Texte intégral
LG Hamburg 6. Kammer für Handelssachen — 406 HKO 27/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-03-01
Aktenzeichen: 406 HKO 27/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2019:0301.406HKO27.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Tenor
- Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung
untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Internet zum Zwecke des Wettbewerbs Tablets unter Angabe von Preisen und dem Zusatz (“inkl. MwSt.“) anzubieten, ohne klar und eindeutig darüber aufzuklären, dass keine Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen wird, wenn dies geschieht wie in den Anlagen 1 - 3, sofern das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher gerichtet ist.
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Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 51 Abs. 4 GKG).