Texte intégral
LG Hamburg 6. Zivilkammer — 306 O 329/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2020-02-28
Aktenzeichen: 306 O 329/19
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2020:0228.306O329.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 312 Abs 5 Abs 6 BGB, § 9 Abs 2 S 1 VVG
Rechtskraft: ja
Orientierungssatz
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Eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zwischen einem Versicherungsvermittler und einem Kunden bei vermittelten Nettopolicen ist grundsätzlich wirksam.(Rn.27)
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Ein auf den Untergang der Vergütungsvereinbarung gerichtetes Gestaltungsrecht ergibt sich nicht aus § 312 Abs. 5 und 6 BGB, da diese Vorschriften weder auf Versicherungsverträge noch auf Verträge über ihre Vermittlung und sonstige Vermittlungsdienstleistungen zur Anwendung kommt.(Rn.33)
(Rn.34)
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Bei Fehlen eines wirksamen Widerrufs ergibt sich kein Entfallen der Zahlungsverpflichtung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 VVG. Bei der Beitragsfreistellung eines Versicherungsvertrages handelt es sich nicht um einen Widerruf.(Rn.38)
(Rn.39)