Texte intégral
FG Hamburg 6. Senat — 6 K 147/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-01-07
Aktenzeichen: 6 K 147/15
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0107.6K147.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 18 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 2009, § 15 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 15 Abs 3 Nr 2 EStG 2009, § 18 Abs 4 S 2 EStG 2009 ... mehr
Leitsatz
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Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine Tätigkeit, die die Ausübung eines freien Berufes i. S. von § 18 EStG darstellt, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufes erfüllen (Rn.31)
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Übt ein Gesellschafter keinen freien Beruf aus, so gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG die gesamte, mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit der Personengesellschaft als Gewerbebetrieb (Rn.32)
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Der Beteiligung eines Berufsfremden gleichgestellt ist die mitunternehmerische Beteiligung einer Kapitalgesellschaft, und zwar unabhängig von der Qualifikation der anderen Gesellschafter und ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG (Rn.33)
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Eine GmbH ist einkommensteuer- und gewerbesteuerrechtlich bei der Qualifikation der Tätigkeit einer Personengesellschaft als "berufsfremde Person" zu werten (Rn.33)
. Dies gilt unabhängig davon, ob die GmbH Komplementärin oder Kommanditistin bei der KG ist (Rn.35)
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Orientierungssatz
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Nichtzulassungbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VIII B 16/16).
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Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen (BFH-Beschluss vom 5.7.2016 VIII B 16/16, nicht dokumentiert).