LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 166/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2010-04-09
Aktenzeichen: 324 O 166/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0409.324O166.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
Orientierungssatz
-
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr mit ihrer Straftat konfrontiert zu werden (vgl. BGH, 9. Februar 2010, VI ZR 243/08). Maßgeblich ist vielmehr, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG, 25. November 1999, 1 BvR 348/98). Für die Intensität der Beeinträchtigung kommt es sowohl auf die Art und Weise der Darstellung als auch auf den Grad der Verbreitung des Mediums an.(Rn.39)
-
Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren Zeitpunkt rechtmäßig erschienenen Artikels in einem Archiv wird der Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung erschöpft (vgl. KG Berlin, 19. Oktober 2001, 9 W 132/01).(Rn.44)
-
Die Medien nehmen ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen für interessierte Mediennutzer verfügbar halten (vgl. BGH, 9. Februar 2010, VI ZR 243/08).(Rn.45)
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Äußerung
und/oder Verbreitung von mehreren Textpassagen, die im Zusammenhang
mit Berichterstattungen über einen MEK-Einsatz vom 5. Februar 2006
und das deswegen gegen ihn geführte Strafverfahren erfolgten und
nunmehr in einem von der Beklagten verantworteten Online-Archiv
vorgehalten werden, in Anspruch.
2 Die Beklagte ist Verlegerin der Tageszeitung „H A “
und betreibt ein Online-Archiv unter der Domain …, in
welchem Artikel aus dem H A zum Abruf bereitgehalten werden. In der
Ausgabe des H A vom … Februar 2006 ist unter der Überschrift
„Vater hielt seine Kinder sieben Stunden als
Geiseln“ über den Kläger berichtet worden (Anlage K 1).
Er, M T., habe seine beiden Kinder über sieben Stunden in seiner
Wohnung in der G straße in E (Bezirk H-H) als Geiseln genommen,
nachdem er zuvor mit seiner Ehefrau, A T., die sich habe trennen
wollen, um das Sorgerecht gestritten und diese geschlagen habe. Ein
Großaufgebot der Polizei – insgesamt seien 196 Beamte
beteiligt gewesen – habe ihn, den bewaffneten Geiselnehmer,
schließlich überwältigt und seine beiden kleinen Töchter A M
(…) und K (…) befreit. Der Bericht ist über die
Website nach wie vor abrufbar.
3 Ferner ist in der Ausgabe des H A vom Juli 2006 unter der
Überschrift „Geiseldrama: Bewährung für Vater“ in einem
Artikel von R N erneut über den Kläger berichtet worden, unter
anderem mit der Passage: „Fast sieben Stunden waren die
beiden Töchter A M ( ) und K ( ) in der Gewalt ihres Vaters
(…)“. Auch dieser Bericht (Anlage K 2) ist nach wie
vor auf der Website des H A abrufbar.
4 Ferner ist in der Ausgabe des H A vom Juli 2006 unter der
Überschrift „Geiseldrama: Bewährung für Vater“
in einem Artikel von R N erneut über den Kläger berichtet worden,
unter anderem mit der Passage: „Fast sieben Stunden waren die
beiden Töchter A M (…) und K (…) in der Gewalt ihres
Vaters (…)“. Auch dieser Bericht (Anlage K 2) ist nach
wie vor auf der Website des H A abrufbar.
5 Wegen der Einzelheiten der Berichterstattung wird auf die
Anlagen K 1 und K 2 Bezug genommen.
6 Anlass für diese Berichterstattungen war ein Ehestreit, der sich
am 5. Februar 2006 zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau
zugetragen hatte und infolge dessen der bewaffnete Kläger sich mit
seinen beiden Töchtern in seiner Wohnung verschanzt hatte, bis die
Polizei – insgesamt waren 196 Polizeibeamte aus Hamburg,
Schleswig-Holstein und Niedersachsen im Einsatz – den
bewaffneten Kläger nach ca. 7 Stunden schließlich überwältigen
konnte. Die Staatsanwaltschaft leitete wegen dieses Vorfalls gegen
den Kläger ein Ermittlungsverfahren – unter anderem wegen
Geiselnahme – ein. Der Vorwurf der Geiselnahme bestätigte
sich indes durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht
(vgl. Vermerk der StA vom 13.03.2006, Anlage K 5). Der Kläger wurde
daher nicht wegen dieses Delikts angeklagt. Am 6. Juli 2006 wurde
er wegen des Geschehens vom 5. Februar 2006 durch das Amtsgericht
Hamburg-Harburg wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und
Nötigung verurteilt und im Übrigen freigesprochen
(amtsgerichtliches Urteil Anlage K 6).
7 Um jedenfalls auf einen der beiden Artikel zu gelangen, genügt
es, wenn der Suchbegriff „ ...“ in die Suchmaske der
Suchmaschine „G“ eingegeben und anschließend die
Suchfunktion betätigt wird.
8 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2008 forderte der Kläger die
Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungserklärung auf (Anlage K 3), was diese
mit Schreiben vom 03. Februar 2009 ablehnte (Anlage K 4).
9 Der Kläger meint, die ihn individualisierende Berichterstattung
sei persönlichkeitsrechtsverletzend. Die streitgegenständlichen
Passagen seien rechtswidrig und daher zu unterlassen. Die
Behauptung, er sei ein Geiselnehmer, sei unwahr. Es habe sich bei
dem Vorfall am 5. Februar 2006 nicht um eine Geiselnahme zu Lasten
seiner Kinder gehandelt. Er habe seine Kinder nicht im Sinne des § 239b StGB als Geiseln genommen. Dies belegten auch der
Einstellungsvermerk der Staatsanwaltschaft sowie das
amtsgerichtliche Urteil, in denen weder ein hinreichender
Tatverdacht noch eine Strafbarkeit gemäß § 239b StGB angenommen
worden sei. Vor allem in der Berichterstattung vom . Juli 2006
– dem Tag nach dem anders lautenden Urteil – hätte
nicht mehr über ein „Geiseldrama“ berichtet werden
dürfen, weil zu diesem Zeitpunkt festgestanden habe, dass der
Kläger sich nicht wegen Geiselnahme strafbar gemacht habe.
10 Die immer noch im Online-Archiv des H A vorgehaltenen
Berichterstattungen erschwerten dem Kläger die Resozialisierung. Er
und seine Familie würden noch heute durch ihr Umfeld mit der
vermeintlichen Geiselnahme in Verbindung gebracht. Es werde dem
Kläger zudem durch die nach wie vor im Internet auffindbaren, ihn
individualisierenden Berichterstattungen erschwert, einen
Arbeitsplatz zu finden. Da es sich vorliegend schon um ursprünglich
rechtswidrige Berichterstattungen handele, sei die von der
Beklagten angeführte Rechtsprechung zur Archivprivilegierung nicht
einschlägig.
11 Der Kläger beantragt,
12 die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines vom Gericht
für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes
– und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden
kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens €
250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu
unterlassen,
13 in Bezug auf den Kläger im Zusammenhang mit dem Ehestreit und
dem MEK-Einsatz vom 5. Februar 2006 und/oder im Zusammenhang mit
dem durch Urteil vom 6. Juli 2006 beendeten Strafverfahren zu
äußern und/oder äußern zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder
verbreiten zu lassen:
14 „Vater hielt seine Kinder sieben Stunden als
Geiseln“
15 und/oder
16 „Geiseldrama: Bewährung für Vater“
17 bzw.
18 „Fast sieben Stunden waren die beiden Töchter A-M
(…) und K (…) in der Gewalt ihres Vaters“.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Die Beklagte meint, sie habe zwei Tage nach dem Vorfall vom 5.
Februar 2006 sehr wohl über den Kläger berichten dürfen, wie in der
Berichterstattung am …. Februar 2006 geschehen. Es habe zu
dem Zeitpunkt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorgelegen, die
die gewählte Berichterstattung gerechtfertigt hätten. Auch die
Polizei sei von einer Geiselnahme ausgegangen (siehe die in Anlage
K 1 wiedergegebene Aussage eines Polizeisprechers: „Das ist
das normale Aufgebot, wenn ein Gewalttäter stationär Geiseln nimmt.
Wir wollten kein Risiko eingehen.“). Zum Zeitpunkt der
Berichterstattung sei der Kläger der Geiselnahme gemäß § 239b StGB
dringend verdächtig gewesen. Unter anderem wegen dieses Delikts sei
später auch gegen ihn ermittelt worden. Die Staatsanwaltschaft habe
den Tatvorwurf erst durch die Abschlussverfügung vom 13.03.2006
– und mithin jedenfalls nach der ersten Berichterstattung
– fallen gelassen. Der Begriff „Geiselnahme“ sei
ferner in der Erstmitteilung nicht als juristischer Fachbegriff und
damit als Tatsachenbehauptung dahin zu verstehen, dass der Kläger
den Tatbestand des § 239b StGB verwirklicht habe. Der unbefangene
Durchschnittsleser, der mit juristischen Terminologien nichts
anfangen könne, werde die Verwendung des Begriffs
„Geiselnahme“ in der Berichterstattung nicht so
verstehen, als werde das Verhalten des Klägers damit strafrechtlich
eingeordnet, sondern so, dass es sich um eine durch ein Moment des
Meinens und Dafürhaltens geprägte, schlagwortartige Bewertung des
Verhaltens des Klägers handele. Selbst wenn man der Aussage einen
tatsächlichen Kern zusprechen wolle, ändere dies nichts an der
Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts, denn der beanstandete
Begriff „Geisel…“ sei aus dem Zusammenhang
herausgelöst und isoliert beurteilt worden. Dies dürfe so nicht
geschehen. Der Gesamtkontext mache deutlich, dass es sich bei der
Berichterstattung um eine gänzlich unjuristische, in erheblicher
Weise durch Meinungsäußerungen geprägte Bewertung der gesamten
Vorgänge handele.
22 Darüber hinaus überwiege das Informationsinteresse der
Öffentlichkeit im vorliegenden Fall, weil Straftaten zum
Zeitgeschehen gehörten und die Allgemeinheit ein anzuerkennendes
Interesse näherer Information über Tat und Täter habe. Es handele
sich vorliegend nicht um ein Bagatelldelikt und auch nicht um einen
durchschnittlichen Fall der Nötigung oder des Widerstandes gegen
Vollstreckungsbeamte. Eine übermäßige Prangerwirkung werde durch
die Berichterstattung demgegenüber nicht erzeugt.
23 Auch dass der Artikel nach wie vor im Online-Archiv der
Beklagten abrufbar sei, sei nicht zu beanstanden. Es sei eine
Einzelfallabwägung vorzunehmen, bei welcher das
Informationsinteresse der Öffentlichkeit dem
Resozialisierungsinteresse des Straftäters gegenüber stünde.
Maßgeblich für das Ergebnis sei, ob die Berichterstattung die
Resozialisierung wesentlich erschwere. Dies sei vorliegend nicht
der Fall. An der Berichterstattung über ein derart spektakuläres
Ereignis sei jedoch ein überragendes Öffentlichkeitsinteresse
gegeben. Der Kläger sei zudem anonymisiert worden und nicht einmal
mehr mittelbar erkennbar, da sich Alter und Wohnort (damals H-H,
nunmehr L ) zwischenzeitlich geändert hätten. Der Vorname des
Klägers sei auch nicht so selten, dass allein der Kläger mit der
Berichterstattung in Verbindung gebracht werde. Schließlich werde
der Kläger durch das Bereithalten eines alten Artikels in einem
Archiv nicht erneut an den Pranger gestellt – es handele sich
nicht um ein erneutes Verbreiten sondern lediglich um einen Hinweis
auf ältere Artikel.
Entscheidungsgründe
24 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
25 Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch
nicht zu; insbesondere ergibt er sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004
Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1
GG.
26 Zwar stellt das Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf
im Internet einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht
des Klägers dar. Die Berichterstattung über dessen Straftat unter
Nennung seines Vornamens und des Anfangsbuchstabens seines
Nachnamens sowie seines Alters, seines Berufs und seines Wohnorts
beeinträchtigt sein Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit, da sein
Fehlverhalten hierdurch öffentlich bekannt gemacht und er dadurch
für den Rezipienten der Berichterstattungen erkennbar ist und
negativ etikettiert wird. Unerheblich ist insoweit, ob es sich bei
der Berichterstattung um eine aktive Informationsvermittlung durch
die Medien handelt, oder die den Kläger beeinträchtigenden
Äußerungen wie vorliegend lediglich passiv in einem Online-Archiv
für ältere Nachrichten im Internet zum Abruf bereitgehalten werden
(vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Denn auch die letztgenannten
Inhalte sind grundsätzlich jedem interessierten Internetnutzer ohne
größere Schwierigkeiten jederzeit zugänglich, zumal, wenn die
Auffindbarkeit der Berichterstattung durch einen populären
Suchdienst wie „G“ ermöglicht wird.
27 Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers
ist indessen nicht rechtswidrig, so dass ein Unterlassungsanspruch
nicht besteht. Das Recht des Klägers auf Schutz seiner
Persönlichkeit aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
vermag vorliegend das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte
Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit sowie das von
ihr verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht zu
überwiegen. Bei den angegriffenen Äußerungen handelt es sich um
ursprünglich zulässige Berichterstattungen (siehe unten Ziffer 1.)
und 2.)). Das Persönlichkeitsrecht des Klägers wird ferner nicht
dadurch in rechtswidriger Weise verletzt, dass die Artikel aus dem
Jahr 2006 gegenwärtig noch im Internet-Archiv der Beklagten
abrufbar sind (siehe unten Ziffer 3.)).
28 1.) angegriffene Äußerung aus der Berichterstattung vom
…. Februar 2006: „Vater hielt seine Kinder sieben
Stunden als Geiseln“
29 Die in dem Online-Archiv der Beklagten vorgehaltene,
beanstandete Äußerung „Vater hielt seine Kinder sieben
Stunden als Geiseln“ in der Berichterstattung vom .
Februar 2006 war seinerzeit rechtmäßig gewesen. Mit diesem Satz
wird ein Vorfall, bei dem sich der Kläger nach einem Ehestreit
unstreitig bewaffnet sieben Stunden mit seinen beiden Kindern in
seiner Wohnung aufgehalten, herbeigerufene Polizeibeamte bedroht
und ihnen den Zutritt zu der Wohnung verwehrt hatte, woraufhin ein
Großeinsatz der Polizei eingeleitet worden war, welcher schließlich
zur Überwältigung des Klägers geführt hatte, in zulässiger Weise
beschrieben und bewertet. Der beanstandete Satz wird von einem
unbefangenen Durchschnittsleser nicht als strafrechtliche
Einordnung verstanden, sondern so, dass es sich um eine durch ein
Moment des Meinens und Dafürhaltens geprägte, schlagwortartige
Bewertung des Vorfalls vom 5. Februar 2006 handelt. Der
streitgegenständliche Artikel wurde von einem juristischen Laien
verfasst, der das Wort „Geiseln“ im Sinne eines
alltagssprachlichen Begriffs verwendet und nicht technisch im Sinne
einer strafrechtlichen Terminologie. Selbst wenn man der
angegriffenen Aussage einen tatsächlichen Kern zusprechen wollte,
ändert dies nichts an ihrer Zulässigkeit. Denn der beanstandete
Satz „Vater hielt seine Kinder sieben Stunden als
Geiseln“ darf nicht aus dem Zusammenhang herausgelöst
und isoliert beurteilt werden. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich,
dass es sich bei der Berichterstattung um eine gänzlich
unjuristische, in erheblicher Weise durch Meinungsäußerungen
geprägte Bewertung des berichtsgegenständlichen Vorfalls vom 5.
Februar 2006 handelt, für deren Bewertung als
„Geiselnahme“ tatsächliche Anknüpfungstatsachen
(bewaffneter Täter verschanzt sich mit seinen Kindern in der
Wohnung und muss von der Polizei überwältigt werden) vorlagen. Für
einen juristischen Laien stellt sich ein Sachverhalt wie derjenige,
der dem Artikel zugrunde liegt, wie eine „Geiselnahme“
dar. Aus dem Kontext ergibt sich, dass der Kläger Polizeibeamte,
die seine Wohnung betreten wollten, mit einer Waffe bedroht und
gedroht haben soll: „Haut ab, sonst bringe ich alle
um!“. Ferner geht aus der Berichterstattung hervor, dass der
Kläger im Jahr zuvor gedroht haben soll, sich und die Kinder zu
töten, wenn er nicht das alleinige Sorgerecht bekomme. Unter
Berücksichtigung dieses Kontexts ist die Bewertung des zugrunde
liegenden Sachverhalts als „Geiselnahme“ selbst aus
juristischer Sicht nicht fernliegend. Für die Zulässigkeit der
Verwendung des Wortes „Geiseln“ spricht zudem, dass
auch der zu dem Vorfall befragte Polizeisprecher sich mit den
Worten: „Das ist das normale Aufgebot, wenn ein Gewalttäter
stationär Geiseln nimmt“ geäußert hatte. Vor dem Hintergrund
des Standes der Informationen und der polizeilichen Ermittlungen
ist die Äußerung „Vater hielt seine Kinder sieben Stunden
als Geiseln“ im Zeitpunkt der Berichterstattung nicht zu
beanstanden.
30 Bei dem Vorfall vom 5. Februar 2006 handelte es sich auch um ein
öffentlichkeitsrelevantes Thema, an welchem aufgrund der Schwere
des strafrechtlichen Vorwurfs und des Umfangs des Polizeieinsatzes
ein erhebliches Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit
gegeben war, so dass eine Berichterstattung wie die
streitgegenständliche gerechtfertigt war. Bereits die Tatsache,
dass ein bewaffneter Mann zwei kleine Kinder in seiner Gewalt hat,
stellt eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung und eine
schwerwiegende Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter –
nämlich Leib und Leben der beiden kleinen Kinder – dar. Hinzu
kommt, dass 196 Polizeibeamte, die zum Teil aus den umliegenden
Bundesländern Niedersachsen und Schleswig-Holstein angefordert
werden mussten, zum Einsatz kamen und es dem Täter gelungen war,
sich circa sieben Stunden ihrem Zugriff zu entziehen. Dieser
Vorfall stellt einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt dar, der
sich in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen
Kriminalität abhebt. Er gehört damit zum Zeitgeschehen, an dem ein
berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit – auch
hinsichtlich des Täters – besteht. Denn die Verletzung der
Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter,
die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher
Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen
grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an
näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person
des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung (vgl.
BVerfGE 35, 202, 231). Die Berichterstattung beschreibt die
Umstände der Tat, ohne den Kläger in reißerischer Weise
herabsetzend als Geiselnehmer zu qualifizieren. Die den Kläger
identifizierenden Angaben in der Berichterstattung waren angesichts
der Schwere der Tat und des erheblichen Aufsehens, das diese
aufgrund des großen Polizeieinsatzes erregt hatte, zulässig.
31 2.) angegriffene Äußerungen aus der Berichterstattung
vom ... Juli 2006
32 a) „Geiseldrama: Bewährung für
Vater“
33 Für die Verwendung des Wortes „Geiseldrama“ in der
Überschrift des Artikels vom . Juli 2006 gilt im Wesentlichen das
oben unter Ziffer 1.) Dargelegte entsprechend. Es handelt sich auch
hierbei um die zulässige Bewertung eines Vorfalls durch einen
juristischen Laien. Auch, wenn zum Zeitpunkt der Berichterstattung
der Vorwurf der Geiselnahme gemäß § 239b StGB von den
Ermittlungsbehörden fallen gelassen worden war, durfte der
alltagssprachliche Begriff „Geiseldrama“ verwendet
werden. Es handelt sich bei diesem Begriff nicht um einen
juristischen Fachbegriff. Es wird vielmehr bereits durch den ersten
Satz der Berichterstattung deutlich, dass es sich um die
schlagwortartige Beschreibung eines Vorfalls handelt, bei dem ein
bewaffneter Vater seine Kinder fast sieben Stunden lang in seiner
Gewalt gehabt hatte. Die Berichterstattung stellt im weiteren
Verlauf sachlich und objektiv zutreffend klar, dass der Kläger
wegen des Vorfalls gerade nicht wegen Geiselnahme, sondern wegen
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte und Nötigung zu einer
Bewährungsstrafe verurteilt worden war. Damit wird auch dem
Durchschnittsrezipienten deutlich, dass es sich bei der Verwendung
des Begriffs lediglich um eine alltagssprachliche, nichtjuristische
Bewertung eines Sachverhalts und nicht um die juristische
Einordnung des berichtsgegenständlichen Vorfalls handelt.
34 b) „Fast sieben Stunden waren die beiden
Töchter A –M (…) und K (…) in der Gewalt ihres
Vaters“
35 Bei der zweiten angegriffenen Äußerung aus der Berichterstattung
vom . Juli 2006 handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung,
die zudem im Zusammenhang mit der Gerichtsverhandlung und
Verurteilung des Klägers erfolgte und daher zum damaligen Zeitpunkt
durch ein aktuelles Informationsinteresse der Öffentlichkeit
gedeckt war. Unstreitig hatte sich der bewaffnete Kläger am Abend
des 5. Februar 2006 mit seinen beiden Töchtern in seiner Wohnung
aufgehalten und diese auch auf Aufforderung der Polizei nicht
herausgegeben. Dass dieser Vorfall später rechtlich nicht als
Geiselnahme gemäß § 239b StGB bewertet wurde, sondern als
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und als Nötigung, ändert
nichts daran, dass die angegriffene Äußerung zutreffend ist, in
nicht zu beanstandender Weise das damalige Geschehen beschreibt und
somit das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht rechtswidrig
verletzt.
36 3.) Vorhalten der streitgegenständlichen
Berichterstattungen in einem Online-Archiv
37 Der Umstand, dass auf die die angegriffenen Äußerungen
enthaltenden Artikel auch gegenwärtig über die von der Beklagten
verantworteten Internetseite zugegriffen werden kann, führt
entgegen der Auffassung des Klägers vorliegend nicht dazu, dass die
Beklagte es zu unterlassen hätte, auf ihrer Internetseite in Bezug
auf den Kläger im Zusammenhang mit dem Ehestreit und dem
MEK-Einsatz vom 5. Februar 2006 und/oder im Zusammenhang mit dem
durch Urteil vom 6. Juli 2006 beendeten Strafverfahren wie
geschehen zu berichten.
38 Die gebotene Einzelfallabwägung zwischen dem im Hinblick auf
seine Resozialisierung besonders schutzwürdigen Interesse des
Klägers, nicht weiter öffentlich mit der Tat konfrontiert zu
werden, und dem Interesse der Beklagten an der weiteren Verbreitung
der Berichterstattungen führt vorliegend zu einem Überwiegen des
Interesses der Beklagten. Das Recht des Klägers auf Schutz seiner
Persönlichkeit aus Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK
vermag das in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerte Recht der
Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit nicht zu überwiegen.
39 Zwar gewinnt das Interesse des Täters, vor einer
Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, mit
zeitlicher Distanz zur Straftat zunehmend an Gewicht. Das
Persönlichkeitsrecht bietet grundsätzlich Schutz vor einer zeitlich
uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des
Straftäters und seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233).
Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der
Verfolgung und Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion
erfahren und ist die Öffentlichkeit hierüber hinreichend informiert
worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das
Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an
der Wiedereingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne Weiteres
rechtfertigen (vgl. BGH Urteil vom 9. Februar 2010, VI ZR 243/08,
S. 10). Hiermit ist allerdings keine vollständige Immunisierung vor
der ungewollten Darstellung persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse
gemeint. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht vermittelt Straftätern
keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit überhaupt nicht mehr
mit ihrer Straftat konfrontiert zu werden (ebenda). Maßgeblich ist
vielmehr, in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich
des Resozialisierungsinteresses des Straftäters von der
Berichterstattung unter den konkreten Umständen des Einzelfalls
beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859, 1860). Für die
Intensität der Beeinträchtigung kommt es sowohl auf die Art und
Weise der Darstellung als auch auf den Grad der Verbreitung des
Mediums an.
40 Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das von der
Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und
ihr Recht auf freie Meinungsäußerung das Interesse des Klägers am
Schutz seiner Persönlichkeit und seines Privatlebens. Es ist dem
Kläger zwar zuzugestehen, dass die Berichterstattungen ob ihrer
Bereithaltung im Internet eine erhebliche Breitenwirkung entfalten
und zudem geeignet sind, eine fortwährende Stigmatisierung des
Klägers nach sich zu ziehen, so dass es durchaus möglich ist, dass
ihm hierdurch seine Resozialisierung und insbesondere die
Arbeitssuche erschwert werden. Hierfür spricht vor allem der
Umstand, dass er aufgrund der Nennung seines Vornamens, des
Anfangsbuchstabens seines Nachnamens, seines Berufes sowie der
Nennung der Vornamen seiner beiden Töchter und seiner Ehefrau in
der Berichterstattung jedenfalls für Menschen aus seinem näheren
Umfeld erkennbar ist. Für den Kläger streitet zudem, dass die Tat
mittlerweile vier Jahre zurück liegt, er sich mit seiner Ehefrau
versöhnt hat und wieder mit ihr und den gemeinsamen Kinder
zusammenlebt.
41 Die in dem Archiv der Beklagten vorgehaltenen beiden Artikel
beeinträchtigen das Persönlichkeitsrecht des Klägers einschließlich
seines Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen
des Einzelfalls dennoch nicht in erheblicher Weise. Sie sind
insbesondere nicht geeignet, den Kläger „ewig an den
Pranger“ zu stellen. Der Kläger hat in ganz erheblichem Maße
den Rechtsfrieden gebrochen und damit ein beträchtliches
Informationsinteresse der Öffentlichkeit geschaffen, dessen
Befriedigung er mit der Folge der Beeinträchtigung seines
Persönlichkeitsrechts auch gegenwärtig noch hinnehmen muss.
Zugunsten der Beklagten streitet, dass sie nicht gänzlich
identifizierend über den Kläger berichtet; er wird nicht mit seinem
vollen Vor- und Nachnamen in den Artikeln erwähnt, so dass er
zumindest nicht für jedermann identifizierbar ist. Es ist nicht
vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Artikel auch bei
Eingabe des ganz ausgeschriebenen Vor- und Nachnamens in eine
Internetsuchmaschine auffindbar sind. Es ist lediglich vorgetragen
worden, dass dies bei Eingabe des Suchbegriffs
„…“ der Fall sei. Es erscheint aber fraglich, ob
ein potentieller zukünftiger Arbeitgeber, der sich Informationen
über den Kläger aus dem Internet zu besorgen versucht, ausgerechnet
den Suchbegriff „…“ in eine Suchmaschine
eingeben wird. Dies würde zumindest voraussetzen, dass der
potentielle Arbeitgeber vermutet, dass über den Kläger schon einmal
wie in den Berichterstattungen geschehen unter Abkürzung des
Nachnamens berichtet worden wäre, was eher fernliegend erscheint.
Auch die Nennung seines damaligen Wohnortes trägt nicht bedeutend
zu seiner heutigen Identifizierbarkeit bei, weil der Kläger nicht
mehr in H-H, sondern nunmehr in L wohnt. Dasselbe gilt für die
damals veröffentlichte Altersangabe.
42 Die Berichterstattungen sind zudem nicht geeignet, den Kläger
als Straftäter erneut zu stigmatisieren. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG vom 5. Juni 1973, BVerf-GE 35, 202
ff. – Lebach I) hat entschieden, dass eine spätere
Berichterstattung jedenfalls dann unzulässig ist, wenn sie geeignet
ist, gegenüber der aktuellen Information eine erheblich neue oder
zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere
seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu gefährden. Eine
solche spätere Berichterstattung, die zu einer neuen oder
zusätzlichen Beeinträchtigung des Klägers führt, ist vorliegend
jedoch nicht gegeben.
43 Die Beklagte hat weder erneut einen Artikel über den Kläger in
das Internet eingestellt noch sonst aktuell auf die alten Artikel
Bezug genommen. Sie hat lediglich die ursprünglich in der
gedruckten Ausgabe des H A enthaltenen Artikel in das Online-Archiv
gestellt und sie damit der interessierten Öffentlichkeit, die eine
entsprechende Recherche betreibt, zur Verfügung gestellt.
Dementsprechend fehlt es an einer aktuellen Berichterstattung. Im
Übrigen besteht durch das Bereithalten der Artikel vom ….
Februar 2006 bzw. …. Juli 2006 auch keine Gefahr des
"ewigen Prangers des Internet", denn dass archivierte
Äußerungen veraltet und nicht mehr von aktuellem Bezug sind, ergibt
sich aus der Natur der Sache.
44 Letztlich begehrt der Kläger die Löschung ursprünglich
zulässiger Artikel in einem Archiv. Darauf hat er indes keinen
Anspruch. Allein durch die Bereithaltung eines zu einem früheren
Zeitpunkt rechtmäßig erschienenen Artikels in einem Archiv wird der
Betroffene nicht erneut "an das Licht der Öffentlichkeit
gezerrt", da sich der Äußerungsgehalt lediglich in einem
Hinweis auf eine in der Vergangenheit zulässige Berichterstattung
erschöpft (vgl. KG, Beschluss vom 19. Oktober 2001, 9 W 132/01).
Dies gilt umso mehr, als die Artikel nicht ohne weiteres zugänglich
sind; der interessierte Nutzer muss vielmehr konkret danach suchen
- sei es über die Suchfunktion auf der Website der von der
Beklagten verantworteten Internetseite oder über eine Suchmaschine
wie „G“. Damit ist der Verbreitungsgrad der
streitgegenständlichen Berichterstattungen relativ gering.
45 Schließlich streitet für die Unangreifbarkeit des Archivs der
Beklagten das Grundrecht auf Informationsfreiheit nach Art. 5 GG
Abs. 1 Satz 1 GG. Danach hat jeder das Recht, sich aus allgemein
zugänglichen Quellen ungehindert über vergangene zeitgeschichtliche
Ereignisse zu unterrichten. Dementsprechend nehmen die Medien ihre
Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu
informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzuwirken
auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen
für interessierte Mediennutzer verfügbar halten (vgl. BGH Urteil
vom 9. Februar 2010, VI ZR 243/08, S. 14).
II.
46 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1 und
Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3
ZPO.
47 Beschluss
48 Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt.