LSG Berlin-Brandenburg 1. Senat — 2011-10-07 — L 1 KR 112/10 ZVW — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-07
Aktenzeichen: L 1 KR 112/10 ZVW
Dokumenttyp: Urteil
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu
erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für die Lagerung
von Eierstockgewebe durch Kryokonservierung.
Sie ist 1980 geboren und Mitglied bei der Beklagten. Sie litt im
Januar 2007 an einem Mammakarzinom, aufgrund dessen sie sich
begleitender Chemotherapien zu unterziehen hatte. Parallel zur
Chemotherapie wurde eine Ovarprotektion mit einem GnRH-Analogon
durchgeführt. Als Begleiterscheinung hat die Chemotherapie mit
recht hoher Wahrscheinlichkeit zur Unfruchtbarkeit geführt.
Am 3. Januar 2007 beantragte die Klägerin die Übernahme der
Kosten für eine Kryokonservierung vorsorglich zu entnehmenden bzw.
entnommenen Eierstockgewebes. Durch die Kryokonservierung sollte
und soll der zu erwartende Verlust der Empfängnisfähigkeit zu einem
späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden. Sie reichte hierzu
eine ärztliche Bescheinigung des Dr. MB vom „K G“ vom
4. Januar 2007 ein.
Mit Bescheid vom gleichen Tag lehnte die Beklagte die Übernahme
der Kosten für das Einfrieren, Lagern und/oder Auftauen der
Eizellen bzw. des Eierstockgewebes ab, da die Kryokonservierung
eine nach den Richtlinien über die künstliche Befruchtung
ausgeschlossene Maßnahme darstelle. Die Kosten für die ärztliche
Behandlung zur Gewebeentnahme würden durch das Krankenhaus mit ihr
als Krankenkasse direkt abgerechnet.
Die Klägerin erhob Widerspruch und wies u. a. auf den
psychischen Druck hin, dem sie vor Beginn der Chemotherapie dadurch
ausgesetzt sei, dass sie zu 90 % mit steigender Tendenz nach der
Chemotherapie keine eigene Kinder mehr bekommen könne, wie sich
dies aus der ärztlichen Bescheinigung ergebe. Mit
Widerspruchsbescheid vom 20. Februar 2007 wies die Beklagte den
Widerspruch zurück. Die Kryokonservierung sei von der
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach den §§
27, 27 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) nicht erfasst. Gemäß
Nr. 4 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über
ärztliche Maßnahmen zu künstlichen Befruchtungen seien Maßnahmen
solche Leistungen nicht erfasst, die über die eigentliche
künstliche Befruchtung hinaus gingen wie etwa die Kryokonservierung
von Samenzellen, imprägnierten Eizellen oder noch nicht
transferierten Embryonen.
Hiergegen hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Berlin
(SG) erhoben und ausgeführt, dass es sich bei der Kryokonservierung
um eine Krankenbehandlung nach § 27 SGB V handele, nämlich konkret
zur Herstellung bzw. Beibehaltung der Empfängnisfähigkeit. Auch
müsste die Maßnahme im Zusammenhang mit der erfolgreichen und
notwendigen Behandlung des Mamakarzinoms aus medizinischen und
psychosozialen Gesichtspunkten gesehen werden. Das SG hat die
Klägerin mit Verfügung vom 18. Mai 2005 daraufhin gewiesen, dass
die Kryokonservierung nach der sozialgerichtlichen Rechtssprechung
(u. a. Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 22. März
2005 - B 1 KR 11/03 R -) nicht von der die künstliche Befruchtung
regelnden Vorschrift des § 27 a SGB V umfasst sei und es sich auch
nicht um eine Leistung nach § 27 SGB V zur Wiederherstellung der
Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit handele.
Mit Gerichtsbescheid vom 26. Oktober 2007 hat es die Klage als
unbegründet abgewiesen, da sich ein Anspruch weder aus § 27 Abs. 1
SGB V noch aus § 27 a Abs. 1 Satz 1 SGB V ergebe. Es handele sich
insbesondere auch nicht unter psychosozialen Gesichtspunkten um die
Behandlung der Krebserkrankung bzw. des möglichen Verlusts der
Empfängnisfähigkeit. Denn die Kryokonservierung setze nicht
unmittelbar an der eigentlichen Krankheit an. Bei psychischen
Störungen beschränke sich der Behandlungsanspruch auf Mittel der
Psychiatrie und der Psychotherapie (Bezugnahme auf BSGE 82, 158,
164).
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die
Kryokonservierung diene der Linderung der Krankheitsfolgen der
Karzinombekämpfung. Es handele sich aber auch um ein Anspruch aus §
27 a SGB V. Ohne Kryokonservierung könne nämlich nie später eine
künstliche Befruchtung nach den Richtlinien über künstliche
Befruchtung des Gemeinsamen Bundesausschusses durchgeführt
werden.
Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 20. Februar 2009
zurückgewiesen (AZ: L 1 KR 646/07): Wie das SG zutreffend
ausgeführt hat, falle die Kryokonservierung nicht unter § 27 Abs. 1
Satz 1 und 4 SGB V. Sie sei nicht geeignet, eine Krankheit zu
heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden
zu lindern. Die (noch nicht fest stehende) Empfängnisunfähigkeit
als Folge der Chemotherapie werde dadurch nicht geheilt. Es solle
vielmehr alleine der erwartete Verlust der Empfängnisfähigkeit zu
einem späteren Zeitpunkt funktionell ersetzt werden (BSG, Urteil
vom 26. Juni 1990 - 3 RK 19/89 - SozR 3-2200 § 182 Nr. 3 Seite 8 f,
auch unter Berücksichtigung des Aspektes einer Krankheitsbehandlung
als Verhinderung der Verschlimmerung des Grundleidens). Nach
Auffassung des BSG sei das Einfrieren und die Lagerung von
Keimzellen - im konkreten Fall von Samen - eher einem Hilfsmittel
als einer Heilbehandlung gleichsetzbar. Die Kryokonservierung
unterscheide sich insoweit von der präoperativen Eigenblutspende
und deren Einlagerung bis zur Operation.
Das SG habe auch zutreffend § 27 a SGB V ausgeschlossen unter
Zitierung der einschlägigen BSG-Rechtssprechung (vgl. zuletzt
Urteil vom 23. März 2005 - B 1 KR 11/03 R - = SozR 4-2500 § 27 a
Nr. 1 speziell zur Kryokonservierung von Eizellen). Die
Kryokonservierung menschlicher Keimzellen gehöre schon generell
nicht zu den Leistungen nach § 27 a SGB V weil sich eine
„künstliche Befruchtung“ nur auf Maßnahmen erstrecke,
die dem Zeugungsakt entsprächen und unmittelbar der Befruchtung
dienten. Die Kryokonservierung erfolge nicht im Hinblick auf einen
konkreten bevorstehenden Befruchtungsversuch sondern vorsorglich.
Auch beschränke sich die Leistungspflicht der Krankenkassen nach §
27 a Abs. 3 SGB V auf Maßnahmen, die bei den Versicherten und nicht
außerhalb des Körpers vorzunehmen seien. Bei Frauen seien dies die
Hormonbehandlung, die Entnahme von Eizellen und das Verbringen der
befruchteten Eizellen in den weiblichen Körper (BSG, a.a.O. RdNr.
14 ff).
Das SG habe schließlich auch bereits zutreffend daraufhin
gewiesen, dass aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes
(BVerwG) im Urteil vom 7. November 2006 (BVerwG 2 C 11/06) zu
Erstattungsfähigkeit der Kryokonservierung (von Samenzellen) im
Rahmen der beihilferechtlichen Vorschriften nichts für die
Anwendung der hier einschlägigen §§ 27 und 27 a SGB V gewonnen
werden kann, weil es sich um unterschiedliche gesetzliche
Regelungen handele.
Hiergegen hat sich die vom Senat zugelassene Revision gerichtet.
Die Klägerin hat zur Begründung vorgetragen, die begehrte Übernahme
der Einlagerungskosten von Eierstockgewebe diene wenigstens der
Linderung der Krankheitsfolgen einerseits und andererseits der
Herstellung der Zeugungs- bzw. Empfängnisfähigkeit, da die später
dann extrakorporal zu befruchtende Eizelle der Klägerin wieder
implantiert werden sollten. Dies unterscheide den vorliegenden Fall
von dem, welcher dem Urteil des BSG vom 26. Juni 1990 (3 RK 19/89)
zu Grunde gelegen habe, bei dem es um die Einlagerung von
männlichem Samen gegangen sei. Dieser werde dem betroffenen Mann
nicht zurückgegeben, sondern diene der späteren künstlichen
Befruchtung. Die Kryokonservierung von weiblichen Eierstockgeweben
unterscheide sich insoweit nicht von der präoperativen
Eigenblutspende nebst Einlagerung.
Die Klägerin hat kryokonserviertes Gewebe einlagern lassen und
trägt hierfür halbjährliche Lagerungskosten in Höhe von 142,80 Euro
brutto. Sie hat bislang Rechnungen für die Lagerung des Ovargewebes
für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 bezahlt. Der
Lagerungszeitraum 10. Januar 2007 bis 30. Juni 2007 ist ihr bislang
nicht in Rechnung gestellt worden.
Mit Urteil vom 17. Februar 2010 hat das BSG das Urteil des
Senats vom 20. Februar 2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Urteil des Senats
habe § 27 Abs. 1 Satz 1 und 4 SGB V i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V
verletzt. Möglicherweise habe die Beklagte die begehrte
Kryokonservierung und Lagerung von Eierstockgewebe zu Unrecht
abgelehnt, weil die Klägerin diese Leistungen als Teil einer
Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB V beanspruchen
könne. Zwar scheide eine Kryokonservierung und Lagerung als
Leistung nach § 27a SGB V aus, soweit das Eierstockgewebe einer
künstlichen Befruchtung diene. Es bedürfe hingegen noch näherer
Feststellungen, ob die Reimplantation des Eierstockgewebes nicht
nur zu einer Empfängnisfähigkeit auf künstlichem Wege führen,
sondern auch eine Schwangerschaft durch natürlichen Zeugungsakt
ermöglichen (RdNr. 15). Es sei ferner festzustellen, ob die
Klägerin bei der Entnahme und Einlagerung des Eierstockgewebes an
einer Krankheit gelitten habe. Dies sei der Fall, wenn die Klägerin
aufgrund der Krebserkrankung und der Behandlungsfolgen tatsächlich
die unmittelbare und konkrete Gefahr gedroht habe, die
Empfängnisfähigkeit zu verlieren (RdNr. 16).
Der Umstand, dass das Einfrieren und die Lagerung von
Eierstockgewebe als ein Teilausschnitt der Gesamtbehandlung keine
ärztliche Behandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB V
darstelle, sei bedeutungslos. Denn sie wäre eine unselbstständige
Vorbereitungshandlung der späteren (eigentlichen) ärztlichen
Krankenbehandlung in Form der Implantation des Gewebes (RdNr.
17).
Falls die Ermittlungen zum Ergebnis führten, dass bei der
Klägerin eine Krankheit im genannten Sinne bestanden habe und die
Lagerung zusammen mit der späteren Reimplantation der
Wiederherstellung der Empfängnisfähigkeit durch natürlichen
Zeugungsakt gerichtet sei, müssten – je nachdem, ob es sich
bei Reimplantation um eine ambulante Behandlung oder eine
stationäre Krankenhausbehandlung handele-, die entsprechenden
weiteren Voraussetzungen für neue Behandlungsmethoden erfüllt sein
(RdNr. 19ff). Bei einer Reimplantation in Form einer
Krankenhausbehandlung müsste die Methode dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen, § 2 Abs. 1 Satz
3, § 12 Abs. 1, 27 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Ein
Anspruch auf Krankenhausbehandlung setze zwar keine positive
Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) voraus,
erfordere aber dennoch – abgesehen von den hier nicht
einschlägigen Fällen eines negativ Votums des GBA nach § 137c SGB V
–, dass die streitige Maßnahme nach Überprüfung im Einzelfall
dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse
entspreche (RdNr. 23 mit weiterem Nachweis).
Auch Veranlassung des Senats hat der Medizinische Dienst der
Krankenversicherung durch den Medizinischen Dienst beim
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) ein
Grundsatzgutachten zur Reimplantation kryokonservierten
Ovarialgewebes, Stand 15. Dezember 2010 erstellt sowie - bezogen
auf den konkreten Fall - unter dem Datum 30. November 2010 eine
sozialmedizinische Stellungnahme abgegeben.
Im Gutachten des MDS gelangen die Frauenärztinnen Dr. S B und
Dr. H S, zu dem Ergebnis, dass die Reimplantation von Ovarialgewebe
noch als experimentell einzustufen sei. Die Wirksamkeit des
Verfahrens erscheine fraglich. Publiziert seien derzeit 13
Schwangerschaften nach Ovartransplantationen und acht Geburten.
Prinzipiell seien spontane Schwangerschaften nach Anwendung des
Verfahrens möglich, jedoch sei der Ansatz überwiegend mit Maßnahmen
der künstlichen Befruchtung kombiniert. Es fehle zudem an einer
begründeten und als gültig anzuerkennenden Standardisierung und
Operationalisierung des Verfahrens. Nach Durchführung weiterer
präklinischer Studien dürfe die Reimplantation kryokonservierten
autologen Ovarialgewebes künftig nur im Rahmen eines klar
definierten Studiensettings und nach eingehender Aufklärung der
Patientinnen vertretbar sein.
Die „Wiederherstellung“ der Fertilität im Sinne des
§ 27 SGB V mittels Reimplantation kryokonservierten autologen
Ovarialgewebe sei bislang nicht gesichert möglich. Die publizierten
Fälle lieferten keine stichhaltigen Beweise für die Wirksamkeit des
Verfahrens. Es bestehe ein genetisches Risiko für die
resultierenden Schwangerschaften. Ob diese Schäden durch die
Chemotherapie oder durch die Transplantation oder andere Einflüsse
oder Voraussetzungen verursacht seien, könne derzeit nicht
differenziert werden.
Die spätere Reimplantation des Eizellengewebes müsse unter
stationären Bedingungen erfolgen. Die Behandlungsmethode entspreche
nach Auswertung der vorliegenden Evidenz nicht dem allgemeinen
Stand der medizinischen Erkenntnis. Es seien weitere Studien
erforderlich, um die vielen offenen Fragen zu beantworten.
Im konkreten Fall sei es gut möglich aber nicht zwingend, dass
die Klägerin in Folge der applizierten Chemotherapie eine
Ovarialinsuffizienz erlitten habe, dokumentiert sei dies nicht.
Die Klägerin hält die Kryokonservierung nebst späterer
Verwendung nach internationalen Maßstäben für nicht mehr nur
experimentell. Sie verweist die auf im Grundsatzgutachten
aufgeführten Beispiele, bei welchen regelmäßige Schwangerschaften
mit Wahrscheinlichkeit ein Resultat der Transplantationen gewesen
seien.
Sie beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 26. Oktober
2007 und den Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2007 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2007 aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, ihr 571,20 Euro zu erstatten und sie von
der Tragung der Kosten für die Lagerung des Ovargewebes für die
Zeit vom 10. Januar 2007 bis 30. Juli 2007 und vom 1. Juni 2009 bis
längstens zum Ablauf des 13. April 2020 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf den Akteninhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Es konnte im schriftlichen Verfahren und durch den
Berichterstatter alleine nach §§ 155 Abs. 3, 153 Abs. 1, 124 Abs. 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) entschieden werden. Alle Beteiligten
haben sich damit einverstanden erklärt.
Der Berufung muss -weiterhin- Erfolg versagt bleiben.
Die Klägerin begehrt der Sache nach die Erstattung des Betrages
der von ihr bereits bezahlten Rechnungen für die Konservierung
sowie Freistellung von den Verbindlichkeiten für bereits in
Rechnung gestellte aber von ihr noch nicht bezahlte bzw. künftige
entsprechende Leistungen.
Ein solcher Anspruch besteht nicht. Der Senat verweist erneut
gemäß § 153 Abs. 2 SGG zu den Anspruchsvoraussetzungen auf die
zutreffende Begründung im angegriffenen Gerichtsbescheid und auf
die Begründung seines Urteiles vom 20. Februar 2009.
Die Kryokonservierung ist nach wie vor von der Beklagten nicht
als Maßnahme der Krankenbehandlung zu leisten, so dass auch
Ansprüche aus § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V auf Kostenerstattung und
–freistellung ausscheiden.
Es fehlt jedenfalls an der Voraussetzung, dass die
Reimplantation dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse entspricht (§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 12 Abs. 1, 27 Abs. 1
Satz 1 und 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V; vgl. zur dieser Voraussetzung
BSG, RdNr. 23 mit weiterem Nachweis).
Bei der künftig eventuell angedachten Reimplantation würde es
sich um eine stationäre Maßnahme handeln.
Dies folgt überzeugend -und auch von der Klägerin nicht
angegriffen- aus den Ausführungen im Grundsatzgutachten des MDS.
Die Transplantation erfolgten in den bislang beschriebenen Fällen
durch eine Operation mittels Laparoskopie (vgl. zu den einzelnen
Methoden Gutachtenseite 29f), also unter stationären
Bedingungen.
Die Kryokonservierung und Retransplantation von autologem
Ovarialgewebe entspricht derzeit nicht dem allgemein anerkannten
Stand der medizinischen Erkenntnisse.
Die Klägerin verweist zwar zutreffend darauf, dass sich aus dem
von den Gutachterinnen des MDS ausgewerteten Literatur durchaus
ergibt, dass die Methode bereits zu Schwangerschaften geführt hat.
Auch gebe es -so die Gutachterinnen- inzwischen Lehrbücher, welche
auf die Methode eingingen. Allerdings werde dabei betont, dass noch
viel Detailarbeit erforderlich sei, bevor eine breite klinische
Anwendung realisiert werden könne (Gutachten S. 54).
Das Verfahren beinhaltet ein komplexes und derzeit in seinen
Konsequenzen und Interferenzen nicht abschließend überschaubares
genetisches Risikopotential. Es muss in Forschungsprogrammen u. a.
noch geklärt werden, ob die Eizellqualität durch die Prozeduren des
Einfrierens und der Transplantation beeinträchtigt werden.
Die Wahrscheinlichkeit, nach Retransplantation tatsächlich eine
Schwangerschaft herbei zu führen, lässt sich nach dem Gutachten
derzeit weder adäquat quantifizieren noch können die Erfolgschancen
als „Can expected to be high“ bezeichnet werden. (vgl.
im Einzelnen Gutachten S. 54f, 55). Die Gutachterinnen führen aus,
dass das Verfahren erhebliche Risiken auf. Es müssten die
Behandlungsrisiken aus der Grunderkrankung beachtet werden, ferner
die Risiken aus der Technik, sowie dem Einschleppen von
Mikrometastasen bei der Reimplantation (Gutachten S. 52).
Für die Entscheidung kann somit dahingestellt bleiben, ob die
begehrte Kostenerstattung bzw. –freistellung nach den wahren
Plänen der Klägerin einer Krankheitsbehandlung dienen soll. Während
des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen gerichtlichen wie des
ersten Berufungsverfahrens sind die Beteiligten aus Sicht des
Senats übereinstimmend davon ausgegangen, dass das entnommene
Eizellmaterial gegebenenfalls extrakorporal befruchtet, jedoch
nicht unbefruchtet reimplantiert werden soll.
Es kann weiter auch offen bleiben, ob die Klägerin als Folge der
Krebserkrankung bzw. deren Behandlung tatsächlich unfruchtbar
geworden ist. Das BSG hat dem Senat zwar eine bestimmte Prüfabfolge
vorgegeben. Diese Reihenfolge ist jedoch kein Element der
rechtlichen Beurteilung im Sinne des § 170 Abs. 5 SGG.
Da - wie ausgeführt wurde - ein Anspruch am experimentellen
Charakter der Behandlungsmethode scheitert, ist es aus Sicht des
Senates nicht geboten gewesen, die Klägerin anzuhalten, sich den
zur Feststellung notwendigen Untersuchungen zu unterziehen bzw. sie
ohne zwingendes Erfordernis oder sonstige Veranlassung zu zwingen,
sich insoweit Gewissheit zu verschaffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem
(End-)Ergebnis in der Sache.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach §
160 Abs. 2 SGG liegt nicht vor. Das BSG hat im Urteil vom 17.
Februar 2010 eine Ausweitung der Ansprüche nach § 27a SGB V
abgelehnt, so dass keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr.
1 SGG) mehr ersichtlich ist.