VerfG Potsdam — 2011-09-16 — 26/11, 3/11 EA — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-16
Aktenzeichen: 26/11, 3/11 EA
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
-
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
zurückgewiesen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beitreibung von
Forderungen der Landesjustizkasse bei dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht sowie gegen die Ablehnung des Erlasses der
Forderungen durch den Präsidenten des Landgerichts Frankfurt
(Oder).
Gegen den Beschwerdeführer, der wegen einer starken,
fortschreitenden Sehbehinderung schwerbehindert ist und eine Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht, bestehen aus
verschiedenen Gerichtsverfahren titulierte Forderungen der
Landesjustizkasse in Höhe von insgesamt 615,86 EURO. Am 15. März
2005 erklärte die Landesjustizkasse einen Verzicht auf die
zwangsweise Beitreibung der bis dahin aufgelaufenen Gerichtskosten
und wies gleichzeitig darauf hin, dass die Forderung bei
Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weitere
Aufforderung zu begleichen sei. Als dem Beschwerdeführer im Jahr
2010 weitere Kosten in Höhe von 125 EURO auferlegt wurden,
beantragte er deren Erlass. Dies lehnte der Präsident des
Landgerichts Frankfurt (Oder) unter dem 24. November 2010 ab. Diese
Entscheidung ist dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben am 19.
Juli 2011 zugegangen. Zur Begründung heißt es dort, dass eine
Forderung nur bei besonderer Härte erlassen werden könne, und zwar
nur dann, wenn weder eine Stundung noch eine Ratenzahlung zu
gewähren sei. Eine besondere Härte liege nicht vor, der
Beschwerdeführer habe weder Stundung noch Ratenzahlung beantragt.
Am 2. März 2011 beauftragte die Landesjustizkasse die
Gerichtsvollzieherin mit der Beitreibung der Gesamtforderung. Die
Mobiliarvollstreckung blieb erfolglos, der Beschwerdeführer wurde
zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung geladen.
Am 3. Juli 2011 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde
erhoben und am 11. Juli 2011 den Erlass einer einstweiligen
Anordnung beantragt. Er sieht sich in seinen Grundrechten aus Art.
52 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1 Satz 2 (Willkürverbot), Art. 52 Abs. 3
(Anspruch auf rechtliches Gehör), Art. 52 Abs. 4 (Anspruch auf ein
faires Verfahren), Art. 12 Abs. 2 (Benachteiligungsverbot
Schwerbehinderter), Art. 15 Abs. 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung)
und Art. 7 Abs. 2 (Würde des Menschen) der Verfassung des Landes
Brandenburg (LV) verletzt. Die Entscheidung der Landesjustizkasse,
den Beitreibungsverzicht aus dem Jahr 2005 zurückzunehmen, sei
willkürlich. Die titulierten Forderungen seien ihm zu erlassen. Sie
seien jeweils in Zusammenhang mit Anträgen auf Prozesskostenhilfe,
also aus Notsituationen heraus, entstanden. Der Erlass liege im
öffentlichen Interesse, weil er nach Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung nicht mehr, wie bisher, als Schiedsmann und
ehrenamtlicher Richter tätig sein könne. Im Hinblick auf die ihm
gegenüber dem Amt M. aus seiner Tätigkeit als Schiedsmann bzw.
gegenüber der Justizkasse als ehrenamtlicher Richter zustehenden
Gegenforderungen sei ein Erlass auch billig. Die drohende Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung hätte für ihn persönlich
erhebliche, nicht mehr wiedergutzumachende Nachteile, weil er dann
Sondertarife nicht mehr in Anspruch nehmen könne und preiswerte
Einkäufe über das Internet, auf die er infolge seiner Behinderung
und seines Wohnorts angewiesen sei, nicht mehr möglich seien.
Aufgrund seiner Schwerbehinderung seien die Ehrenämter die einzige
ihm mögliche Teilhabe an der Gesellschaft. Müsse er nach Abgabe
einer eidesstattlichen Versicherung aus den Ehrenämtern
ausscheiden, käme eine Wiederwahl – allenfalls theoretisch
– nach Ablauf der nächsten Wahlperiode, also nach 5 Jahren in
Betracht; bis dahin müsse er aber mit einer erheblichen weiteren
Verschlechterung seines Augenlichts rechnen. Die
Verwaltungsvorschriften über den Umgang mit Prozesskostenhilfe
seien zu ändern, um Stundungen und Erlasse menschenwürdig
umzusetzen. Der Gesetzgeber müsse beauflagt werden, bei geringen
Streitwerten die Gebühren nicht mehr nach dem Streitwert, sondern
nach dem Einkommen der Parteien zu berechnen.
Die Akte des Amtsgerichts Strausberg - DR II 481/11
(Gerichtsvollzieherin Xenia Kuhlke) - war beigezogen.
B.
I. Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist
unzulässig.
-
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des
Präsidenten des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2010
wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil er entgegen
§ 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) den
Rechtsweg nicht erschöpft hat. Der Beschwerdeführer hat vor
Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle ihm zur Verfügung stehenden
prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der
geltend gemachten Verfassungsverletzung ohne Inanspruchnahme des
Verfassungsgerichtes zu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl.
Beschluss vom 21. Januar 2011 – VfGBbg 63/10 -
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Der Beschwerdeführer hat
zwar gegen den Bescheid vom 24. November 2010 das Brandenburgische
Oberlandesgericht angerufen. Dieses hat – jedenfalls zum
Zeitpunkt des Eingangs der Verfassungsbeschwerde - allerdings noch
keine Entscheidung getroffen, der Rechtsweg war bei Einleitung des
Verfahrens also noch nicht erschöpft. Selbst wenn eine Entscheidung
des Brandenburgischen Oberlandesgerichts im Laufe des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens erginge, könnte dies die
Unzulässigkeit dieser Verfassungsbeschwerde nicht mehr heilen. Nach
§ 45 Abs. 2 Satz 1 VerfGGBbg muss der fachgerichtliche Rechtsweg
vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde abgeschlossen sein. Dies
schließt es auch aus, das Verfassungsbeschwerdeverfahren bis zu
einer Entscheidung des Fachgerichts ruhen zu lassen (vgl. Beschluss
vom 21. Januar 2010 - VfGBbg 49/09 –, NJW 2010, 1947).
-
Soweit sich der Beschwerdeführer pauschal gegen
Verwaltungsvorschriften zum Umgang mit Prozesskostenhilfe sowie der
Stundung und dem Erlass von Gerichtskosten wendet, fehlt es an
einer ausreichenden, den Anforderungen der §§ 20 Abs. 1 Satz 1, 46
VerfGGBbg genügenden Begründung der Verfassungsbeschwerde. Es wird
schon nicht ersichtlich, welche Vorschriften der Beschwerdeführer
in Bezug nimmt. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, dass er durch
Verwaltungsvorschriften selbst, unmittelbar und gegenwärtig in
eigenen Grundrechten verletzt würde. Verwaltungsvorschriften sind
von interner Natur, unmittelbare rechtliche Wirkung entfalten erst
konkrete Entscheidungen, die durch die zuständige Behörde auf Grund
der entsprechenden beanstandeten Vorschriften getroffen werden und
dann anfechtbar sein können.
Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde schließlich auch,
soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Vorschriften zur
Erhebung von Gerichtsgebühren wendet. Diese sind Bestandteil des
Bundesrechts und unterliegen deshalb nicht der Prüfungskompetenz
des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg, das gem. § 45 Abs.
1 VerfGGBbg nur bei behaupteten Grundrechtsverletzungen durch die
öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg angerufen werden
kann.
II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war
zurückzuweisen, weil dem Beschwerdeführer bereits das
Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Eine einstweilige Anordnung gem. § 30
VerfGGBbg kann nur dann ergehen, wenn die Dringlichkeit der
Angelegenheit gerade eine Entscheidung des Verfassungsgerichts
gebietet. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Antragsteller, wie
hier in Gestalt des § 765 a ZPO, Rechtsschutz durch die
Fachgerichtsbarkeit in Anspruch nehmen kann.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.