LSG Berlin-Brandenburg 13. Senat — 2016-11-23 — L 13 VE 43/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-23
Aktenzeichen: L 13 VE 43/15
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die
Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin
vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nach § 18 Abs. 4 Satz 3
Bundesversorgungsgesetz (BVG) Ersatz ihrer Aufwendungen für die
private Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1. März
2008 bis zum 1. September 2014.
Die 1934 geborene Klägerin ist die Witwe des 2007 verstorbenen
H-G M. Dieser litt an einer Lungentuberkulose, die als
Schädigungsfolge nach dem BVG mit einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit (nunmehr: „Grad der
Schädigungsfolgen“) von 50 v.H. anerkannt war. Zu Lebzeiten
ihres Mannes bezog sie über ihn Leistungen der
Krankenbehandlung.
Als der Klägerin Ende Juli 2007 mitgeteilt wurde, dass sie nach
dem Tod ihres Ehemannes nur noch übergangsweise bis Ende Januar
2008 einen abgeleiteten Anspruch auf Krankenbehandlung habe,
beantragte sie im August 2007 bei dem Beklagen Krankenbehandlung an
Hinterbliebene. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 21. Februar 2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008
abgewiesen. Hiergegen erhob die Klägerin keine Klage. Sie schloss
eine private Kranken- und Pflegeversicherung bei der H C ab.
Im September 2009 beantragte die Klägerin die Überprüfung der
Ablehnungsentscheidung. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit
Bescheid vom 28. September 2009 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2010 ab. Auf die Klage der
Klägerin verpflichtete das Sozialgericht Berlin den Beklagten mit
Urteil vom 12. September 2013, den Bescheid vom 21. Februar 2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2008
zurückzunehmen und der Klägerin Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4
Satz 3 BVG zu gewähren. Die hiergegen eingelegte Berufung nahm der
Beklagte zurück und gewährte der Klägerin ab 1. September 2014
Krankenbehandlung.
Die Klägerin beantragte im August 2014 bei dem Beklagten, ihr
die bis dahin geleisteten Beiträge zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung bei der H C zu ersetzen. Diesen Antrag lehnte
der Beklagte mit Bescheid vom 22. August 2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2015 ab.
Mit der Klage bei dem Sozialgericht Berlin hat die Klägerin den
Ersatz ihrer Aufwendungen für die private Kranken- und
Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 1.
September 2014 in Höhe von 15.962,58 Euro begehrt. Das
Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 24. August 2015
abgewiesen. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt: Der
Klägerin stehe kein Anspruch nach § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG zu. Wie
sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach „der“
Anspruch rechtsverbindlich wieder zuerkannt worden sei, ergebe,
müsse es sich bei dem (rechtswidrig) weggefallenen Anspruch auf
Heil- und Krankenbehandlung und dem rückwirkend wieder zuerkannten
Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung um den identischen
Anspruch handeln. Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall. Ihr sei
zunächst als Ehefrau des Schwerbeschädigten Heil- und
Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4 lit. a BVG gewährt worden. Der
ihr später zuerkannte Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung
folge dagegen aus § 10 Abs. 4 Satz 3 BVG. Auch die Voraussetzungen
dieser Ansprüche unterschieden sich: § 10 Abs. 4 lit a BVG fordere,
dass der Ehegatte mit dem Schwerbeschädigten in häuslicher
Gemeinschaft lebe und von ihm überwiegend unterhalten werde.
Hingegen setze § 10 Abs. 4 Satz 3 BVG voraus, dass dem bisherigen
Leistungsempfänger keine Heil- und Krankenbehandlung zustehe und er
einen wirksamen Krankenversicherungsschutz unter zumutbaren
Bedingungen nicht erreichen könne. Ferner sehe § 10 Abs. 4 Satz 3
BVG eine gebundene Entscheidung vor, während § 10 Abs. 4 Satz 3 BVG
der Behörde Ermessen einräume. Schließlich sei der Anspruch der
Klägerin auf Heil- und Krankenbehandlung nicht rechtswidrig
weggefallen, sondern gemäß § 18a Abs. 6 Satz 4 BVG kraft
Gesetzes.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der
sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2015 und den
Bescheid des Beklagten vom 22. August 2014 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2015 aufzuheben sowie den
Beklagten zu verurteilen, ihr die Aufwendungen für die Kranken- und
Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1. März 2008 bis zum 1.
September 2014 in Höhe von 15.962,58 Euro zu ersetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält seine Entscheidung für zutreffend.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge des Beklagten
vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Schriftsätze, das Protokoll und die
Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht Berlin hat die Klage zu Recht abgewiesen, da
die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die
Kranken- und Pflegeversicherung im Zeitraum vom 1. März 2008 bis
zum 1. September 2014 in Höhe von 15.962,58 Euro hat.
Die Voraussetzung des für das Begehen der Klägerin allein in
Betracht zu ziehenden § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG sind nicht
erfüllt.
§ 18 Abs. 4 Satz 3 BVG ist eine Sonderregelung des nachwirkenden
Bestandsschutzes, die der Gesetzgeber auf die Konstellation
beschränkt hat, dass
-
einem Versorgungsberechtigten sein bereits anerkannter
Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung zu Unrecht wieder genommen
wurde,
-
er hiergegen mit einem förmlichen Rechtsbehelf vorgegangen
ist,
-
er während des laufenden Widerspruchsverfahrens bzw.
gerichtlichen Verfahrens (vgl. § 86a Abs. 2 Nr. 2 SGG) Kosten für
eine Krankenversicherung aufgewendet hat und
-
die rechtswidrige Entziehung seines Anspruch auf Heil- oder
Krankenbehandlung auf seinen Rechtsbehelf rückwirkend korrigiert
wird.
Vorliegend hatte die Klägerin nach § 10 Abs. 4 lit a BVG
Leistungen der Krankenbehandlung über ihren Ehemann bezogen. Diese
Position wurde ihr nicht zu Unrecht entzogen, sondern entfiel, wie
das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kraft Gesetzes. Der
Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils vom
24. August 2015 und sieht nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
ab.
Im Übrigen kann die Klägerin einen Anspruch auf
Aufwendungsersatz für die Pflegeversicherung schon deshalb nicht
auf § 18 Abs. 4 Satz 3 BVG stützen, weil diese Vorschrift gezielt
auf die Heil- und Krankenbehandlung beschränkt ist. Die Klägerin
wäre nach Maßgabe des § 21 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch der
Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung auch dann
unterfallen, wenn sie Anspruch auf Heil- und Krankenbehandlung
besessen hätte.
Die nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG zu treffende Kostenentscheidung
berücksichtigt, dass die Berufung der Klägerin keinen Erfolg
hat.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2
SGG) sind nicht erfüllt.