ArbG Hamburg 17. Kammer — 17 Ca 330/10 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-12-09
Aktenzeichen: 17 Ca 330/10
ECLI: ECLI:DE:ARBGHH:2010:1209.17CA330.10.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 14 Abs 2 TzBfG, § 14 Abs 1 TzBfG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
Die Angabe eine Sachgrundes genügt nicht zur Abbedingung der sachgrundlosen Befristungsmöglichkeit.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 €
festgesetzt.
Tatbestand
1 Die Parteien streiten über die Entfristung ihres
Arbeitsverhältnisses.
2 Der am 29. Oktober 1977 geborene Kläger war seit dem 04. Mai
2009 bei der Beklagten befristet bis zum 31. Dezember 2010 –
zunächst in Teilzeit mit 48,72% der durchschnittlichen regelmäßigen
Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bis zum 12.
November 2009 (Arbeitsvertrag vom 30. April 2009, Anlage K 1
– Bl. 6 d.A.) und seit dem 13. November 2009 als
Vollzeitbeschäftigter (Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009,
Anlage K 1 – Bl. 6 [8] d.A.) – bei einer Eingruppierung
in Tätigkeitsebene IV, Entwicklungsstufe 1 des Tarifvertrages der
Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) beschäftigt.
3 In einem „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“
vom 30. April 2009 (Anlage B 1 – Bl. 21 d.A.), den beide
Parteien unterzeichneten, wird zum Grund der Befristung des
Arbeitsverhältnisses ausgeführt:
4 „Zur Erledigung der Aufgaben nach dem SGB II werden im
Haushaltsplan der [beklagten] BA bei Kapitel 6 Titel 425 02 für die
Kalenderjahre 2009 bis 2010 insgesamt 5000 Ermächtigungen zur
Beschäftigung von Kräften mit befristetem Arbeitsvertrag
bereitgestellt.
…
5 Die bei der genannten Zweckbestimmung ausgebrachten Mittel
können nur zur Beschäftigung von Kräften mit befristetem
Arbeitsvertrag für Aufgaben nach dem SGB II bis zu dem Endtermin
31.12.2010 verwendet werden. Die Agentur für Arbeit Hamburg wurde
ermächtigt, bis zum 31.12.2010 insgesamt 124,5 Kräfte mit
befristetem Arbeitsvertrag zu beschäftigen.
6 [Der Kläger], geb. am …, wird daher für die Zeit vom
04.05.2009 bis 31.12.2010 als Sachbearbeiter Unterhaltsheranziehung
im Bereich SGB II in der Tätigkeitsebene IV TV-BA nach § 14 Abs. 1
Nr. 7 TzBfG befristet beschäftigt.
…“
7 Der Kläger ist der Auffassung, die
Sachgrundbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG sei unwirksam,
weil der Haushaltsplan der Beklagten für das Jahr 2009 die
erforderliche Zweckbestimmung der ausgebrachten Haushaltsmittel
nicht ausreichend konkretisiert habe. Die nachträgliche Berufung
der Beklagten auf eine sachgrundlose Befristung des
Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 2 TzBfG) sei unzulässig, weil diese
Befristungsmöglichkeit von den Parteien abbedungen worden sei, wie
sich aus dem „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“
vom 30. April 2009 ergebe, der Bestandteil des Arbeitsvertrages
sei. Die Beklagte behandele alle befristeten Arbeitsverhältnisse
als allein sachgrundbefristet, wie sich aus den Parallelverfahren
anderer Kläger ergebe.
8 Mit der am 06. September 2010 beim Arbeitsgericht Hamburg
eingegangenen Klage beantragt der Kläger:
9 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den
Parteien aufgrund der Befristungsabrede vom 30. April 2009 in
Verbindung mit der Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009
nicht zum 31. Dezember 2010 endet.
- Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Verfahrens als vollzeitbeschäftigten Angestellten
entsprechend den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 30. April 2009
in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009
weiterzubeschäftigen.
10 Die Beklagte beantragt,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagte entgegnet, das Arbeitsverhältnis
der Parteien sei wirksam befristet. Sie berufe sich ausdrücklich
auf eine sachgrundlose Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG). Diese
Befristungsmöglichkeit sei von den Parteien auch nicht abbedungen
worden. Im Übrigen läge auch der Sachgrund der
Haushaltsmittel-Befristung vor (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG).
13 Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und
Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
14 Die zulässige Klage ist unbegründet.
15 1. Allerdings gilt die Befristung bis zum 31. Dezember 2010 im
Arbeitsvertrag der Parteien vom 30. April 2009 nicht als von Anfang
an rechtswirksam, weil der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der
schriftlichen Befristungsabrede rechtzeitig geltend gemacht hat (§ 17 Satz 2 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG). Die dreiwöchige Klagefrist ist
eingehalten (§ 17 Satz 1 TzBfG). Der Kläger hat gegen die am 31.
Dezember 2010 ablaufende Befristung bereits am 06. September 2010
Entfristungsklage beim Arbeitsgericht Hamburg erhoben (§ 253 Abs. 1, § 167 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
16 2. Gleichwohl ist das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die
Befristung im Arbeitsvertrag vom 30. April 2009 mit Ablauf des 31.
Dezember 2010 beendet. Die Befristung ist als sachgrundlose
Befristung wirksam.
17 a) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne
Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei
Jahren zulässig. Sie ist nicht zulässig, wenn mit dem selben
Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 TzBfG).
Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit
der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG).
18 b) Vorliegend sind diese Voraussetzungen für eine Befristung
gegeben.
19 Die von den Parteien vereinbarte Befristung vom 04. Mai 2009 bis
zum 31. Dezember 2010 überschreitet einen Zeitraum von zwei Jahren
nicht. Vor dem 04. Mai 2009 hat zwischen den Parteien ein
befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis nicht bestanden.
Die Abrede über die Befristung bis zum 31. Dezember 2010 haben die
Parteien im Arbeitsvertrag vom 30. April 2009 schriftlich
getroffen.
20 Darüber hinaus bedurfte es weder einer vertraglichen
Vereinbarung des Rechtfertigungsgrundes für die Befristung noch
einer entsprechenden Angabe im Arbeitsvertrag. Die Parteien haben
die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung auch nicht
vertraglich abbedungen.
21 aa) Die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG setzt keine
Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf diesen
Rechtfertigungstatbestand stützen zu wollen. Die Vorschrift enthält
kein Zitiergebot. Es genügt vielmehr, dass der Rechtfertigungsgrund
für die Befristung bei Vertragsschluss objektiv vorlag. Ebenso wie
sich der Arbeitgeber bei einer Sachgrundbefristung zu deren
Rechtfertigung auch auf einen anderen als den im Arbeitsvertrag
genannten Sachgrund berufen oder er sich auf einen Sachgrund
stützen kann, wenn im Arbeitsvertrag § 14 Abs. 2 TzBfG als
Rechtfertigungsgrund für die Befristung genannt ist, kann er die
Befristung mit § 14 Abs. 2 TzBfG begründen, wenn im Arbeitsvertrag
ein Sachgrund für die Befristung angegeben ist (BAG, Urteil vom 12.
August 2009 – 7 AZR 270/08 –, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG,
zu II 2 a der Gründe, m.w.N., stRspr).
22 Selbst wenn der „Vermerk zum befristeten
Arbeitsvertrag“ vom 30. April 2009 als Bestandteil des
befristeten Vertrages vom selben Tage anzusehen wäre, was
unentschieden bleibt, ist die Beklagte nicht darauf beschränkt,
sich allein auf den dort genannten Sachgrund einer
Haushaltsmittel-Befristung (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) zu
berufen.
23 bb) Die Parteien haben die Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG auch nicht abbedungen.
24 (1) Zwar können die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit zur
sachgrundlosen Befristung vertraglich ausschließen. Eine derartige
Abbedingung der Befristungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 2 TzBfG kann
ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Ein konkludenter Ausschluss
der Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG liegt etwa dann vor, wenn
der Arbeitnehmer die Erklärungen des Arbeitgebers so verstehen
darf, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten
Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen
soll. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Die
Benennung eines Sachgrunds kann dafür ein wesentliches Indiz sein.
Allein reicht sie allerdings nicht aus, um anzunehmen, die
sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG solle damit
ausgeschlossen sein. Vielmehr müssen im Einzelfall noch zusätzliche
Umstände hinzutreten. Ob die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 TzBfG
vertraglich abbedungen wurde, ist durch Auslegung der vertraglichen
Vereinbarungen zu ermitteln (BAG, Urteil vom 12. August 2009
– 7 AZR 270/08 –, AP Nr. 63 zu § 14 TzBfG, zu II 2 b aa
Der Gründe, m.w.N.).
25 (2) Vorliegend enthält der Arbeitsvertrag der Parteien vom 30.
April 2009 keine Benennung eines Sachgrundes. Gleiches gilt für die
Änderungsvereinbarung vom 16. November 2009, welche die Befristung
bis zum 31. Dezember 2010 nicht geändert hat, sondern lediglich die
entsprechend befristete Erhöhung der Arbeitszeit des Klägers von
Teilzeit auf Vollzeit betrifft.
26 Allein in dem „Vermerk zum befristeten
Arbeitsvertrag“ vom 30. April 2009 wird der Sachgrund der
Haushaltsmittel-Befristung genannt und unter Nennung des Namens und
Geburtsdatums auf den Kläger bezogen: „[Der Kläger] …
wird daher für die Zeit vom 04. Mai 2009 bis 31. Dezember 2010 als
Sachbearbeiter … nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristet
beschäftigt.“ Außerdem wird der Hintergrund für eine
Haushaltsmittel-Befristung in drei Absätzen begründet. Selbst wenn
der Vermerk als Bestandteil des befristeten Arbeitsvertrages
anzusehen wäre, was wiederum unentschieden bleibt, genügte diese
Angabe eines Sachgrundes zur Abbedingung der sachgrundlosen
Befristungsmöglichkeit gleichwohl nicht. Aus ihm und aus der
fehlenden Benennung von § 14 Abs. 2 TzBfG in Arbeitsvertrag,
Änderungsvereinbarung und Vermerk konnte der Kläger nicht
schließen, dass die Befristung nicht später auf diese Vorschrift
gestützt wird. Dazu hätte es weiterer Anhaltspunkte bedurft.
Vielmehr war es für die Beklagte wesentlich, dass die vereinbarte
Befristung wirksam ist, aus welchem Rechtsgrunde auch immer. Es ist
nicht erkennbar, dass die Beklagte sich allein auf den von ihr
genannten Sachgrund einer Befristung hat beschränken und auf andere
Möglichkeiten wirksamer Befristungen hat verzichten wollen. Dagegen
spricht schon die ausführliche Begründung der
Haushaltsmittel-Befristung, die für die Beklagte erkennbar
wesentlich ist, selbst wenn sie eine Befristungskontrolle nicht
standhalten sollte.
II.
27 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil
er unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG).
28 2. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes
(Urteilsstreitwert) entspricht nach den im maßgebenden Zeitpunkt
des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann ,
ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rn. 18) gestellten Anträgen für den
Bestandsschutzantrag drei Bruttomonatsgehältern (§ 42 Abs. 3 Satz 1
GKG) von jeweils – geschätzt – 2.500,00 € und für
den Weiterbeschäftigungsantrag einem weiteren Bruttomonatsgehalt (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), mithin insgesamt 10.000,00
€.
29 3. Einer Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der
Berufung bedarf es nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG).