit schlüssig, im Wege
des Versäumnisurteils zu entscheiden. Der im Termin nicht anwesend
gewesene Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, zu dem
Verhandlungstermin am 29. Oktober 2010 nicht ordnungsgemäß geladen
gewesen zu sein (§§ 335 Abs. 1 Nr. 2; 337 S. 1 ZPO). Die
Gerichtsakte enthält eine ordnungsgemäß ausgestellte
Zustellungsurkunde der beauftragten Post, der zu entnehmen ist,
dass die Sendung mit der Terminsladung am 27. Mai 2010 der im
Betrieb des Beklagten Beschäftigten … persönlich
ausgehändigt worden ist.
2.) Bei der weiteren rechtlichen Beurteilung hat das Gericht die
Tatsachen als zutreffend anzunehmen, die die Klägerin in diesem
Rechtsstreit schriftsätzlich vorgetragen hat (§ 331 Abs. 1 S. 1
ZPO). Jedoch auch bei dieser Annahme rechtfertigt das als
zutreffend anzunehmende tatsächliche Vorbringen die von der
Klägerin erhobenen Ansprüche nicht im vollem Umfang. Soweit dies
nicht der Fall ist, ist die Klage trotz Säumnis des Beklagten
abzuweisen (§ 331 Abs. 2 Hs. 2 ZPO):
a.) Die Klägerin verlangt von dem Beklagten 77,93 €
Verzugszinsen, die sie in der Anlage K2 zur Anspruchsbegründung im
Einzelnen berechnet hat. Den Zahlungseingang des Teilbetrages von
1.190,00 € trägt die Klägerin in ihrer Anspruchsbegründung für
den 28. Juli 2009 vor; in der Zinsberechnung nimmt sie für den
Zahlungseingang aber erst den 3. August 2009 an. Ihr Zinsanspruch
ist daher für fünf Zinstage um 1,34 € auf 76,59
€ zu vermindern. Im Übrigen ist die Zinsforderung
schlüssig vorgebracht.
b.) Kosten für vermehrten Buchhaltungsaufwand durch die
Mahnungen und Teilzahlungen des Beklagten kann die Klägerin nicht
ersetzt verlangen. Hier handelt es sich um üblichen betrieblichen
Geschäftsaufwand, der nicht gesondert als Verzugs-Schadensersatz
berechenbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1256; 1980, 119).
c.) Die Kosten des von ihr beauftragten Inkassoinstituts kann
die Klägerin nicht in voller Höhe ersetzt verlangen.
Das erkennende Gericht sieht Inkassokosten zwar als dem Grunde
nach erstattungsfähigen Verzugsschaden an. Der Gläubiger kann nach
erfolglosen Erstmahnungen oftmals nicht erkennen, ob sofort die
Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich werden wird oder ob
der Schuldner bereits auf die „Drohkulisse„ eines
Inkassoinstituts reagieren wird, wobei die Information und
Abwicklung mit einem Inkassoinstitut für den Gläubiger oftmals
einfacher sein wird als die umfassende Information eines
Rechtsanwalts.
Die der Klägerin von dem Inkassoinstitut mit 527,00 € netto
berechnete Vergütung bemisst sich bei der anfänglichen
Hauptforderung von 5.690,00 € aber auf mehr als eine
anwaltliche 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nummer 2300 KV-RVG zuzüglich
20 % Telefonkosten-Pauschale. Diese würde sich lediglich auf 459,40
€ belaufen. Das Gericht berücksichtigt, dass ein
durchschnittliches Mandat eines Rechtsanwalts, das in der Regel die
Abrechnung einer 1,3 Geschäftsgebühr erlaubt (Nr. 2300 KV-RVG),
deutlich mehr an Umfang, Schwierigkeit der anwaltlichen (!)
Tätigkeit und Bedeutung für den Auftraggeber (§ 14 Abs.1 S.1 RVG)
aufweist als die außergerichtliche Mahnung einer unbestrittenen
Forderung. Die Berechenbarkeit der Gebührensätze des RVG sieht das
Gesetz außerdem nur für die persönliche Tätigkeit eines
Rechtsanwalts oder einer ihm in engem Kreis gleichgestellten Person
vor (§ 5 RVG). Von einer solchen Qualifikation der handelnden
Personen kann bei einem Inkassoinstitut nicht regelmäßig
ausgegangen werden (vgl. zur Erstattungsfähigkeit in solchen
Fällen: Hartmann, Kostengesetze 38. Aufl. § 5 RVG Rz. 22 m.w.N).
Das Gericht sieht daher die Kosten eines Inkassoinstituts in
Anlehnung an Nr.2302 KV-RVG in der Regel in Höhe einer 0,3
RVG-Gebühr nebst TK-Pauschale (Nr. 7002 KV-RVG) als
erstattungsfähig an, wobei der Umfang der Tätigkeit gelegentlich
die Fertigung einfacher Mahnschreiben überschreiten wird, die
Mahntätigkeit aber nicht von einer Person von der Qualifikation
eines Rechtsanwalts ausgeübt werden wird.
Von dieser Regel abzuweichen bietet der vorliegende Fall keine
Veranlassung. Die erstattungsfähigen Inkassokosten belaufen sich
daher vorliegend auf 121,40 € netto.
3.) Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, der
Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 2, 11;
711 S.1 ZPO.
Die Zulassung der Berufung erfolgt zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung (§ 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO). Sie beruht
auf dem Umstand, dass die Erstattungsfähigkeit eigener Kosten des
Gläubigers, insbesondere aber von Inkassokosten bisher sowohl nach
Grund als auch der Höhe nach weitgehend ungeklärt geblieben sind
(vgl. BGH NJW 2009, 2530 bei Tz. 21; Urteil vom 6. Oktober 2010
– Az. VIII ZR 271/09; OLG Bamberg NJW-RR 1994, 412; OLG
Dresden Rechtspfleger 1994, 260; NJW-RR 1996, 1471; OLG Frankfurt
NJW-RR 1990, 729; OLG Karlsruhe Rpfleger 1987, 422; OLG Koblenz
JurBüro 1985, 295; OLG Köln OLGZ 1972, 412, OLG München MDR 1988,
407; Herrenrädern DGVZ 2009, 49; Peter JurBüro 1999, 174; Goebel,
Inkassokosten, Deutscher Anwaltverlag 2008; Ernst in Münchener
Kommentar zum BGB, 5. Aufl. § 286 Rz. 157; Löwisch/Feldmann in
Staudinger, BGB, Bearbeitung 2009 § 286 Rz. 221 ff).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.