VerfG Potsdam — 2011-11-18 — 33/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-18
Aktenzeichen: 33/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
A.
Der Beschwerdeführer hatte die Bundesagentur für Arbeit vor dem
Sozialgericht Berlin wegen Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 21.
März 2001 bis zum 21. Dezember 2004 in Anspruch genommen. Die gegen
die Abweisung der Klage gerichtete Berufung wies das
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. Mai 2010
zurück. Dieses greift der Beschwerdeführer mit seiner am 26. Juli
2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde an, nachdem seine
Nichtzulassungsbeschwerde und eine nachfolgende Anhörungsrüge durch
das Bundessozialgericht verworfen worden sind.
B.
Die Verfassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist mangels
Zuständigkeit des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg
unzulässig.
Gemäß § 45 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg (VerfGGBbg) ist
die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgericht des Landes
Brandenburg nur eröffnet, wenn der Beschwerdeführer geltend macht,
durch die öffentliche Gewalt des Landes Brandenburg in seinen
Grundrechten verletzt zu sein. Entscheidungen der gemeinsamen
Fachobergerichte der Länder Brandenburg und Berlin werden der
öffentlichen Gewalt des Landes Brandenburg aber nur in den
sogenannten "Brandenburger Fällen", also in solchen, in
denen das Ausgangsgericht ein Brandenburger Gericht war,
zugerechnet (vgl. Beschlüsse vom 18. März 2010 – VfGBbg 6/10
– www.verfassungsgericht.brandenburg.de - und vom 10. Mai
2007 - VfGBbg 8/07 -, LKV 2008, 271).
Der Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer
Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April
2004 (FachogSTV, GVBl. Bbg I S. 281 ff.; GVBl. Berlin 2004, 380
ff.), auf dessen Grundlage das Landessozialgericht
Berlin-Brandenburg errichtet worden ist, trifft keine Festlegung,
welchem Hoheitsträger die Rechtsprechung der gemeinsamen
Fachobergerichte zuzurechnen ist. Nach allgemeinen Grundsätzen
erfolgt diese Zuordnung nach dem handelnden Organ. Bei
länderübergreifenden gemeinsamen Institutionen oder Gerichten kann
entweder ein Land die Aufgaben für alle wahrnehmen, es kann ein
sich auf ein und denselben Bestand von sächlichen und persönlichen
Mitteln bezogenes Nebeneinander mehrerer Landeseinrichtungen
bestehen (Mehrländereinrichtung), oder es wird eine echte
Gemeinschaftseinrichtung geschaffen, deren nach außen wirkende
Hoheitsakte nicht die eines Landes sind, sondern unmittelbar der
Einrichtung zugerechnet werden. Aus der Entstehungsgeschichte des
Staatsvertrags über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der
Länder Berlin und Brandenburg ist der Wille der Vertragspartner
ableitbar, dass Berlin und Brandenburg bei der Errichtung der
gemeinsamen Fachobergerichte ein enges Zusammenwirken in einer
Mischung aus Mehrländereinrichtung und echter
Gemeinschaftseinrichtung anstrebten. Trotz der organisatorischen
Zugehörigkeit zu beiden Ländern ging man jedoch davon aus, dass
diese Gerichte bei ihrer Rechtsprechungstätigkeit die damit
verbunden öffentliche Gewalt jeweils unabhängig nur für eines der
Länder ausüben (vgl. dazu im Einzelnen: Verfassungsgerichtshof des
Landes Berlin, LVerfGE 17, 62 ff.). Dies kommt auch in einzelnen
Regelungen des Vertrages zum Ausdruck, etwa soweit Art. 13
FachogStV die Möglichkeit eröffnet, die von der
Verwaltungsgerichtsordnung zugelassenen landesrechtlichen
Regelungen unabhängig voneinander zu treffen.
Die in Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 6 FachogStV
getroffenen Regelungen, wonach die Richter der gemeinsamen
Fachobergerichte im Dienste beider Länder stehen, ihren Eid auf
beide Landesverfassungen zu leisten haben und die gemeinsamen
Fachobergerichte ein Siegel mit dem Berliner und dem Brandenburger
Landeswappen führen, stehen dem nicht entgegen. Diese verdeutlichen
zwar die erklärte Absicht der Länder, durch die gemeinsamen
Fachobergerichte Rechtsprechungstätigkeit für beide Länder
auszuüben (BVerfGK 8, 395, 401; Begründung zu Art. 2 und 6 des
FachogStV, LT-Drucksache 3/7444). Sie begründen aber keine
gesamthänderische Trägerschaft beider Länder für die gemeinsamen
Fachobergerichte dergestalt, dass sie einer konkreten
Zurechenbarkeit der staatlichen Aufgabenwahrnehmung zu einem der
beiden Ländern entgegenstünde.
C.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.