VG Hamburg 15. Kammer — 15 E 3546/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-02-24
Aktenzeichen: 15 E 3546/10
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2011:0224.15E3546.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 AufenthG, § 5 Abs 2 S 2 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG, § 39 Nr 5 AufenthV
Leitsatz
Keine Aufenthaltserlaubnis für einen illegal eingereisten türkischen Staatsangehörigen, der nach der Einreise im Bundesgebiet eine Deutsche geheiratet hat. Eine Ausreise zum Zweck der Beschaffung eines ordnungsgemäßen Visums ist regelmäßig zumutbar.(Rn.27)
(Rn.31)
Tenor
Der Antrag vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller nach einem
Streitwert von 2.500 €.
Gründe
I.
1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die
Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis.
2 Der am 5. Dezember 1979 in Bingöl geborene Antragsteller ist
türkischer Staatsangehöriger kurdischen Volkstums. Von Beruf ist er
Friseur. Zwei seiner Geschwister leben in Hamburg.
3 Bereits im Jahr 1998 war der Antragsteller unter
Alias-Personaldaten in das Bundesgebiet eingereist und hatte um
Asyl nachgesucht, weil er wegen seiner Anhängerschaft für die
Kurden-Partei HADEP und Unterstützungsleistungen für die PKK
politisch verfolgt worden sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom
11. November 1998 abgelehnt. Im Dezember 2000 begehrte er, jetzt
unter Angabe seiner zutreffenden Personaldaten, erneut Asyl. Dies
wurde mit Bescheid vom 12. Februar 2001 unter Aufforderung zur
Ausreise binnen Monatsfrist und mit Abschiebungsandrohung
abgelehnt. Ein anschließendes Gerichtsverfahren wurde wegen
Nichtbetreibens eingestellt. Es folgte ein dritter Asylantrag im
April 2002. Die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde
mit Bescheid vom 8. Mai 2002 abgelehnt. Ein hiergegen gerichtetes
Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht xxx (Beschluss vom 21. Mai
2002, 2 B 1116/02 As) hatte Erfolg; seine Abschiebung über den
Flughafen xxx, für die die Antragsgegnerin ein türkisches
Passersatzpapier eingeholt hatte, wurde abgebrochen und sein
weiterer Aufenthalt wurde einstweilen gestattet. In der parallelen
Hauptsache wurde sein Asylantrag jedoch später mit Urteil vom 9.
März 2004 rechtskräftig abgelehnt.
4 Schon am 26. Juni 2002 heiratete der Antragsteller in Hamburg
seine erste Ehefrau, die türkische Staatsangehörige Frau xxx,
welche über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
verfügte. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 wurde sein hierauf
gestützter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von der
Antragsgegnerin abgelehnt, weil der Antragsteller zur Einreise
eines Visums bedurft hätte. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Eine
hiernach erhobene Klage (11 VG 2928/2003) wurde durch Urteil des
Verwaltungsgerichts xxx vom 10. Juni 2004 ebenfalls mit der
Begründung abgewiesen, dass der Antragsteller ohne erforderliches
Visum eingereist sei. Am 19. Januar 2004 wurde die Ehe geschieden.
Hiernach wurde ein weiterer Aufenthalt des Antragstellers im
Bundesgebiet trotz Personenfahndung nicht mehr festgestellt.
5 Nach eigenen Angaben kehrte der Antragsteller am 1. April 2010
illegal in das Bundesgebiet zurück. Am 13. April 2010 beantragte er
bei der Antragsgegnerin seine vorläufige Duldung im Bundesgebiet
sowie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis: Er sei gekommen, um
die 1985 geborene deutsche Staatsangehörige Frau xxx zu heiraten.
Er sei nach der Scheidung seiner ersten Ehe in das europäische
Ausland gegangen. Schon vor seiner Ausreise habe er Frau xxx kennen
gelernt. Sie habe ihn später regelmäßig in Belgien besucht. Nun
wollten beide heiraten. Hiernach wolle er hier als Friseur
arbeiten. Derzeit komme sein zukünftiger Schwiegervater für ihn
auf. Mithilfe von Schleppern, die ihm einen falschen Pass besorgt
hätten, sei er Ende März mit einer Fähre von Cesme nach Italien
gereist, von wo er mit dem Auto nach Metz in Frankreich gefahren
worden sei. Hiernach sei er mit der Bahn nach Hamburg gekommen.
6 Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 teilte die Antragsgegnerin, die
den Aufenthalt des Antragstellers ab dem 23. April 2010 im Hinblick
auf die angekündigte Heirat fortlaufend duldete, mit, dass sie
beabsichtige, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
abzulehnen, da der Antragsteller illegal eingereist sei.
7 Erst mit Verfügung vom 26. Oktober 2010 lehnte die
Antragsgegnerin den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ab: Da der Antragsteller nicht mit einer deutschen
Staatsangehörigen verheiratet sei, liege kein Grund für die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug vor. Auch
könne ihm keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus
humanitären Gründen erteilt werden. Seine Ausreise sei weder aus
rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. In seinem
Fall fehle es außerdem an allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für
eine Aufenthaltserlaubnis. So sei weder sein Lebensunterhalt
gesichert, noch komme er seiner Passpflicht nach. Einer erneuten
Abschiebungsandrohung habe es nicht bedurft, da ihm zuletzt im
Asylverfahren mit Bescheid vom 12. Februar 2001 die Abschiebung in
die Türkei angedroht worden und diese Androhung weiterhin gültig
sei. Zur Vorbereitung der Abschiebung wurde dem Antragsteller eine
weitere Duldung vom 2. November bis zum 7. Dezember 2010 erteilt,
die später bis zum 27. Januar 2011 verlängert wurde.
8 Am 8. November 2010 legte der Antragsteller Widerspruch ein:
Sein Eheschließungsverfahren laufe bereits seit Juli 2010. Es habe
bürokratische Hindernisse gegeben; jetzt aber werde mit einem
Eheschließungstermin in nächster Zeit gerechnet. Außerdem sei es
unbillig, ihm vorzuwerfen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht
sichern könne, wo ihm das Arbeiten verwehrt werde. Jedenfalls sei
auf das Einkommen seiner Verlobten abzustellen. Am 8. November 2010
beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin, die
aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen.
9 Am 18. November 2010 schloss der Antragsteller mit Frau xxx in
Hamburg die Ehe.
10 Mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2010 wies die
Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück: Trotz
der Eheschließung komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht, da der
Antragsteller die nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Verbindung mit
§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Deutschkenntnisse nicht
vor der Einreise nachgewiesen habe. Außerdem erfülle er nicht die
allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
AufenthG, da er nicht mit dem erforderlichen Visum eingereist sei.
Hiervon könne auch nicht nach § 39 Nr. 5 AufenthV oder nach § 5
Abs. 2 S. 2 AufenthG abgesehen werden, denn der Antragsteller habe
aufgrund seiner Ehe keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis erworben. Im Übrigen sei den Eheleuten eine
vorübergehende Trennung zur Nachholung des Visumsverfahrens und zur
Erfüllung des Spracherfordernisses zumutbar. Auch lägen keine
Ausreisehindernisse im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG vor, die der
Antragsteller nicht selbst zu vertreten habe.
11 Am 29. Dezember 2010 hat der Antragsteller Klage erhoben (15 K
3545/10) und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser
Klage anzuordnen. Der Antragstellervertreter bat hierbei um
Akteneinsicht, um hiernach Klage und Eilantrag zu begründen. Mit
Schreiben vom 18. Januar 2011 hat das Gericht ihm die
Antragserwiderung übersandt und mitgeteilt, dass er nun
Akteneinsicht nehmen könne. Bis heute hat der
Antragstellervertreter weder Akteneinsicht genommen noch zumindest
den Eilantrag begründet.
12 Die Antragsgegnerin hat beantragt, aus den Gründen der
angefochtenen Entscheidung den Antrag abzulehnen.
II.
13 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Alt. 1 VwGO auf Anordnung
der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist bereits nicht
statthaft.
14 Zwar ist die Versagung der Erteilung der begehrten
Aufenthaltserlaubnis gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort
vollziehbar. Jedoch löste der Antrag auf Erteilung eines
Aufenthaltstitels vom 13. April 2010 keine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG aus, da sich der Antragsteller bei
Antragstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Denn
unzweifelhaft hätte der Antragsteller als türkischer
Staatsangehöriger, der über kein gemeinschaftsrechtliches
Aufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 verfügt, unabhängig vom
Aufenthaltszweck nur mit einem Visum einreisen dürfen und hiernach
für seinen Aufenthalt eines Aufenthaltstitels bedurft. Beides war
am 13. April 2010 nicht vorhanden.
15 Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Versagung
einer Aufenthaltserlaubnis hindert deshalb nicht, dass der
Antragsteller aufgrund der schon 2002 ausgesprochenen
Abschiebungsandrohung sofort abgeschoben werden dürfte. Sein auf
Sicherung seines weiteren Verbleibs in Deutschland gerichtetes
Begehren muss deshalb nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO
als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO
mit dem Ziel vorläufig weiterer Duldung verstanden werden.
III.
16 Der so verstandene Eilantrag hat jedoch in der Sache keinen
Erfolg.
17 Dem Antragsteller steht der im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO
erforderliche Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920
Abs. 2 ZPO) nicht zur Seite. Ihm ist keine Aufenthaltserlaubnis zu
erteilen, so dass es nicht geboten ist, seinen Aufenthalt
vorübergehend bis zur Entscheidung über die Klage 15 K 3545/10 zu
dulden (dazu 1.). Er kann stattdessen auch nicht die Erteilung
einer originären Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) beanspruchen (dazu
2.).
18 1. Zu Recht hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller in den
angefochtenen Bescheiden die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
versagt. Ihm steht weder eine Aufenthaltserlaubnis zum
Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (dazu a.)
noch eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gemäß § 25
Abs. 5 AufenthG (dazu b.) zu.
19 a. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug
nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheidet aus, weil der
Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, derzeit alle
Erteilungsvoraussetzungen hierfür zu erfüllen.
20 aa. So ist nicht vorgetragen worden und auch nicht sonstwie
ersichtlich, dass er, wie es
§§ 28 Abs. 1 S. 5,
30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangen, sich auf einfache
Art in deutscher Sprache verständigen kann. Für türkische
Staatsangehörige ergibt sich insoweit aus Gemeinschaftsrecht keine
Ausnahmemöglichkeit (BVerwG, Urteil vom 30.3.2010, 1 C 8.09,
BVerwGE 136, 231 ff., Juris Rn. 17 ff.).
21 Nicht zu beanstanden sein dürfte insoweit die der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum AufenthG vom 27. Juli
2009 (Bundesrats-Drs. 669/09) entsprechende Praxis der
Ausländerbehörden, bei nicht offenkundig vorhandenen
Deutschkenntnissen den Nachweis zumindest des Sprachstandsniveaus A
1 GER (vgl. dazu bereits BVerwG, a.a.O., Juris Rn. 12 ff.)
durch ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis zu
verlangen, das auf einer standardisierten Sprachprüfung beruht
(vgl. Abschnitt 30.1.2.3.1. der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift) . Auch wenn anzunehmen ist, dass der
Antragsteller aufgrund seines vorherigen Aufenthalts in Deutschland
über gewisse Deutschkenntnisse verfügt, spricht doch nichts dafür,
dass er die geforderten deutschen Sprachkenntnisse offenkundig
besitzt und deshalb keine Prüfung ablegen muss. Auch ist er nicht
nach § 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 AufenthG aufgrund eines erkennbar
geringen Integrationsbedarfs von diesem Erfordernis freigestellt.
Dass der Antragsteller die geforderte Prüfung bereits erfolgreich
abgelegt hat, hat er selbst nicht behauptet. Allerdings ist es dem
Antragsteller entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin nicht
verwehrt, den fehlenden Nachweis der hinreichenden Sprachkenntnisse
erst in Deutschland zu erbringen. Der nach der Einreise erbrachte
Nachweis ist als solcher mit Wirkung für die Zukunft anzuerkennen,
da § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG nicht verlangt, dass die
Sprachkenntnisse bei der Einreise vorgelegen haben, sondern dass
sie bei der Entscheidung über den aufenthaltsrechtlichen Anspruch
vorliegen (siehe zuletzt VG Hamburg, Beschluss vom 21. Februar
2011, 15 E 220/11; vgl. entsprechend zuvor OVG Hamburg, Beschlüsse
vom 27.9.2010, 2 Bs 183/10, und vom 2.11.2010, 2 Bs 188/10; siehe
so auch bereits OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2010, 1 B 50/10,
Juris Rn. 11) .
22 bb. Ferner ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller seiner
Passpflicht genügt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 3
AufenthG). Bei der Antragsgegnerin hat er lediglich einen gültigen
Nüfus abgegeben. Einen gültigen türkischen Pass will er bei der
Einreise nicht verwendet haben. Einen solchen besaß er im Übrigen
bereits beim abgebrochenen Abschiebeversuch im Mai 2002 nicht, da
damals ein Passersatzpapier beschafft werden musste.
23 cc. Des Weiteren steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
entgegen, dass der Antragsteller nicht mit dem erforderlichen Visum
eingereist ist (§ 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4
AufenthG). Insoweit legt das Gericht seiner Entscheidung zu Grunde,
dass die letzte Einreise des Antragstellers, wie er selbst angibt,
im April 2010 erfolgt ist, auch wenn der angegebene Reiseweg zu
erheblichen Zweifeln an seinem Vortrag Anlass bietet. Denn entgegen
seinem sonstigen Vorbringen, sich im europäischen Ausland
aufgehalten zu haben, will er Ende März 2010 mithilfe von
Schleppern von Cesme mit der Fähre nach Italien gefahren sein.
Cesme liegt jedoch in der Westtürkei, und zwar unmittelbar vor der
griechischen Insel Chios. Dorthin hat es auch Fährverbindungen,
sicherlich aber keine solchen in das weit entfernt liegende
Italien. Dies kann jedoch offen bleiben, da sich die rechtliche
Lage für den Antragsteller nicht besser darstellt, wenn er die
letzten Jahre in Europa verbracht hat und möglicherweise auch
zwischenzeitlich immer wieder in Deutschland gewesen ist.
24 Der Antragsteller dürfte auch nicht ausnahmsweise berechtigt
gewesen sein, das erforderliche Visum zur Familienzusammenführung
erst nach der Einreise in das Bundesgebiet einzuholen. Zwar gilt
die nationale Visumpflicht nicht, soweit der Ausländer die
Aufenthaltserlaubnis gemäß
§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in Verbindung mit
§§ 39 ff. AufenthV nach der Einreise im Bundesgebiet einholen
kann. Dem Antragsteller ist dies jedoch nicht erlaubt.
25 Insbesondere sind nicht die Voraussetzungen des hier allein in
Betracht kommenden § 39 Nr. 5 AufenthV gegeben. Hiernach kann ein
Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn
seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er
aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Zwar war der
Aufenthalt des Antragstellers bis zum 27. Januar 2011 von der
Antragsgegnerin geduldet, und er hat während des geduldeten
Aufenthalts die Ehe geschlossen, die Grundlage für den geltend
gemachten Aufenthaltstitel ist. Ob dies hier genügt, da die
Eheschließung bereits zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Duldung
allein zum Zwecke der Vorbereitung der Abschiebung des
Antragstellers verlängert worden war, kann hier offen bleiben
(vgl. dazu insbesondere OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010,
4 Bs 220/10, Juris Rn. 10 ff.) . Denn der Antragsteller hat
aufgrund der Eheschließung keinen „Anspruch“ auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben.
26 Unter einem solchen Anspruch im Sinne von
§ 39 Nr. 3 oder 5 AufenthV ist ebenso wie bei vergleichbaren
Formulierungen im Aufenthaltsgesetz - etwa in
§ 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG - grundsätzlich nur ein strikter
Rechtsanspruch zu verstehen (vgl. zu § 39 Nr. 3 BVerwG, Urteil
vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 24; vgl. zu § 10 Abs. 3 Satz 3
AufenthG BVerwG, Urteil vom 16.12.2008,
1 C 37.07,
BVerwGE 132, 382 ff., Juris Rn. 21 m.w.N.). Ein derartiger
Rechtsanspruch liegt nur dann vor, wenn alle zwingenden und
regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und die Behörde
kein Ermessen mehr auszuüben hat (BVerwG, Urteil vom
16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 24).
27 Dies ist hier aber nicht der Fall. So hat der Antragsteller
durch seine illegale Einreise ohne das nach § 6 Abs. 4 S. 1
AufenthG erforderliche Visum und den hiernach illegalen Aufenthalt
einen Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gesetzt, da
dieses Verhalten einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen
Rechtsvorschriften darstellt. Regelmäßig schließt dies nach § 5
Abs. 1 Nr. 2 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus.
Allerdings kann nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG beim Aufenthalt aus
familiären Gründen von der Voraussetzung, dass kein
Ausweisungsgrund vorliegen darf, abgesehen werden. Dies bedeutet
aber, dass in diesem Fall eine Ermessensentscheidung der
Antragsgegnerin erforderlich ist, die die Anwendung des § 39 Nr. 5
AufenthV ausschließt (vgl. entsprechend zu § 39 Nr. 3 AufenthV,
dort die fälschliche Verwendung eines Schengen-Visums zur
dauerhaften Einreise BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09,
Juris Rn. 24) .
28 Soweit in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung teilweise
angenommen wurde, dass
§ 39 Nr. 3 oder Nr. 5 AufenthV gerade bei einer Eheschließung
nach der Einreise auch den Fall eines von vornherein beabsichtigten
Daueraufenthalts erfassen sollten und deshalb der Ausweisungsgrund,
der auf dem entsprechenden Verstoß gegen die Visumvorschriften
beruhe, bei Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht bleiben
müsse, ist dem nicht zu folgen. Diese Vorschriften sollen - anders
als insbesondere die Härteregelung des § 5 Abs. 1 S. 2 AufenthG -
nur diejenigen Ausländer begünstigen, die ohne Rechtsverstoß
eingereist sind und bei denen sich aufgrund nach der Einreise
eingetretener neuer Umstände der Aufenthaltszweck geändert hat. Sie
soll aber nicht den Versuch privilegieren, einen von Anfang an
beabsichtigten Daueraufenthalt in Deutschland unter Umgehung der
nationalen Visumvorschriften durchzusetzen. Andernfalls würde die
bewusste Umgehung des Visumverfahrens folgenlos bleiben und dieses
Verfahren als wichtiges Steuerungsinstrument der Zuwanderung
entwertet (vgl. dazu mit weiteren Nachweisen BVerwG, Urteil vom
16.11.2010, 1 C 17.09, Juris Rn. 25).
29 Einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
könnte zudem entgegenstehen, dass der Lebensunterhalt des Ehepaars
nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3
AufenthG). Zwar durfte der Antragsteller selbst bisher nicht
arbeiten. Dies steht der für den Regelfall zu fordernden Sicherung
des Lebensunterhalts des Ehepaars aber nicht entgegen, da zum einen
der Lebensunterhalt durch die Ehefrau gesichert werden kann und zum
anderen auch verbindliche Arbeitsangebote, die der Antragsteller
nach Erteilung einer zur Arbeitsaufnahme berechtigenden
Aufenthaltserlaubnis wahrnehmen kann, zu seinen Gunsten
berücksichtigt werden könnten. Hier ist indes bisher lediglich
bekannt, dass der Antragsteller vom Vater seiner Ehefrau
unterstützt wurde, was aber keine hinreichende eigene Sicherung des
Lebensunterhalts der Eheleute darstellt. Zwar soll die
Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ehe mit einem deutschen
Staatsangehörigen nach § 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG in der Regel
abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erteilt werden. Eine
solche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellt indes eine
Ermessensentscheidung dar, die trotz der Einschränkung des
Ermessens durch das Wort „soll“ einen
„Anspruch“ im Sinne von § 39 Nr. 5 AufenthV
ausschließen könnte (so ausdrücklich z.B. VG Ansbach, Beschluss
vom 30.9.2010, AN 5 K 10.01879, AN 5 S 10.01944, Juris Rn. 20;
offen lässt dies noch BVerwG, Urteil vom 16.12.2008,
1 C 37.07,
BVerwGE 132, 382 ff., Juris Rn. 24).
30 Da somit kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis besteht, kann auch nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2
- Alternative AufenthG vom erforderlichen Einreisevisum abgesehen
werden.
31 Auch ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alternative AufenthG vorliegen, weil es aufgrund
besonderer Umstände des Einzelfalls dem Antragsteller nicht
zumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Vielmehr erscheint
es als zumutbar, wenn er in die Türkei reist und dort das
erforderliche Visum einholt; denn sein Interesse am Verbleib im
Bundesgebiet überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der
Einhaltung der Einreisevorschriften (vgl. ähnlich OVG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.7.2009, 2 B 19.08, Juris Rn. 36
f., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010, 1 C 17.09, Juris
Rn. 27) . Die familiären Bindungen des Antragstellers,
insbesondere die nach Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK zu schützende
Beziehung zu seiner Ehefrau, stehen einer gewissen Zeit der
Trennung der Eheleute nicht entgegen. Trotz des Gewichts dieser
familiären Bindungen ist es dem Antragsteller zumutbar, für jenen
Zeitraum, der zur Erlangung des hier notwendigen Visums
erforderlich ist, Deutschland zu verlassen. So ist es nicht
ersichtlich, dass einer der Eheleute auf die ununterbrochene
Fürsorge des anderen angewiesen wäre. Auch haben die Eheleute keine
gemeinsamen Kinder, die die ständige Anwesenheit beider Eltern
forderten. Zwar erscheint es als möglich, dass der Antragsteller
seinen türkischen Wehrdienst noch nicht absolviert hat. Für diesen
Fall läuft er Gefahr, bei einer Rückkehr in sein Heimatland zum
Zwecke der Beschaffung eines gültigen türkischen Passes und eines
Einreisevisums zur Familienzusammenführung dort einberufen und
hierdurch für die Zeit der Ableistung des 15 Monate dauernden
türkischen Wehrdienstes an einer Rückkehr gehindert zu werden. Dies
ist jedoch ein Umstand, mit dem die beiden Eheleute rechnen
mussten, da er wehrdienstpflichtige türkische Staatsangehörige
generell betrifft. Wenn - wie hier - keine besonderen Umstände
gegen die durch den türkischen Wehrdienst verursachte zeitweilige
Trennung der Ehegatten sprechen, steht dieser der Durchsetzung des
Gebots einer ordnungsgemäßen Einreise in das Bundesgebiet nicht
entgegen, zumal durch moderne Kommunikationsmittel und Besuche der
fortlaufende Kontakt der Eheleute aufrechterhalten werden kann
(vgl. entsprechend OVG Hamburg, Beschluss vom 16.11.2010, 4 Bs
220/10, Juris Rn. 14; m.w.N. auch Sächs.OVG, Urteil vom 16.10.2008,
3 A 94/08, Juris Rn. 30).
32 b. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären
Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, weil dem
Antragsteller die Ausreise nicht unverschuldet aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Dass auch der rechtlich
gebotene Schutz seiner Ehe einer zeitweiligen Trennung der Eheleute
nicht entgegensteht, ist bereits ausgeführt.
33 2. Der Antragsteller besitzt auch keinen Anspruch auf Erteilung
einer (originären) Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Nichts
spricht angesichts der vorstehenden Erwägungen dafür, dass seine
Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich
sein könnte.
34 Insbesondere ist der Antragsteller - vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlichen Schutzes seiner Ehe - auch nicht etwa
deshalb einstweilen zu dulden, um ihm die Gelegenheit zu geben, in
kurzer Zeit durch Ablegung des Sprachtests und Beschaffung eines
Passes die fehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nachzuerfüllen. Denn
auch wenn es ihm gelänge, diese beiden Hindernisse, die seinem
Aufenthaltsrecht entgegenstehen, aus dem Weg zu räumen, so steht
seinem Anspruch doch weiterhin die unrechtmäßige Einreise entgegen,
die, wie oben ausgeführt, aus dem Bundesgebiet heraus nicht heilbar
ist.
35 Somit ist die Antragsgegnerin nicht gehindert, den
Antragsteller, der nach § 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar
ausreisepflichtig ist, nach § 58 Abs. 1 AufenthG auf der Grundlage
der nach § 71 Abs. 5 und 6 AsylVfG weiterhin rechtswirksamen
Abschiebungsandrohung aus dem asylrechtlichen Bescheid vom 12.
Februar 2001, in Bezug auf die im Jahr 2004 Rechtskraft eintrat, in
die Türkei abzuschieben.
IV.
36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
37 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.
V. m. § 52 Abs. 1 GKG.