OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat — 2011-10-20 — OVG 6 S 51.11, OVG 6 M 63.11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-10-20
Aktenzeichen: OVG 6 S 51.11, OVG 6 M 63.11
Dokumenttyp: Beschluss
Leitsatz
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Verfährt eine Behörde bei der Überprüfung des Vorliegens gesetzlicher Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig in einer bestimmten Art und Weise, tritt insofern eine Selbstbindung ein mit der Folge, dass von dem praktizierten Verfahren in anderen Fällen nicht ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung abgewichen werden darf.
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Die Altersangabe in einer Asylbewerberbescheinigung entbindet die für die Jugendhilfe zuständige Behörde nicht von ihrer Pflicht, das Alter einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII begehrenden Person in eigener Verantwortung zu prüfen.
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Bei der Altersangabe eines Asylbewerbers gegenüber einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber handelt es sich nicht um eine Altersangabe gegenüber einem Sozialleis-tungsträger im Sinne des § 33a Abs. 1 SGB I.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des
Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. August 2011 geändert. Der
Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet,
die Antragstellerin vorläufig, mindestens bis zu einer erneuten
Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über
ihren Antrag vom 22. Juli 2011 auf Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII,
in einer Berliner Jugendhilfeeinrichtung in Obhut zu nehmen. Im
Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die
Beteiligten je zur Hälfte.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren
erster Instanz sowie für das Beschwerdeverfahren bewilligt und ihr
Rechtsanwalt Christian Zimmer aus Berlin beigeordnet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben somalische
Staatsangehörige und am 25. Mai 2011 ohne Reisedokumente in die
Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie beantragte am folgenden
Tag bei der Zentralen Aufnahmeeinrichtung des Landes Berlin für
Asylbewerber - ZAA - die Gewährung von Asyl und erhielt hierüber
eine Bescheinigung, in der als Geburtsdatum der 21. Dezember 1985
angegeben war. Im Rahmen ihrer Anhörung zum Asylantrag beim
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gab sie an, ihr
Geburtsdatum sei nicht korrekt aufgenommen worden. Sie sei nicht am
21. Dezember 1985, sondern am 21. Dezember 1995 geboren.
Am 22. Juli 2011 beantragte die Antragstellerin ihre
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII durch die Senatsverwaltung für
Bildung, Wissenschaft und Forschung. Mit Bescheid vom 26. Juli 2011
lehnte der Antragsgegner dies mit der Begründung ab, die
Antragstellerin habe das Geburtsjahr 1985 gegenüber der Asylbehörde
selbst angegeben. Eine Überprüfung durch das Bundesamt habe zu
keiner Änderung des Geburtsjahres geführt. Sie habe keine Dokumente
vorgelegt, aus denen sich ihre Minderjährigkeit ergebe.
Den hiergegen gerichteten Antrag, den Antragsgegner im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu
einer Entscheidung über die zeitgleich erhobene Klage in einer
Berliner Jugendhilfeeinrichtung in Obhut zu nehmen, hat das
Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die
Antragstellerin habe die von ihr behauptete Minderjährigkeit nicht
glaubhaft gemacht. Die bloße Behauptung, sie sei im Jahr 1995
geboren, reiche hierfür nicht aus. Auch die eingereichte
Stellungnahme der Frau V… vom 12. Juli 2011, die nach
eigenen Angaben langjährige Erfahrung im Umgang mit minderjährigen
Flüchtlingen habe und die Antragstellerin für minderjährig halte,
genüge hierfür nicht.
II.
- Auf die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist der
Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antragsgegner
wie aus dem Tenor ersichtlich zu verpflichten. Nach den vom
Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden
Gründen hat die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsanspruch als
auch einen Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung
im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht (vgl. § 123
Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 ZPO).
a) Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der Antragsgegner
gehen zu Unrecht davon aus, dass mit der erforderlichen
überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die
Antragstellerin keinen Anspruch auf Inobhutnahme hat. Die Frage, ob
die Antragstellerin ihre Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII gegenüber
dem Antragsgegner beanspruchen kann, hängt maßgeblich von ihrem
Alter ab. Das Alter der Antragstellerin ist nach Aktenlage
allerdings offen. Außer ihren eigenen Angaben und den hiervon
abweichenden Angaben in der Bescheinigung der ZAA, über deren
Zustandekommen nichts Näheres bekannt ist, lässt sich den
vorliegenden Unterlagen zu dieser Frage nichts entnehmen. Der
Vortrag der Antragstellerin, wonach sie keine Identitätspapiere
besitze oder erlangen könne, die Aufschluss über ihr Alter geben,
lässt sich nicht widerlegen. Damit ist letztlich unklar, ob die
Antragstellerin minderjährig ist.
Zwar trifft die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, dass die
Darlegungs- und Beweislast für das von ihr behauptete Alter die
Antragstellerin selbst trägt. Dies enthebt jedoch den Antragsgegner
nicht von seiner Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen
aufzuklären. Insbesondere kann die Antragstellerin von ihm
verlangen, verfahrensmäßig ebenso behandelt zu werden, wie andere
Personen, die Minderjährigkeit behaupten und aus diesem Grunde
Inobhutnahme begehren. Dieser Anspruch folgt aus der dem Senat
bekannten Verwaltungspraxis des Antragsgegners in Verbindung mit
dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Abs. 1 GG. Verfährt
eine Behörde bei der Überprüfung des Vorliegens gesetzlicher
Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig in einer bestimmten Art und
Weise, tritt insofern eine Selbstbindung ein mit der Folge, dass
von dem praktizierten Verfahren in anderen Fällen nicht ohne
hinreichende sachliche Rechtfertigung abgewichen werden darf. Die
Verwaltungspraxis des Antragsgegners in Fällen ausländischer
Flüchtlinge, die - wie die Antragstellerin - für sich
Minderjährigkeit reklamieren und um ihre Inobhutnahme bitten (vgl.
§ 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII), stellt sich - wie dem Senat aus
zahlreichen vergleichbaren Fällen bekannt ist - so dar, dass
zunächst eine Inobhutnahme erfolgt und sodann kurzfristig ein
Erstgespräch mit dem oder der Betroffenen stattfindet. Sofern die
Mitarbeiter des Antragsgegners die Altersangaben bei diesem
Erstgespräch für glaubhaft halten, wird die Inobhutnahme
fortgeführt. Halten sie die Altersangaben dagegen für zweifelhaft,
führen sie weitere Ermittlungen - wie insbesondere die Einholung
medizinischer Gutachten zur Altersdiagnostik - durch. Erst wenn
diese Ermittlungen die Zweifel an der Richtigkeit der Altersangaben
bestätigen, wird die Inobhutnahme beendet. Vor diesem Hintergrund
kann auch die Antragstellerin grundsätzlich verlangen, dass der
Antragsgegner sie zunächst in Obhut nimmt und in der skizzierten
Weise mit ihr verfährt.
Ein sachlicher Grund, von dieser Verfahrensweise im vorliegenden
Fall abzuweichen, ist nicht ersichtlich. Die Auffassung des
Antragsgegners, er sei an die Altersangabe in der Bescheinigung der
ZAA gebunden, ist nicht nachvollziehbar. Der Antragsgegner legt
nicht dar, aufgrund welcher Rechtsvorschriften eine solche Bindung
bestehen soll. Eine Bindungswirkung nach § 33a Abs. 1 SGB I besteht
jedenfalls nicht. Nach dieser Vorschrift ist das Geburtsdatum
maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder
Verpflichteten gegenüber einem Sozialleistungsträger ergibt, wenn
Rechte oder Pflichten davon abhängig sind, dass eine bestimmte
Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist. Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Selbst wenn man unterstellt,
dass die Antragstellerin die Altersangabe gegenüber der ZAA selbst
vorgenommen hat, handelte es sich hierbei nicht um eine
Altersangabe gegenüber einem Sozialleistungsträger (vgl. Mrozynski,
SGB I, 4. Auflage, 2010, § 33a, Rn. 6). Unbeschadet dessen ist auch
gänzlich unklar, ob das in der Bescheinigung der ZAA angegebene
Alter tatsächlich auf Angaben der Antragstellerin beruht. Nach
Aktenlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Geburtsjahr
der Antragstellerin falsch übersetzt wurde oder auf einem Schreib-
oder sonstigen Übertragungsfehler beruht, zumal die Antragstellerin
ausdrücklich bestreitet, das Geburtsjahr 1985 bei der
Asylantragstellung angegeben zu haben. Soweit der Antragsgegner
zudem die Ansicht geäußert hat, aufgrund der Altersangabe in der
Bescheinigung der ZAA sei er von seiner Pflicht zur Amtsaufklärung
enthoben, ist auch hierfür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich.
Vielmehr entbindet ihn die Altersangabe in dieser Bescheinigung
nicht von seiner Pflicht, das Alter der Antragstellerin in eigener
Verantwortung zu prüfen. Soweit er davon ausgeht, die
Antragstellerin habe selbst das Geburtsjahr 1985 gegenüber der
Asylbehörde angegeben, kann dahinstehen, ob sie sich daran
festhalten lassen müsste mit der Folge, dass eine Inobhutnahme
ausschiede. Denn diese Annahme des Antragsgegners ist aus den
dargelegten Gründen nicht haltbar.
b) Die Antragstellerin hat ferner einen Anordnungsgrund
hinreichend glaubhaft gemacht. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind
einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes
in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor. Würde der Ausgang des
Hauptsacheverfahrens abgewartet, drohte der Antragstellerin
zumindest bis zu dieser Entscheidung endgültiger Anspruchsverlust.
Unterstellt, ihre Altersangabe träfe zu und sie wäre tatsächlich
erst 15 Jahre alt, wäre ihr dies nicht zumutbar, denn dann bedürfte
sie altersbedingt Maßnahmen der Jugendhilfe. Effektiver
Rechtsschutz im Sinne des Artikels 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist für die
Antragstellerin daher allein durch die hier getroffene Anordnung zu
erlangen, die gewährleistet, dass eine ordnungsgemäße Überprüfung
ihrer Altersangaben erfolgt.
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Soweit sie mit ihrem Rechtsschutzbegehren darüber hinaus die
vorläufige Inobhutnahme durch den Antragsgegner bis zu einer
Entscheidung im Klageverfahren VG 18 K 248.11 begehrt, war die
Beschwerde zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag
insoweit zu Recht abgelehnt. Die mit der vorläufigen Inobhutnahme
letztlich verbundene Vorwegnahme der Hauptsache wäre nur zulässig,
wenn ihr Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher
Wahrscheinlichkeit angenommen werden könnte. Daran fehlt es. Ob die
Antragstellerin im Hauptsacheverfahren obsiegt, hängt von der Frage
ab, ob sie minderjährig ist. Minderjährigkeit der Antragstellerin
kann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Die
Frage ihres Alters ist vielmehr aus den dargelegten Gründen offen.
Insofern wirkt sich auch der Umstand aus, dass die Antragstellerin
ihre Altersangaben nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Soweit
sie geltend macht, eine Glaubhaftmachung sei ihr nicht möglich,
weil sie Unterlagen aus dem Heimatland nicht beschaffen und sich
die Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Altersfeststellung
finanziell nicht leisten könne, ändert das hieran nichts. Der
Antragstellerin ist es zumutbar, die Prüfung ihrer Altersangaben im
Rahmen des vom Antragsgegner praktizierten Verfahrens
abzuwarten.
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche
Versagung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, weil die für die
Beurteilung der Erfolgsaussichten des Verfahrens letztlich
maßgebliche Frage des Alters der Antragstellerin aus den
dargelegten Gründen offen ist (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114
ZPO).
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Aus dem gleichen Grund ist auch ihr Antrag, ihr für die
Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter
Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen,
erfolgreich (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Das
Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtkostenfrei.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).