Texte intégral
FG Hamburg 6. Senat — 6 K 78/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-06-16
Aktenzeichen: 6 K 78/15
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2016:0616.6K78.15.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 5a Abs 6 EStG 2009, § 9 Nr 3 S 2ff GewStG 2002, § 9 Nr 3 S 2 GewStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2009, EStG VZ 2012 ... mehr
Leitsatz
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Der bei einem Rückwechsel nach § 5a Abs. 6 EStG anzusetzende Teilwert bildet die Grundlage für die Abschreibung des Wirtschaftsgutes(Rn.90)
(Rn.92)
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Von dem Teilwert abzuziehen ist der Schrottwert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung des Schrottwertes ist der Zeitpunkt der Umstellung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes(Rn.88)
(Rn.110)
(Rn.114)
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Der Gewinn aus der Hinzurechnung des Unterschiedsbetrages ist nach einer Rückoption nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG nicht um 80 % zu kürzen(Rn.129)
(Rn.136)
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Orientierungssatz
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Zum LS 2: Der Wechsel der Gewinnermittlungsart stellt eine fiktive Anschaffung dar. An die Stelle der Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten tritt der Teilwert nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, der in der Schlussbilanz der letzen Gewinnermittlung nach der Tonnage ermittelt wurde(Rn.90)
(Rn.114)
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Teilweise Parallelentscheidung: Urteil des FG Hamburg vom 16.6.2016 6 K 235/14 (vollständig dokumentiert).
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Revision eingelegt (Az. BFH: IV R 35/16).