VG Hamburg 15. Kammer — 15 E 952/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-23
Aktenzeichen: 15 E 952/11
ECLI: ECLI:DE:VGHH:2011:0523.15E952.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 37 Abs 1 S 1 SchulG HA, § 29 Abs 1 S 2 Nr 1 SchulG HA, Art 2 Abs 1 GG
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Aufnahme einer schleswig-holsteinischen Schülerin aus dem Hamburger Umland in eine Hamburger Schule.(Rn.23)
Orientierungssatz
-
Das Hamburger Schulgesetz steht dem Schulbesuch auswärtiger Schüler in Hamburg nicht grundsätzlich entgegen.(Rn.23)
Der Schulbesuch auswärtiger Schüler soll jedoch lediglich in Ausnahmefällen möglich sein.(Rn.25)
-
Ein Schulweg von einer Dauer zwischen einer und eineinhalb Stunden ist für eine 17-jährige Schülerin nicht unzumutbar, wenn eine vergleichsweise gute Verkehrsverbindung besteht und die Schülerin nicht etwa auf lange Fußwege oder Radfahrten angewiesen ist.(Rn.32)
-
Ein Schüler kann grundsätzlich darauf verwiesen werden, die schulischen Einrichtungen seines eigenen Bundeslandes zu besuchen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1980 - 1 BvR 684/78.(Rn.38)
-
Aus Art. 2 Abs. 1 GG folgt kein Anspruch auf Zulassung zu einer konkreten Schule.(Rn.42)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird
abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller bei einem
Streitwert von 2.500,- € als Gesamtschuldner.
Gründe
I.
1 Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes die Aufnahme ihrer 17jährigen Tochter xxx ab dem
Schuljahr 2011/2012 in die Staatliche Handelsschule xxx/Höhere
Handelsschule xxx.
2 Sie leben seit dem Jahre 1989 in einem Einfamilienhaus in der
Straße xxx in xxx (Schleswig-Holstein). Das Grundstück liegt in
einem unmittelbaren Bebauungszusammenhang mit Hamburg-xxx und ist
vom Zentrum von einige Kilometer entfernt. Die hintere
Grundstücksgrenze verläuft auf der Landesgrenze zu Hamburg. Der
Antragsteller zu 2) arbeitet seit 20 Jahren in einem Hamburger
Unternehmen, die Antragstellerin zu 1) ist in Hamburg
aufgewachsen.
3 Die Tochter der Antragsteller wurde am 23. Februar 1994 in
Hamburg geboren. Sie besuchte in Hamburg den Kindergarten und die
Grundschule, seit 2004 geht sie in das Gymnasium xxx in xxx.
Derzeit befindet sie sich in der 10. Klasse.
4 Die Antragsteller kamen mit ihrer Tochter überein, dass diese
ihre Ausbildung nach der 10. Klasse auf einer Höheren Handelsschule
fortsetzen solle, da sie befürchten, dass die Schülerin die auf
zwei Jahre verkürzte gymnasiale Oberstufe nicht erfolgreich mit dem
Abitur werde abschließen können.
5 Am 16. Februar 2011 meldete sich die Tochter der Antragsteller
für das kommende Schuljahr 2011/2012 bei der Staatlichen
Handelsschule xxx/Höhere Handelsschule im xxx an.
6 Nachdem die Antragsteller über Telefonate mit der Höheren
Handelsschule xxx sowie der Höheren Handelsschule xxx erfahren
hatten, dass auswärtig gemeldete Kinder in Hamburg grundsätzlich
nicht aufgenommen würden, stellten sie mit Schreiben vom 22.
Februar 2011 bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf ausnahmsweise
Aufnahme ihrer Tochter in die Staatliche Handelsschule xxx:
Lebensmittelpunkt der ganzen Familie sei Hamburg. Ein Umzug dorthin
komme für die vierköpfige Familie allerdings ebenso wenig in
Betracht wie eine Ummeldung nur eines Elternteils im Sinne der sog.
Elterntrennung. Mit 17 Jahren sei ihre Tochter zudem zu jung, um
allein in Hamburg einen Wohnsitz zu begründen. Zwar gebe es in
Schleswig-Holstein ähnliche Schulen, so etwa in xxx. Deren
Ausbildungsgänge seien aber nicht vergleichbar spezialisiert wie
diejenigen an Hamburger Schulen. Zudem hätte ihre Tochter nach xxx
einen Schulweg von 85 Minuten, während sie die Staatliche
Handelsschule xxx mit dem Bus in 20 Minuten erreichen könne. Es
könne nicht angehen, dass eine Schülerin aufgrund eines föderalen
Finanzstreits ein Schulweg von täglich fast 3 Stunden zugemutet
werde. Die Höheren Handelsschulen in Hamburg verfügten auch über
ausreichende Kapazitäten zur Aufnahme von Schülern aus anderen
Bundesländern. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher
Rechtsgrundlage der generelle Ausschluss auswärtiger Schüler
beruhe. Das Schulgesetz stehe dem Begehren nicht entgegen. § 29
HmbSG zeige, dass landesfremde Schüler grundsätzlich Hamburger
Schulen besuchen könnten. Deren Schulbesuch sei lediglich
gebührenpflichtig, soweit der Senat entsprechende Gebührensätze
durch Rechtsverordnung festgelegt habe. Dass die Vorschrift
Abkommen mit anderen Ländern von der Regelung unberührt lasse,
heiße nicht, dass in einem solchen Abkommen der Besuch von Schülern
aus benachbarten Bundesländern verboten werden dürfe. Darüber
hinaus gelte das Gastschulabkommen zwischen Schleswig-Holstein und
Hamburg für Höhere Handelsschulen nicht. Schließlich hätten die
Hamburger Schulen sich ihres Ermessens in rechtswidriger Weise
entledigt.
7 Mit Schreiben vom 1. März 2011 lehnte die Antragsgegnerin die
Aufnahme der Tochter der Antragsteller in die Höhere Handelsschule
in xxx mit der Begründung ab, das Gastschulabkommen mit
Schleswig-Holstein sehe vor, dass Hamburg grundsätzlich keine
Vollzeitschüler aufnehme.
8 Hiergegen legten die Antragsteller mit Schreiben vom 7. März
2011 unter Hinweis auf ihre bisherige Begründung Widerspruch
ein.
9 Mit Schreiben vom 21. März 2011 teilte die Antragsgegnerin mit,
dass ihr Widerspruch voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Da
der Wohnsitz der Antragsteller in Schleswig-Holstein liege, sei ihr
Antrag nach den Vorgaben der sog. Gastschulregelung zu prüfen
gewesen. Da ein Schüler seine Schulpflicht grundsätzlich in seinem
eigenen Bundesland zu erfüllen habe, stehe es dem aufnehmenden
Bundesland frei, ihn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung
an einer staatlichen Schule aufzunehmen. Es bestehe keine
Freizügigkeit hinsichtlich eines grenzüberschreitenden
Schulbesuchs. Die Ermessensentscheidung habe unter besonderer
Beachtung des Abkommens zum grenzüberschreitenden Schulbesuch
(Gastschulabkommen) zwischen dem Land Schleswig-Holstein und der
Freien und Hansestadt Hamburg vom 8. Dezember 2010
(Bürgerschafts-Drs. 19/8313) zu erfolgen, welches
ermessensbegrenzend wirke. Aus Art. 1 Abs. 1 des Gastschulabkommens
werde deutlich, dass die Beschulung grundsätzlich im eigenen Land
erfolgen solle und die Aufnahme eines Gastschülers lediglich in
Fällen besonderer persönlicher Härte in Betracht komme. Außerdem
werde betont, dass die Regelungen des Gastschulabkommens nicht
drittschützend seien. Die Tochter der Antragsteller könne zwar
aufgrund von Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gastschulabkommens ihren
Schulbesuch auf dem Gymnasium xxx in Hamburg fortsetzen, da ihr
Schulverhältnis dort vor dem 31. Dezember 2010 begründet worden
sei. Jedoch decke diese Regelung nicht den Schulwechsel an eine
andere staatliche Schule und begründe auch nicht etwa einen
besonderen Vertrauenstatbestand für einen solchen Schulwechsel. Ein
nach Art. 1 Abs. 1 des Gastschulabkommens für die Gastbeschulung
erforderlicher besonderer persönlicher Härtefall liege nicht vor.
Es stelle keine besondere persönliche Härte dar, wenn die Tochter
nicht an der Wunschschule ihren Bildungsgang fortsetzen könne,
sondern sich für den Verbleib an ihrem derzeitigen Gymnasium oder
aber für den Wechsel an eine Höhere Handelsschule in
Schleswig-Holstein entscheiden müsse. Daran ändere auch die
eventuell längere Fahrtzeit zu einer Höheren Handelsschule in
Schleswig-Holstein nichts, da die Tochter ihre Ausbildung auch an
ihrem Hamburger Gymnasium fortsetzen könne. Ihre Befürchtung, die
verkürzte Oberstufe nicht erfolgreich mit dem Abitur abschließen zu
können, gehöre zum allgemeinen Lebensrisiko.
10 Nachdem die Antragsteller sich hierzu nicht geäußert hatten,
wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 12. April
2011 ihren Widerspruch aus den bereits angekündigten Gründen
zurück.
11 Am 27. April 2011 haben die Antragsteller Eilrechtsschutz
beantragt und gleichzeitig Klage erhoben. Vertiefend machen sie
geltend, dass grundsätzlich alle Anträge von Schülern aus
Schleswig-Holstein auf einen Schulbesuch in Hamburg ohne weitere
Ermessensausübung abgelehnt würden. Auch in ihrem Fall fehle es an
einer einzelfallbezogenen Ermessensausübung. Die insoweit
herangezogenen Regelungen des Gastschulabkommens seien weder vom
Hamburgischen Schulgesetz gedeckt noch mit den Grundrechten
vereinbar. Auch wenn Schleswig-Holstein vielleicht nicht bereit
sei, ausreichende Ausgleichszahlungen für die Beschulung seiner
Landeskinder in Hamburg zu leisten, berechtige dies nicht dazu,
Schülern aus Schleswig-Holstein generell den Schulbesuch in Hamburg
zu verweigern. Dies sei nicht verhältnismäßig. Weniger belastend
wäre es, die auswärtigen Schüler mit einer Gebühr zu belegen. Für
ihre Tochter sei ein Fall besonderer Härte gegeben, da Höhere
Handelsschulen in Schleswig-Holstein nicht nur, wie bereits
vorgetragen, weniger spezialisiert als Hamburger Handelsschulen
seien, sondern auch nicht in vergleichbarem Maße über Kooperationen
und Kontakte mit Unternehmen in Hamburg verfügten. Auf diese werde
sich ihre Tochter aufgrund ihres Wohnortes jedoch auch im Rahmen
ihres weiteren Ausbildungsweges fokussieren, so dass die
Möglichkeit zur Knüpfung von Kontakten schon im Rahmen der
schulischen Ausbildung gewährleistet sein müsse.
12 Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
13 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter
dem Vorbehalt, dass ihre Tochter xxx im Abschlusszeugnis der 10.
Klasse den hierfür notwendigen Zensurendurchschnitt erreichen wird,
zu verpflichten, ihrer Tochter ab dem Schuljahr 2011/2012 einen
Schulplatz an der Höheren Handelsschule xxx zuzuweisen.
14 Die Antragsgegnerin beantragt,
15 den Antrag abzulehnen.
16 Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren
Widerspruchsbescheid vom 12. April 2011 und ergänzt ihren Vortrag
dahingehend, dass es an der Glaubhaftmachung eines
Anordnungsanspruchs bereits deshalb fehle, weil zum jetzigen
Zeitpunkt gar nicht sicher sei, dass die Tochter der Antragsteller
den für die Aufnahme an der Höheren Handelsschule erforderlichen
Notenschnitt im Abschlusszeugnis der 10. Klasse erreichen
werde.
II.
17 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, wie ihn das
Gericht nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO ausgelegt hat
(s.o. unter I.), ist zulässig. Da Klagen und Eilanträge nicht unter
einer Bedingung oder unter Vorbehalt erhoben werden dürfen, legt
das Gericht das Begehren der Antragsteller dahingehend aus, dass
diese ihren Eilantrag unbedingt gestellt haben wollen, da er
andernfalls unzulässig wäre.
18 Der Umstand, dass derzeit noch nicht sicher feststeht, ob die
Tochter der Antragsteller überhaupt die Zugangsvoraussetzungen für
eine Höhere Handelsschule erreichen wird, stellt hingegen in diesem
Eilverfahren kein Problem dar, dem im Rahmen des
Gestaltungsspielraums des Gerichts bei Erlass einer
Regelungsanordnung nicht angemessen entsprochen werden könnte.
Generell können Verwaltungsakte wie auch die Zuweisung zu einer
Schule mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn diese
sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des
Verwaltungsakts erfüllt werden (§ 36 Abs. 1 HmbVwVfG). Insoweit
zweifelt die Kammer auch nicht am Bestehen eines
Rechtsschutzbedürfnisses an einer Entscheidung bereits zum jetzigen
Zeitpunkt. Zwar steht noch nicht fest, dass die Tochter der
Antragsteller aufgrund ihrer schulischen Leistungen mit dem
Abschluss der 10. Klasse überhaupt die Voraussetzungen für den
Besuch einer Höheren Handelsschule im nächsten Schuljahr erfüllen
wird (vgl. dazu § 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der
Höheren Handelsschule, APO-HHS). Jedoch ist es der Familie nicht
zuzumuten, mit der Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes bis zum
Ende des Schuljahres abzuwarten. Dieser Zeitpunkt ist nicht nur
deshalb ungünstig, weil dann sofort die Sommerferien beginnen, an
die sich unmittelbar der Wechsel auf eine neue Schule anschließen
soll. Ohnehin wäre die Zeit für eine gerichtliche Prüfung des
Begehrens in möglicherweise zwei Instanzen dann recht kurz und den
Antragstellern bliebe hiernach jedenfalls keine hinreichende Zeit
mehr, um den Bildungsweg ihrer Tochter für das nächste Schuljahr
auf der Grundlage der gerichtlichen Eilentscheidung vernünftig neu
zu planen und zu organisieren. Hinsichtlich des Erlasses einer
einstweiligen Anordnung unter der Bedingung, dass die Schülerin den
hierfür erforderlichen Notenschnitt erreicht, hätte das Gericht
deshalb keine Bedenken.
19 Ferner ist nicht zweifelhaft, dass die Antragsteller aus eigenem
Recht als Eltern (Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG) ihrer Tochter im
verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren befugt sind, für diese einen
Schulplatz zu erstreiten.
III.
20 Der zulässige Eilantrag führt jedoch in der Sache nicht zum
Erfolg, da zwar eine Eilbedürftigkeit angesichts der zu erwartenden
Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht zu verkennen ist, jedoch ein
zu sichernder Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen hohen
Wahrscheinlichkeit gegeben ist.
21 Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2
VwGO setzt voraus, dass die begehrte Regelung entweder nötig
erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig ist (sog.
Anordnungsgrund). Darüber hinaus ist erforderlich, dass den
Antragstellern der behauptete Anspruch mit einem hohen Grad an
Wahrscheinlichkeit zusteht (sog. Anordnungsanspruch). Angesichts
des Umstandes, dass hier eine Eilentscheidung die Hauptsache
praktisch vorwegnehmen würde, da eine Umschulung der Tochter der
Antragsteller nach einem Unterliegen in der Hauptsache kaum
zumutbar wäre, sind hier besonders hohe Anforderungen an das
Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu stellen (vgl. in einem
ähnlichen Fall VG Hamburg, Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09,
Juris Rn. 3).
22 Indes ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Tochter der
Antragsteller mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlichkeit einen
Anspruch auf Aufnahme in die Staatliche Handelsschule xxx/Höhere
Handelsschule hat. Ein solcher Anspruch folgt hier weder aus dem
Hamburgischen Schulgesetz noch aus dem Gastschulabkommen noch
unmittelbar aus Verfassungsrecht.
23 Das Hamburgische Schulgesetz kommt als Anspruchsgrundlage für
einen Schulbesuch der Tochter der Antragsteller in Hamburg nicht in
Betracht, da diese zwar nach § 37 Abs. 3 HmbSG auch im 11.
Schuljahr an sich noch schulpflichtig wäre, aber aufgrund ihres
Wohnsitzes außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 37
Abs. 1 S. 1 HmbSG nicht von der Hamburger Schulpflicht erfasst wird
(zum Aspekt der Spiegelbildlichkeit von Schulpflicht und Recht
auf Beschulung bereits VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1996, 4 VG
3498/96, Juris Rn. 9) . Auch folgt ein solcher Anspruch nicht
aus § 29 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 HmbSG, der die Möglichkeit einer
Gebührenpflicht für auswärtige Schüler in Hamburg vorsieht. Aus
dieser Regelung kann allenfalls geschlossen werden, dass das
Schulgesetz dem Schulbesuch auswärtiger Schüler in Hamburg nicht
grundsätzlich entgegensteht, sondern diesen als möglich erachtet.
Über die Voraussetzungen, unter denen ein auswärtiger Schüler
beanspruchen kann, in Hamburg die Schule zu besuchen, sagt diese
Vorschrift indes nichts. Auch gibt es keine anderen
Rechtsvorschriften im Schulgesetz, die hierzu Aussagen treffen.
24 Ein Anordnungsanspruch folgt auch nicht aus dem
Gastschulabkommen zwischen Hamburg und Schleswig-Holstein.
25 Welche Rechtsqualität diesem Abkommen genau zukommt, kann an
dieser Stelle unerörtert bleiben, da das Abkommen der Tochter der
Antragsteller bereits von den dort geregelten
Anspruchsvoraussetzungen her keinen Anspruch auf den begehrten
Schulbesuch in Hamburg gibt. Vom Grundsatz her (Art. 1 Abs. 1) geht
das Gastschulabkommen nämlich davon aus, dass die Schülerinnen und
Schüler die Schulen ihres eigenen Bundeslandes besuchen. Lediglich
in Ausnahmefällen soll ein anderes möglich sein, so in Fällen
besonderer persönlicher Härte (Art. 1 Abs. 1 S. 2) sowie in einigen
weiteren, in Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 - 4 des
Gastschulabkommens bezeichneten Sonderfällen. Hinsichtlich dieser
Ausnahmen bestimmt das Abkommen in Art. 1 Abs. 1 S. 3 ausdrücklich,
dass hieraus keine subjektiv-öffentlichen Rechte auf einen
Schulbesuch im anderen Land gegründet werden können. Die Tragweite
dieser Regelung kann hier dahinstehen, weil die Tochter der
Antragsteller ohnehin keine der im Gastschulabkommen geregelten
Ausnahmentatbestände erfüllen würde, wenn sie auf eine Höhere
Handelsschule wechselt:
26 a. Die Tochter der Antragsteller kann sich insbesondere nicht
auf Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 des Gastschulabkommens berufen, der es
Schülerinnen und Schülern an staatlichen Schulen, deren
Schulverhältnis bis zum 31. Dezember 2010 begründet war, erlaubt,
den Schulbesuch dort fortzusetzen. Diese Regelung wird sie nur dann
begünstigen, wenn sie auf dem bisher besuchten Gymnasium bleibt.
Wechselt sie indes von ihrem Gymnasium auf eine Höhere
Handelsschule, begründet sie unzweifelhaft ein neues
Schulverhältnis, das somit nicht bereits am 31. Dezember 2010
bestanden haben kann.
27 b. Auch kann sich die Tochter der Antragsteller nicht auf die in
Art. 2 Abs. 4 des Gastschulabkommens normierte Ausnahme berufen.
Dort heißt es, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler aus
Schleswig-Holstein in der dualen Ausbildung nach Freigabe durch das
Land Schleswig-Holstein an staatlichen berufsbildenden Schulen in
Hamburg im Rahmen freier Kapazitäten beschult werden. Die Freigabe
einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Ausbildungsplatz in
Schleswig-Holstein wird von Schleswig-Holstein nur dann erteilt,
wenn der Besuch der zuständigen Schule in Schleswig-Holstein eine
Wegezeit von mindestens 75 Minuten mit dem Öffentlichen
Personennahverkehr erfordert, die potenzielle Schule in Hamburg
erheblich schneller erreichbar ist und in Schleswig-Holstein keine
Blockbeschulung mit einhergehender Internatsausbildung angeboten
wird. Über die Aufnahme entscheidet abschließend die Freie und
Hansestadt Hamburg.
28 Zwar ist die Tochter der Antragsteller noch schulpflichtig.
Jedoch bildet Art. 2 Abs. 4 Gastschulabkommen allein für diejenigen
Schülerinnen und Schüler aus Schleswig-Holstein eine Ausnahme, die
Schulen in Hamburg berufsausbildungsbegleitend – also im
Rahmen des sog. dualen Systems – besuchen möchten (vgl.
dazu Bürgerschafts-Drs. 19/8313) . Die Tochter der
Antragsteller möchte die Staatliche Handelsschule xxx nicht –
was grundsätzlich auch von dieser Schule angeboten wird – im
Rahmen einer dualen Ausbildung als Berufsschule besuchen, sondern
dort an der Höheren Handelsschule neben einer beruflichen
Grundbildung im Berufsfeld Wirtschaft und Verwaltung den
schulischen Teil der Fachhochschulreife erlangen.
29 c. Auch ist hinsichtlich der Tochter der Antragsteller keine
besondere persönliche Härte gegeben, wenn sie statt der Höheren
Handelsschule in xxx eine solche in xxx besuchen muss. Ein
besonderer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn im
Einzelfall für den Betroffenen eine Situation eintreten würde, die
bei Anlegung der für den Regelfall geltenden Erwägungen als
unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. OVG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 8.8.2001, 2 M 225/01, Juris Rn. 12) . Dies ist
hier für das Gericht nicht ersichtlich.
30 Zwar verkennt die Kammer nicht, dass der tiefere Sinn eines
Schulbesuchs in xxx als Folge der föderalen Gliederung der
Bundesrepublik in Bundesländer einer 17-jährigen Schülerin, die
aufgrund der Lage ihres Elternhauses ihren tatsächlichen
Lebensmittelpunkt stets in Hamburg hatte und ihre rechtlichen
Bindungen an das Bundesland Schleswig-Holstein bisher kaum
wahrgenommen haben wird, nur schwer vermittelbar sein wird. Sie
dürfte eine solche Entscheidung als formalistisch und nicht
bürgerfreundlich einschätzen. Indes begründet ihre Zuweisung nach
Schleswig-Holstein trotz der damit verbundenen deutlich sichtbaren
Nachteile noch keinen besonderen persönlichen Härtefall. Denn es
ist einer gesunden und altersgerecht entwickelten 17-Jährigen, die
ohnehin nach dem Abschluss der 10. Klasse des Gymnasiums die Schule
wechseln will und bereits deshalb einen anderen und längeren
Schulweg in Kauf nimmt, zumutbar, eine entsprechende
Bildungseinrichtung im eigenen Bundesland zu besuchen, auch wenn
sich der objektiv noch angemessene Schulweg hierdurch gegenüber dem
Besuch einer vergleichbaren Schule im Nachbarland deutlich
verlängert.
31 Allein der Umstand, dass die Tochter der Antragsteller
unmittelbar hinter der Landesgrenze wohnt, mag für diese zwar
besonders frustrierend sein, begründet aber schon deswegen keine
besondere Härte, weil die Abgrenzung der Zuständigkeit eines
Bundeslandes anhand des Wohnsitzes der Bürger auf der Hand liegt
und eine Ausweitung der schulischen Zuständigkeiten Hamburgs auf
schleswig-holsteinisches Territorium das Problem der Grenzziehung
lediglich örtlich verschöbe. Immer wird es Schüler geben, die knapp
vom angestrebten Besuch einer Hamburger Schule ausgeschlossen sein
werden. Auch ist das Grundstück der Antragsteller nicht so belegen,
dass es von schleswig-holsteinischen Einrichtungen praktisch
abgeschnitten ist, während der Zugang nach Hamburg offen steht:
32 Nach Auskunft eines im Internet verfügbaren Routenplaners
beträgt die Entfernung vom Wohnort der Antragsteller zur Schule in
xxx 6,1 km. Die Schule in xxx ist hingegen 25 km entfernt. Mit dem
Auto ist diese vom Wohnhaus der Antragsteller recht schnell,
nämlich in weniger als einer halben Stunde, zu erreichen. Dies
kommt für die derzeit noch unter achtzehnjährige Tochter jedoch
frühestens ab Februar 2012 in Betracht, wenn sie nämlich 18 Jahre
alt wird. Derzeit wird sie auf öffentliche Verkehrsmittel
angewiesen sein. Eine Anfrage auf der Internetseite des Hamburger
Verkehrsverbunds hat ergeben, dass die reine Fahrtzeit für den
einfachen Weg mit dem öffentlichen Personennahverkehr vom Wohnhaus
der Antragsteller zur Schule in xxx 20 Minuten und zur Schule xxx
48 Minuten beträgt. Als Fußweg kommen bei der Schule in xxx 9
Minuten, bei der Schule in xxx 15 Minuten hinzu, so dass die Dauer
des Schulwegs nach xxx eine knappe halbe Stunde betragen würde,
während für den Schulweg nach xxx 63 Minuten nötig sind. Da die
öffentlichen Verkehrsmittel nur in Abständen fahren, müsste die
Tochter der Antragsteller bei einem fiktiven Schulbeginn um 8:00
Uhr ungefähr um 6:30 Uhr das Haus verlassen, wenn sie nach xxx
fahren muss, und ungefähr um 7:15 Uhr, wenn sie nach xxx fährt.
Unzweifelhaft ist diese zeitliche Mehrbelastung für die Schülerin
ärgerlich und unbequem. Gleichwohl ist objektiv ein Schulweg von
einer Dauer zwischen einer und eineinhalb Stunden zwar für
Hamburger Verhältnisse erheblich, in Flächenländern jedoch nicht
unüblich und für eine 17-jährige Schülerin auch nicht unzumutbar,
zumal eine vergleichsweise gute Verkehrsverbindung besteht und die
Schülerin nicht etwa auf lange Fußwege oder Radfahrten angewiesen
ist.
33 Auch aus dem Umstand, dass die Antragsteller der Schule in xxx
nicht jene Qualität beimessen, die sie hinsichtlich der Schule in
xxx vermuten, folgt keine besondere persönliche Härte. Nicht
ersichtlich ist, dass die Tochter der Antragsteller durch den
Besuch der Handelsschule in xxx von einem Bildungsweg abgeschnitten
wäre, der ihrer besonderen Begabung und Befähigung entspricht. Auch
diese Schule wird geeignet sein, ihr zu dem qualifizierten
Abschluss zu verhelfen, den sie für ihren weiteren Berufsweg
benötigt. Soweit die Schule weniger spezialisiert sein soll als
Hamburger Handelsschulen und insbesondere lagebedingt intensive
Kontakte gerade zu Hamburger Unternehmen fehlen, begründet dies
keine besondere persönliche Härte. Gewisse Unterschiede an sich
gleichwertiger Schulen sind von den Schülern hinzunehmen. Auch der
Umstand, dass nicht der vorrangige Wunsch im Bezug auf eine Schule
erfüllt werden kann, begründet keinen Härtefall.
34 3. Schließlich haben die Antragsteller aufgrund ihres
Elternrechts auch keinen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf
Aufnahme ihrer Tochter in der Wunschschule, wie diese einen
entsprechenden Anspruch auch nicht aus eigenem Recht hätte.
35 Zwar ist es der Antragsgegnerin nicht durch Gesetz verwehrt, die
Tochter der Antragsteller in ihrer Hamburger Wunschschule
aufzunehmen. Insbesondere steht das Gastschulabkommen einer
dahingehenden Ermessensausübung nicht entgegen, da dieses nur den
Rechtscharakter einer Verwaltungsvorschrift haben dürfte. Denn
Gesetzesrang kann es nicht haben, da die Hamburgische Bürgerschaft
ihm nicht nach Art. 43 S. 3 der Hamburgischen Verfassung zugestimmt
hat (vgl. entsprechend für ein ähnliches älteres Abkommen mit
Niedersachsen OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III 115/96,
Juris Rn. 6).
36 Das behördliche Ermessen ist jedoch nicht aufgrund
Verfassungsrechts dahingehend verdichtet, dass die Tochter der
Antragsteller in der Hamburger Schule aufzunehmen wäre. Ein solcher
Anspruch der Schülerin ergibt sich weder aus dem aus Art. 2 Abs. 1
GG folgenden Recht auf möglichst ungehinderte Entfaltung ihrer
Anlagen und Befähigungen (vgl. insoweit zum Recht auf Bildung
BVerwG, Urteil vom 14.7.1978, VII C 11.76, BVerwGE 56, 155 ff.,
Juris Rn. 13) noch aus dem in Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG
garantierten Recht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte. Er folgt
auch nicht aus dem natürlichen Recht der Eltern auf Erziehung ihrer
Kinder und damit auf Wahl einer für diese geeigneten Schule, Art. 6
Abs. 2 GG.
37 Vorgenannte Grundrechte wirken zwar länderübergreifend, da sich
Bund und Länder in Sachen Grundrechtsschutz als Einheit betrachten
lassen müssen (sog. Gebot zur kooperativen
Grundrechtsverwirklichung; vgl. BVerfG, Urteil vom 11.6.1958, 1 BvR
596/56, BVerfGE 7, 377 <443>, Juris Rn. 164; Urteil vom
18.7.1972, 1 BvL 32/70, 1 BvL 25/71, BVerfGE 33, 303 <358>,
Juris Rn. 103; sowie VG Hamburg, Beschluss vom 29.7.1996, 4 VG
3498/96, Juris Rn. 26) . Sie vermitteln der Tochter der
Antragsteller und diesen selbst indes keine Rechtsposition, die
geeignet wäre, die Belange des staatlichen Schulwesens, die durch
Art. 7 Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtliche Absicherung
erfahren haben, zurückzudrängen.
38 Grundsätzlich kann ein Schüler darauf verwiesen werden, die
schulischen Einrichtungen seines eigenen Bundeslandes zu besuchen.
Aus dem föderalen Aufbau der Bundesrepublik und der Zuständigkeit
der Bundesländer für das Schulwesen (vgl. insbesondere BVerfG,
Beschluss vom 26.2.1980, 1 BvR 684/78, BVerfGE 53, 185 ff., Juris
Rn. 33) folgt, dass die Bundesländer jeweils die
erforderlichen Schulen für ihre Landeskinder zur Verfügung stellen
müssen und diese umgekehrt auch nur einen Anspruch darauf haben,
die Schulen ihres eigenen Bundeslandes zu besuchen (vgl.
OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III 115/96, Juris Rn.
9) .
39 Ein bundesländergrenzenübergreifendes verfassungsunmittelbares
Recht auf Bildung (offen insoweit BVerfG, Beschluss vom
6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 13; bezweifelnd VG Hamburg,
Beschluss vom 6.7.2009, 15 E 1533/09, Juris Rn. 6) kann
allenfalls in besonderen Ausnahmefällen anerkannt werden, in denen
die Verweigerung des Schulbesuchs im anderen Bundesland
unverhältnismäßig stark in den Schutzbereich der Grundrechte des
Kindes und seiner Eltern eingreifen würde. Dies ist hier nicht der
Fall, da die Tochter der Antragsteller auch in Schleswig-Holstein
angemessen beschult werden kann.
40 Allein der Umstand, dass das Wohnhaus der Antragsteller
lediglich rechtlich zu Schleswig-Holstein gehört, von seiner Lage
und Erschließung her aber dem Hamburger Siedlungsgebiet zuzurechnen
ist, genügt nicht für einen solchen Anspruch. Zwar halten die
Antragsteller der Politik in nachvollziehbarer Weise insoweit ein
Versagen entgegen, als es nicht gelungen ist, den demographischen,
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen in der Metropolregion
Hamburg dadurch Rechnung zu tragen, dass auch ein Schulbesuch
jenseits der historisch bedingten Landesgrenzen erlaubt wird, wenn
sich dies objektiv oder subjektiv für einen Schüler als die bessere
Lösung darstellt. Da es jedoch nicht möglich war, eine angemessene
Finanzierung einer solchen Regelung zu sichern, ist aus
Rechtsgründen generell nicht zu beanstanden, dass
schleswig-holsteinische Kinder in Schleswig-Holstein die Schule
besuchen müssen, da dieses Bundesland und nicht Hamburg von Rechts
wegen verpflichtet ist, für die Beschulung seiner Landeskinder
tatsächlich und finanziell aufzukommen.
41 Auch sprechen keine weiteren Umstände des Falles für ein solches
verfassungsunmittelbares, das Ermessen reduzierendes Recht:
42 Zwar hat jedes Kind aufgrund von Art. 2 Abs. 1 GG ein Recht auf
eine möglichst ungehinderte Entfaltung seiner Persönlichkeit und
damit seiner Anlagen und Befähigungen (vgl. m.w.N. BVerfG,
Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR 1609/96, Juris Rn. 10). Hieraus
folgt jedoch kein Anspruch auf Zulassung zu einer konkreten Schule,
sondern lediglich das Recht, am vorhandenen Bildungsangebot
teilnehmen zu können und dabei zu derjenigen Art zugelassen zu
werden, die der jeweiligen Begabung am besten entspricht (vgl.
Niehues/Rux, Schul- und Prüfungsrecht Bd. 1, Schulrecht, 4. Auflage
2006, Rn. 172) . Da die Tochter der Antragsteller in
Schleswig-Holstein eine Höhere Handelsschule besuchen kann, ist
dieses Recht nicht gefährdet. Entsprechend folgt auch aus der
freien Wahl der Ausbildungsstätte, Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG, nichts
weitergehendes. Auch dieses Grundrecht begründet kein Teilhaberecht
dahingehend, dass der Zugang zu einer konkreten Schule beansprucht
werden kann, wenn eine andere erreichbare Schule, der der Schüler
organisatorisch zugeordnet wurde, ein im Bezug auf den angestrebten
Beruf hinlänglich gleichwertiges Bildungsangebot bereithält
(vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 1.8.1996, Bs III
115/96, Juris Rn. 11) .
43 Auch folgt der geltend gemachte Anspruch nicht aus dem
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Nach dem Gastschulabkommen
werden auswärtige Schüler generell nicht mehr an Hamburger Schulen
aufgenommen. Nichts ist dafür vorgetragen oder sonst wie
ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das Gastschulabkommen bei der
Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt und gleichwohl
Schüler in einer vergleichbaren Situation wie die Tochter der
Antragsteller in Hamburg aufnimmt.
44 Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich schließlich auch nicht
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, der Bestandteil des
in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzips ist. Zwar
kann es gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, wenn eine Maßnahme
Betroffene überraschend und unerwartet nachteilig betrifft und
insoweit keine ausdrücklichen Härteregelungen geschaffen wurden
(vgl. dazu insbesondere BVerfG, Beschluss vom 6.8.1996, 1 BvR
1609/96, Juris Rn. 10 ff.). Dies war hier aber nicht der Fall.
Dass Hamburg mit seinen Nachbarländern bereits seit geraumer Zeit
hinsichtlich eines neuen Gastschulabkommens in schwierigen
Verhandlungen stand und insoweit ungelöste Probleme der
Finanzierung der Gastschulplätze sichtbar wurden, die eine starke
Reduzierung der Gastschulplätze zur Folge haben konnten, war für
interessierte Eltern unschwer in den Medien nachzuverfolgen. Die
Antragsteller durften deshalb nicht damit rechnen, dass ihrer
Tochter bei einem Schulwechsel weiterhin der Schulbesuch in Hamburg
gestattet würde. Hinzu kommt, dass der hier beabsichtigte Übergang
auf die Höhere Handelsschule einen Wechsel zwischen zwei völlig
unterschiedlichen Schulformen darstellt und allein von der Tochter
der Antragsteller zu vertreten ist. Die Frage, ob Vertrauensschutz
es verlangen könnte, die Schülerin weiter in Hamburg zu beschulen,
wenn der Besuch der neuen Schule praktisch zwangsläufig aus dem
Besuch der bisherigen Schule folgte oder aber auf Maßnahmen der
Antragsgegnerin zurückzuführen wäre, zum Beispiel bei einer
Schulschließung, bedarf hier deshalb keiner Erörterung.
IV.
45 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2
VwGO.
46 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1
i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer orientiert sich an den
Abschnitten 38.4 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2004, 1525 ff.). Trotz
der beabsichtigten Vorwegnahme der Hauptsache wird der Streitwert
dieser Eilsache in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des
Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts mit der Hälfte des im
Klageverfahren anzunehmenden Auffangstreitwertes bemessen (vgl.
OVG Hamburg, Beschluss vom 4.8.2010, 1 Bs 156/10).