VerfG Potsdam — 2011-08-26 — 18/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-26
Aktenzeichen: 18/11
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Bestellung eines
Betreuers sowie die Anordnung, ein fachärztliches Gutachten
einzuholen.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 26. Oktober 2010
wurde dem Beschwerdeführer ein Betreuer bestellt. Mit Schriftsatz
vom 11. Februar 2011 stellte er einen „Antrag auf
Wiederaufnahme in dem Fall der Bestellung einer Betreuung“.
Er trug vor, er habe erst am 7. Februar 2011 erfahren, dass die
Betreuung durch gesonderten Beschluss angeordnet worden sei. Der
Beschluss vom 26. Oktober 2010, der ihm nach Aktenlage formlos
übersandt worden ist, sei ihm am 2. März 2011 ausgehändigt worden.
Die in § 1896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für die Bestellung
eines Betreuers aufgestellten Voraussetzungen seien nicht erfüllt,
er besorge Behördengänge selbständig und habe sich erfolgreich um
eine Arbeitsstelle beworben. Im Übrigen habe ihm nach § 317 Gesetz
über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ein Verfahrenspfleger bestellt
werden müssen.
Mit Beschluss vom 21. März 2011 ordnete das Amtsgericht die
Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zu der Frage an, ob die
Betreuung aufzuheben sei, und bestellte dem Beschwerdeführer einen
Verfahrenspfleger. Das gegen die Anordnung des
Sachverständigengutachtens erhobenen Rechtsmittel verwarf das
Landgericht Neuruppin mit Beschluss vom 3. Mai 2011 als unzulässig;
es handele sich um eine nach § 58 FamFG nicht anfechtbare
Zwischenentscheidung. Auch aus verfassungsrechtlichen Gründen sei
eine Anfechtbarkeit nicht ausnahmsweise geboten, weil die
angeordnete Begutachtung nicht zu einem nicht mehr behebbaren
Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers führe.
Mit seiner am 16. Mai 2011 eingegangenen Verfassungsbeschwerde
rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 10 (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 7 Abs. 1
(Menschenwürde) und Art. 16 Abs. 2 (Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis) der Verfassung des Landes Brandenburg (LV). Die
Anordnung einer fachärztlichen Untersuchung berühre ihn in seinen
Grundrechten aus Art. 11 Abs. 1 (Datenschutz) und Art. 10 i. V. m.
Art. 7 Abs. 1 LV, denn es gebe noch nicht einmal im Ansatz Gründe
für die Einholung eines Gutachtens. Das Recht auf effektiven
Rechtsschutz sei verletzt, weil nicht ausgeschlossen werden könne,
dass das Landgericht Neuruppin bei der gebotenen Betrachtung seines
Rechts auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung zu
einem günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Art. 6 LV (Rechtsschutz)
sei betroffen, da ihm durch den Beschluss des Landgerichts
Neuruppin der Rechtsweg verweigert worden sei.
Die Akte des Amtsgerichts Prenzlau – 9 XVII K 86/10
– war beigezogen.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar
steht die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer ein Betreuer bestellt
ist, der selbständigen Einlegung einer Verfassungsbeschwerde, mit
der er sich gegen die Betreuung wendet, nicht entgegen. Denn der
Betreute, der, wie hier der Beschwerdeführer nach § 275 FamFG nach
einfachem Recht in der Lage ist, Prozesshandlungen wirksam
vorzunehmen, kann auch Verfassungsbeschwerde einlegen und in diesem
Verfahren wirksam Verfahrenshandlungen vornehmen, soweit dies zur
Durchsetzung der von ihm als verletzt gerügten Grundrechte
erforderlich ist und er über die notwendige Einsichtsfähigkeit und
das erforderliche Wissen verfügt (vgl. Hillgruber/Goos,
Verfassungsprozessrecht, 2004, Rn. 118ff.). Allerdings hat die
Verfassungsbeschwerde aus anderen Gründen keinen Erfolg.
-
Soweit der Beschwerdeführer den Beschluss vom 26. Oktober
2010 angreift, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil er
entgegen § 45 Abs. 2 Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg
(VerfGGBbg) den Rechtsweg nicht erschöpft hat. Vor einer Anrufung
des Verfassungsgericht hat ein Beschwerdeführer alle ihm zur
Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um
eine Korrektur des Grundrechtseingriffes im fachgerichtlichen
Verfahren zu erreichen. Diesen Weg hat der Beschwerdeführer mit dem
Wiederaufnahmeantrag vom 21. März 2011 beschritten, der auch als
gem. §§ 58, 63 FamFG statthafte und - ausgehend von einer
Aushändigung des Beschlusses am 2. März 2011 - fristgerechte
Beschwerde ausgelegt werden kann. Allerdings ist das Verfahren, in
dem das Amtsgericht zunächst die Einholung eines
Sachverständigengutachtens angeordnet hat, noch nicht zum Abschluss
gelangt. Zudem ist die zu erwartende Entscheidung des Amtsgerichts,
sollte die Betreuung aufrechterhalten werden, für den
Beschwerdeführer vor dem Landgericht anfechtbar. Da auch die
Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 VerfGGBbg, unter denen eine
Verfassungsbeschwerde ausnahmsweise vor Erschöpfung des Rechtswegs
erhoben werden kann, nicht gegeben sind, ist die
Verfassungsbeschwerde hinsichtlich des Beschlusses vom 26. Oktober
2010 unzulässig.
-
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Prenzlau vom 21. März 2011 und den das Rechtsmittel
hiergegen bescheidenden Beschluss des Landgerichts Neuruppin vom 3.
Mai 2011 wendet, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Denn
unter dem 29. Mai 2011 hat der vom Amtsgericht beauftragte
Sachverständige sein Gutachten vorgelegt. Der Beschwerdeführer kann
nunmehr mit seinem Begehren, die Erstellung des Gutachtens zu
verhindern, nicht mehr durchdringen. Erledigt sich im Verlauf des
verfassungsgerichtlichen Verfahrens das eigentliche
Rechtsschutzanliegen des Beschwerdeführers in der Hauptsache,
entfällt das Rechtschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde.
Ausnahmsweise besteht es nur dann fort, wenn anderenfalls die
Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von grundsätzlicher
Bedeutung unterbliebe, der gerügte Grundrechtseingriff besonders
schwer wiegt, wenn eine relevante Gefahr der Wiederholung des
Eingriffs besteht oder wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme
den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (Beschluss vom 25.
Februar 2011 - VfGBbg 46/10 -,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Keine dieser
Voraussetzungen ist hier gegeben.
Verfassungsrechtliche Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft die
Verfassungsbeschwerde nicht auf. Die angegriffene Anordnung der
fachärztlichen Untersuchung stellt eine der Entscheidung über den
Fortbestand der Betreuung vorausgehende Zwischenentscheidung des
Amtsgerichts dar (Meyer-Holz, in: Keidel u.a., FamFG, 16. Aufl.
2009, § 58 Rn. 29). Verfassungsbeschwerden gegen
Zwischenentscheidungen sind nach gefestigter Rechtsprechung
ausgeschlossen, weil Verfassungsverstöße gewöhnlich noch mit der
Anfechtung der Endentscheidung gerügt werden können (Beschluss vom
20. Mai 2010 – VfGBbg 1/10 –,
www.verfassungsgericht.brandenburg.de). Ausnahmen von diesem
Grundsatz gelten nur in den Fällen, in denen ein dringendes
schutzwürdiges Interesse daran besteht, dass über die
Verfassungsmäßigkeit der Zwischenentscheidung sofort und nicht erst
in Verbindung mit der Überprüfung der Endentscheidung erkannt wird.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn bereits die Zwischenentscheidung
einen bleibenden rechtlichen Nachteil für den Betroffenen zur Folge
hat, der sich später gar nicht oder jedenfalls nicht mehr
vollständig beheben lässt. Diese Grundsätze sind geklärt und
bedürfen einer weiteren Erörterung nicht.
Auch eine besonders gewichtige Grundrechtsverletzung ist nicht
erkennbar. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die
auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder
wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten
abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann
besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch
ein Grundrecht gewährten Schutzes oder auf einem leichtfertigen
Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder
rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (Beschluss vom 20. Mai
2010 – VfGBbg 1/10 – m. w. N., a.a.O). Dies ist hier
nicht der Fall. Das Amtsgericht hat sich in dem angefochtenen
Beschluss darauf beschränkt, einen Sachverständigen mit der
Erstellung eines fachärztlichen Gutachtens über die
Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen zu beauftragen. Nachdem das
Gutachten zwischenzeitlich erstellt worden ist, bewirkt der
Beschluss keine fortdauernde Beschwer mehr. Auch eine Verletzung
der Rechtsschutzgarantie des Art. 6 Abs. 1 LV, die der
Beschwerdeführer mit der Entscheidung des Landgerichts Neuruppin
vom 3. Mai 2011 eingetreten sieht, liegt erkennbar nicht vor. Die
Entscheidung des Landgerichts, die Beschwerde gegen den
Beweisbeschluss als unzulässig zu verwerfen, weil die
Zwischenentscheidung im Zusammenhang mit dem Beschluss über die
Notwendigkeit der Betreuung anzufechten ist, entspricht der
herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom
23. Januar 2008 – XII ZB 209/06, NJW-RR 2008, S. 737) und
verletzt das Recht des Beschwerdeführers auf eine tatsächliche
wirksame gerichtliche Kontrolle nicht.
Der Beschluss ist einstimmig ergangen. Er ist unanfechtbar.