Texte intégral
LG Hamburg 18. Zivilkammer — 318 S 3/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-10-21
Aktenzeichen: 318 S 3/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:1021.318S3.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 31 Abs 1 BauO HA, § 1 HOAI, §§ 1ff HOAI, § 21 WoEigG, § 22 WoEigG ... mehr
Rechtskraft: ja
Leitsatz
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Bei der Umsetzung einer behördlichen Auflage zur Schaffung eines zweiten Rettungsweges hat die Wohnungseigentümergemeinschaft ein weites Ermessen.(Rn.36)
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Die von der Behörde akzeptierte und von der großen Mehrheit daraufhin beschlossene Ausführung des Rettungswegs widerspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung.(Rn.37)
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Wird ein Ausführungsbeschluss für ungültig erklärt, muss dies auch bei einem einheitlichen Vorhaben nicht auch für den Grundbeschluss gelten.(Rn.40)
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Das Gericht ist im Beschlussanfechtungsverfahren nicht befugt den Beschluss inhaltlich zu ändern.(Rn.41)
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Arbeitet ein Planungsbüro, das mit der Materie seit Jahren vertraut ist, zu den Mindestsätzen der HOAI, so müssen ausnahmsweise keine Vergleichsangebote mehr vor Beschlussfassung über die Beauftragung eingeholt werden.(Rn.44)
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Die Vorgabe an den Dritten, "das günstigste Angebot" zu wählen, ist zu ungenau/unbestimmt. Nur Detailfragen darf die Eigentümerversammlung auf Dritte delegieren.(Rn.48)