Texte intégral
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 19/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-04-25
Aktenzeichen: 406 HKO 19/19
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 21.9.2018 ist wirkungslos.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1 Nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist die einstweilige Verfügung entsprechend § 269 Abs. 3, 4 ZPO für wirkungslos zu erklären; und der Antragstellerin sind die Verfahrenskosten aufzuerlegen.