Texte intégral
FG Hamburg 3. Senat — 3 K 204/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-10-18
Aktenzeichen: 3 K 204/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2012:1018.3K204.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 39 Abs 2 Nr 1 S 1 AO, § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO, § 8b Abs 3 S 4 KStG 2002 vom 22.12.2003, KStG VZ 2008
Leitsatz
Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit von schriftlichen und notariellen Urkunden über den eigenen Erwerb und Verkauf eines GmbH-Anteils wird nicht ohne weiteres durch die Behauptung eines mündlich vereinbarten Treuhandverhältnisses oder Erwerbsauftrags für den nachfolgenden Erwerber widerlegt. Wenn danach eine eigene wesentliche GmbH-Beteiligung vorlag, sind die mit ihr zusammenhängenden Darlehensverluste gemäß § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG nicht abziehbar (Rn.57)
(Rn.104)
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Orientierungssatz
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Zu den für eine Beherrschung des Treuhandverhältnisses erforderlichen Einzelvoraussetzungen (vgl. BFH-Rechtsprechung) (Rn.68)
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Die Anforderungen, die für das wirtschaftliche Eigentum nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO (tatsächliche Herrschaft) verlangt werden, sind nicht geringer als diejenigen, die für ein Treuhandverhältnis i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO verlangt werden (vgl. Urteil des FG Düsseldorf vom 27.03.2012 13 K 2257/10; Literatur) (Rn.87)
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Die Erteilung eines Erwerbsauftrags oder der Abschluss eines Kaufvertrages begründen noch keinen Übergang der mit dem - zu begründenden - Anteil verbundenen wesentlichen Vermögensrechte und Verwaltungsrechte (vgl. Urteil des FG Köln vom 20.06.2012 4 K 295/10) (Rn.96)
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Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: I B 37/13).