OLG Brandenburg 6. Zivilsenat — 2012-05-03 — 6 U 38/11 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2012-05-03
Aktenzeichen: 6 U 38/11
Dokumenttyp: Teilurteil
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.5.2011 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) –
13 O 166/08 – teilweise abgeändert und unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1.) wird im Wege der Stufenklage verurteilt, das
Abfindungsguthaben des Klägers aus der Kommanditbeteiligung an der
Beklagten zu 1.) mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.
14358 zum 30.6.2008 zu berechnen und diesem darüber Auskunft zu
erteilen.
Es wird gegenüber der Beklagten zu 1.) festgestellt, dass den
Kläger keine Verpflichtung trifft, aus der Kommanditbeteiligung an
der Beklagten zu 1.) mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.
14358 weitere laufende Zahlungen an die Beklagte zu 1.) zu
erbringen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3.) in beiden
Instanzen hat der Kläger zu tragen. Die Kostenentscheidung im
Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte zu 1.) darf die Zwangsvollstreckung des Klägers
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.500
€ abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung
Sicherheit in Höhe von 1.500 € leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt aus eigenem und aus abgetretenem Recht seiner
Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, die Beklagten wegen fehlerhafter
Beratung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage auf Rückabwicklung
seiner Beteiligung bei der Beklagten zu 1.) in Anspruch. Er beruft
sich auch auf eine Kündigung und einen Widerruf der Beteiligung an
der Beklagten zu 1.).
Die Beklagte zu 1.) ist eine am 26.10.2001 in das
Handelsregister eingetragene Kommanditgesellschaft. Anleger können
sich an ihr über eine Treuhandkommanditistin, die F… GmbH,
mittelbar beteiligen. Anlageziel ist vor allem die Investition in
Immobilien über direkte Investitionen, aber auch über geschlossene
Immobilienfonds bzw. Immobiliengesellschaften (60 %). Daneben
sollen Investitionen in offene Investmentfonds (30 %) und in
verzinsliche Wertpapieren (10%) stattfinden. Die Beklagte zu 2.),
ehemals unter F… GmbH firmierend, ist die Komplementärin der
Beklagten zu 1.) sowie Herausgeberin des Emissionsprospektes vom
1.9.2003. Als Alleinvertriebsgesellschaft fungiert im Auftrag der
Beklagten zu 1.) die G… GmbH. Sämtliche der vorgenannten
Gesellschaften haben ihren Sitz am …ring 14b in
H….
Am 3.3.2005 unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau in
ihren Wohnräumen bei einem Besuch des Beklagten zu 3.) eine
formularmäßige Beitrittserklärung zu der Beklagten zu 1.) über eine
Summe von 38.400 € inkl. 5 % Agio. Die Laufzeit sollte 16
Jahre betragen, die monatlich zu erbringende Ratenzahlung betrug
200 €. Die Beitrittserklärung enthält eine optisch
hervorgehobene, von dem Kläger und seiner Ehefrau unterzeichnete
Widerrufsbelehrung, die dem Muster der damals geltenden
BGB-Info-Verordnung entsprach. Danach sollte die zweiwöchige
Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung"
beginnen.
Weiterhin unterzeichneten der Kläger und seine Ehefrau ein
formularmäßiges Beratungsprotokoll.
Der Kläger und seine Ehefrau hatten über den Beklagten zu 3.)
bereits am 4.2.2003 eine fondsgebundene Lebensversicherung mit
Rente mit einer Laufzeit von 20 Jahren bei dem Kläger und einer
Laufzeit von 22 Jahren bei seiner Ehefrau über einen monatlich zu
erbringenden Beitrag von jeweils 270,00 € abgeschlossen. Diese
zur Altersvorsorge abgeschlossenen Verträge kündigten der Kläger
und seine Ehefrau mit Anwaltsschreiben vom 4.3.2005, um die bereits
aufgelaufenen Rückkaufswerte in die Beteiligung bei der Beklagten
zu 1.) einzubringen. Insgesamt leisteten der Kläger und seine
Ehefrau Zahlungen in Höhe von 6.823,59 € an die Beklagte zu
1.).
Mit Anwaltsschreiben vom 19.10.2007 kündigten der Kläger und
seine Ehefrau die Beteiligung bei der Beklagten zu 1.) aus
wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Im Kündigungsschreiben
beriefen sie sich darauf, dass die Beteiligung an der Beklagten zu
1.) zur Vermögensbildung oder als Beitrag zur Altersvorsorge
ungeeignet sei. Die entsprechenden Empfehlungen begründeten eine
Haftung des Anlageberaters und der Fondsgesellschaft.
Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 27.06.2008 erklärten der
Kläger und seine Ehefrau gegenüber der Beklagten zu 1.) den
Widerruf ihrer am 3.3.2005 abgegebenen Erklärungen. Unter dem
18.8.2008 trat die Ehefrau des Klägers ihre Schadensersatzansprüche
wegen fehlerhafter Anlageberatung im Vorfeld der Vertragsabschlüsse
und alle weiteren in diesem Zusammenhang etwaig bestehenden
Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) unwiderruflich an den Kläger ab.
Die Ehefrau des Klägers unterzeichnete eine weitere
Abtretungserklärung vom 1.2.2011 betreffend Ansprüche gegen die
Beklagten zu 2.) und 3.).
Der Kläger hat behauptet, der streitgegenständliche Fonds eigne
sich als geschlossener Fonds nicht für den Aufbau einer
Altersvorsorge. Wegen der hohen Vertriebskosten könne keine
angemessene Rendite erzielt werden.
Der Beklagte zu 3.) sei von der G… GmbH für den Vertrieb
des Fonds eingeschaltet worden. Der Beklagte zu 3.) habe den Kläger
und seine Ehefrau Anfang des Jahres 2005 angerufen, um mit ihnen
einen Termin zu vereinbaren. Er, der Kläger, und seine Ehefrau
hätten eine sichere Altersvorsorge gewünscht, was sie dem Beklagten
zu 3.) auch mitgeteilt hätten. Der Beklagte zu 3.) habe ihnen
versprochen, die Beteiligung an der Beklagten zu 1.) sei absolut
sicher, ohne jegliches Risiko und mit einer Mindestverzinsung von 4
%. Die Anlage sei zur Altersvorsorge gut geeignet. Über Risiken
habe der Beklagte zu 3.) nicht aufgeklärt. Weder sei das Konzept
der Beteiligung erklärt worden noch sei über ein Totalverlustrisiko
oder überhaupt über ein Risiko gesprochen worden. Es sei weder über
die Möglichkeit der teilweise erheblichen Fremdfinanzierung der
Vermögensgegenstände der Beklagten zu 1.) noch über das Risiko der
fehlenden Fungibilität gesprochen worden. Gerade hierauf sei es dem
Kläger und seiner Ehefrau jedoch angekommen. Auch eine Aufklärung
über die erheblichen Kosten und deren Folge für die Rendite habe
nicht stattgefunden. Auch habe der Beklagte zu 3.) nicht dargelegt,
aus welchem Grund und in welcher Höhe ihm und der G… GmbH
Rückvergütungen bzw. Innenprovisionen von der Beklagten zu 1.)
gewährt worden seien. Der Emissionsprospekt sei ihm, dem Kläger,
und seiner Ehefrau nicht übergeben worden. Die Beratung sei
komplett ohne Prospekt erfolgt. Zu beanstanden sei auch, dass der
Beklagte zu 3.) die Eheleute nicht auf die warnenden Hinweise des
K…-Reports vom 9.12.2004 hinsichtlich des
streitgegenständlichen Fonds hingewiesen habe. Insoweit habe der
Beklagte zu 3.) ihm obliegende Nachforschungspflichten
verletzt.
Der Kläger hat gemeint, ihm stehe ein Rückabwicklungsanspruch
nach den Grundsätzen des widerrufenen Haustürgeschäfts zu, da die
Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche.
Seine geltend gemachten Ansprüche ergäben sich auch aus dem
Gesichtspunkt der außerordentlichen Kündigung und der Anfechtung
wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagten zu 1.) und 2.) seien -
wie sich aus dem Prospekt ergebe - Initiatoren des Anlagemodells.
Beide hätten dem äußeren Erscheinungsbild nach den Eindruck
erweckt, als sei ihnen der Prospekt zuzurechnen. Die Beklagten zu
1.) und 2.) müssten sich das Verhalten des Beklagten zu 3.)
überdies zurechnen lassen gemäß § 278 BGB. Die Grundsätze der
fehlerhaften Gesellschaft könnten in vorliegender Konstellation
nicht zur Anwendung kommen.
Der Kläger hat Klage zunächst nur gegen die Beklagte zu 1.)
erhoben und sie dann auf die Beklagten zu 2.) und 3.) erweitert. Er
hat zuletzt beantragt,
-
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
Kläger 6.823,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug
gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der F… GmbH
& Co. KG mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.
14358,
-
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die
Klägerin weitere 2.063,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen,
-
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch
zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sind, soweit dieser
im Zusammenhang mit dem Erwerb der im Klageantrag zu 1.
bezeichneten Beteiligung steht,
-
festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich des im
Klageantrag zu 1. bezeichneten Anteils in Annahmeverzug
befinden,
-
festzustellen, dass den Kläger keine Verpflichtung trifft,
aus den im Antrag zu l. bezeichneten Verträgen weitere Zahlungen an
die Beklagte zu 1.) zu erbringen,
-
für den Fall, dass dem Antrag zu 1. hinsichtlich der
Beklagten zu 1.) nicht stattgegeben wird, hilfsweise
a) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, das Abfindungsguthaben
des Klägers zu berechnen und diesem darüber dann Auskunft zu
erteilen,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer
Angaben durch das vertretungsberechtigte Organ an Eides Statt zu
versichern,
c) an den Kläger das Abfindungsguthaben in einer nach Erteilung
der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen und diesen sowie die Drittwiderbeklagte
aus der im Antrag zu 1. bezeichneten Beteiligung zu entlassen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) haben gemeint, die Emissionskosten
der Beteiligung seien offen im Prospekt dargelegt worden, dessen
Inhalt der Kläger und seine Ehefrau auch vor der Unterzeichnung der
Beteiligung zur Kenntnis genommen hätten, wie diese auch
schriftlich in der Beitrittserklärung bestätigt hätten.
Die Beklagte zu 1.) und 2.) haben behauptet, die Beklagte zu 1.)
habe mit dem Vertrieb und der Einwerbung des Gesellschaftskapitals
nichts zu tun. Dies sei allein Aufgabe der G… GmbH gewesen.
Ob der Beklagte zu 3.) für diese aufgetreten sei, entziehe sich
ihrer Kenntnis. Auch die Beklagte zu 2.) sei nicht am Vertrieb der
Beteiligungen beteiligt gewesen. Etwaige fehlerhafte Anlageberatung
sei der Beklagten zu 1.) als Fondsgesellschaft nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zurechenbar.
Der Beklagte zu 3.) hat behauptet, der Kläger und seine Ehefrau
hätten bei ihm angerufen, da sie die von ihm vermittelten
Lebensversicherungen nicht mehr gewollt hätten. Darauf sei ein
Termin am 9.2.2005, 19.00 Uhr, vereinbart worden. Der Kläger und
seine Ehefrau hätten hierbei eine Anlage gewünscht, an die sie
nicht jederzeit heran könnten. Er habe sie über die Nachteile der
Kündigung der bestehenden Versicherungsverträge aufgeklärt. Er habe
den Eheleuten dann am 9.2.2005 das Produkt der Beklagten zu 1.)
eingehend anhand des Emissionsprospekts erläutert. Er habe den
Eheleuten den Prospekt zur weiteren Prüfung auch dagelassen. Ein
Folgetermin habe am 3.3.2005 stattgefunden. Die Eheleute hätten
ausdrücklich betont, dass diese Anlage eine Sparmöglichkeit mit
Renditemöglichkeit sein sollte und keine Altersvorsorge. Hierzu
hätten sie ihr Eigenheim.
Drittwiderklagend hat der Beklagte zu 3.) beantragt,
festzustellen, dass der Drittwiderbeklagten gegen ihn keine
Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im
Zusammenhang mit der durch die Drittbeklagten erfolgten Zeichnung
einer Beteiligung an der F… GmbH & Co. KG unter der
Kundennummer: 106310 und der Kundennummer: 14358 zustehen.
Die Drittwiderbeklagte hat beantragt,
die Drittwiderklage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die Drittwiderklage sei mangels
Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Das Landgericht hat den Kläger, den Beklagten zu 3.) sowie die
Drittwiderbeklagte gemäß § 141 ZPO angehört (Bl. 375-378 d. A. und
Bl. 431-440 d. A.).
Mit Schriftsatz vom 5.4.2011 hat der Beklagte zu 3) den
Rechtsstreit hinsichtlich der erhobenen Drittwiderklage in der
Hauptsache für erledigt erklärt. Die Drittwiderbeklagte hat sich
dieser Erledigungserklärung nicht angeschlossen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und festgestellt, dass
die Drittwiderklage des Beklagten zu 3.) in der Hauptsache erledigt
ist.
Zur Begründung hat es ausgeführt, ein Anspruch des Klägers gegen
die Beklagten aus § 280 BGB wegen Verletzung von Pflichten aus
einem Beratungsvertrag bestehe nicht. Zwischen dem Kläger und
seiner Ehefrau einerseits und dem Beklagten zu 3.) andererseits sei
ein Beratungsvertrag zustande gekommen. Eine Pflichtverletzung
stehe jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Der
Beklagte zu 3.) habe vorgetragen, er habe in zwei Gesprächen sowohl
mündlich über die Risiken der Anlage als auch durch die Übergabe
des entsprechenden Verkaufsprospekts informiert. Der Prospekt lege
die Risiken der Beteiligung ausführlich dar. Der Kläger habe nicht
nachgewiesen, dass dieser Vortrag unrichtig sei. Dagegen spreche
seine schriftliche Bestätigung, den Emissionsprospekt erhalten zu
haben.
Auf ein Widerrufsrecht könne sich der Kläger nicht berufen. Es
könne offen bleiben, ob eine Haustürsituation bei Abschluss des
Vertrages vorgelegen habe. Denn jedenfalls entspreche die
Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung den gesetzlichen
Anforderungen.
Auf die einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Beklagten
zu 3.) sei die Erledigung seiner Drittwiderklage festzustellen. Sie
sei zulässig und begründet gewesen und habe sich durch die weitere
Abtretungserklärung der Drittwiderbeklagten erledigt.
Gegen dieses Urteil, ihm zugestellt am 27.5.2011, hat der Kläger
durch bei Gericht am 23.6.2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung
eingelegt und diese durch am 26.8.2011 eingegangenen Schriftsatz
begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf seinen am
21.7.2011 eingegangenen Antrag bis zu diesem Tag verlängert worden
war.
Der Kläger behauptet unter Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens, er und seine Ehefrau hätten
übereinstimmend bekundet, keinen Prospekt erhalten zu haben. Es
habe nur ein, nicht zwei Beratungsgespräche gegeben. Das
Landgericht habe es unterlassen, seine Ehefrau insoweit zu
vernehmen. Selbst wenn der Kläger den Prospekt erhalten und nicht
durchgelesen haben sollte, spreche dies für das bestehende
Vertrauensverhältnis zum Beklagten zu 3.) und begründe kein
Verschulden gegen sich selbst.
Aus den Aussagen des Beklagten zu 3.) ergebe sich, dass er weder
ausreichend aufgeklärt noch selbst die Risiken der vermittelten
Anlage erkannt habe. Er habe selbst nicht geäußert, auf das Risiko
fehlender Fungibilität hingewiesen zu haben. Hierzu sei er jedoch
ungefragt verpflichtet gewesen. Das Landgericht habe nicht
berücksichtigt, dass der Beklagte insoweit fernliegend behauptet
habe, über Zinserträge nicht gesprochen zu haben.
Das vermittelte Geschäft habe einen Ratensparplan dargestellt.
Die dafür erforderliche Widerrufsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß,
soweit darin für den Beginn der Widerrufsfrist angegeben werde,
dass diese "frühestens" mit dem Erhalt der Belehrung zu
laufen beginne.
Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme des ursprünglich
angekündigten Berufungsantrages zu 2.),
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils
-
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
Kläger 6.823,59 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug
gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der F… GmbH
& Co. KG mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.
14358,
-
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den
Kläger weitere 1.741,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen,
-
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner auch
zum Ersatz des weiteren Schadens verpflichtet sind, soweit dieser
im Zusammenhang mit dem Erwerb der im Klageantrag zu 1.
bezeichneten Beteiligung steht,
-
festzustellen, dass sich die Beklagten hinsichtlich des im
Klageantrag zu 1. bezeichneten Anteils in Annahmeverzug
befinden,
-
festzustellen, dass den Kläger keine Verpflichtung trifft,
aus den im Antrag zu l. bezeichneten Verträgen weitere laufenden
Zahlungen auf die Beteiligung des Klägers an die Beklagte zu 1.) zu
erbringen,
-
für den Fall, dass dem Antrag zu 1. hinsichtlich der
Beklagten zu 1.) nicht stattgegeben wird, hilfsweise
a) die Beklagte zu 1.) zu verurteilen, das Abfindungsguthaben
des Klägers zu berechnen und diesem darüber dann Auskunft zu
erteilen,
b) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer
Angaben durch das vertretungsberechtigte Organ an Eides Statt zu
versichern,
c) an den Kläger das Abfindungsguthaben in einer nach Erteilung
der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst 5 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen und diesen sowie die Drittwiderbeklagte
aus der im Antrag zu 1. bezeichneten Beteiligung zu entlassen, Zug
um Zug gegen Übertragung der Kommanditbeteiligung an der F…
GmbH & Co. KG mit der Kundennummer 106310 und der Konto-Nr.
14358.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten halten das landgerichtliche Urteil für
richtig.
Der Beklagte zu 3.) meint, aus seiner Aussage ergebe sich, dass
er den Kläger und dessen Ehefrau ausreichend aufgeklärt habe.
Die Beklagten zu 1.) und 2.) meinen, sie seien im Hinblick auf
angebliche Beratungsfehler des Beklagten zu 3.) nicht passiv
legitimiert.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.2.2012 hat das
Berufungsgericht den Kläger und den Beklagten zu 3.) als Partei und
die Ehefrau des Klägers als Zeugin zur Anbahnung und zum Hergang
der Besprechung in dem Termin am 3.3.2005 angehört bzw.
vernommen.
In diesem Termin haben der Kläger, die Drittwiderbeklagte und
der Beklagte zu 3.) einen Vergleich geschlossen, wonach der
Beklagte zu 3.) an den Kläger 1.500 € zahlt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird
auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und ihre
Anlagen Bezug genommen.
II.
Die gemäß den §§ 517, 520 ZPO zulässige, insbesondere form- und
fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat
teilweise Erfolg.
Zu entscheiden war allein noch über die Berufung des Klägers
gegen die Beklagten zu 1.) und 2.), nachdem sich der Kläger und der
Beklagte zu 3.) unwiderruflich verglichen haben und der
Rechtsstreit sich im Verhältnis dieser Parteien in der Hauptsache
erledigt hat.
Die Entscheidung ergeht im Wege eines Teilurteils gemäß § 301
Abs. 1 ZPO. Über die Anträge zu 1.) bis 5.) kann abschließend
entschieden werden. Der Klageantrag zu 6.) stellt eine Stufenklage
nach § 254 ZPO dar, über die derzeit nur in der ersten Stufe
entschieden werden kann. Der Rechtsstreit im Übrigen ist noch nicht
entscheidungsreif und bleibt in der Berufungsinstanz anhängig.
Die gegen die Beklagte zu 1.) und 2.) gerichteten Klageanträge
zu 1.) bis 4.) sind in vollem Umfang abzuweisen; die Klage hat
jedoch in ihren gegen die Beklagte zu 1.) gerichteten Anträgen zu
5.) und 6.a.) Erfolg.
I. Der Klageantrag zu 1.) war abzuweisen.
1.) Gegen die Beklagte zu 1.) stehen dem Kläger weder aus
eigenem noch abgetretenem Recht Ansprüche auf Rückzahlung der
vollen von ihm und seiner Ehefrau eingelegten Beträge Zug um Zug
gegen Rückgabe der Beteiligung zu.
a.) Dies gilt zum einen schon deshalb, weil bei einer Kündigung
der Beteiligung oder bei einem fehlerhaften Beitritt zu einer GmbH
& Co. KG in Form eines Haustürgeschäftes die Regeln der
fehlerhaften Gesellschaft zur Anwendung kommen und deshalb
Ansprüche auf volle Rückzahlung der Beteiligung im Regelfall
ausscheiden. Auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter
Irreführung des beitretenden Kommanditisten sind nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung nach den Grundsätzen der
fehlerhaften Gesellschaft zu beschränken, nach denen die in Vollzug
gesetzte fehlerhafte Gesellschaft für die Vergangenheit als wirksam
zu behandeln und lediglich mit Wirkung ex nunc kündbar ist. Dies
gilt auch für Anlagemodelle, bei denen der Anleger nicht direkt
Gesellschafter ist, sondern sich - wie hier - mittelbar über eine
Treuhandgesellschafterin an der Gesellschaft beteiligt (vgl. BGH,
Urteil vom 2.7.2001, II ZR 304/00, NJW 2001, 2718; BGH, Urteil vom
19.7.2004, II ZR 354/02, NJW-RR 2004; BGH, Beschluss vom 12.7.2010,
II ZR 160/09; jeweils zitiert nach Juris). Eine Beendigung der
Beteiligung des Klägers und seiner Ehefrau – aus welchem
Grund auch immer - würde deshalb nur dazu führen, dass der
ausscheidende Gesellschafter sein Auseinandersetzungsguthaben
erhält. Dieses ist bisher nicht berechnet worden. Es kann auch
nicht davon ausgegangen werden, dass es mit den vom Kläger und
seiner Ehefrau geleisteten Einlagen identisch ist.
b.) Im Übrigen scheiden Schadensersatzansprüchen wegen
schuldhafter fehlerhafter Anlageberatung nach den §§ 280, 311 Abs.
2 und 3 BGB aus Verschulden bei Vertragsverhandlung und
Vertrauenshaftung gegen die Gesellschaft, der der Anleger beitritt,
bereits dem Grunde nach aus.
Eigene Beratungsleistungen hat die Beklagte zu 1.) nicht
erbracht. Beraten hat allein der Beklagte zu 3.). Dieser ist ein
freier Vermittler und ist auch nach dem eigenen Vorbringen des
Klägers nicht direkt für die Beklagte zu 1.) tätig geworden,
sondern allenfalls für die G… GmbH, die die Beklagte zu 1.)
mit dem Vertrieb der Beteiligungen beauftragt hat. Der Beklagten zu
1.) kann eine etwa fehlerhafte Anlageberatung durch den Beklagten
zu 3.) nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden.
Die Beklagte zu 1.) ist nach dem unstreitigen Vorbringen des
Klägers eine Kapitalanlagegesellschaft in Form einer
Publikumskommanditgesellschaft ist. Sie nimmt zur Kapitalsammlung
eine Vielzahl von Anlegern als Gesellschafter auf, wobei die
Beteiligung hier nicht im Wege einer direkten
Gesellschafterstellung erfolgt, sondern im Wege einer indirekten
Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin. Für derartige
Anlagegesellschaften hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein
Sonderrecht der Publikumsgesellschaften herausgebildet.
Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass
derjenige, der einer Publikumsgesellschaft beitritt, um sein
Vermögen anzulegen, bei einer mangelhaften Aufklärung über die
Risiken und Chancen des Anlageprojekts von der Gesellschaft weder
Schadensersatz noch sonstige Rückabwicklung der
Gesellschaftsbeteiligung verlangen kann, weil eine etwa fehlerhafte
Aufklärung der Gesellschaft nicht zugerechnet werden kann (BGH,
Urteil vom 21.7.2003, II ZR 387/02, NJW 2003, 2821, zitiert nach
Juris Rn 19).
2.) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2.) auf volle
Rückzahlung der geleisteten Einlagen nach den §§ 280, 311 BGB
besteht ebenfalls nicht.
Denn eine etwa fehlerhafte Anlageberatung führt zunächst nur zu
Schadensersatzansprüchen gegen denjenigen, der die Beratung
vorgenommen hat. Die Beklagte zu 2.) hat den Kläger und seine
Ehefrau jedoch nicht beraten.
Die Rechtsprechung hat die Haftung ausgedehnt auf alle das
Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der
Gesellschaft. Zu diesem Personenkreis gehört die Beklagte zu 2.)
als juristische Person nicht. Die Beklagte zu 2.) kann jedenfalls
nicht als Initiatorin des Anlagemodells auf Schadensersatz in
Anspruch genommen werden, weil ihr der Prospekt inhaltlich
zuzurechnen wäre. Ein schadenstiftendes Verhalten der Beklagten zu
2.) hat der Kläger insoweit nicht vorgetragen. Denn der Kläger
macht mit der vorliegenden Klage gerade nicht geltend, der Prospekt
sei inhaltlich unrichtig. Im Gegenteil beruft er sich auf die
Prospektangaben, um darzulegen, dass die Beratungsleistung des
Beklagten zu 3.) fehlerhaft sei.
Das Verhalten des Beklagten zu 3.) kann der Beklagten zu 2.)
jedoch nicht zugerechnet werden. Denn sie war auch nach dem
Vorbringen des Klägers nicht für den Vertrieb verantwortlich, dies
war vielmehr die G… GmbH. Sie hatte auch nicht die G…
GmbH mit der Beschaffung des Gesellschaftskapitals beauftragt, dies
war vielmehr die Beklagte zu 1.), so dass es nicht darauf ankommt,
ob der Beklagte zu 3.) von der G… GmbH in den Vertrieb
eingeschaltet worden war oder ob er als freier Vermittler tätig
geworden ist.
Die Beklagte zu 2.) haftet nach den Grundsätzen der culpa in
contrahendo auch deshalb nicht, weil sie nicht Vertragspartnerin
des Klägers und seiner Ehefrau geworden ist und kein persönliches
Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom
29.1.2009, III ZR 74/08, MDR 2009, 446, zitiert nach Juris).
Vielmehr ist die Beklagte zu 2.) beim Beitritt des Klägers und
seiner Ehefrau zur Beklagten zu 1.) überhaupt nicht in Erscheinung
getreten. Die Beitrittserklärung war nicht an sie gerichtet,
sondern an die Treuhandkommanditistin, die F… GmbH, die am
vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt ist.
II.) Dem Kläger steht jedoch gegen die Beklagte zu 1.) ein
Anspruch auf Berechnung eines Auseinandersetzungsguthabens und auf
Auskunftserteilung über dessen Höhe zu.
Deshalb war der in Ziffer 6.) hilfsweise gegen die Beklagte zu
1.) erhobenen Stufenklage in der ersten Stufe zu entsprechen, die
für den Fall erhoben ist, dass dem Klageantrag zu 1.) gegen die
Beklagte zu 1.) nicht stattgegeben wird. Der Senat hat dabei im
Tenor den für die Berechnung des Abfindungsguthabens maßgeblichen
Zeitpunkt im Tenor ergänzt.
Der Beteiligungsvertrag des Klägers und seiner Ehefrau ist durch
den am 27.6.2008 erklärten Widerruf, der Treuhandkommanditistin
F… GmbH zugegangen am 30.6.2008, in Wegfall geraten. Der
Kläger und seine Ehefrau können mit Ablauf des 30.6.2008 aus der
Beklagten zu 1.) ausscheiden.
1.) Die vom Kläger und seiner Ehefrau der Beklagten zu 1.)
gegenüber erklärte Kündigung der Beteiligung aus wichtigem Grund
vom 19.10.2007 ist nicht wirksam.
Eine ordentliche Kündigung war nach der Beitrittserklärung
frühestens nach 120 Monaten möglich, zum Zeitpunkt der
Kündigungserklärung am 19.10.2007 dagegen noch nicht.
Für eine außerordentliche Kündigung lag kein wichtiger Grund
vor. Zwar berechtigt eine arglistige Täuschung des persönlich
haftenden Gesellschafters einer Publikums-Kommanditge-sellschaft
oder eines seiner Organvertreter zur fristlosen außerordentlichen
Kündigung (Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl. 2010, Anh § 177a Rn 58 m.
w. N.). Eine solche lag hier jedoch nicht vor. Allenfalls der
Beklagte zu 3.) kann hier - wenn überhaupt - den Kläger und seine
Ehefrau getäuscht haben. Für dessen Verhalten muss die Beklagte zu
1.) jedoch - wie bereits ausgeführt - nicht einstehen.
2.) Die Abgabe einer Erklärung, wonach er und seine Ehefrau den
Beitritt zur Beklagten zu 1.) angefochten hätten, hat der Kläger
nicht substantiiert vorgetragen.
3.) Der Kläger und seine Ehefrau haben jedoch ihren Beitritt zur
Beklagten zu 1.) nach den §§ 312 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB mit
Schreiben vom 27.6.2008 wirksam widerrufen, weil es sich bei dem
Beitritt um ein Haustürgeschäft gehandelt hat und sie noch zum
Widerruf berechtigt waren.
a.) Die Beteiligung an einer Kommanditgesellschaft im Wege einer
Kapitalanlage stellt eine "entgeltliche Leistung" i. S.
von § 312 Abs. 1 BGB dar (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.2001, II ZR
304/00, zitiert nach Juris), so dass bei der Zeichnung in privaten
Wohnräumen grundsätzlich ein Widerrufsrecht besteht.
b.) Die Kläger haben die Beitrittserklärung vom 3.5.2005
unstreitig in ihren privaten Wohnräumen, mithin in einer
Haustürsituation, unterzeichnet. Der Beklagte zu 3.) hat sie dort
aufgesucht.
c.) Die in der Beitrittserklärung vom 3.5.2005 enthaltene
Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Widerrufsfrist hat durch
deren Erteilung deshalb nicht zu laufen begonnen, § 355 Abs. 3
BGB.
Die Beitrittserklärung enthält einen hervorgehobenen
Testabschnitt mit einer Widerrufsbelehrung, die dem Wortlaut des
Musters zu § 14 Abs. 1 und 3 InfoV in der im Jahre 2005 geltenden
Fassung entspricht. Diese Widerrufsbelehrung genügt den
gesetzlichen Anforderungen nicht, weil die Angaben zum Fristbeginn
unklar sind. Denn dort heißt es, dass die Widerrufsfrist
"frühestens" mit Erhalt der Belehrung beginne. Der
Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Formulierung
"frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht den
Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB entspricht (BGH, Urteil vom
2.2.2011, VIII ZR 103/10, zitiert nach Juris Rn 14 m. w. N.).
d.) Dass die Kläger den Beklagten zu 3.) zur Zeichnung der
Beitrittserklärung vorher in ihre Privaträume bestellt hätten, so
dass ein Widerrufsrecht ausgeschlossen wäre, § 312 Abs. 3 Nr. 1 i.
V. m. Abs. 1 Nr. 1 BGB a. F., hat die hierfür darlegungs- und
beweisbelastete Beklagte zu 1.) schon nicht hinreichend
dargetan.
Zwar hat der Beklagte zu 3.) dargelegt, er sei zwei Mal bei dem
Kläger und seiner Ehefrau in deren privaten Wohnräumen gewesen. Der
zweite Termin am 3.3.2005, bei dem es zur Zeichnung der Beteiligung
gekommen sei, sei bei dem ersten Termin am 9.2.2005 verabredet
worden. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1.)
sich dieses Vorbringen des Beklagten zu 3.) zu eigen gemacht
hätte.
Selbst wenn die Beklagte zu 1.) sich dieses Vorbringen jedoch zu
Eigen gemacht hätte, würde dies das Widerrufsrecht des Klägers und
seiner Ehefrau nicht zum Erlöschen bringen.
Denn das Vorbringen des Beklagten zu 3.), dass er am 9.2.2005
mit dem Kläger und seiner Ehefrau einen Prospekt durchgegangen sei
und diesen den Eheleuten überlassen habe, hat der Kläger
bestritten. Die vor dem Senat erneut durchgeführte Anhörung des
Beklagten zu 3.) und des Klägers als Partei sowie die Vernehmung
der Zeugin K… hat nicht zur Überzeugung des Senates führen
können, dass zwei Beratungstermine stattgefunden haben und dass sie
den vom Beklagten zu 3.) behaupteten Inhalt gehabt hätten. Die
Aussagen des Beklagten zu 3.) und diejenige des Klägers und seiner
Ehefrau als Zeugin widersprachen sich in den vorstehend genannten
Aspekten grundlegend. Da der Senat keinen Anlass hat, dem Beklagte
zu 3.) mehr Glauben zu schenken als dem Kläger und der Zeugin
K…, ist die Behauptung des Beklagten zu 3.), dass es zwei
Beratungsgespräche gegeben habe, als nicht bewiesen anzusehen.
Angesichts dieser Sachlage kann die Frage offen bleiben, ob eine
zweite Verhandlung in den Privaträumen eines Verbrauchers, die bei
einer – nicht auf vorherige Bestellung zustande gekommenen -
ersten Verhandlung verabredet worden ist, überhaupt das
Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB entfallen lassen kann. Da zwei
mündliche Verhandlungen in den privaten Räumen des Klägers und
seiner Ehefrau nicht bewiesen sind, ist davon auszugehen, dass es
lediglich am 3.3.2005 eine mündliche Verhandlungen über den
Beitritt zur Beklagten zu 1.) gegeben hat.
Dass die mündliche Verhandlung am 3.3.2005 auf Bestellung des
Klägers und seiner Ehefrau zustande gekommen wäre, ist nicht
dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Dabei kommt es nicht
darauf an, ob der Beklagte zu 3.) die Eheleute angerufen hat oder
umgekehrt einer der Eheleute den Beklagten zu 3.). Selbst wenn der
Kläger oder seine Ehefrau den Beklagten zu 3.) zu einem
Beratungsgespräch eingeladen hätten, würde dies das Widerrufsrecht
nicht entfallen lassen. Eine vorhergehende Bestellung des
Verbrauchers im Sinne von § 312 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist nur
anzunehmen, wenn die vom Verbraucher ausgesprochene Einladung in
die Privatwohnung sich gerade auf das Geschäft bezieht, das
aufgrund der Verhandlungen zustande kommt (vgl. BGH, Urteil vom
15.4.2010, III ZR 218/09, ZIP 2010, 1084, zitiert nach Juris). Dass
der Kläger oder seine Ehefrau den Beklagten zu 3.) mit dem Ansinnen
zu sich bestellt hätten, eine Beteiligung an der Beklagten zu 1.)
zu zeichnen, hat keiner der Beklagten vorgetragen.
e.) Der von dem Kläger und seiner Ehefrau erklärte Widerruf ist
gegenüber der Treuhänderin, erklärt worden. Sie ist die richtige
Erklärungsempfängerin, weil sie in der Widerrufserklärung als
solche benannt ist.
3.) Schuldnerin des Rückgewähranspruchs nach erfolgtem Widerruf
ist die Beklagte zu 1.), auch wenn der Kläger und seine Ehefrau an
der Beklagten zu 1.) nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin
F… GmbH beteiligt sind (BGH, Urteil vom 2.7.2001, II ZR
304/00, zitiert nach Juris Rn 8).
III.) Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2.) - nach
Teilberufungsrücknahme nur in einem gegenüber der ersten Instanz
eingeschränkten Umfang - vorgerichtliche Anwaltskosten geltend
macht, musste die Klage abgewiesen werden. Ein auf Ersatz der
vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteter Schadensersatzanspruch
wegen Verzuges besteht nicht, § 286 Abs. 1 BGB.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass nicht schon
die anwaltliche Kündigungserklärung vom 19.10.2007, sondern erst
die spätere anwaltliche Widerrufserklärung vom 27.6.2008 den hier
im Tenor zu 1.) ausgeurteilten Abrechnungsanspruch ausgelöst hat.
Nur mit der Erfüllung dieses Anspruchs kann sich die Beklagte zu
1.) im Verzug befunden haben. Die anwaltlichen Gebühren, namentlich
die Geschäftsgebühr, ist jedoch bereits vor Verzugseintritt
entstanden, nämlich spätestens mit der Erklärung der Kündigung der
Beteiligung. Ihre Entstehung ist mithin nicht kausal auf einen
Verzug der Beklagten zu 1.) mit der Erfüllung eines
Abrechnungsanspruchs zurückzuführen.
IV.) Der auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zu
1.) und 2.) hinsichtlich weiterer Schäden gerichtete Klageantrag zu
3.) war abzuweisen, weil eine Schadensersatzpflicht der Beklagten
zu 1.) und 2.) nicht besteht.
V.) Auch der auf Feststellung des Annahmeverzuges hinsichtlich
der streitgegenständlichen Beteiligung gerichtete Antrag zu 4.) war
insgesamt abzuweisen.
1.) Eine entsprechende Feststellung gegenüber der Beklagten zu
1.) kommt nicht in Betracht.
Zwar ist der Antrag des Klägers, den Annahmeverzug des
Schuldners hinsichtlich der ihm gebührenden Leistung festzustellen,
in solchen Fällen zulässig, in denen eine Verurteilung des
Beklagten zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung begehrt wird
(vgl. BGH, Urteil vom 31.5.2000, XII ZR 41/98). Die Klage ist im
Hauptantrag zu 1.) auf eine Verurteilung der Beklagten zu 1.) und
2.) zu einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung gerichtet.
Der Klageantrag zu 1.) ist jedoch unbegründet, begründet ist
allein der Hilfsantrag zu 6.) gegen die Beklagte zu 1.). Bezogen
auf diesen Hilfsantrag hat der Kläger keine entsprechende
Feststellung beantragt, der Feststellungsantrag zu 4.) ist vielmehr
unbedingt und in ersichtlichem Zusammenhang mit dem Klageantrag zu
1.) als Hauptantrag gestellt. Er teilt deshalb dessen Schicksal und
muss abgewiesen werden.
2.) Da der Klageantrag zu 1.) auch gegen die Beklagte zu 2.)
keinen Erfolg hat, musste auch die gegen sie gerichtete
Feststellungsklage zu 4.) abgewiesen werden.
VI.) Dem Klageantrag zu 5.) gegen die Beklagte zu 1.) war zu
entsprechen. Da der Kläger und seine Ehefrau wirksam mit Wirkung
zum 30.6.2008 den Widerruf ihrer Beteiligung erklärt haben, wirkt
dies dahin, dass sie ab Wirksamwerden des Widerrufs mit Wirkung für
die Zukunft aus der Beklagten zu 1.) als mittelbare Kommanditisten
ausscheiden. Der Kläger ist deshalb auch nicht verpflichtet,
weitere laufende monatliche Zahlungen in Höhe von 200 €, zu
denen er und seine Ehefrau sich ausweislich des Zeichnungsscheins
verpflichtet haben, zu leisten.
C. Soweit es den Beklagten zu 3.) angeht, ist der Rechtsstreit
durch den zwischen ihm, dem Kläger und der Drittwiderbeklagten
geschlossenen Vergleich in der Hauptsache erledigt, so dass über
seine außergerichtlichen Kosten unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes gemäß § 91a ZPO entschieden
werden kann. Es entspricht hier billigem Ermessen, die Kosten
insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, weil er im Verhältnis zum
Beklagten zu 3.) voraussichtlich im Rechtsstreit unterlegen gewesen
wäre.
Der gegen den Beklagten zu 3.) gerichtete Klageantrag zu 1.)
kann schon deshalb nicht zum Erfolg führen, weil er prozessuale
Mängel aufweist. Es bestehen Zweifel, ob der Beklagte zu 3.)
Gesamtschuldner mit den übrigen Beklagten sein kann, soweit der
Kläger aus einem Widerruf eines Haustürgeschäftes das Ausscheiden
aus der Beklagten zu 1.) betreibt. Der Kläger hat nicht erklärt,
wie er seine Zug-um-Zug-Verpflichtung zur Übertragung seiner
Beteiligung und derjenigen seiner Ehefrau an die verschiedenen
Beklagten erfüllen will. Eine antragsgemäße Verurteilung auf den
Klageantrag zu 1.) wäre nur wahlweise gegen die Beklagte zu 1.) und
2.) oder gegen den Beklagten zu 3.) vollstreckbar, ein Umstand, der
für seine Unzulässigkeit spricht.
Jedenfalls ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 3.) nicht
bewiesen. Den Kläger trifft nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs die Beweislast dafür, dass dem Beklagten zu 3.)
eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung zur Last fällt.
Diesen Beweis hat er nicht zu führen vermocht. Dies hat bereits das
Landgericht nach Anhörung der Beteiligten in dem angefochtenen
Urteil ausgeführt, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird.
Aus diesem Grunde scheitert die Klage gegen den Beklagten zu 3.)
auch in ihren Anträgen zu 2.), 3.), 4.) und 5.).
Soweit sich der Beklagte zu 3.) im Hinblick auf das ihn
treffende Prozessrisiko zur Zahlung eines Betrages von 1.500 €
verpflichtet hat, ist diese Zahlung so gering, dass im Hinblick auf
den Streitwert auch eine teilweise Belastung des Beklagten zu 3.)
mit Kosten nicht gerechtfertigt ist, vgl. § 92 Abs. 2 ZPO.
D. Da der Senat durch Teilurteil entscheidet, war die
Kostenentscheidung im Übrigen dem Schlussurteil vorzubehalten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus
den §§ 709 Nr. 10, 711 ZPO, soweit es die Kostenentscheidung zu
Gunsten des Beklagten zu 3.) angeht, auch aus § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, § 543 ZPO. Die
Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.