Vergabekammer Potsdam — 2011-04-19 — VK 8/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-19
Aktenzeichen: VK 8/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
-
Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
-
Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen)
des Verfahrens.
-
Die Gebühr wird auf X.XXX,XX EUR festgesetzt und mit dem
eingezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Gründe
I.
Der Auftraggeber schrieb im Supplement zum Amtsblatt der
Europäischen Union vom … 2010 im Rahmen des Bauvorhabens
…, Elektroinstallationsarbeiten im Offenen Verfahren
europaweit aus.
Der geschätzte Auftragswert für die Gesamtbaumaßnahme liegt bei
etwa XX,X Mio. EUR. Das verfahrensgegenständliche
Ausschreibungsverfahren zählt zu dem Kontingent der mindestens 80 %
des geschätzten Gesamtauftragswertes aller Bauaufträge im Sinne des
§ 1a Abs. 1 Nr. 2b VOB/A.
Gemäß Ziffer 9 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ist
Zuschlagskriterium der Preis mit einer Gewichtung von 100 %.
Mit den Vergabeunterlagen übersandte der Auftraggeber das
Formblatt 214 (Anlage NE 2) mit nachfolgendem Inhalt:
„…
Kalkulation / Abrechnung Nichteisenmetalle
Der Abrechnungspreis für Nichteisenmetalle
Der Abrechnungspreis wird auf der Grundlage der deutschen
Metallnotierung, unterer Wert der Notierung der
NE-Metallverarbeiter, vom Tag der Lieferung / des Einbaus
ermittelt. Erfolgt an diesem Tag keine Notierung, gilt die darauf
folgende Notierung. An den zu ermittelnden Mehr- und Minderkosten
(Differenz zwischen Angebotspreis ohne Umsatzsteuer und
Abrechnungspreis ohne Umsatzsteuer gemäß Notierung multipliziert
mit dem Gewicht der tatsächlich verwendeten Menge) wird der
Auftragnehmer beteiligt. Die Selbstbeteiligung beträgt XX vH der
Mehr- bzw. Minderaufwendungen, mindestens aber X,X vH der
Abrechnungssumme. Als Abrechnungssumme wird die Vergütung des/der
Abschnitte(s)/Titel(s) Titel 01.07 Leitungen zu Grunde gelegt.
…“
Weiterer Bestandteil der Vergabeunterlagen war als Ergänzung der
Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes ein Vertragsmuster für
Wartungsleistungen, deren Vergabe zeitgleich mit der Beauftragung
für die Erstellung der Anlage erfolgen soll.
Der Submissionstermin fand am … 2010 statt. Nach dessen
Ergebnis lag die Antragstellerin mit ihrem Angebot an erster
Rangstelle.
Mit Schreiben vom … 2010 forderte die durch den
Auftraggeber mit der Prüfung der Angebote beauftragte
Planungsgesellschaft von der Antragstellerin u.a. …
“die Vorlage der Einzelpreiskalkulation
(Cu-Preis/Material/Montagezeit) unter Berücksichtigung der
LV-Kalkulationsvorgabe von XXX,XX €/100 kg
Kupfer…“ zu einzelnen Positionen des
Leistungsverzeichnisses.
Die Antragstellerin kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom
… 2010 nach. Sie übersandte die Aufgliederung der
Einheitspreise und wies darauf hin, dass die Abrechnung der Kabel
für Kupfer entsprechend dem Formblatt EVM (B) NE 2 zum
Abrechnungspreis für Nichteisenmetalle erfolge.
Der Auftraggeber reagierte darauf mit Schreiben vom …
2011. Die angebotenen Kabelpreise in den Positionen 01.07.270 und
01.07.380 – 420 seien nicht unter Berücksichtigung der vom
Auftraggeber im EVM (B) NE 2 vorgegebenen Kalkulationsgrundlage von
XXX,XX EUR/100 kg ermittelt worden. Diese Schlussfolgerung ergebe
sich aus dem Vergleich der entsprechenden Kabelpreise von
Mitbewerbern und dem Angebot der Antragstellerin. Es werde um
Erläuterung der Kabelkalkulation bzw. der v.g. Positionen
gebeten.
Mit Schreiben vom … 2011 wies die Antragstellerin darauf
hin, dass ihre Kabelkalkulation auf marktüblichen Einstandspreisen
beruhe, die aus den Katalogen der Kabelindustrie, von Lieferanten
und Großhändlern entnommen seien. Die mit dem Formblatt EMV (B) NE
2 vorgegebene Abrechnungsmethode ähnele inhaltlich der
branchenüblichen Abrechnung von NE Metallen. Das Formblatt regele
die Berechnung des Abrechnungspreises für Nichteisenmetalle.
Keinesfalls sei dem zu entnehmen, dass bereits mit den angebotenen
Einheitspreisen hierbei Kupfer von XXX EUR je 100 kg anzubieten und
zu kalkulieren sei. Für den Fall, dass der Auftraggeber es so
verstanden haben wolle, dass die Angebotspreise für
Nichteisenmetalle auf der Grundlage von XXX EUR je 100 kg zu
kalkulieren und anzubieten seien, rüge sie wegen Intransparenz bzw.
Unklarheit und somit Verstoß gegen die Grundsätze entsprechend § 97
Abs. 1 GWB und § 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 2 VOB/A.
In einem am … 2011 geführten Aufklärungsgespräch erklärte
die Antragstellerin, sie sei davon ausgegangen, dass entsprechend
dem beigefügten Formblatt der Kupferanteil gesondert abgerechnet
werde. Allerdings sei die Selbstbeteiligung bei der Kalkulation
berücksichtigt.
Mit weiterem Schreiben vom … 2011 forderte der
Auftraggeber die Antragstellerin zur Aufgliederung der
Einzelpreiskalkulation der Positionen 01.07.0010 – 01.07.0470
und Pos. 01.07.0520 – 01.07.0560 auf – ohne die Anteile
für das Kupfermaterial und die Selbstbeteiligung nach EVM (B)
NE2.
Nachdem die Antragstellerin die geforderten Unterlagen vorgelegt
hatte, erhielt sie am … 2011 die Mitteilung des
Auftraggebers, dass ihr Angebot von der Wertung ausgeschlossen
worden sei, weil es nicht alle in den Verdingungsunterlagen
gestellten Bedingungen erfülle. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag
an die … zu erteilen. Neben anderen Aspekten begründete der
Auftraggeber den Ausschluss damit, dass aus dem Angebot und aus den
mit Schreiben vom … 2011 zur Aufklärung eingereichten
Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, ob der Preis für den
Kupferanteil in der Kalkulation berücksichtigt worden sei. Im
Aufklärungsgespräch am … 2011 habe die Antragstellerin
erklärt, das beigefügte Formblatt so verstanden zu haben, dass der
Kupferanteil separat abgerechnet werde und demzufolge nicht
Bestandteil bei den betreffenden Leistungspositionen des
LV-Abschnitts 01.07. sei. Aus einer Gegenüberstellung der
angebotenen Einheitspreise für diese Positionen sei zu entnehmen,
dass alle weiteren beteiligten Bieter dies bei ihrer Kalkulation
berücksichtigt hätten. Nach eigener Aussage habe die
Antragstellerin allerdings bei der Kalkulation die vorgegebene
Selbstbeteiligung in Höhe von XX vH. für den XXX EUR übersteigenden
Preisanteil je 100 kg Kupfer berücksichtigt. Das Angebot sei somit
mit den Angeboten der übrigen Bieter nicht vergleichbar.
Mit Schreiben vom … 2011 erhob die Antragstellerin
mehrere Rügen. Da der Auftraggeber bewusst das Formblatt EVM (B) NE
2 und gerade nicht das Formblatt EVM (B) NE 1 verwendet habe, habe
sie davon ausgehen müssen, dass der Auftraggeber nicht die
(übliche) Kalkulation der Leistungen, die Kupfer beinhalten, nach
Formblatt NE 1 abfragen wolle, sondern das Formblatt für den
Abrechnungspreis der Kupferleistungspositionen gelte (NE 2). Eine
Vergleichbarkeit sei z.B. rechnerisch entweder durch Hinwegrechnen
bei den Mitbewerbern oder Hinzurechnen zu dem Preis der
Antragstellerin möglich, und zwar anhand der bekannten Kupferzahlen
und der zu Grunde liegenden Menge laut Leistungsbeschreibung und
Multiplikation mit XXX EUR/100 kg. Außerdem liege dem Auftraggeber
die durch alle Bieter gleichermaßen eingereichte Aufgliederung der
Einheitspreise ohne die Anteile für Kupfer und Selbstbehalt
vor.
Der Auftraggeber erwiderte mit Schreiben vom … 2011. Im
Formblatt 214 (Anlage NE 2) werde für die Titelposition 01.07
– Leitungen – angegeben, dass als kalkulierter
Abrechnungspreis XXX EUR/100 kg Kupfer angesetzt würden. Zudem
werde erläutert, wie und wann der tatsächliche Abrechnungspreis und
somit die tatsächliche Höhe der Vergütung dieser Position ermittelt
würden. Das Formblatt diene somit als Kalkulationshinweis für die
Bieter. Dem Formblatt sei an keiner Stelle zu entnehmen, dass der
Anteil von XXX EUR/100 kg Kupfer nicht in die Angebotspreise
einzukalkulieren und damit nicht in den Angebotspreisen auszuweisen
sei.
Im Rahmen der Prüfung des Gesamtangebotes habe man bei Prüfung
der Wartungsverträge festgestellt, dass die Antragstellerin die
jährliche Vergütung jeweils unter Punkt 5.1 des Vertrages nicht
korrekt ausgefüllt habe. Unter Punkt 3 des Formblattes 242
(Wartung) sei erläutert worden, wie der zu wertende Vertragspreis
ermittelt werde. Unter Punkt 5.1 des jeweiligen Vertrages sei somit
die Vergütung für ein Jahr einzutragen gewesen, die für die
Laufzeit von … Jahren gelte. Die Angaben der Antragstellerin
würden nach Jahren gesplittete und somit unzulässige Preisangaben
enthalten.
Mit Schreiben ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom …
2011 wies die Antragstellerin darauf hin, dass Unklarheiten in den
Vergabeunterlagen nicht zu Lasten der Bieter gehen dürften. Sie
habe das Formularschreiben entsprechend des Wortlauts
(„Abrechnungspreis“) und aufgrund der in der
Elektrobranche üblichen gewerblichen Verkehrssitte, Kupferkabel
ohne den auf das Kupfer entfallenden Vergütungsanteil anzubieten
und allein auf den zum Tag der Lieferung/des Einbaus geltenden
Abrechnungspreis abzustellen, in vertretbarer Weise ausgelegt. Es
sei auch von Bedeutung, dass das in den Ausschreibungsunterlagen
befindliche Formblatt 214 (Anlage NE 2) den in den Richtlinien zu
214 des VHB zu Preisen für Nichteisenmetalle enthaltenen ersten
Satz „Die Preise für Nichteisenmetalle sind zu kalkulieren
und anzubieten auf der Basis…“ gerade nicht beinhalte,
sondern diese Passage weggelassen und allein auf den
Abrechnungspreis abgestellt worden sei.
Für die Auffassung, wonach unter Punkt 5.1 der Wartungsverträge
lediglich die Vergütung für ein Jahr eingetragen werden sollte,
gebe es keinen Anhaltspunkt. Aus den Regelungen in Ziffer 5.1 und
8.1 ergebe sich vielmehr, dass die jährliche Vergütung anzugeben
gewesen sei für die in den nachfolgenden … Zeilen
einzutragenden Jahre, also für die Jahre … bis …
.
Der Auftraggeber half der Rüge der Antragstellerin auch mit
Schreiben vom … 2011 nicht ab. Daraufhin hat die
Antragstellerin mit Schreiben vom … 2011 bei der
Vergabekammer des Landes Brandenburg einen Nachprüfungsantrag
gestellt und diesen im Wesentlichen mit den Argumenten ihrer
Rügeschreiben begründet.
Die Antragstellerin beantragt,
-
den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren nicht
weiter zu führen und ihm die Erteilung des Zuschlags zu
untersagen,
-
hilfsweise einen ggf. bereits erteilten Zuschlag für nichtig
zu erklären,
-
den Auftraggeber zu verpflichten, den Ausschluss des
Angebotes der Antragstellerin aus dem Vergabeverfahren
zurückzunehmen,
-
den Auftraggeber zu verpflichten, das Vergabeverfahren in den
Stand vor Zuschlagsentscheidung zurückzuversetzen und die
Zuschlagsentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der
Vergabekammer zu treffen,
-
hilfsweise den Auftraggeber anzuweisen, die Ausschreibung
aufzuheben,
-
der Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakten des
Auftraggebers zu gewähren,
-
dem Auftraggeber die Kosten des Verfahrens einschließlich der
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen
aufzuerlegen,
-
festzustellen, dass die Hinzuziehung der Bevollmächtigen der
Antragstellerin notwendig war.
Der Auftraggeber beantragt,
-
die von der Antragstellerin gestellten Anträge
abzuweisen,
-
der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens
aufzuerlegen.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung stelle der Berechnungsfehler
der Antragstellerin einen unerheblichen Motivirrtum dar, der sie
keinesfalls zur Anfechtung ihrer Einheitspreis-Erklärungen
berechtige.
Der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung, die
Möglichkeit der unterschiedlichen Interpretation des Inhaltes des
Formblattes 214 sei ausschließlich dem Auftraggeber anzulasten, sei
entschieden entgegen zu treten. Ein Bieter dürfe keinesfalls
inhaltlich unklare Verdingungsunterlagen hinnehmen, sondern sei
verpflichtet, Zweifelsfragen vor Abgabe seines Angebotes mit der
ausschreibenden Stelle zu klären. Mit Erhalt der
Verdingungsunterlagen sei für die Antragstellerin erkennbar
gewesen, dass das Formular 214 unklar formuliert gewesen sei. Die
Unvollständigkeit des Einleitungssatzes sei auch für die
Antragstellerin offensichtlich gewesen, weshalb sie verpflichtet
gewesen sei, den Auftraggeber auf diesen Umstand hinzuweisen und
die entsprechende Klarstellung für die Angebotserarbeitung durch
Nachfrage herbeizuführen. Damit habe die Antragstellerin der ihr
obliegenden Rügeverpflichtung nicht entsprochen, § 107 Abs. 3
GWB.
Auf die Vergabeakten, soweit sie der Vergabekammer vorgelegen
haben, sowie die eingereichten Schriftsätze der Beteiligten wird
ergänzend Bezug genommen.
II.
Der Nachprüfungsantrag ist teilweise zulässig, aber
offensichtlich unbegründet.
Die angerufene Vergabekammer ist für die Entscheidung über den
Nachprü-fungsantrag zuständig. Die streitige Auftragserteilung ist
dem Land Brandenburg zuzurechnen, § 104 Abs. 1 GWB. Der
Auftraggeber ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts
öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 1 GWB.
Bei der ausgeschriebenen Leistung handelt es sich um einen
Bauauftrag i.S.d. § 99 Abs. 1 und 3 GWB. Der Gesamtauftragswert für
den Neubau … liegt über 4,845 Mio. EUR gemäß § 2 Nr. 3 VgV.
Der Auftraggeber hat die verfahrensgegenständliche Teilleistung,
die den gemäß § 2 Nr. 6 VgV maßgeblichen Schwellenwert in Höhe von
1 Mio. EUR nicht erreicht, dem 80 % Kontingent nach § 2 Nr. 6 VgV
zugeordnet.
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Ihr Interesse am Auftrag
hat sie durch die Abgabe eines Angebotes dokumentiert. Sie trägt
auch die Möglichkeit einer Rechtsverletzung sowie eines ihr deshalb
drohenden Schadens vor, indem der Auftraggeber ihr Angebot nicht
für den Zuschlag vorgesehen habe, weil es nicht alle in den
Vergabeunterlagen gestellten Bedingungen erfülle.
Ohne Bedeutung für die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages ist
die Antwort auf die Frage, ob das Angebot der Antragstellerin wegen
angeblichem Widerspruch zu den Anforderungen der Vergabeunterlagen
zwingend auszuschließen ist. Diese Frage muss bei der Prüfung der
Begründetheit des Nachprüfungsantrages beantwortet werden. Es würde
dem Vergaberechtsschutz zuwider laufen, wenn in der
Zulässigkeitsprüfung die Begründetheit vorweggenommen und dem
Bieter der Zugang zum Verfahren mit der fehlenden Begründetheit
seines Rechtsschutzbegehrens verweigert würde.
Die Antragstellerin hat die ihr mit Schreiben des Auftraggebers
vom … 2011 nach § 101 a GWB mitgeteilte beabsichtigte
Vergabeentscheidung am … 2011 unverzüglich gerügt, § 107
Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB. Auch die Antragsfrist nach § 107 Abs. 3 S. 1
Nr. 4 GWB hat sie eingehalten.
Soweit die Antragstellerin allerdings erstmalig mit Schreiben
vom … 2011 die Intransparenz des Formblattes 214 (Anlage NE
2) beanstandet, ist sie mit ihrem Rügevortrag präkludiert.
Nach § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB sind Nachprüfungsanträge dann
unzulässig, wenn sie sich auf Verstöße beziehen, die bereits aus
den Vergabeunterlagen erkennbar waren und nicht bis zum Ablauf der
in der Bekanntmachung genannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur
Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Entgegen der im Nachprüfungsantrag vom … 2011 geäußerten
Ansicht der Antragstellerin wird die Rügepflicht nicht etwa erst
durch die Benachrichtigung über den Ausschluss des Angebotes der
Antragstellerin ausgelöst.
Vielmehr war der Antragstellerin – so ihr eigener Vortrag
– bereits während der Erstellung des Angebotes der von ihr
geltend gemachte Vergaberechtsverstoß bekannt. Wie die
Antragstellerin in ihrem Schreiben vom … 2011 an den
Auftraggeber und in ihrem Nachprüfungsantrag vorgetragen hat, sah
sie sich bei der Erstellung ihres Angebotes zu einer Auslegung des
Formblattes 214 (Anlage NE 2) veranlasst. Entsprechend des
Wortlautes „Abrechnungspreis“ und aufgrund der in der
Elektrobranche üblichen gewerblichen Verkehrssitte habe sie
Kupferkabel ohne den auf das Kupfer entfallenden Vergütungsanteil
angeboten und allein auf den zum Tag der Lieferung/ des Einbaus
geltenden Abrechnungspreis abgestellt. Dieser Vortrag der
Antragstellerin zeigt, dass ihr bereits bei der Aufstellung des
Angebotes rechtliche Bedenken hinsichtlich der Kalkulation/
Abrechnung der Kupfermengen gekommen sein müssen, sie diesbezüglich
jedoch keine entsprechende Rüge an den Auftraggeber formuliert
hat.
Der Nachprüfungsantrag ist darüber hinaus offensichtlich
unbegründet. Das Angebot der Antragstellerin ist zu Recht durch den
Auftraggeber ausgeschlossen worden, weil es nicht die geforderten
Preise enthält, § 16 Abs. 1 Ziff. 1 c) i.V.m. § 13 Abs. 1 Ziff. 3
VOB/A.
Die Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages gemäß § 112 Abs. 1
Satz 3 GWB ohne mündliche Verhandlung als „offensichtlich
unbegründet“ sollte die Ausnahme bleiben, die nur dann aus
prozessökonomischen Gründen statthaft ist, wenn eine Verhandlung
von vornherein unnötig und für das Ergebnis irrelevant erscheint
(Maier, NZBau 2004, 667 [669]), etwa wenn nach Durchsicht der
Vergabeakten kein Zweifel mehr daran bestehen kann, dass der von
der Antragstellerin behauptete Vergaberechtsverstoß nicht
vorliegt.
Das Formblatt 214 (Anlage NE 2) nimmt in seiner Überschrift
Bezug auf die Kalkulation und die Abrechnung Nichteisenmetalle. Der
Abrechnungspreis für Nichteisenmetalle wird durch den Auftraggeber
einerseits als fester Betrag mit XXX EUR/100 kg Kupfer angegeben,
andererseits als noch zu ermittelnde Notierungsgröße am unteren
Wert der NE-Metallverarbeiter, vom Tag der Lieferung/ des Einbaus
definiert. Durch die Berechnung der Beteiligung des Auftragnehmers
an den Mehr- bzw. Minderkosten (Differenz zwischen Angebotspreis
… und Abrechnungspreis … gemäß Notierung …)
wird auch vom Wortlaut her nachvollziehbar, dass sich der
Abrechnungspreis auf die jeweilige Notierung beziehen muss.
Folglich können und müssen, um die Beteiligung des Auftragnehmers
berechnen zu können, die vom Auftraggeber vorgegebenen XXX EUR/100
kg Kupfer im Rahmen der Kalkulation als fiktiver Angebotspreis im
Leistungsverzeichnis in Ansatz gebracht werden. Ein anderes
Verständnis der Zusammenhänge würde die Berechnung der Beteiligung
des Auftragnehmers auf der Grundlage seines Angebotes unmöglich
machen. Vor diesem Hintergrund ist das Formblatt 214 (Anlage NE 2)
eindeutig. In diesem Sinne haben auch alle anderen … Bieter
das Formblatt verstanden. Denn außer der Antragstellerin haben sie
den vom Auftraggeber vorgegebenen Kupferpreis in den
streitgegenständlichen Leistungspositionen berücksichtigt.
Da nicht auf die Sicht des einzelnen, sondern auf die eines
verständigen und sachkundigen Bieters in der damaligen Situation
abzustellen ist, kommt es auf die abweichende Interpretation der
Antragstellerin nicht an.
Soweit sich bei der Antragstellerin Schwierigkeiten hinsichtlich
des Verständnisses des Formblattes 214 (Anlage NE 2) eingestellt
haben sollten, ist es ihr jeweils verwehrt, dieses nach eigenem
Gutdünken auszulegen. Sollten tatsächlich ernsthafte Zweifel
aufkommen, hat die Antragstellerin diese durch eine Anfrage beim
Auftraggeber zu klären. Um die Abgabe vergleichbarer Angebote
sicherzustellen und damit einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten,
ist es nämlich erforderlich, dass sämtliche Bieter eines
Vergabeverfahrens die ausgeschriebenen Leistungsmerkmale in
gleicher Weise verstehen und demzufolge vergleichbare Angebote
abgeben können (OLG Brandenburg, Beschluss vom 4. März 2008 –
Verg W 3/08).
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der Auftraggeber wegen
etwaiger fehlerhafter Eintragungen der Antragstellerin in die
Wartungsverträge ihr Angebot hätte ausschließen müssen.
Gemäß § 112 Abs. 1 Satz 3 GWB konnte die Vergabekammer aufgrund
der Unzulässigkeit bzw. offensichtlichen Unbegründetheit des
Nachprüfungsantrages ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
III.
Der Antrag auf Akteneinsicht durch die Antragstellerin gemäß §
111 Abs. 1 GWB ist abzulehnen. Das Akteneinsichtsrecht ist nur in
dem Umfang gegeben, in dem es zur Durchsetzung der Rechte der
Antragstellerin aus § 97 Abs. 7 GWB erforderlich ist. Das ist bei
einem unzulässigen und offensichtlich unbegründeten
Nachprüfungsantrag nicht der Fall (VK Brandenburg, Beschluss vom
19. März 2003 – VK 5/03; Beschluss vom 25. Februar 2005
– VK 4/05).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 128 Abs. 3 Satz 1 GWB. Danach
hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren
unterliegt.
Die Vergabekammer hält die Festsetzung der Mindestgebühr von
X.XXX,XX EUR gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB bei Abwägung des
Aufwandes einerseits und der wirtschaftlichen Bedeutung des dem
Vergabeverfahren zugrunde liegenden Auftrages für die
Antragstellerin andererseits für angemessen, zumal keine Beiladung
erfolgt ist und eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden
hat.
V.
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige
Beschwerde zulässig. Sie ist schriftlich innerhalb einer Frist von
zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt, beim
Brandenburgischen Oberlandesgericht, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770
Brandenburg, einzulegen.
Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu
begründen. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung enthalten,
inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten und eine
abweichende Entscheidung beantragt wird, und die Tatsachen und
Beweismittel angeben, auf die sich die Beschwerde stützt.
Die Beschwerdeschrift muss durch einen Rechtsanwalt
unterschrieben sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 117 Abs. 3
GWB).
Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten
des Verfahrens vor der Vergabekammer vom Beschwerdeführer durch
Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu
unterrichten (§ 117 Abs. 4 GWB).
Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der
Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt
zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist. Hat die Vergabekammer
den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, so kann das Beschwerdegericht
auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung bis zur
Entscheidung über die Beschwerde verlängern (§ 118 Abs. 1 GWB).
Gemäß § 6 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Vergabekammern des
Landes Brandenburg vom 26. Mai 2009, Amtsblatt für Brandenburg S.
1225, ist die Unter-zeichnung des Beschlusses durch den
ehrenamtlichen Beisitzer nicht erforderlich.