Texte intégral
LG Hamburg 12. Zivilkammer — 312 O 320/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-23
Aktenzeichen: 312 O 320/15
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2015:0723.312O320.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Tenor
- Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in Deutschland das Arzneimittel N. mit der Auslobung
mehr Erfolg in der Chemotherapie durch Einhaltung der geplanten Dosis"
zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend eingeblendet:
und/oder
-
Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellern 1/5 und die Antragsgegnerin 4/5 zu tragen.
-
Der Streitwert wird auf 200.000,00 € festgesetzt.
Die Schutzschrift der Rechtsanwälte H. L. vom 16.4.2015 (393 AR 197/15) hat bei Beschlussfassung vorgelegen.