Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer — 4 Ta 14/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-20
Aktenzeichen: 4 Ta 14/11
ECLI: ECLI:DE:LAGHH:2011:0520.4TA14.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 42 Abs 4 S 1 GKG 2004, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 103 BetrVG, § 42 Abs 3 S 1 GKG 2004
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG (juris: GKG 2004) auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Hamburg, 7. Januar 2011, 21 BV 15/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) (Betriebsratsmitglied Herr
H.M.) vom 14. Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts
Hamburg vom 07. Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird
zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) vom 25.
Januar 2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 07.
Januar 2011 – 21 BV 15/10 – wird als unzulässig
verworfen.
Der Beteiligte zu 1) und der Beteiligte zu 3) haben die
Beschwerdegebühr in Höhe von € 40,00 je zur Hälfte zu
tragen.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Gründe
I.
1 Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens war der
Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des
Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Beteiligten zu 3).
Die Bruttomonatsvergütung des Beteiligten betrug €
3.670,67.
2 Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der
Beteiligten durch Beschluss vom 07. Januar 2011 auf €
11.012,01 (drei Bruttomonatsvergütungen) festgesetzt. Gegen diesen
ihm am 12. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu
3) mit Schriftsatz vom 14. Januar 2011, der am 17. Januar 2011 beim
Arbeitsgericht eingegangen ist, Beschwerde eingelegt. Zur
Begründung hat er ausgeführt, dass die Angelegenheit nicht die
Wertfestsetzung vergleichbar einem Kündigungsschutzprozess
rechtfertige. Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein habe in
einem ähnlichen Verfahren den Streitwert auf der Basis des
zweifachen Bruttomonatsgehalts festgesetzt, so dass der Streitwert
auf € 7.341,34 festzusetzen sei. Der Arbeitgeber hat sich der
Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den ihm am 11. Januar 2011
zugestellten Beschluss mit Schriftsatz vom 25. Januar 2011, der am
26. Januar 2011 eingegangen ist, angeschlossen.
3 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde gemäß Beschluss vom 28.
Januar 2011 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass
drei Bruttomonatsgehälter zu veranschlagen gewesen seien, da das
Zustimmungsersetzungsverfahren den Kündigungsschutzprozess
vorwegnehme.
II.
4 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) (Arbeitgeber) gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011
ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG. Sie ist jedoch
unzulässig, da sie gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG nicht fristgemäß
eingelegt worden ist. Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG ist die
Beschwerde nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung eingelegt wird. Der Beschluss des
Arbeitsgerichts Hamburg vom 07. Januar 2011 ist den
Verfahrensbevollmächtigten des Arbeitgebers durch schriftliches
Empfangsbekenntnis am 11. Januar 2011 zugestellt worden. Der
Beschwerdeschriftsatz des Arbeitgebers vom 25. Januar 2011, mit dem
sich der Arbeitgeber der Beschwerde des Beteiligten zu 3)
angeschlossen hat, ist jedoch erst am 26. Januar 2011 beim
Landesarbeitsgericht Hamburg eingegangen, mithin einen Tag zu
spät.
5 2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den
Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 07. Januar 2011
ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen
zulässig, insbesondere gem. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß
eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00. In der Sache
selbst hat die Beschwerde des Beteiligten zu 3) jedoch keinen
Erfolg.
6 a) Die Erfolglosigkeit der Beschwerde resultiert zusammengefasst
daraus, dass mit dem Arbeitsgericht der Gegenstandswert der
anwaltlichen Tätigkeit in Beschlussverfahren betreffend den Antrag
des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur
fristlosen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds in Anlehnung an § 42 Abs. 4 S 1 GKG auf drei Bruttomonatsvergütungen festzusetzen
ist.
7 b) Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze:
8 Die Wertfestsetzung für den Antrag aus der Antragsschrift vom
23. Juli 2010 richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der
Gegenstandswert in Fällen der vorliegenden Art nach billigem
Ermessen zu bestimmen ist. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine
Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften
fehlen. Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist
insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam,
deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die
Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich
des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber erst hinter allen sonstigen
Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche
Beschlussverfahren folgt hieraus, dass auch die wirtschaftliche
Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes im Vordergrund der
Bewertung stehen muss (LArbG Hamm Beschluss vom 23. März 2009 - 10
Ta 83/09 - LAGE § 23 RVG Nr. 14; LArbG Hamburg Beschluss vom 30.
November 2009, 4 Ta 12/09 - juris).
9 Der Umstand, dass es sich bei einem
Zustimmungsersetzungsverfahren gemäß § 103 BetrVG um eine
nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 RVG
handelt, schließt es nicht aus, sich an vergleichbaren
Wertvorschriften zu orientieren. Der in der gesetzlichen Bestimmung
genannte Betrag von € 4.000,00 ist kein Regelwert, sondern
lediglich ein „Ausgangs-" oder
„Anknüpfungswert“, der nur dann heranzuziehen ist, wenn
im jeweiligen Fall keine sonstigen Anknüpfungspunkte für die
Wertfestsetzung ersichtlich sind.
10 Vorliegend gibt es jedoch Anknüpfungspunkte, die es
rechtfertigen bei Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 BetrVG
den Gegenstandswert entsprechend § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG
festzusetzen, denn das Zustimmungsersetzungsverfahren stellt
praktisch den vorweggenommenen Kündigungsschutzprozess dar (vgl.
Hessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 - 5 Ta 603/09 - AE
2010, 65 f; LArbG Baden-Württemberg Beschluss vom 02. November 2009
- 5 Ta 113/09 - NZA-RR 2010, 102 ff; LArbG Rheinland-Pfalz
Beschluss vom 30. März 2004 - 2 Ta 69/04 - NZA-RR 2004, 373 f; vgl.
auch Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 12 Rz. 145 m.w.N.). Wird der Antrag des Arbeitgebers auf
Zustimmungsersetzung zurückgewiesen, steht der Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds
kündigungsschutzrechtlich fest. Im umgekehrten Fall ist in einem
späteren Kündigungsschutzverfahren das Gericht an die Feststellung
gebunden, dass die außerordentliche Kündigung unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles gerechtfertigt
ist, denn die Rechtskraft der Entscheidung im Beschlussverfahren
erstreckt sich auf das Betriebsratsmitglied, das im Hinblick auf § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG in dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu
beteiligen ist (vgl. Hessisches LArbG Beschluss 26. November 2009 -
5 Ta 603/09 - AE 2010, 65 f).
11 Soweit das LArbG Schleswig-Holstein (vgl. nur Beschluss vom 27.
April 2007 - 1 Ta 178/06 - NZA-RR 2007, 541) in
Zustimmungsersetzungsverfahren zwei Bruttomonatsvergütungen als
Gegenstandswert ansetzen will, folgt die Beschwerdekammer dieser
Auffassung nicht. Zur Begründung wird in der vorgenannten
Entscheidung des LArbG Schleswig-Holstein lediglich ausgeführt,
dass es angemessen sei, den Streitwert grundsätzlich nur in Höhe
von zwei Monatsgehältern festzusetzen, da sich die Präjudizialität
nicht auf alle möglichen Unwirksamkeitsgründe der Kündigung
beziehe. Diese Argumentation überzeugt nicht, denn es ist insoweit
nicht auf einzelne Kündigungsgründe abzustellen, sondern auf den
Fortbestand des Arbeitsverhältnisses insgesamt. Der Höhe nach ist
es deshalb wegen der präjudiziellen Wirkung des Beschlussverfahrens
für das individualrechtliche Kündigungsschutzverfahren regelmäßig
geboten, den vollen Gegenstandswertrahmen von drei
Bruttomonatsvergütungen in Anlehnung an § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG
auszuschöpfen (vgl. nur
Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, aaO., § 12 Rz. 145
m.w.N.).
III.
12 Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der
Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch
Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. 2010, § 33 RVG Rz. 26).
Allerdings waren dem Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3)
die Gebühr nach Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG jeweils zur Hälfte
aufzuerlegen, denn die Regelung des § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG gilt
nicht für das Beschwerdeverfahren.