LSG Berlin-Brandenburg 12. Senat — 2012-10-24 — L 12 R 711/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-24
Aktenzeichen: L 12 R 711/08
Dokumenttyp: Urteil
Leitsatz
Ein volkseigener Betrieb, dessen Hauptzweck der auftragsbezogene Absatz von Signal- und Sicherungsanlagen für den schienengebundenen Verkehr war und in dem die serielle Fertigung bestimmter Güter in diesem Zusammenhang nur dienende Funktion für die Auftragserteilung hatte, gehörte nicht zu den Produktionsbetrieben i.S.d. Zusatzversorgungssystems für die sog. technische Intelligenz in der DDR.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Berlin vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung von
Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz.
Der 1951 geborene Kläger studierte nach dem Abschluss der
zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule und
einer anschließenden Ausbildung an der Betriebsschule „P
B“ zum Schienenfahrzeugelektriker ab dem 1. September 1970 an
der Hochschule für Verkehrswesen in D in der Fachstudienrichtung
Verkehrselektrotechnik. Diese Ausbildung beendete er im August 1974
mit der Berechtigung, die Berufsbezeichnung
„Hochschulingenieur“ zu führen. Am 29. November 1974
verlieh ihm die Hochschule für Verkehrswesen den akademischen Grad
„Diplom-Ingenieur“.
Bereits ab dem 1. Oktober 1974 war der Kläger als
Projektingenieur (später Objektingenieur) bei dem Volkseigenen
Betrieb (VEB) Werk für Signal- und Sicherungstechnik B (W), später
W Signaltechnik B GmbH (i.A.) bzw. W Verkehrstechnik GmbH
beschäftigt. Das Unternehmen wurde später als unselbstständiger
Geschäftsbereich bzw. Teil eines Geschäftsbereiches in ein weltweit
tätiges Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie eingegliedert,
bei dem der Kläger weiterhin beschäftigt ist.
Das 1953 mit dem Zusammenschluss mehrerer volkseigener Betriebe
entstandene W hatte nach dem Statut vom 20. Februar 1968 „auf
der Grundlage der Perspektiv- und Jahrespläne in Ausnutzung der
ökonomischen Gesetze des Sozialismus bei der Forschung,
Entwicklung, Produktion und dem Absatz von Signal- und
Sicherungsanlagen für den schienengebundenen Verkehr und
industriellen Steuerungsanlagen mit dem geringsten Aufwand einen
höchstmöglichen Ertrag zu erzielen und damit seinen Beitrag zum
maximalen Zuwachs zum Nationaleinkommen zu leisten, um die
Weiterentwicklung der sozialistischen Gesellschaft zu sichern und
die wachsenden Bedürfnisse der Mitglieder der sozialistischen
Gesellschaft immer besser zu befriedigen“. Für diese
Erzeugnisse war der Betrieb Eigenexporteur für Anlagen und Geräte
der Signal- und Sicherungstechnik.
In einer Druckschrift (vermutlich aus dem Jahre 1984) wird die
Tätigkeit des W wie folgt beschrieben:
„Wir sind Generallieferant für eisenbahnspezifische
Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen, wir bieten komplexe
Automatisierungsprojekte mit schlüsselfertigen Anlagen und einem
ausgereiften Know-how.
…
Mit schlüsselfertigen Anlagen der Signal-, Fernmelde- und
Starkstromtechnik automatisieren wir Bahnhöfe und Strecken bei
Eisenbahnen aller Art. Wir übernehmen dazu die kompletten
Engineering-Leistungen wie
Damit sind wir prädestiniert, internationale
Tender-Ausschreibungen komplett zu übernehmen und schlüsselfertig
zu realisieren.
Die Skala unserer Problemlösungen mit eisenbahnspezifischen
Signal-, Fernmelde- und Starkstromanlagen ist
weitgefächert.“
Nach einer anderen Broschüre (vermutlich aus dem Jahr 1987) war
„Spezialgebiet (des W) die Eisenbahn. Signalanlagen für
Fernverbindungen und Nahverkehr, für Untergrundbahnen, für
Industriebahnen aller Art.“ Weiter heißt es:
„Aus der gleichen Technik liefern wir
Bedienungseinrichtungen für technologische Prozesse der Industrie
und Landwirtschaft.
Als ein Spezialbetrieb des DDR-Kombinates
Automatisierungsanlagenbau gehört der VEB Werk für Signal- und
Sicherungstechnik B (W) heute zu den führenden Signalbaufirmen der
Welt. Seit mehr als 40 Jahren entwickeln und erproben wir gemeinsam
mit der Deutschen Reichsbahn immer leistungsfähigere Signalanlagen.
Weit mehr 500 Stellwerke haben wir bis heute damit ausgerüstet.
Darüber hinaus haben wir für Eisenbahnen in arabischen Ländern,
Nordafrika und Europa zahlreiche Strecken und Bahnhöfe mit
Signaltechnik ausgerüstet. Aus Erfahrung kennen wir die
unterschiedlichen Anforderungen von Staatsbahnen, Industriebahnen,
S- und U-Bahnen. Noch vielseitiger sind in allen Wirtschaftszweigen
die Anwendungsmöglichkeiten unserer Bedienungseinrichtungen für die
Steuerung und die Überwachung technologischer Prozesse.“
Zum Lieferprogramm des W gehörten Bedienungseinrichtungen,
Relaiseinrichtungen, Anlagen für zentralisierte Betriebsführung,
Außenanlagen sowie Schrankenanlagen.
Die für die vom W gelieferten Anlagen erforderlichen Bauteile
(insbesondere Relais, Gruppenrahmen, Schranken, Weichenantriebe)
wurden überwiegend im Werk selbst in großer Stückzahl
hergestellt.
Der Kläger erhielt bis zum 30. Juni 1990 keine
Versorgungszusage. Beiträge zur Freiwilligen
Zusatzrentenversicherung (FZR) entrichtete er nicht.
Mit Bescheid vom 25. Januar 2005 lehnte die Beklagte den Antrag
auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatzversorgungssystem als Pflichtbeitragszeiten nach dem
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ab. Der
Kläger sei am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt
gewesen.
Den vom Kläger dagegen am 16. Februar 2005 eingelegten
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.
April 2005 zurück. Der Betrieb, in dem der Kläger beschäftigt
gewesen sei, sei nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der
DDR der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen. Ihm habe
weder die industrielle Fertigung (Fabrikation, Herstellung oder
Produktion) von Sachgütern das Gepräge gegeben noch sei sein
Hauptzweck die Massenproduktion von Bauwerken gewesen.
Zur Begründung seiner am 10. Mai 2005 beim Sozialgericht Berlin
erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass die für
statistische Zwecke vorgenommene Zuordnung des W zur
Wirtschaftsgruppe Nr. 16639 (Reparatur- und Montagebetrieb der
Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) nicht entscheidend sei. Das W
sei von Anfang an klassischer Produktionsbetrieb gewesen, dessen
Hauptzweck die industrielle Produktion von Sachgütern, nämlich als
alleiniger Hersteller von Geräten der Signal- und Sicherungstechnik
für den schienengebundenen Verkehr sowohl im Inland für die
Deutsche Reichsbahn und Industriebahnen der Braunkohlenindustrie
und der Hafenwirtschaft als auch für ausländische Bahnverwaltungen
gewesen sei. Ergänzend hat der Kläger u.a. auf einen Beitrag in der
Zeitschrift Elektropraktiker (1987), Heft 11, Seite 337 ff.
verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 25.
Januar 2008 hat der Kläger erklärt, dass das W zum Teil auch
einzelne Geräte an die „DDR-Reichsbahn“ geliefert habe,
die dann dort eigenständig eingebaut worden seien. Hauptsächlich
sei die Aufgabe des Betriebs jedoch der Bau und die Montage neuer
Anlagen gewesen. Hierfür seien projektbezogene Ablaufpläne für die
Montage erstellt worden, zum Beispiel Stromlaufpläne. In diesem
Bereich habe jedoch nur ein Teil der Mitarbeiter gearbeitet. So
seien 1986 256 Monteure für die Lieferung und Montage zuständig
gewesen. 1.216 Mitarbeiter hätten in der stationären Fertigung
gearbeitet. Dort seien zum Teil aus Rohmaterial Relais hergestellt
worden, die dann in den Anlagen zum Einsatz gekommen seien. Ziel
sei es gewesen, die komplette Anlage zu liefern, zu montieren und
in Betrieb zu setzen und dann schlüsselfertig an den Kunden zu
übergeben, da auch dann meist die Bezahlung erfolgt sei. Im Rahmen
der Vorplanung seien Materiallisten erstellt und an die Produktion
weitergegeben worden, damit die für das jeweilige Projekt
erforderlichen Teile planmäßig zur Verfügung gestellt werden
konnten. Fernmelde- und Starkstromanlagen seien im W nicht
hergestellt worden.
Durch Urteil vom 25. Januar 2008 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm
begehrten Feststellungen, da er am 30. Juni 1990 nicht in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem diesem gleichgestellten
Betrieb beschäftigt gewesen sei. Ein Produktionsbetrieb im Sinne
der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der
Technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen
gleichgestellten Betrieben vom 17. August 1950 und der hierzu
ergangenen zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 sei nur
ein Betrieb, dessen Gegenstand die Massenproduktion gewesen sei.
Hauptzweck des W sei nicht die industrielle Fertigung, Fabrikation,
Herstellung oder Produktion von Sachgütern gewesen, sondern die
Projektierung, Herstellung und Lieferung schlüsselfertiger Anlagen
der Signal-, Fernmelde- und Starkstromtechnik.
Gegen das ihm am 5. März 2008 zugestellte Urteil wendet sich der
Kläger mit seiner am 7. April 2008 (Montag) eingelegten Berufung.
Das Sozialgericht habe nicht beachtet, dass 256 Monteure mit der
Lieferung und Montage, 1.216 Mitarbeiter in der „stationären
Fertigung“ beschäftigt gewesen seien. Der weitaus größte und
damit geprägegebende Teil des W habe somit in einer stationären
Serienfertigung gelegen. Aus den von der Beklagten vorgelegten
Unterlagen ergebe sich nicht „klar“, dass das W
„auftragsbezogen“ gearbeitet habe. Die Vielfältigkeit
des Angebots und die Leistungserbringung an verschiedenen Orten
sprächen nicht gegen das Vorliegen von Massenproduktion.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der persönliche
gehörte Kläger erklärt, dass das „Herzstück“ der Arbeit
des W die Herstellung von Relais gewesen sei. Einzelne Relais seien
zu einer Relaisgruppe zusammengesetzt und dann in einen
Gruppenrahmen eingebaut worden. Diese Technik habe für
Bahnübergangsanlagen, Stellwerke oder andere Industriesteueranlagen
gedient. Relaisgruppen bzw. Gruppenrahmen seinen einerseits an die
Deutsche Reichsbahn verkauft worden, die damit Reparaturen
ausgeführt bzw. Stellwerke neu ausgerüstet habe. Andererseits habe
die Deutsche Reichsbahn komplette Anlagen (bspw.
Gleisbildstellwerke) in Auftrag gegeben, die das W geliefert habe.
Dafür habe eine Dienststelle der Deutschen Reichsbahn einen Entwurf
gefertigt, auf dessen Grundlage das W die weitere Ausführung
geplant und die Anlage erstellt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. Januar 2008 sowie
den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2005 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 30.
Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in dieser Zeit
tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Nach den Feststellungen des 8. Senats (Urteil vom 14. April 2011
– L 8 R 1005/08 –) habe die nach den individuellen
Wünschen und Anforderungen des Auftragsgebers hergestellte
Gesamtanlage und nicht die Komponentenfertigung dem W das Gepräge
gegeben. Aus den von ihr vorgelegten Unterlagen sei klar
ersichtlich, dass dieser Betrieb auftragsbezogen gearbeitet
habe.
Der Senat hat den Beteiligten die Aussagen der früheren
Beschäftigten des W P N und M A in einem bei 21. Senat geführten
Verfahren (L 21 R 1667/07) am 12. Juni 2009 sowie die Aussage des
früher beim W beschäftigten Dipl.-Ing. U R in einem beim 22. Senat
geführten Verfahren (L 22 R 432/07) am 9. Juni 2010 zur Kenntnis
gegeben.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen sowie die von der Beklagten vorgelegte Einheitsakte,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige (§§ 143, 144 Abs. 1 und 151 Abs. 1 SGG) Berufung
des Klägers ist unbegründet.
Gegenstand des (Klage- und) Berufungsverfahrens ist die von der
Beklagten in ihrem Bescheid vom 25. Januar 2005 (in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005) verfügte Ablehnung des
Begehrens des Klägers, die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 30.
Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz und die währenddessen
tatsächlich erzielten Entgelte festzustellen. Diese Entscheidung
der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger kann die von ihm begehrten
Feststellungen nicht verlangen.
Ein entsprechender Anspruch könnte sich ausschließlich aus § 8
Abs. 1 Sätze 1 und 2, 2, 3 Satz 1 und 4 Nr. 1 AAÜG ergeben, wonach
der Versorgungsträger (hier: die Beklagte) in einem
vormerkungsähnlichen Verfahren die dort vorgesehenen Feststellungen
zu treffen und deren Ergebnis dem zuständigen Träger der
Rentenversicherung mitzuteilen (und den Inhalt dieser Mitteilung
dem Berechtigten durch Bescheid bekanntzugeben) hat. Das Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz, das nach seinem § 1 Abs. 1
„für Ansprüche und Anwartschaften (gilt), die aufgrund der
Zugehörigkeit zu Zusatz- oder Sonderversorgungssystemen
(Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (…) erworben worden
sind“, ist indes nicht auf den Kläger anwendbar.
Er hat nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf
Versorgung erworben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG). Der Kläger behauptet
selbst nicht, dass ihm jemals eine Versorgungszusage (durch
Aushändigung einer entsprechenden Urkunde, in einem Einzelvertrag
oder auf andere Weise) erteilt worden sei; dafür ergeben sich auch
sonst keine Hinweise. Er hat demzufolge auch keine Anwartschaft
verloren, deren Verlust als nicht eingetreten gelten würde (§ 1
Abs. 1 Satz 2 AAÜG). Ebenso wenig ist eine sonstige Entscheidung
getroffen worden, aufgrund derer er eine Versorgung beanspruchen
könnte.
Der Kläger hat auch nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (sog. „erweiternde
verfassungskonforme“ oder „weite“ Auslegung des §
1 Abs. 1 AAÜG) aus der Sicht des am 1.August 1991 geltenden
Bundesrechts nach der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage keinen
(„fiktiven“) Anspruch auf Erteilung einer
Versorgungszusage gehabt, was – nur – dann der Fall
wäre, wenn er am 30. Juni 1990 noch konkret eine entgeltliche
Beschäftigung ausgeübt hätte, derentwegen ihrer Art nach eine
zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war (ständige
Rechtsprechung des BSG, stellvertr. Urteile vom 24. März 1998
– B 4 RA 27/97 R –, vom 12. Juni 2001 – B 4 RA
117/00 R – , vom 9. April 2002 – B 4 RA 31/01 R und B 4
RA 3/02 R – sowie vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R
–, SozR 3-8570 § 5 Nr. 3 und 6, § 1 Nr. 2 und 7 bzw. SozR
4-8570 § 1 Nr. 17) und er deswegen nach den (zu
„sekundärem“ Bundesrecht gewordenen) Regelungen der
jeweiligen Versorgungsordnung „obligatorisch“ in das
Versorgungssystem hätte einbezogen werden müssen. Dies ist nicht
der Fall, wenn die Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems
eine bewertende Entscheidung ("verdienstvoll",
„maßgebender Anteil“ „überdurchschnittliche
Leistungen“) und/oder eine Ermessensentscheidung eines
Betriebes, eines Direktors oder einer staatlichen Stelle der
Deutschen Demokratischen Republik (DDR) vorsahen. Eine derartige
(Ermessens-)Entscheidung darf mangels sachlicher, objektivierbarer
bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend
"ersetzt" werden. Denn insoweit müsste auf eine ggfl.
gleichheitswidrige willkürliche Verwaltungspraxis der DDR
zurückgegriffen werden (näher dazu BSG, Urteil vom 18. Juni 2003
– B 4 RA 50/02 R – m.w.N.).
Der Kläger hat eine entsprechende Beschäftigung am 30. Juni 1990
nicht ausgeübt und hätte daher nicht „obligatorisch“ in
ein Versorgungssystem einbezogen werden müssen.
Eine zusätzliche Altersversorgung für Angehörige der technischen
Intelligenz (Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG), die hier – auch
aus Sicht des Klägers – allein in Betracht kommt, war für ihn
nicht vorgesehen. Nach § 1 der Verordnung über die zusätzliche
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben (VO-AVItech) vom 17. August
1950 (GBl. S. 844; inhaltlich übereinstimmend die entsprechende
Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 25. November 1950
[VOBl. I S. 362]) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der dazu
ergangenen Zweiten Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (GBl.
S. 487) bzw. vom 25. Juni 1951 (VOBl. I S. 323) mussten dazu drei
Voraussetzungen erfüllt sein: Eine zusätzliche Altersversorgung
wurde danach Personen gewährt, die
a) berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen
(persönliche Voraussetzung) und die
b) eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben
(sachliche Voraussetzung), und zwar
c) in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des
Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten Betrieb
(betriebliche Voraussetzung) (stellvertretend BSG, Urteile vom 9.
und 10. April 2002 – B 4 RA 41/01 R bzw. B 4 RA 18/01 R
– sowie vom 15. Juni 2010 – B 5 RS 10/09 R –,
SozR 3-8570 § 1 Nr. 6 und 8 bzw. SozR 4-8570 § 1 Nr. 17).
Der Kläger erfüllt zwar (jedenfalls ab dem 29. November 1974)
die persönliche Voraussetzung, denn er war (und ist weiterhin)
berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu
führen; ob – vor der Verleihung des Grades
„Diplom-Ingenieur“ am 29. November 1974 – die
Berechtigung zur Führung der Bezeichnung
„Hochschulingenieur“ ausreicht (vgl. § 1 der Verordnung
über die Führung der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ vom
12. April 1962 [GBl. II S. 278] [IngenieurVO] und dazu BSG, Urteil
vom 10. April 2002 – B 4 RA 18/01 R –), kann
dahinstehen. Der Kläger übte auch bis zum und am 30. Juni 1990 eine
seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit als Ingenieur aus.
Allerdings ist die „betriebliche“ Voraussetzung
nicht erfüllt. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass der
Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
der Industrie (oder gar des Bauwesens) beschäftigt war. Nach der
vom Bundessozialgericht entwickelten Rechtsprechung reicht zur
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz die Beschäftigung in irgendeinem volkseigenen Betrieb
nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine Beschäftigung in einem
volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens,
der die Massenproduktion (wenn auch nach neuester Rechtsprechung
wohl nicht notwendigerweise nach einem als
„fordistisch“ zu bezeichnenden Produktionsmodell) zum
Gegenstand hatte. Der Hauptzweck des Betriebes muss dementsprechend
eine stark standardisierte Massenproduktion und Konstruktion von
Gütern (oder Bauwerken) mit Hilfe hochspezialisierter,
monofunktionaler Maschinen gewesen sein (BSG, Urteil vom 23. August
2007 – B 4 RS 3/06 R –; vgl. bspw. auch Urteil vom 19.
Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R –). Dabei hat die Zuordnung
des Betriebes zu einem bestimmten Ministerium keine
ausschlaggebende Bedeutung.
Für Betriebe, die (auch) Montagearbeiten ausgeführt haben, hat
das BSG ausgeführt (Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/10 R
–):
„Dem allgemeinen Sprachgebrauch folgend wurde auch in der
DDR unter Montage der planmäßige Zusammenbau von Bauteilen zu einem
Endprodukt verstanden.
Fällt sie in einem Betrieb an, der die Bauteile im Wege
industrieller Massenproduktion selbst herstellt, kann auch der
Zusammenbau dieser Teile zum fertigen Produkt seinerseits Teil der
industriellen Produktion einschließlich des Bauwesens (vgl BSG SozR
4-8570 § 1 Nr 3 RdNr 20)sein. Dies wird stets dann der Fall sein,
wenn diese Produkte ihrerseits massenhaft hergestellt werden und
daher ihr Zusammenbau mehr oder weniger schematisch anfällt. Unter
diesen Voraussetzungen ist insbesondere auch eine größere
Produktpalette oder eine Vielzahl potenziell zu verbindender
Einzelteile kein Hindernis, solange das Produkt einer vom
Hersteller standardmäßig angebotenen Palette entspricht. Werden
dagegen Gebrauchtteile mit verbaut (vgl
BSG vom 24.4.2008 - B 4 RS 31/07 R - Juris) oder treten
individuelle Kundenwünsche, wie der zusätzliche Einbau von
besonders gefertigten Teilen oder der Bau eines zwar aus
standardisierten Einzelteilen bestehenden, so aber vom Hersteller
nicht vorgesehenen und allein auf besondere Anforderungen
gefertigten Produkts, in den Vordergrund, entfällt der Bezug zur
industriellen Massenproduktion. In diesem Fall ist zu prüfen, ob
der Betrieb, in dem gleichermaßen die industrielle Massenproduktion
von Einzelteilen und der individualisierte Zusammenbau von
Endprodukten anfallen, sein Gepräge durch den erstgenannten Bereich
erhält.“
Das W war ein Montagebetrieb in diesem Sinn. Dieser Betrieb hat
nicht lediglich Bauteile (Relais, Relaisgruppen, Gruppenrahmen,
Weichenantriebe, Schranken o.a.) gefertigt, deren weitere
Verwendung dem Abnehmer (Käufer) überlassen blieb, sondern
komplette Anlagen (Signal- und Sicherungsanlagen für den Betrieb
von Eisenbahnen) erstellt und „geliefert“
(„montiert“). Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag
des Klägers, insbesondere seiner Erklärung in der mündlichen
Verhandlung vor dem Sozialgericht. Zugunsten des Klägers
unterstellt der Senat, dass die für die Errichtung dieser Anlagen
erforderlichen “Bauteile“ (Relais, Relaisgruppen,
Gruppenrahmen, Schaltfelder, Bedientische, Meldetafeln o.a.)
jedenfalls im Wesentlichen (nach den Erläuterungen des Klägers in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurden bspw. für die
Errichtung und Lieferung eines Gleisbildstellwerks benötigte
Akkumulatoren, Dieselelektroaggregate und Umformer
„zugeliefert“) im W selbst gefertigt wurden. Der Senat
unterstellt weiter, dass diese Bauteile (insbesondere Relais)
„massenhaft“ und „standardisiert“ (i.S.
einer „industriellen Massenproduktion“) hergestellt
wurden.
Der Senat kann jedoch nicht feststellen, dass auch die vom W
(nach den Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung
vor dem Sozialgericht „schlüsselfertig“) gelieferten
Anlagen „massenhaft“ und „standardisiert“
erstellt wurden. Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob dies bereits
deshalb nicht der Fall ist, weil einzelne Bauteile (nach den
Erläuterungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bspw.
Akkumulatoren, Dieselelektroaggregate und Umformer) nicht vom W
selbst gefertigt, sondern von anderen Betrieben
„zugeliefert“ wurden. Entscheidend ist, dass die vom W
dem Auftraggeber „schlüsselfertig“ gelieferten Anlagen
individuell gefertigt wurden. Der Kläger hat in der mündlichen
Verhandlung erläutert, dass der Entwurf (bspw.) für ein zu
lieferndes Gleisbildstellwerk von einer Dienststelle der Deutschen
Reichsbahn („VDR“ – der Kläger meint
möglicherweise „EVDR“ [Entwurfs- und Vermessungsbüro
{später: -betrieb} der Deutschen Reichsbahn]) gefertigt wurde.
Anhand eines solchen Entwurfs habe das W die weitere Ausführung
geplant und die Fertigung vorgenommen.
Im nämlichen Sinn hat der am 12. Juni 2009 vom 21. Senat als
Zeuge gehörte Abteilungsleiter des W P N darauf hingewiesen, dass
der Betrieb „auftragsbezogen“ „gefertigt,
geliefert und selbst montiert“ habe. Dem Betrieb sei –
von der Deutschen Reichsbahn oder einem anderen Auftraggeber
– eine Aufgabe gestellt worden; dann sei in dem Betrieb die
Projektierung für die in Auftrag gegebene Anlage vorgenommen
worden. Daraus habe gefolgt, welche und wie viele Teile aus der
Fertigung benötigt worden seien.
Auch die dem Senat vorliegenden Druckschriften des W aus der
Zeit vor 1990 belegen die „Auftragsbezogenheit“ der
Produktion des Betriebes. So wird bspw. an einer Stelle darauf
hingewiesen, dass der Betrieb außer der Gesamt-Koordinierung und
Montage, Prüfung und Inbetriebsetzung der Anlagen auch die
“Projektierung entsprechend den Aufgabenstellungen
einschließlich notwendiger Entwicklungen neuer Systeme und
Gerätekonfigurationen“ übernehme. An anderer Stelle heißt es
(zu Relaiseinrichtungen): „Spezielle Programmstecker passen
das Stellwerk den örtlichen Gegebenheiten an. W-Stellwerke
berücksichtigen individuelle Betriebstechnologien … Zur
Anpassung an die Betriebstechnologie jeder Eisenbahn entwickeln wir
individuell zugeschnittene Schaltungssysteme. Dadurch entstehen
exakt angepasste Stellwerksbauformen.“
Daraus erhellt, dass die schließlich errichtete und dem
Auftraggeber übergebene Anlage gerade nicht ein mehr oder weniger
„massenhaft“ hergestelltes
„standardisiertes“, sondern ein nach den Vorgaben
(Entwurf oder Rohentwurf) des Auftraggebers entwickeltes
(„projektiertes“) und dessen jeweiligen Anforderungen
entsprechendes („so … vom Hersteller nicht
vorgesehene[s] und allein auf besondere Anforderungen
gefertigte[s]“) Produkt war. Der Umstand, dass dafür
„massenhaft“ – sowohl nach den Erklärungen des
Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht wie
auch nach der Aussage des vom 21. Senat gehörten Zeugen N aber
womöglich gerade auf Grund eines bestimmten Auftrags –
produzierte und „standardisierte“ Bauteile verwendet
wurden („Baukasten“), führt nach der zuvor angeführten
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht dazu, dass die aus
den einzelnen Teilen (des „Baukastens“) gefertigten
Endprodukte schon allein deshalb ihrerseits „standardisierte
Massenprodukte“ sind.
War danach das W ein Betrieb, dessen Gegenstand sowohl die
industrielle Massenproduktion von Einzelteilen (insbesondere
Relais) wie auch „der individualisierte Zusammenbau von
Endprodukten“ war, wäre er nur dann ein volkseigener
Produktionsbetrieb der Industrie i.S.d. Regelungen über die
zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz (in der
Auslegung, die diese Regelungen durch das Bundessozialgericht
erfahren haben), wenn er sein „Gepräge“ durch die
industrielle Massenproduktion von Einzelteilen erhalten hätte. Dies
kann der Senat nicht feststellen.
Bereits aus den zuvor erwähnten Druckschriften ergibt sich, dass
das W sich selbst nicht als Hersteller und Lieferant (Verkäufer)
von „Bauteilen“ (Relais, Relaisgruppen,
Weichenantrieben, Schranken o.a.) verstand, sondern als
„Generallieferant für eisenbahnspezifische Signal-,
Fernmelde- und Starkstromanlagen“, der die „kompletten
Engineering-Leistungen“ einschließlich der Projektierung und
Montage der Anlagen übernahm und erbrachte. Dieses Bild stimmt mit
der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem
Sozialgericht überein, wonach „(h)auptsächlich … die
Aufgabe des Betriebs jedoch der Bau und die Montage neuer Anlagen
gewesen (sei)“, wofür projektbezogene Ablaufpläne für die
Montage erstellt worden seien. Dem entspricht auch die Aussage des
vom 21. Senat als Zeuge gehörten Abteilungsleiters P N, dass der
„reine Geräteabsatz“ (Weichenantriebe, Signale, Relais,
Schranken, Torschranken, Telefonnebenstellenanlagen) – nur
– mehr als ein Drittel, aber weniger als die Hälfte
ausmachte. Das „Hauptziel“ des Betriebs sei „der
gesamte Anlagenbau, .d.h. die … auftragsbezogene Fertigung
von Anlagen …“ gewesen.
Dem steht nicht entgegen, dass der größere Teil der
Beschäftigten des W in der „stationären Fertigung“
(insbesondere von Relais) tätig war. Nach den Schilderungen auch
des Klägers selbst, aber auch des vom 21. Senat als Zeuge gehörten
Abteilungsleiters N ist davon auszugehen, dass diese
„Bauteile“ größtenteils gerade nicht als
„Sachgüter“ abgesetzt wurden, sondern in den vom W
projektierten und erstellten („montierten“) Anlagen
Verwendung fanden. Konkrete Hinweise auf Tatsachen, die den Schluss
zuließen, dass nicht die (Projektierung, Erstellung und) Lieferung
gesamter Anlagen, sondern der Absatz von „Bauteilen“
den W geprägt haben, sind auch dem Vortrag des Klägers ebenso wenig
zu entnehmen wie Zweifel an den Aussagen in den Druckschriften des
W oder der vom 21. und 22. Senat als Zeugen gehörten (früheren)
Beschäftigten des Betriebs.
Nach alledem lässt sich nicht mit der erforderlichen Gewissheit
feststellen, dass der Kläger am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie beschäftigt war. Weitere
Ermittlungsmöglichkeiten sieht der Senat nicht und kann sie auch
dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, so dass er sich nicht
überzeugen kann, dass die Voraussetzungen für die vom Kläger
begehrten Feststellungen erfüllt sein könnten (zum auch im
sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven
Beweislast s. bereits Bundessozialgericht, Urteil vom 24. Oktober
1957 – 10 RV 945/55 –, BSGE 6, 70 [73 f.]).
Die Entscheidung über die Erstattung von Kosten beruht auf
entsprechender Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2
SGG) sind nicht erfüllt. Von einer Entscheidung des
Bundessozialgerichts oder eines anderen in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG
genannten Gerichts weicht die vorliegende Entscheidung nicht ab.
Der Senat kann auch keinen (weiteren) Klärungsbedarf erkennen.