OLG Brandenburg 6. Zivilsenat — 2012-05-10 — 6 Wx 1/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-05-10
Aktenzeichen: 6 Wx 1/12
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Bernau vom 23.12.2011 – 34 II 10/11 – wird
zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 18.000
€ festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind die Erben des am 06.02.2010 verstorbenen
M… W….
Dieser war mit seiner Ehefrau M… W… eingetragener
Eigentümer zweier Grundstücke zu je ½, nämlich der im Grundbuch von
L… auf Blatt 594 und 597 verzeichneten Flurstücke.
Im Grundbuch ist in Abteilung III von Blatt 594 unter lfd. Nr. 4
zulasten des hälftigen Anteils der M… W… eine
Briefgrundschuld in Höhe von 350.000 DM nebst Zinsen zugunsten der
M… W… seit dem 28.09.1996 eingetragen.
M… W… war ferner Eigentümerin des
Gebäudeeigentums, eingetragen im Grundbuch von L… Blatt
2117.
Mit notarieller Urkunde vom 18.02.2005 bestellte M…
W… zugunsten von M… W… zulasten ihrer ideellen
Eigentumshälften an den beiden Grundstücken, eingetragen im
Grundbuch von L… Blatt 594 und 597, eine brieflose
Gesamtgrundschuld über 70.000 € nebst Zinsen und
Nebenleistung, die am 11.05.2005 im jeweiligen Grundbuch, dort lfd.
Nr. 7 der Abteilung III, eingetragen wurde. Zugleich verpflichtete
sich M… W… in der notariellen Urkunde im Rahmen eines
abstrakten Schuldversprechens zur Zahlung eines der
Grundschuldsumme mit allen Nebenleistungen entsprechenden
Geldbetrages. Für diese Schuld sollte das im Alleineigentum der
M… W… stehende Gebäudeeigentum, eingetragen im
(Gebäude-)Grundbuch von L… Blatt 2117, haften.
Zwischenzeitlich sind aus der Mithaft entlassen worden der hälftige
Miteigentumsanteil am Grundstück, eingetragen im Grundbuch von
L… Blatt 597 sowie das Gebäudeeigentum, eingetragen im
(Gebäude-)Grundbuch von L… Blatt 2117.
Gläubiger der Grundschuld über 70.000 €, lastend auf dem
hälftigen Miteigentumsanteil des Grundstückes, eingetragen im
Grundbuch von L… Blatt 594, sind ausweislich des Grundbuchs
nunmehr die Antragsteller.
M… W… ist am 06.01.2008 verstorben.
Als Eigentümer zu ½ ist nunmehr als Rechtsnachfolger der
M… W… im Grundbuch von L… Blatt 594
eingetragen der 1984 geborene K… W….
In diesen Miteigentumsanteil wird ausweislich der Eintragung im
Grundbuch vom 07.12.2010 die Zwangsversteigerung betrieben.
Die Antragsteller haben vorgetragen, im Jahr 2007 habe M…
W… die auf ihrer ideellen Eigentumshälfte des Grundstücks,
eingetragen im Grundbuch von L… Blatt 594, lastende
Briefgrundschuld an M… W… abgetreten und ihm den
Grundschuldbrief übergeben. Der unheilbar erkrankte M…
W… habe Anfang Dezember 2009 ihnen, den Antragstellern, und
ihren Ehefrauen davon Mitteilung gemacht. In diesem Gespräch sei
über den Grundschuldbrief gesprochen worden und M… W…
habe ein Blatt mit einer darauf dokumentierten Abtretungsklausel
nebst Unterschriften der Eheleute W… vorgezeigt. Dieses
Blatt habe M… W… sodann zu seinen Unterlagen
genommen. Nach dem Tode des M… W… (am 06.02.2010)
seien weder dieses Blatt noch der Grundschuldbrief auffindbar
gewesen. Ihnen sei nicht bekannt, ob Dritte den Brief in Besitz
hätten oder ob M… W… anderweitig über die Grundschuld
verfügt habe.
Die Richtigkeit vorstehenden Vortrags haben die Antragsteller an
Eides Statt versichert, eine Kopie des Grundschuldbriefes vom
28.09.1996 vorgelegt und beantragt,
ein Aufgebot zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes,
erteilt über die im Grundbuch von L… Blatt 594 in Abteilung
III Nr.4 auf dem ½ Anteil der Frau M… W… eingetragene
Grundschuld in Höhe von 350.000 DM zuzüglich 18 % Zinsen seit dem
05.02.1996 sowie einen Ausschließungsbeschluss nach § 439 FamFG zu
erlassen.
Nach Hinweis des Amtsgerichts auf rechtliche Zweifel u.a. an der
Antragsberechtigung und an der behaupteten Briefübergabe durch
M… W… an ihren Ehemann M… haben die
Antragsteller vorgetragen, im Rahmen des Gesprächs Anfang Dezember
2009 habe ihnen M… W… verschiedene Dokumente
vorgelegt, u.a. auch den Grundschuldbrief. Dieser sei von
gelblicher Farbe gewesen (Beweis: Zeugnis der H… und
Ma… W…).
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 23.12.2011 den Antrag auf
Erlass eines Aufgebots zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes
zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es könne nicht mit
der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass die
Antragsteller Gläubiger der Grundschuld und demnach zur
Antragstellung im Aufgebotsverfahren berechtigt seien. Die zum
Erwerb des Rechts aus der Grundschuld erforderliche Briefübergabe
an M… W… stehe nicht fest. Jedenfalls könne nicht
ausgeschlossen werden, dass M… W… selbst über das
Recht erneut verfügt habe. Dafür spreche, dass im Nachlass weder
der Brief noch die Abtretungserklärung vorhanden gewesen seien.
Bei Antragstellung sei nicht vorgetragen worden, dass im
Dezember 2009 M… W… den Grundschuldbrief im Original
vorgezeigt habe.
Gegen diesen ihnen am 02.01.2012 zugestellten Beschluss richtet
sich die am 27.01.2012 bei Gericht eingegangene Beschwerde der
Antragsteller.
Sie tragen unter Versicherung der Richtigkeit an Eides Statt
vor, das Original des Grundschuldbriefes habe bei dem Gespräch im
Dezember 2009 vorgelegen. In Anwesenheit der Antragsteller habe
M… W… das Blatt mit der Abtretungsklausel und den
Brief zu seinen Unterlagen gegeben. Der Besitz des Briefes führe zu
der Vermutung aus § 1117 Abs. 3 BGB (Erwerb der Briefhypothek durch
Übergabe).
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese
dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, insbesondere
fristgemäß eingelegt worden, §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 2, 61, 63 Abs. 1
FamFG.
In der Sache bleibt sie ohne Erfolg.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag auf Durchführung des
Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes
zurückgewiesen, §§ 434, 467, 468 FamFG, 1162, 1192 Abs. 1 BGB.
Die Antragsteller haben ihre Antragsberechtigung nach § 467 Abs.
2 FamFG im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht (§ 468
Ziff. 2 FamFG).
Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Grundschuld. Die
Antragsteller haben nicht zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft
gemacht, dass der Erblasser M… W… die Grundschuld
rechtswirksam erworben hat und sie durch Erbfolge in diese
Rechtsposition eingerückt sind (§§ 1192 Abs. 1, 1117, 1922
BGB).
- Eine Grundschuld entsteht ebenso wie eine Hypothek durch
Einigung zwischen Gläubiger und Eigentümer über die Begründung des
Rechts und dessen Eintragung ins Grundbuch, §§ 873, 1191 BGB. Bei
der Briefgrundschuld kommt die Erteilung des Grundschuldbriefes
hinzu, § 1116 Abs. 1 BGB.
Eine solche Briefgrundschuld ist hier durch M… W…
bestellt worden und zwar als sog. Eigentümergrundschuld (§ 1196
BGB).
Eine Grundschuld kann übertragen werden durch Abtretung, wobei
zur Wirksamkeit der Übertragung – anders als bei der
Buchgrundschuld – die Übergabe des Grundschuldbriefes
erforderlich ist. Der neue Gläubiger erwirbt das Recht erst durch
Übergabe des Briefes, §§ 1154 Abs. 1, 1117 Abs. 1 BGB. Die
Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch ist dabei nicht
Wirksamkeitsvoraussetzung. Das hat zur Folge, dass der im Grundbuch
ausgewiesene Gläubiger einer Briefgrundschuld nicht zwingend
derjenige ist, dem die Grundschuld zusteht. Diese kann vielmehr
außerhalb des Grundbuchs rechtsgeschäftlich übertragen worden sein.
Zur Beantwortung der Frage, wer Gläubiger der Grundschuld ist,
kommt es daher nicht auf die im Grundbuch ausgewiesene Person an,
sondern auf diejenige Person, die den Grundschuldbrief besitzt.
- Einen rechtswirksamen Erwerb der Briefgrundschuld durch
M… W… haben die Antragsteller mit Antragstellung
nicht hinreichend glaubhaft gemacht, § 468 Nr. 2 u. 3 FamFG.
a. Mit der Antragsschrift haben die Antragsteller nur geltend
gemacht und an Eides Statt versichert, M… W… habe
ihnen die schriftliche Abtretungsklausel gezeigt und „den
Anwesenden mitgeteilt, dass Frau M… W… den
Grundschuldbrief für die Briefgrundschuld über 350.000 DM an ihn
übergeben hat“.
Zu Recht hat das Amtsgericht die Antragsteller darauf
hingewiesen, dass dieses Vorbringen unzureichend für die Behauptung
ihrer Gläubigerstellung und Antragsberechtigung ist. Erforderlich
war die Behauptung und Glaubhaftmachung des Eigenbesitzes am Brief
des im Grundbuch nicht eingetragenen M… W…, da ohne
Briefübergabe kein Rechtserwerb erfolgt sein kann, § 1154 Abs. 1
BGB (Palandt/Bassenge, BGB, 71. Aufl., § 1155 Rn 2). Die
Antragsteller selbst hatten hinsichtlich dieses Besitzes, also der
tatsächlichen Sachherrschaft des M… W… über den Brief
(§ 854 Abs. 1 BGB), keine eigenen Feststellungen getätigt, sondern
nur „vom Hörensagen“ dazu vortragen können.
b. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.12.2011 ihr
Vorbringen in der Antragsschrift dahin haben
„klarstellen“ wollen, es sei sehr wohl in dem Gespräch
im Dezember 2009 der Grundschuldbrief von M… W…
vorgezeigt worden, das Amtsgericht habe den Vortrag unzutreffend
interpretiert, liegt dies, wie aus den vorstehenden Ausführungen
ersichtlich, neben der Sache.
Das Vorbringen im Schriftsatz vom19.12.2011 stellt sich damit
als neu dar; die Antragsteller haben dies auch nicht glaubhaft
gemacht.
Folgerichtig hat sodann das Amtsgericht den Antrag wegen
fehlender Gläubigerstellung und Antragsberechtigung
zurückgewiesen.
c. Erstmals mit der Beschwerdeschrift haben die Antragsteller
ihren Vortrag aus dem Schriftsatz vom 19.12.2011, wonach ihnen
M… W… den Grundschuldbrief gezeigt habe, mit
eidesstattlicher Versicherung der Richtigkeit glaubhaft gemacht.
Die beiden eidesstattlichen Versicherungen weisen denselben
Wortlaut auf wie diejenigen dem Antrag vom 24.08.2011 beigefügten
eidesstattlichen Versicherungen. Es ist nunmehr lediglich der Satz
eingefügt: „Das Original des gelbfarbenden Grundschuldbriefes
für die Briefgrundschuld über 350.000 DM lag anlässlich unseres
Gespräches mit unserem Vater bzw. Schwiegervater Anfang Dezember
2009 vor.“
Damit haben sie nicht zur Überzeugung des Senats dargetan, dass
M… W… durch Abtretung und Briefübergabe Inhaber der
Briefgrundschuld geworden ist und sie im Wege der Erbfolge dieses
dingliche Recht erworben haben. Zwar ist im vorliegenden Falle die
Beweisführung durch Glaubhaftmachung zum Nachweis von Tatsachen
ausreichend, §§ 468 Nr. 2, 31 FamFG. Das Beweismaß für die
Glaubhaftmachung ist gesetzlich nicht definiert. Ist
Glaubhaftmachung zugelassen, ist ein geringeres Beweismaß
ausreichend, welches hinter dem Vollbeweis zurückbleibt. Danach ist
in der Regel eine erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit für
die glaubhaft zu machende Tatsache ausreichend, aber auch
erforderlich (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 31 Rn 9 m.w.
Hinw.). Dies führt jedoch nicht automatisch zu der Annahme, das
Beweismaß sei erfüllt, wenn ein wenig mehr für als gegen die
Richtigkeit der aufgestellten Behauptung spricht. Es hängt vielmehr
von den Umständen des Einzelfalles bzw. den Folgen der zu
treffenden Entscheidung ab, welches Maß an Sicherheit der
Feststellung behaupteter Tatsachen zu fordern ist (so zutreffend
Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 294 Rn 6).
Bei der Bestimmung des Beweismaßes im vorliegenden Falle ist zu
berücksichtigen, dass die Zwangsversteigerung betrieben wird in das
Grundstück, eingetragen in das Grundbuch von L… Blatt 594,
betreffend den mit der Buchgrundschuld belasteten
Miteigentumsanteil der M… W…. Wird dem Begehren der
Antragsteller stattgegeben, so ersetzt die Kraftloserklärung für
die Antragsteller den Besitz des Briefes. Diese können dann die
Rechte aus der Grundschuld so geltend machen, als besäßen sie den
Brief (§ 479 Abs. 1 FamFG). Bei Verteilung des
Versteigerungserlöses kann das unter lfd. Nr. 4 eingetragene Recht
zum Zuge kommen.
Hinzu kommt ferner, dass bei Bestellung einer
Eigentümergrundschuld für einen Miteigentumsanteil an einem
Grundstück eine Gesamtgrundschuld an beiden Miteigentumsanteilen
entsteht, wobei für den belasteten Teil eine Eigentümergrundschuld
und an dem anderen Teil eine Fremdgrundschuld entsteht (s. im
einzelnen Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1196 Rn 4).
Während bei einer Eigentümergrundschuld der Eigentümer als
Gläubiger die Zwangsvollstreckung zum Zwecke der Befriedigung nicht
betreiben darf (§ 1197 Abs. 1 BGB), gilt dies für die auf dem
anderen Teil lastende Fremdgrundschuld nicht.
Da die Rechte der die Versteigerung betreibenden Gläubiger also
in nicht geringem Maße, wie das Amtsgericht im
Nichtabhilfebeschluss bereits angedeutet hat, durch das hier
vorliegende Aufgebotsverfahren berührt werden können, ist im
vorliegenden Falle zur Überzeugung des Senates nicht nur eine
„erhebliche, überwiegende Wahrscheinlichkeit“
betreffend den Erwerb des dinglichen Rechtes durch Briefübergabe an
M… W… ausreichend, zu fordern ist vielmehr eine weit
überwiegende Wahrscheinlichkeit.
Dieser Grad an Wahrscheinlichkeit ist nicht erreicht. Das
Vorgehen der Antragsteller lässt Zweifel bestehen hinsichtlich des
Besitzes des Grundschuldbriefes durch M… W….
Die anwaltlich vertretenen Antragsteller haben mit der
Antragsschrift zu der rechtlich bedeutendsten Frage des
Briefbesitzes vor dessen Verlust nichts vorgetragen. Auf
entsprechenden Vorhalt des Amtsgerichts haben sie dieses Versäumnis
mit Schriftsatz vom 19.12.2011 dahin korrigieren wollen, in der
Antragsschrift sei sehr wohl der Briefbesitz des M…
W… vorgetragen worden.
Nachdem das Amtsgericht diesen Vortrag zurückgewiesen und
Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Antragsteller
insgesamt hat erkennen lassen, haben diese mit der
Beschwerdeschrift eine andere Erklärung für ihr Versäumnis
gebracht. Sie haben dies damit erklärt, dass das Vorhandensein
einer Kopie des Grundschuldbriefes aus dem Nachlass des M…
W… ihnen als ausreichend und deshalb Vortrag zum
Vorhandensein des Originalbriefes als entbehrlich erschienen sei.
Das ist zum einen nicht nachvollziehbar, da doch die Antragsteller
ihre Antragsberechtigung aus einer
„Rechtsnachfolgekette“ herleiten wollen und das Gesetz
zum Rechtserwerb die Übergabe des Grundschuldbriefes (im Original)
an den Zessionar fordert. Zum anderen steht dieses Vorbringen im
Widerspruch zu den Ausführungen im Schriftsatz vom 19.12.2011.
Auf § 1117 Abs. 3 BGB können die Antragsteller sich nicht
berufen. Die Übergabe des Briefes wird nur dann vermutet, wenn der
sich als Gläubiger Gerierende den Brief in Besitz hat. Eben dies
ist hier nicht der Fall, bzw. nicht glaubhaft gemacht.
Auf weitere rechtliche Bedenken betreffend die Glaubhaftmachung
einer rechtswirksamen Abtretung der Grundschuld an M…
W… und die nicht auszuschließende weitere Möglichkeit einer
Verfügung des M… W… über das dingliche Recht, wie das
Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt hat, kommt es
nicht mehr an.
Eine Kostenentscheidung ist wegen § 2 Nr. 1 KostO nicht
erforderlich.
Bei Bemessung des Geschäftswerts erscheint 1/10 des
Nominalbetrages des Grundpfand-rechtes als angemessen, § 30 Abs. 1
KostO.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht
ersichtlich (§ 70 Abs. 2 FamFG).