Texte intégral
FG Hamburg 5. Senat — 5 K 20/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-02-13
Aktenzeichen: 5 K 20/11
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2013:0213.5K20.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 8 Abs 1 Nr 2 UStG 2005, § 8 Abs 1 Nr 3 UStG 2005, Art 15 Nr 4 EWGRL 388/77, Art 15 Nr 5 EWGRL 388/77, Art 15 Nr 8 EWGRL 388/77 ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
Lieferungen (zum Verbrauch bestimmtes Dialysematerial) für eine an Bord eines Kreuzfahrtschiffes von einem Dritten selbständig betriebene Dialysepraxis sind nicht gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 UStG umsatzsteuerfrei(Rn.51)
(Rn.34)
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Orientierungssatz
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Kreuzfahrtschiffe, die regelmäßig und üblicherweise auf hoher See eingesetzt werden, erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 UStG (Rn.35)
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(Zu LS) Bei den Lieferungen handelt es sich nicht um Lieferungen "zur Versorgung" bzw. zur "Ausrüstung" im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 UStG(Rn.40)
. Es fehlt an dem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Bedarf der Seeschiffe(Rn.42)
(Rn.46)
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Gegenstände, die zum Verbrauch bestimmt sind, zählen nicht zu Ausrüstungsgegenständen im Sinne des § 8 Abs 1 Nr. 2 UStG(Rn.47)
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Der Tatbestand der Beförderung und Versendung im Sinne des § 6 UStG kommt dann nicht mehr in Betracht, wenn der Gegenstand (hier: Dialysematerial) seine Bestimmung (hier: Lieferung an Bord des Kreuzfahrtschiffes im inländischen Hafen) schon erreicht hat (Rn.59)
(Rn.60)
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Für die Eigenschaft als ausländischer Abnehmer (§ 6 UStG) ist für natürliche Personen auf deren Wohnort abzustellen(Rn.63)
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Revision eingelegt (Az. des BFH XI R 20/13).
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Das Revisionsverfahren wurde nach Rücknahme der Revision eingestellt (BFH-Beschluss vom 28.9.2015 XI R 20/13, nicht dokumentiert).