Vergabekammer Potsdam — 2010-01-11 — VK 48/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-01-11
Aktenzeichen: VK 48/09
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Gründe
I.
Der Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2009 den Bauauftrag zum Abschluss
eines Rahmenvertrages zur Ertüchtigung von Standorten für den
BOS-Digitalfunk – Herstellung, Lieferung und den Aufbau von
bis zu 100 Containern für verschiedene Standorte im Land …
– im Offenen Verfahren europaweit aus.
Varianten/Nebenangebote waren gemäß Ziffer II.1.9) der
Bekanntmachung nicht zugelassen, alleiniges Zuschlagskriterium war
nach Ziffer IV.1.2) der Preis.
Das mit den Verdingungsunterlagen versandte Formblatt 212EG
(Bewerbungsbedingungen) bestimmte zu Ziffer 3.3, dass das Angebot
die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen
und Angaben enthalten muss, unvollständige Angebote ausgeschlossen
werden und dasselbe gilt, wenn die von der Vergabestelle gesondert
verlangten Unterlagen nicht zu dem von der Vergabestelle bestimmten
Zeitpunkt vorgelegt werden. Die Leistungsbeschreibung weist zu
Ziffer 2 darauf hin, dass der Bieter verpflichtet ist, die
geforderten Fabrikats- und Typenangaben, Leistungsdaten usw. sowie
Preise vollständig und eindeutig anzugeben. Nach Ziffer 3.4 des
Formblattes 212EG war, wenn die Leistungsbeschreibung bei einer
Teilleistung eine Produktangabe mit Zusatz „oder
gleichwertig“ enthält und vom Bieter dazu eine Produktangabe
verlangt wird, das Fabrikat (insbesondere Herstellerangabe und
genaue Typenbezeichnung) auch dann anzugeben, wenn der Bieter das
vorgegebene Fabrikat anbieten will. Weiter heißt es: „Dies
gilt nicht, wenn er im Angebotsschreiben erklärt, dass er das in
der Leistungsbeschreibung benannte Produkt anbietet. Enthält das
Angebot weder die Produktangabe noch die Erklärung, ist das Angebot
unvollständig.“ Nach Ziffer 3.2 des Formblatts 212EG waren
für das Angebot die vom Auftraggeber übersandten Vordrucke zu
verwenden … Eine selbstgefertigte Abschrift oder Kurzfassung
des Leistungsverzeichnisses war zugelassen, allein verbindlich war
das vom Auftraggeber verfasste Leistungsverzeichnis.
Die Vergütung war in Ziffer 4 der Leistungsbeschreibung wie
folgt geregelt: „Die Vergütung je Container (ausschließlich
der Umsatzsteuer) ist für die vorgesehene Laufzeit des Vertrages
als Festpreis anzugeben. Mit den Einheitspreisen ist die komplette
Leistung abgegolten, falls in den besonderen Hinweisen oder den
Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt.
Zulagenpositionen werden gesondert beauftragt und nach Abnahme der
erbrachten Leistung auf Nachweis erstattet. …“ In der
OZ 01.01.0005 war die „Zulage Anlieferung“ geregelt,
soweit die Anlieferung auf einem Sattelschlepper mit Auflieger und
zwei gelenkten Achsen erfolgt.
Teil der Verdingungsunterlagen war das Merkblatt zur Behandlung
von Verschlusssachen (VS) des Geheimhaltungsgrades „VS-Nur
für den Dienstgebrauch“ (VS-NfD-Merkblatt).
Im Submissionstermin am 5. November 2009 lagen vierzehn Angebote
vor. Das Angebot der Antragstellerin wies den zweitgünstigsten
Angebotspreis aus.
Die Antragstellerin hatte in ihrem Angebot auf Seite 8 des
Leistungsverzeichnisses der Verdingungsunterlagen (LV Container)
zur OZ 01.01.0001 nicht an der dafür gesondert gekennzeichneten
Stelle („vom Bieter einzutragen“) den Hersteller/Typ
des von ihr angebotenen Containers eingetragen. Die Typ-Angabe ist
in dem mit dem Angebot eingereichten, ergänzenden
firmenspezifischen Leistungsverzeichnis, dort Seite 1, vermerkt.
Die Gliederung dieses ergänzenden Leistungsverzeichnisses richtet
sich nicht nach dem mit den Verdingungsunterlagen übersandten LV
Container, enthält die dortigen Ordnungsziffern (OZ) nicht und
weicht auch inhaltlich ab; so weichen beispielsweise auf Seite 1
dieses firmenspezifischen Leistungsverzeichnisses die
Außenabmessungen des angebotenen Containers von den in OZ
01.01.0001 genannten Richtwerten des LV Container ab, auf Seite 6
wird auf eine unbezifferte Preisanpassung für den Fall verwiesen,
dass die der Kalkulation zugrunde gelegten Bedingungen nicht
zutreffen und die Kosten für einen Kraneinsatz höher liegen
sollten, und auf Seite 8 behält sich die Antragstellerin eine
Preisanpassung im Falle wesentlicher Preisänderungen für Kupfer und
Stahl bis zur Auftragsvergabe vor.
Nach formeller Wertung der Angebote teilte der Auftraggeber der
Antragstellerin mit Information nach § 101 a Abs. 1 GWB vom 6.
November 2009 mit, dass ihr Angebot ausgeschlossen werde, weil auf
Seite 8 des Leistungsverzeichnisses eine Fabrikatsangabe fehle. Mit
E-Mail vom 9. November 2009 widersprach die Antragstellerin mit der
Begründung, sie sei Hersteller, kein Händler, und habe die
fragliche Hersteller- und Typenbezeichnung eindeutig in der
beigefügten eigenen Leistungsbeschreibung gemacht, auch wenn eine
solche nicht zu den geforderten Unterlagen gehört habe. Dem
entgegnete der Auftraggeber nach erneuter formaler Angebotsprüfung
am 11. November 2009 unter Hinweis auf die Vergabeunterlagen,
Formblatt 212EG (Bewerbungsbedingungen), Ziffer 3.3, dass die
geforderten Angaben an den vorgegebenen Stellen hätten gemacht
werden müssen. Das gewährleiste die Vergleichbarkeit der Angebote.
Die beigefügte eigene Leistungsbeschreibung sei auch deshalb schwer
mit den Vergabeunterlagen zu vergleichen, da sie inhaltlich
abweiche: es fehlten einige Inhalte und teilweise würden eigene
Annahmen und Randbedingungen als Kalkulationsgrundlage benannt, was
eine zum Angebotsausschluss führende Änderung der
Verdingungsunterlagen darstelle.
Mit Schreiben vom 13. November 2009 rügte die Antragstellerin,
dass die fehlende Fabrikatsangabe kein Ausschlussgrund sei. In der
eigenen ergänzenden Leistungsbeschreibung werde auf Seite 1
eindeutig der Beton-Fertigteil-Container Typ … von ihr, der
anbietenden Herstellerfirma … genannt. Der
Angebotsausschluss sei mithin rückgängig zu machen. Die Vorlage der
eigenen Leistungsbeschreibung stelle keinesfalls eine Änderung der
Verdingungsunterlagen dar. Sie stehe hierzu nicht im Widerspruch,
führe das Wesentliche auf und sei als selbstgefertigte Kurzfassung
des Leistungsverzeichnisses gemäß 212EG, Punkt 3.2, Abs. 2, auch
zulässig. Ohne die ergänzenden Angaben zur Kalkulation hätte ein
belastbares Angebot nicht abgegeben werden können. Insoweit sei
also die Leistungsbeschreibung im Sinne von § 9 Ziffern 1 und 3
VOB/A unvollständig, was gerügt werde.
Die Leistungsbeschreibung der Verdingungsunterlagen sei ferner
deshalb als nicht eindeutig und unvollständig zu rügen, als die
Antragstellerin – unter Berücksichtigung des für den
vorgesehenen Verwendungszweck üblichen und der von ihr kürzlich
(teils über Drittanbieter) an den Auftraggeber gelieferten
Container – fest davon ausgegangen sei, dass diese
Ausschreibung sich ausschließlich auf Beton-Container beziehe.
Aufgrund der Widerspruchszurückweisung und nach Recherchen im
Internet über die aus der Submission bekannten Mitbieter der
Preisränge 1 und 3 habe sie jedoch festgestellt, dass es sich je um
Anbieter von Containern aus Stahlblech handele. Diese seien mit
Containern aus Beton weder aus technischer Sicht noch in der
Preisgestaltung annähernd vergleichbar. Bei Zulassung verschiedener
Materialien hätte die Leistungsbeschreibung zahlreiche weitere
Angaben zu den wesentlichen technischen Eigenschaften der
anzubietenden Container beinhalten müssen, die – wie
beispielhaft aufgelistet – Auswirkungen auf die Folgekosten
einer solchen Anschaffung hätten. Mangels Abfrage derartig
ergänzender Angaben sei lediglich ein Material, Container aus
Beton, in Betracht gekommen. Bei Erkennbarkeit hätte die
Antragstellerin ansonsten auf eine entsprechende Ergänzung der
Verdingungsunterlagen hingewiesen bzw. die Möglichkeit geprüft,
selbst Stahlcontainer anzubieten.
Da der Auftraggeber der Rüge zeitnah nicht abgeholfen hat, hat
die Antragstellerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. November
2009 einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei
der Vergabekammer des Landes Brandenburg gestellt. Zur Begründung
hat sie ihr Rügevorbringen wiederholt und vertieft, insbesondere
zur fehlenden Vergleichbarkeit von Containern verschiedener
Materialen – Stahlblech oder Beton – vorgetragen. Die
Verwendung bestimmter Begriffe sowie die den Verdingungsunterlagen
beigefügten Zeichnungen hätten einzig auf das Material
„Beton“ bei den ausgeschriebenen Containern schließen
lassen. Die Zeichnungen seien quasi identisch mit denen, welche die
Antragstellerin auf eine Bitte im Jahr 2008 an das mit der
Vorbereitung dieser Ausschreibung beauftragte Ingenieurbüro
übersandt habe. Die auf Seite 8 des Leistungsverzeichnisses
fehlende Fabrikatsangabe sei kein Ausschlussgrund, denn der
eindeutige und vollständige Angebotsinhalt, dass die
Antragstellerin als Hersteller nur ein eigenes Fabrikat anbietet,
ergebe sich sowohl durch Auslegung als auch durch die eigene
ergänzende Leistungsbeschreibung. Im Übrigen handele es sich bei
der fehlenden Herstellerangabe nicht um eine wertungsrelevante
Erklärung.
Die Antragstellerin beantragt,
- den Auftraggeber zu verpflichten, die Ausschreibung
aufzuheben,
hilfsweise,
1.a) den Auftraggeber zu verpflichten, Angebote von Containern
aus anderem Material als Beton vom Ausschreibungsverfahren
auszuschließen,
1.b) den Auftraggeber zu verpflichten, den Angebotsausschluss
zulasten der Antragstellerin rückgängig zu machen und den Zuschlag
nur unter Berücksichtigung des Angebotes der Antragstellerin zu
erteilen,
-
der Antragstellerin Einsicht in die Vergabeakten zu
gewähren,
-
die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten der
Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 4 GWB für notwendig zu
erklären,
-
dem Auftraggeber die Kosten des Verfahrens einschließlich der
Kosten der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dem Auftraggeber
aufzuerlegen.
Der Auftraggeber beantragt,
den Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens kostenpflichtig
abzulehnen.
In seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2009 macht er geltend,
dass – wie in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden
vom 18. September 2009 (Az.: WVerg 3/09) – die Regelungen des
Vergaberechts wegen Eingreifens des § 100 Abs. 2 Buchst. d) GWB
vorliegend nicht anzuwenden seien, auch wenn die Leistung
fehlerhafterweise im Offenen Verfahren ausgeschrieben worden sei.
Das streitige Vergabeverfahren beruhe vielmehr auf
sicherheitsrelevanten Einschätzungen des … ministeriums aus
dem Frühjahr 2009, die durch die Bundesanstalt …
fortgeschrieben worden seien, sodass zwischenzeitlich der
Gesamtmaßnahme „Errichtung eines bundesweiten
Digitalfunknetzes“ der Sicherheitsstatus VS-Verschlusssache
zuerkannt wurde.
Nach Auffassung des Auftraggebers ist die Antragstellerin mit
ihrem Vorhalt, die Verdingungsunterlagen verstießen gegen § 9
Ziffer 1 VOB/A, präkludiert, da sie von diesem Verstoß mit
Übersendung der Verdingungsunterlagen Kenntnis erhalten habe und
ihn somit spätestens bei Angebotsabgabe hätte rügen müssen.
Tatsächlich mache das Leistungsverzeichnis an keiner Stelle
Vorgaben zum Containermaterial. Die geforderten Parameter seien
Mindestanforderungen, die durch den Einsatz verschiedenster
Materialien erreichbar seien, was im Rahmen der technischen Wertung
geprüft werde. Die Antragstellerin schildere schlicht ihre
subjektive Wahrnehmung, wenn ihres Erachtens
„üblicherweise“ Betoncontainer für den BOS-Digitalfunk
verwendet würden.
Das Angebot sei auch zu Recht wegen Unvollständigkeit
ausgeschlossen worden, §§ 21 Nr. 1 Abs. 2 i.V.m. 25 Nr. 1 Abs. 1
Buchst. b) VOB/A, denn die Antragstellerin habe zu der OZ
01.01.0001 des Leistungsverzeichnisses die Angabe von Hersteller
und Typ des angebotenen Containers unterlassen. Hierzu sei sie
jedoch, wie Ziffer 2 des Leistungsverzeichnisses und Ziffer 3.3 des
Formblattes 212EG zu entnehmen, verpflichtet gewesen. Der bereits
in der Rüge vom 13. November 2009 vertretenen Auffassung der
Antragstellerin, die Angaben in der beigefügten eigenen
Leistungsbeschreibung genügten, könne nicht gefolgt werden, denn
diese Leistungsbeschreibung weiche nicht unerheblich von der
übersandten Leistungsbeschreibung der Vergabeunterlagen ab. Sie
enthalte beispielsweise Angebotserweiterungen zur
Stahlpreisgleitklausel und Kosten für einen Kraneinsatz. Damit
könne sie aus formalen Gründen nicht als Kurzfassung des
Leistungsverzeichnisses im Sinne des § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A
angesehen werden, noch könnten aus Gründen der inhaltlichen
Abweichungen ihre Angaben ergänzend in die übersandte
Leistungsbeschreibung übertragen werden.
Die Antragstellerin hat mit weiterer Stellungnahme vom 11.
Dezember 2009 zu ihrem bisherigen Vorbringen ergänzend vorgetragen,
dass die vom Auftraggeber angeführte Bereichsausnahme gemäß § 100
Abs. 2 Buchst. d) GWB keine Anwendung fände: die Alternative zu aa)
scheide aus, da Vorschriften, nach denen der streitige Auftrag für
geheim erklärt worden sein könnte, weder vom Auftraggeber benannt
worden, noch sonst erkennbar seien; die Alternative zu bb) scheide
aus vergleichbaren Gründen aus. Der Auftrag erfasse lediglich die
Herstellung, Lieferung und den Aufbau der Container, nicht jedoch
– wie im Fall der Entscheidung des OLG Dresden vom 18.
September 2009 – auch den Betrieb der Funkleitstellen unter
Einsatz von Mitarbeitern des Bieters. Die bloße Einstufung als
„VS-NfD“ genüge nicht; der Sicherheitsstatus
„VS-Verschlusssache“ sei nicht dargetan. Die weiteren
Alternativen zu cc) und dd) seien ebenfalls erkennbar nicht
einschlägig, zumal die Bieter im Rahmen der Auftragsdurchführung
keinerlei Kenntnisse über den Funkverkehr im Rahmen des geplanten
BOS-Digitalfunks erhielten. Die Ausschreibung belege, dass eine
Abtrennung etwaig sicherheitsrelevanter Aspekte möglich war.
Durch Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 21. Dezember
2009 wurde die Entscheidungsfrist nach § 113 Abs. 1 Satz 2 GWB bis
zum 15. Januar 2010 verlängert.
Auf die der Vergabekammer vorgelegten Vergabeakten sowie die
eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird ergänzend Bezug
genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist, soweit er zulässig ist,
offensichtlich unbegründet. Dieser Umstand rechtfertigt es, dem
Akteneinsichtsbegehren nicht zu entsprechen und ohne mündliche
Verhandlung zu entscheiden, §§ 111 Abs. 1; 112 Abs. 1 Satz 3
GWB.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprüfungsantrag zuständig. Die streitige Auftragserteilung ist
dem Land … zuzurechnen, § 104 Abs. 1 GWB. Der Auftraggeber
ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts öffentlicher
Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.
Die zur Nachprüfung durch die Vergabekammer gestellte
Auftragsvergabe unterliegt dem vergaberechtlichen
Nachprüfungsverfahren, § 102 GWB. Eine Anfrage beim Auftraggeber
ergab, dass die in Rede stehende Auftragsvergabe einen von drei
Rahmenverträgen betrifft, die Teil einer Gesamtbeschaffung sind,
deren Gesamtvolumen nach Mitteilung des Auftraggebers vom 15.
Dezember 2009 erheblich über dem einschlägigen Schwellenwert für
Bauaufträge in Höhe von 5.150.000,00 EUR (§ 127 Nr. 1 GWB i.V.m.
Artikel 2 der VO (EG) Nr. 1422/2007 vom 4. Dezember 2007) liegt.
Auch übersteigt der für diese Teilmaßnahme der Gesamtbeschaffung
geschätzte Auftragswert von X.XXX.XXX,XX EUR den insoweit für
Baulose geltenden Wert von 1 Mio. EUR nach § 2 Nr. 7 VgV.
Dem Vorbringen des Auftraggebers, der vorliegende
Vergabesachverhalt sei der Anwendbarkeit der §§ 102 ff. GWB
entzogen, da die Bereichsausnahme des § 100 Abs. 2 Buchst. d) GWB
greife, kann nicht beigetreten werden. Die Variante zu aa)
scheidet, wie bereits dem vom Auftraggeber in Bezug genommenen
Urteil des OLG Dresden vom 18. September 2009 entnommen werden
kann, aus. Zwar ist die Einrichtung des BOS-Digitalfunks seitens
des … als lebenswichtige Einrichtung und damit als
sicherheitsempfindliche Stelle eingestuft worden, die streitige
Ausschreibung betrifft jedoch lediglich eine Vorstufe zur
Einrichtung des Funknetzes im materiellen Sinne: es sollen ca. 100
Container mit vergleichsweise unspezifischen Vorinstallationen
hergestellt, geliefert und aufgebaut werden. Die Mitarbeiter des
erfolgreichen Bieters bzw. der von ihm gegebenenfalls benannten
Nachunternehmer werden zudem nicht annähernd die Möglichkeit
erhalten, sich zumindest Zugang zu Verschlusssachen zu verschaffen,
wie es beim Betrieb der Funkleitstellen in der dem OLG Dresden
vorliegenden Konstellation der Fall war.
Dass für den Aufbau an bisher teils noch nicht feststehenden,
teils sicherheitsrelevanteren Orten für die Auftragsausführung
gegebenenfalls eine Erklärung gemäß VS-NfD-Merkblatt erforderlich
sein wird, macht die hier unterhalb des Sicherheitsniveaus
„VS-vertraulich“ liegende Leistung nicht automatisch
zum Gegenstand des § 100 Abs. 2 Buchst. d) GWB. Unabhängig davon
hat der Auftraggeber das Vorliegen dieser die Bieterrechte
erheblich tangierenden Ausnahmevorschrift unter Abwägung der
jeweiligen Interessen nachvollziehbar darzulegen und auch in der
Vergabeakte entsprechend zu begründen. Das ist vorliegend nicht
geschehen und vom Auftraggeber in seiner Stellungnahme vom 1.
Dezember 2009 nicht nachgeholt worden. Hier wurden kaum mehr als
pauschale Hinweise auf die zitierte Rechtsprechung gegeben. Auch
die Vergabekammer sieht entsprechend den Ausführungen der
Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Dezember 2009 keine
Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der drei weiteren Varianten
des § 100 Abs. 2 Buchst. d) GWB; vielmehr ist mit der gesonderten
Ausschreibung der Container von der Gesamtbeschaffung die Leistung
getrennt ausgeschrieben worden, die (noch) keine hohe
Sicherheitsrelevanz aufweist, welche eine der vier Alternativen der
Bereichsausnahme nach § 100 Abs. 2 Buchst. d) GWB
rechtfertigte.
Die Antragstellerin ist gemäß § 107 Abs. 2 GWB antragsbefugt,
soweit sie sich gegen den ihrer Auffassung nach unberechtigten
Ausschluss ihres Angebotes wendet. Sie hat ihr Interesse am Auftrag
durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert und trägt die
Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb
drohenden Schadens vor, dass der Auftraggeber ihr Angebot
vergaberechtswidrig wegen angeblicher Unvollständigkeit sowie
Änderung der Verdingungsunterlagen von der weiteren Wertung
ausgeschlossen hat, denn die mitgeteilten Ausschlussgründe träfen
nicht zu.
Soweit sich die Antragstellerin mit Rügeschreiben vom 13.
November 2009 gegen den Ausschluss ihres Angebotes wegen
Unvollständigkeit und Änderung der Verdingungsunterlagen wendet,
hat sie auch ihrer Rügeobliegenheit genügt. Sie hat die Rügen im
Sinne des § 107 Abs. 3 Nr. 1 GWB unverzüglich erhoben, und zwar
zwei Kalendertage nach Zurückweisung ihres gegen den
Angebotsausschluss gerichteten Widerspruchs vom 9. November
2009.
Soweit sie in ihrem Schreiben vom 13. November 2009 auch die vom
Auftraggeber mit den Verdingungsunterlagen versandte
Leistungsbeschreibung als nicht eindeutig und unvollständig rügt,
ist sie mit diesem Vorbringen gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 3 GWB
präkludiert. Hiernach hätte sie den aus ihrer Sicht vorliegenden
Verstoß gegen § 9 Nr. 1 VOB/A spätestens mit Abgabe des Angebotes
rügen müssen. Der Auftraggeber hat in den Verdingungsunterlagen
erkennbar keine Vorgaben zum Material der nachgefragten Container
gemacht. Er hat anderweitige Vorgaben, beispielsweise zur
Widerstandsklasse, den Abmessungen oder der Grundausstattung
gemacht, die nach Einschätzung des Auftraggebers sowohl vom Produkt
Betoncontainer als auch vom Produkt Stahlblechcontainer erfüllt
werden können.
Die erst im Nachgang zum Submissionsergebnis vorgebrachten
Argumente, aus den Verdingungsunterlagen, hier insbesondere aus der
Verwendung bestimmter Begriffe, habe die Antragstellerin einzig auf
die Ausschreibung des Materials „Beton“ schließen
können, führen bereits mit Blick auf die Angebotspalette und das
die Einschätzung der Antragstellerin widerlegende Verständnis der
Verdingungsunterlagen durch die Mitbieter zu keiner anderen
Bewertung. Bieteranfragen zu dieser Thematik hat es nicht gegeben.
Die Fehleinschätzung der Antragstellerin scheint insbesondere
geprägt von einer Containerlieferung in der jüngeren Vergangenheit
sowie von der Übermittlung diverser Unterlagen an ein – nach
ihrem Vortrag – mit der Vorbereitung der Ausschreibung
befasstes Ingenieurbüro.
Der Nachprüfungsantrag ist offensichtlich unbegründet.
Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1
Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich
unbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus
prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung
von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint
(Maier, NZBau 2004, S. 667/669), etwa wenn nach Durchsicht der
Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass es die von
der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtsverstöße tatsächlich
nicht gibt. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin ist zu
Recht mit ihrem Angebot wegen Unvollständigkeit und wegen Änderung
der Verdingungsunterlagen vom Wettbewerb ausgeschlossen worden.
Das Angebot der Antragstellerin war zwingend wegen
Unvollständigkeit gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 2 i.V.m. § 25 Nr. 1 Abs. 1
Buchst. b) VOB/A auszuschließen, weil die Leistungsbeschreibung der
Verdingungsunterlagen auf der vom Auftraggeber bezeichneten Seite 8
zur OZ 01.01.0001 nicht vollständig ausgefüllt war. Die
Antragstellerin hat die geforderte Hersteller- und Typenangabe des
angebotenen Containers trotz des Klammerzusatzes „vom Bieter
einzutragen“ nicht an der dafür vorgesehenen Stelle
eingetragen. Auf den Seiten 14 und 17 hat die Antragstellerin
diesen Anforderungen genügt und den eigenen Firmennamen – im
Übrigen auch die geforderten Angaben anderer Hersteller an den
entsprechend gekennzeichneten Stellen, beispielsweise auf den
Seiten 13, 15 und 16 – in die Leistungsbeschreibung der
Verdingungsunterlagen eingetragen.
Der Auftraggeber hatte durch Übersendung des Formblattes 212EG
(Bewerbungsbedingungen) unter Ziffer 3.3 verdeutlicht, dass
unvollständige Angebote ausgeschlossen werden. Das Angebot müsse
die Preise und die in den Vergabeunterlagen geforderten Erklärungen
und Angaben enthalten. Auch Ziffer 2 der Leistungsbeschreibung
weist auf die Pflicht der Bieter hin, die geforderten Fabrikats-
und Typenangaben, Leistungsdaten usw. sowie Preise vollständig und
eindeutig anzugeben. Dies dient der Vergleichbarkeit der Angebote
(vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Mai 2009 – 11 Verg
2/09). Die nach Ziffer 3.4 des Formblattes 212EG mögliche Ausnahme
lag in Bezug auf OZ 01.01.0001 nicht vor, denn hier hatte der
Auftraggeber kein Fabrikat vorgegeben, das mit der entsprechenden
Erklärung im Angebotsschreiben (dort Ziffer 9) angeboten werden
konnte. Damit war das Angebot unvollständig im Sinne der hierzu
gemäß Formblatt 212EG (Ziffer 3.4, letzter Satz) den Bietern vom
Auftraggeber gegebenen Definition.
Die Antragstellerin kann sich insoweit auch nicht auf Ziffer 3.2
des Formblattes 212EG berufen, nach der eine selbstgefertigte
Abschrift oder Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses zugelassen
war und nach Auffassung der Antragstellerin in der von ihr
ergänzend eingereichten firmenspezifischen Leistungsbeschreibung
vorgelegt worden ist. Gemäß § 21 Nr. 1 Abs. 4 VOB/A hat eine
derartige Fassung des Leistungsverzeichnisses „jedoch die
Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig in der gleichen Reihenfolge
und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift“ (Wortlaut)
wiederzugeben. Das ist offensichtlich bei der von der
Antragstellerin eingereichten ergänzenden Leistungsbeschreibung
nicht der Fall. Zwar wird eine Typenbezeichnung genannt, die des
angebotenen Containers, doch fehlt es an den anderen der in der
zitierten Norm genannten Voraussetzungen.
Damit verbleibt es bei der zutreffenden Feststellung des
Auftraggebers, dass die Antragstellerin eine entgegen den
Anforderungen zur OZ 01.01.0001 nicht vollständig ausgefüllte
Leistungsbeschreibung als Bestandteil ihres Angebotes eingereicht
hat, sodass das Angebot bereits aus formalen Gründen aus der
weiteren Wertung zu nehmen war.
Dieser Mangel kann nicht durch die Angaben der ergänzend
eingereichten firmenspezifischen Leistungsbeschreibung geheilt
werden. Vielmehr realisiert die Antragstellerin mit dieser
ergänzenden Leistungsbeschreibung einen weiteren zwingenden
Ausschlussgrund. Mit dieser ergänzenden Leistungsbeschreibung
weicht das Antragstellerangebot in mehreren Punkten von den
Vorgaben des Leistungsverzeichnisses der Verdingungsunterlagen
inhaltlich ab.
Ein Angebot ist dann nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b) VOB/A
i.V.m. § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A zwingend von der Wertung
auszuschließen, wenn der Bieter Änderungen an den
Verdingungsunterlagen vorgenommen hat. Diese Änderungen liegen
hier, wie bereits der Auftraggeber nach formaler Zweitprüfung auf
den Widerspruch der Antragstellerin festgestellt und dieser
mitgeteilt hat, unter anderem in der vorbehaltenen Preisanpassung
für den Fall, dass sich die der Preiskalkulation zugrunde gelegten
Kosten für einen Kraneinsatz erhöhen sollten (Seite 6) sowie in der
Preisanpassungsklausel bei wesentlichen Preisänderungen für Kupfer
und Stahl (Seite 8).
Die Verdingungsunterlagen regeln die Vergütung in Ziffer 4 der
Leistungsbeschreibung. Es waren für die Container Einheitspreise
anzubieten, welche die komplette Leistung als Festpreise für die
Laufzeit des Vertrages abgelten, falls in den besonderen Hinweisen
oder den Leistungsbeschreibungen nichts anderes zum Ausdruck kommt.
Vonseiten des Auftraggebers werden die Preisanpassungen des § 2
VOB/B zum Vertragsgegenstand, auf die in den Verdingungsunterlagen
mit Formblatt 215, Zusätzliche Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen, Bezug genommen wird. Es war ferner
festgelegt, dass Zulagenpositionen gesondert beauftragt und nach
Abnahme der erbrachten Leistung auf Nachweis erstattet werden. Die
Anlieferung der angebotenen Container war in einer Zulagenposition,
OZ 01.01.0005, geregelt, allerdings betrifft diese Ordnungsziffer
keinen Kraneinsatz, sondern die Anlieferung mittels
Sattelschlepper.
Es kann im Grunde dahinstehen, ob das Abweichen zwischen
angebotener und der in den Verdingungsunterlagen beschriebenen
Leistung dogmatisch als Fall der unzulässigen Änderung an den
Verdingungsunterlagen nach § 21 Nr. 1 Abs. 3 VOB/A einzuordnen ist,
welcher zum zwingenden Ausschluss nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. b)
VOB/A führt, oder ob ein nicht ausdrücklich in der
Verdingungsordnung enthaltener zwingender Ausschlussgrund wegen der
sich nicht deckenden und damit nicht zu einem Vertrag führenden
Willenserklärungen vorliegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 28.
Juli 2008, Verg 10/08). Jedenfalls hat die Antragstellerin mit den
eigenen, vom Text der Verdingungsunterlagen abweichenden
Formulierungen in der ergänzend vorgelegten firmenspezifischen
Leistungsbeschreibung nicht die mit den Verdingungsunterlagen
beschriebene und damit ausgeschriebene Leistung angeboten. Ihr
Angebot war somit auch aus diesem Grunde aus der Wertung zu
nehmen.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem offensichtlich unbegründeten Nachprüfungsantrag nicht der
Fall.
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der …gebühr von
X.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unterzeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.